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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. III.

Nr. 35.

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12. August 1876.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Schwyz.

(Vom 8. Juli 1876.)

Tit.!

Mit Zuschrift vom 12. d. Monats hat die Regierung des Kantons Schwyz die neue Verfassung mitgetheilt, welche am 11. Juni abbin der Genehmigung des Volkes unterstellt war und laut dem nämlichen Schreiben mit 2,664 gegen 1009 Stimmen angenommen wurde. Die genannte Regierung stellte gleichzeitig das Gesuch, daß wir gemäß Art. 5 und 6 der Bundesverfassung die eidgenössische Gewährleistung für die erwähnte Kantonsverfassung veranlaßen möchten.

Wir entsprechen hiemit diesem Wunsche und sind nun im Falle, Ihnen die Ergebnisse unserer Untersuchung in folgendem Berichte vorzulegen : Der erste Saz von § 2 lautet wie folgt : ,,Die christlich-römischkatholische Religion ist diejenige der großen Mehrheit des schwyzerischen Volkes." Dieser Saz enthält eine Thatsache, :an welcher angesichts der amtlichen statistischen Erhebungen allerdings nicht zu zweifeln ist. Die Bundesverfassung enthält jedoch nichts, was zu dem Schlüsse berechtigen würde, daß es immer so bleiben müsse.

Insofern wäre es wohl gerechtfertigt gewesen, ein solches faktisches Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd.III..

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Verhältnis nicht in die Verfassung aufzunehmen, obschon es gegenwärtig besteht. Durch die Redaktion des unmittelbar folgenden zweiten Sazes, womit ,, a u c h jedes andere Religionsbekenntniß gewährleistet" ist, wird die Vermuthung nahe gelegt, daß eine besondere Gewährleistung der christlich - römisch - katholischen Religion angedeutet sein soll, indem das im zweiten Saze vorbehaltene ,,eidgenössische Grundgesez'1 der grammatikalischen Konstruktion gemäß zunächst nur auf die in diesem zweiten Saze erwähnten andern Religionsbekenntnisse bezogen werden kann. Es muß jedoch konstatirt werden, daß aus der besondern Stellung, welche der christlich-römisch-katholischen Religion hier eingeräumt worden ist, keinerlei Bevorzugung für dieselbe in Anspruch genommen werden darf und daß die im zweiten Saze gewährleistete Unverlezlichkeit der Glaubens- und Gewissensfreiheit und der freien Ausübung gottesdienstlicher Handlungen innerhalb der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung absolut alle Glaubensbekenntnisse in sich schließen muß. Es wäre daher eine unzweideutigere Redaktion dieses Grundsazes wünschbar gewesen.

Größere Bedenken erregt der § 9, lautend wie folgt: ,,Der Kanton sorgt unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 27 der Bundesverfassung für genügenden Primarunterricht, inbegriffen die Wiederholungschulen, und unterstüzt die Sekundarschulen.a ,,Der Primarunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeldlich.1'Hier hat der zweite Saz von Art. 27 der Bundesