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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Einführung einer zollamtlichen Handelsstatistik.

(Vom 24. November 1876.)

Tit.!

Durch Postulat des schweizerischen Ständerathes vom 17. März dieses Jahres ist der Bundesrath eingeladen worden, ,,zu untersuchen ,,und Bericht zu erstatten, ob und wie bei der Zollbehandlung der ,,schweizerischen Ein- und Ausfuhr die Ausmittlung der betreffenden ,,Werthe, sowie des Ursprungs- und des Bestimmungslandes der ,,Waaren anzuordnen sei.

Die Wünschbarkeit. zu einer eingehendem Statistik über den Schweiz. Handelsverkehr zu gelangen, und zwar auf Grundlage von Erhebungen, wie sie das Postulat anregt, wird nicht verkannt. Die Schweiz. Zollverwaltung befand sich jedoch bisher nicht in der Möglichkeit, sich auf diesem Gebiete in ausgedehnter Maße zu bethätigen, als es durch die von ihr gelieferten Uebersichten des Waarenverkehrs geschehen ist.

Es muß nämlich erinnert werden, daß unsere zollamtlichen Zusammenstellungen über den Waarenverkehr sich auf diejenigen Unterscheidungen der Waarengattungen zu beschränken angewiesen sind, welche die Fassung des Zolltarifs mit sich bringt.

Da der schweizerische Zolltarif im Vergleich mit denjenigen anderer Länder ein sehr einfacher ist, so liegt hierin der nächste Grund, weßhalb die Zolllabellen bei weitem nicht diejenigen ein-

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gehenden Angaben liefern könuen, welche die Zolltabellen anderer Länder enthalten. Zudem fehlten bisher die nöthigen finanziellen Mittel, um Seitens der schweizerischen Zollverwaltung diesfalls ein Mehreres leisten zu können.

Ueber den Werth der Ein- und Ausfuhr vermögen die schweizerischen Zolltabellen bloß insoweit Aufschluß zu gewähren, als einige Erzeugnisse nach dem Werthe oder per Stük verzollbar sind, während für die weitaus . meisten übrigen Gegenstände die Verzollung nach dem Gewichte gilt. Werthdeklarationen sind bei den gegenwärtigen Zolleinrichtungen nur für diejenigen Gegenstände bedingt, welche der Verzollung nach dem Werthe unterliegen.

An dieser Stelle machen wir auf das Verhältniß aufmerksam, daß die zollamtlichen Tabellen über den Waarenverkehr bedeutende unvermeidliche Luken enthalten, insofern als die Erzeugnisse einiger wichtiger schweizerischer Gewerbszweige, wie namentlich der Uhrenund Bijouteriefabrikation sich großenteils der zollamtlichen Kontrole entziehen, indem sie theils als Gepäkstüke von Reisenden austreten, theils als Postsendungen exportirt werden. Leztere sind bei einem Gewichte bis auf 50 Pfund bei der Ausfuhr zollfrei ; die zollfreien Sendungen aber werden von der Postverwaltung zollamtlich nicht notili.

Aehnlich wie mit jenen Fabrikaten verhält es sich mit den Stikereien und Seidefabrikaten, die ebenfalls häufig als Postsendungen ausgeführt werden.

Ueberdies ist die Kontrolirung des. Inhaltes von Postsendungen behufs Feststellung der Richtigkeit der Deklaration mit besondern Schwierigkeiten verbunden, insofern als das Oeffnen eines Poststükes nur unter Zuziehung des Absenders oder des Adressaten geschehen darf und die Anwendung dieser Maßregel als · eine schwere Belästigung des Postverkehrs empfunden würde.

Aus den angeführten Verhältnissen erklärt sich das da und dort zu Tage tretende, zu unrichtigen Schlüssen führende Mißverhältniß zwischen Ein- und Ausfuhr, welches besonders bei den Erzeugnissen der Uhrenindustrie und der Bijouterie ein sehr auffallendes ist.

Was sodann die Angaben über das ursprüngliche Herkunftsoder das Bestimmungsland der ein- resp. ausgeführten Waaren betrifft, so waren Erhebungen in dieser Richtung zu erlangen bisher nicht möglich, weil die Zollvorschriften zu einer diesfälligen Forderung keinen Anhalt geben und die Begleitpapiere der Waavensendungen in der Regel nur auf dasjenige Land hinweisen, ans oder nach welchem jene Unmittelbar in die Schweiz oder aus dieser übertreten.

605 Indem wir das ständeräthliche Postulat weiter ins Auge fassen, halten wir die Ermittlung des ursprünglichen Herkunfts- oder des Bestimmungslandes der ein- resp. ausgeführten Waaren mit großen Schwierigkeiten verknüpft. Der Handelsstand zeigt sich im Allgemeinen und wohl nur mit verhältnißmäßig wenigen Ausnahmen der Lieferung von Angaben über seine Bezugs- und Absazquellen abgeneigt. Diese Abneigung würde sich durch gesezgeberische oder administrative Vorschriften schwerlich bezwingen lassen; auch blieben dem Handelsstande immerhin leichte Mittel übrig, um einer bezüglichen Vorschrift formell genügen zu können, ohne zur Erfüllung ihres Zwekes beizutragen. Es ließe sich schwerlich verhindern, daß über das Ursprungs- oder Bestimmungsland mehr falsche als richtige Angaben geliefert würden.

Andere Staaten, welche zu statistischen Zweken über sehr weit gehende Einrichtungen verfügen, wie z. B. die Nachbarländer der Schweiz, sind dessen ungeachtet über diese Schwierigkeit ebenfalls noch nicht hinweg gekommen. In ihrer Handelsstatistik findet sich, wie in den schweizerischen Zolltabellen, dasjenige Laiid als Ursprungs- oder Bestimmungsland einer Waarensendung angegeben, über dessen Grenze leztere unmittelbar ein- resp. ausgetreten ist.

Uebergehend zur Beantwortung des andern Theiles des Postulates, nämlich der Frage, ,,ob und wie bei der Zollbehandlung der ,,Schweiz. Ein- und Ausfuhr die Ausmittlung der betreffenden Werthe ,,anzuordnen seia, so finden wir, daß die Ausführbarkeit der Sache einentheils davon abhänge, ob die durch die erforderlichen Einrichtungen bedingten finanziellen Hilfsmittel bewilligt werden wollen, und anderntheils, ob der Zolltarif mit denjenigen eingehenden Unterscheidungen der Waarengattungen und ihrer Abstufungen angelegt werde,--welche für Erlangung der angestrebten Erhebungen unerläßlich sind.

Die Abforderung von Werthangaben bei der Zollabfertigung dürfte voraussichtlich den nämlichen Schwierigkeiten begegnen, auf weiche bezüglich der Ermittlung des Herkunfts- oder des Bestimmungslandes der Waaren hingewiesen worden ist. Das an jener Stelle Gesagte halten wir auch hier als zutreffend.

Man darf sich der Voraussicht nicht verschließen, daß, sofern die Verzollung der Waaren nicht nach dem Werthe, sondern nach einem andern Maßstabe bedingt ist, eine Werthangabe meistens
fehlen, oder aus irgend welcher Konvenienz (wie z. B. Fracht- oder AssekuranzverhältnisseJ, -- häufig auch aus Zufall -- entweder zu niedrig oder zu hoch gehalten sein wird. Zur Erlangung jeweiliger und richtiger Werthangaben bliebe daher nur die Ergreifung von Zwangsmitteln übrig, welche der Handelsstand mit Widerstreben aufnehmen würde.

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Es ist zu wünschen, daß der Handelsstand sich mehr und mehr davon überzeuge, daß eine vollständige Handelsstatistik, mit Hilfe deren die jedesmalige Lage und Schwächen der schweizerischen Industrie, sowie der Stand und die Ueberlegenheit ausländischer Fabrikationszweige mit Leichtigkeit konstatir werden könnten, nur dann herzustellen sein werde, wenn gewisse Maßregeln, die Seitens der Handeltreibenden bisher als lästig oder unnüz bezeichnet wurden, zur Kontrole der Handels- und Verkehrs thätigkei t eingeführt werden.

In der großen Schwierigkeit, mittelst Abforderung von Werthdeklarationen das Material für die Erstellung einer Handelsstatistik zu gewinnen, dürfte die Ursache zu suchen sein, weßhalb in andern Ländern, und zwar ebenfalls in den Nachbarstaaten der Schweiz, die Ermittlung des Werthes der Ein- und Ausfuhr in anderer als der hievor berührten Weise stattfindet.

Bevor wir auf das diesfalls in Frage kommende Verfahren eintreten, möchten wir auf die Erscheinung hinweisen, daß solche Staaten, in welchen bisher das System der Werthzölle bestanden hat, von diesem abzugehen und an dessen Stelle das System der Verzollung nach dem Gewicht einzuführen im Begriffe sind. Wir lassen es dahingestellt sein, ob diese Systemänderung der Erfahrung zuzuschreiben sei, daß die Werthaugaben, von denen die Waarensendungen behufs der Verzollung begleitet sind, zu wenig Zuverläßigkeit darbieten, oder daß sie, der Richtigkeit entsprechend, nur durch Maßregeln beizubringen sind,7 welche den Handel schwer beO o lästigen und in ihren übrigen Wirkungen sich als verwerflich darstellen, wie dies in solchen Staaten zu Tage tritt, welche gegenwärtig noch am System der Werthzölle festhalten.

Behufs der Werthermittlung wird in den die Schweiz umgebenden Staaten das Verfahren befolgt, daß die Zollämter Aufzeichnungen über die Waaren nach Gattung und Gewicht derselben vornehmen. Das Ergebniß dieser Aufzeichnungen wird periodisch an die Centralbehörde für die Landesstatistik rapportirt. Bei dieser Amtsstelle sodann wird mit Zugrundelegung eines Normalwerthes die Werthberechnung für -die Handelsstatistik aufgestellt, welche Arbeit einzig, beiläufig bemerkt, eiu kostspieliges Personal in Anspruch nimmt. Zufolge eingezogenen speziellen Erkundigungen sind die Kosten des mit der Bearbeitung der Handelsstatistik beim reichsstatistischen
Amt in Berlin beschäftigten Personals per Jahr auf wenigstens Fr. 51,000 anzuschlagen, und es würden diese Kosten auf das Drei- oder Vierfache ansteigen, falls das Material für die Statistik nicht bereits zum T h eil durch die Lokalzollbeamten gesichtet und nach gewissen Grundsäzen zusammengestellt der Centralbehörde

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geliefert würde. Diese Vorarbeit bedingt indessen selbstverständlich ein verstärktes Personal an den Zollstätten.

Bei dem angegebenen Verfahren, welches sich als das einzig durchführbare darstellt, kann indessen den statistischen Werthangaben immerhin nur eine relative Genauigkeit zukommen.

Um aber auch nur zu diesem Ergebnisse zu gelangen, bedarf es sehr komplizirter und kostspieliger zollamtlicher Einrichtungen.

'Die schweizerische Zollverwaltung müßte zu einer viel umständlichem Zollbehandlung, als sie bisher bestanden hat, übergehen.

Alle "Warensendungen, deren besondere Gattung sich nicht äußerlich erkennen ließe, müßten sowohl bei der Ausfuhr, die bisher der zollamtlichen Untersuchung enthoben war, als bei der ©Einfuhr, -- selbst wenn dies zum Zweke des Zollbezuges nicht nöthig wäre -- geöffnet und ihr Inhalt nach Erforderniß der Erhebungen für die Handelsstatistik ausgemittelt werden.

·>o*Wie weit eine solche Zollbehandlung führen müßte, zeigt sich beispielsweise, wenn man die Erzeugnisse der Seidenindustrie ins Auge faßt. Bei diesen differirt der Handelswerth, wie nachfolgende Notizen zeigen, nach sehr zahlreichen Abstufungen, und zwar in enormen Verhältnissen je nach der Gattung und der geringen oder vorzüglichen Qualität der Waaren.

Die Abtheilung ,,Seide und Seidenwaarena zerfällt im schweizerischen Zolltarif in folgende Positionen : a. Seidencocons und Abfälle von Seide oder von Floretseide, Strazze Striisi, Stumpen etc. Zoll Fr. --. 30 Rp.

b. Seide und Floretseide, roh, gekämmt, gesponnen, einfach und gezwirnt, Grege, Trame, Organzin und moulinirte Seide. Zoll Fr. 2. -.

c. Seide, gebleichte, gefärbte, Nähseide, und Seide zum Stiken und Klöppeln. Zoll Fr. 3. 50.

d. Seidene und floretseidene Bänder, Sammet- und andere gemischte Seidenbänder. Zoll. Fr. 8.

e. Seidene und floretseidene Stoffe aller Art, halb- und ganzseidene Gewebe; andere Stoffe mit Seide oder Floretseide gemischt, roh, weiß, gefärbt, becbukt. Seidener Crep, seidener Tüll, glatt, roh, appretirt oder faconnirt. Alles am Stük oder in selbstständigen Stüken, wie Fichus, Foulards u. dgl. Zoll Fr. 8. --.

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Unter a zahlen folgende Produkte: Durchschnittswerth

per l Kilo.

Stumpen .

Fr. 1. 50 Doppi » 5- -- Cocons percés .

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,, 8. -- Bourre, Strazze oder Abfälle .

. ,, 10. -- Strusi ,, 14. -- Cocons à filer .

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. 20. -- Unter b folgende : Floret peigné ,, 21. -- ,, gesponnen .

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. 38. -- Chinesische Grège .

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. ,, 65. -- Asiatische Trame .

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. 75. -- Italienische Organzin oder Trame . ,, 90. -- Unter d folgende: Bänder aus Chappe, mit Coton etc. . ,, 80--170 ,, glatte, mit Chappe-Einschlag . ,, 100. -- ,, ganz seidene, leichte .

. ,, 120. -- Cigarren-Umschlagbänder bis zu den reichsten Façonnés ,,40--300 Bänder schwere .

.

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. 150. -- ,, schwere, façonnirte .

. ,, 200. -- Unter e folgende Stoffe: Chappe-Sammet .

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. ,, 90. -- Stoffe, leichte, schwarze .

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. ,, 120--145 Fichus, schwarze ,, 125. -- Futterstoffe, leichte .

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.

,, 140. --Stoffe, leichte, farbige .

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. ,, 160. -- Seide-Sammet .

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.

bis ,, 150. -- Fichus, farbige ,, 180. -- Die vorstehenden Werthangaben, welche sich auf Durchschnittspreise in Normaljahren stüzen, machen die Schwierigkeiten anschaulich, denen man bei Ermittlung des Werthes von Erzeugnissen der Seidenindustrie begegnen würde.

Ein Durchschnittswerth ließe sich nur mit Berechnung für jede Spezialität feststellen. Dies würde aber eine sehr detaillirte Deklaration und, zur Kontrolirung ihrer Richtigkeit, eine eben so einläßliche zollamtliche Untersuch unsö des Inhaltes solcher Waarensendungen bedingen. Weil aber dem Zollpersonal die erforderlichen Fachkenntnisse zu so subtiler Waarenunterscheidun abgingen, müßten Experten beigezogen werden und dies schließlich dahin führen, daß, ähnlich wie z. B. in Frankreich, die Versendung von gewissen

609 Erzeugnissen nur über eine beschränkte Anzahl von Zollstätten, in deren Nähe die erforderlichen Experten zu finden wären, stattfinden dürfte. Laut Bekanntmachung im Bundesblatt 1865, III, S. 30 und 31 waren damals in Frankreich für die Einfuhrabfertigung der nach dem Werthe verzollbaren Gewebe nur 24 Douanebüreaux bezeichnet, von denen für die Einfuhr aus der Schweiz einzig Cbambéry, Lyon und Paris (Entrepôt) konvemren, nachdem Mülhausen und Straßburg weggefallen sind.

Eine solche Erschwerung der Zollabfertigung, wie sie hievor beschrieben wurde, erfordert nicht nur ein bedeutend verstärktes Zollpersonal, sondern überdies kostspielige räumliche Einrichtungen für die Vornahme der Waarenuntersuchung, besonders da diese sich in Zukunft auch auf die Ausfuhr zu erstreken hätte. Außerdem würde die Zollverwaltung einer Fülle von Verwiklungen ausgesezt, welche aus Entschädigungsansprüchen in Folge angeblicher oder wirklicher Waarenbeschädigung durch das Zollpersonal, Ueberschreitung des Lieferungstermins oder Versäumniß der Einschiffungsgelegenheit für überseeische Exportsendungen entstehen können.

Das Zolldepartement hat mit Zugrundelegung des durchschnittlichen bisherigen Maßstabes der Waarenrevision an den schweizerischen Zollstätten eine Berechnung der Mehrkosten angestellt, welche eine auf das erforderliche Maß ausgedehnte, zu Zweken einer Handelsstatistik in Aussicht zu nehmende Waarenrevision einzig für Personalvermehrung an den Zollstätten nach sich ziehen würde.

Diese Mehrkosten würden sich, wie in den Berichten der Zollgebietsdirektionen nachgewiesen wird, auf die Summe von mehr als Fr. 287,000 belaufen.

Zur Dekung oder Verminderung dieser Kosten ist bei der Diskussion über das Postulat im Ständerathe die Erhebung einer statistischen Gebühr für jede Zollabfertigung angeregt worden. Die Ergreifung einer solchen Maßregel könnten wir nicht unterstüzen, weil die Schweiz sich damit in Widerspruch sezen würde mit ihrem Bestreben, bei den obschwebenden Vertragsunterhandlungen die Beseitigung der statistischen und andern Zuschlagstaxen zu erlangen.

Von der Fassung des künftigen Zolltarifs wird es abhängen, ob ein Mehreres als bisher für Beschaffung von Material zu handelsstatistischen Arbeiten geleistet werden kann. Je nach der Aufstellung der Waarenklassifikation dürfte es möglich werden,
wenigstens für die wesentlichsf.cn Spezialitäten der Tür den Handel der Schweiz wichtigsten Waiirengattungen einen approximativen Durchschnittswerth zu ermitteln. Für die Zollverwaltung selber wäre es erwünscht, zu dieser Verbesserung beitragen zu können.

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Die Fassung einer Anzahl der wichtigeren Tarif bestimm ungen ist jedoch abhängig von den aus den Vertragsunterhandlunge hervorgehenden Waarenklassifikationen und der endgültigen Aulstellung des Zolltarifs durch die h. eidg. Räthe. Erst dannzumal wird es sich zeigen, ob und inwiefern, unter Vermeidung einer für den Handeisstand lüstigen und für die Verwaltung kostspieligen Umgestaltung des Zollabfertigungsverfahrens, Verbesserungen in den zollamtlichen Erhebungen über den Schweiz. Waarenverkehr sieh werden durchführen lassen.

In Betreff der Aufstellung des Zolltarifs befinden wir uns schon gegenwärtig vor dem Widerspruche, daß zu Zweken einer eingehendem Handelsstatistik eine möglichst detaillirte Unterscheidung der Waarengattungen bedingt wird, während die Tendenz des Handelsstandes, zufolge seiner Kundgebungen in Bezug auf die Revision des schweizerischen Zolltarifes, nach Vereinfachung des Tarifs gerichtet ist.

Wir schließen unsern Bericht, indem wir beifügen, daß die Zollverwaltung bestrebt ist, inner den Schranken der gegebenen Einrichtungen alle thunliche Vervollkommnung der zollamtlichen Zusammenstellungen über denWaarenverkehr der Schweiz einzuführen, und dal.) in dieser Beziehung der Versuch von neuen Verbesserungen bereits für die Erstellung der Jahresübersichtstabelle für 1876 in Aussicht genommen ist. Ein wesentlich besseres Resultat läßt sich indessenohnee Aenderung derZolleinrichtungenu nicht erwarten. Bei dem jezigen Tarif und den gegenwärtig zu Gebote stehenden finanziellen Hilfsmitteln erscheint daher die Beschaffung des nöthigen zuverläßigen Materials für eine Handelsstatistik im Sinne des Postulates nicht erreichbar.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 24. November 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Uebersicht deibei der eidgenössischen Staatskasse zu Gunsten der Wasser beschädigten in der Schweiz eingegangenen Liebesgaben in Geld.

(Fortsezung)

Total der bis zum 23. November 1876 eingegangenen Baarsendungen .

. " . Fr. 1,104,185. 48 .

Geber.

445. Regierung von Wallis (Kollekte im Kanton, 2. Sendung, Saldo) 446. Schweizer in San Antonio (Texas), Kollekte 447. Schweiz. Konsulat in Bahia (Kollekte unter Schweizern in Leopoldina und anderswo i n Brasilien) .

.

.

.

.

.

,, ,,

586. 65 862. 96

.

1,675. --

Total bis zum 29. November 1876 Fr. 1,107,310. 09

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02.10.1876

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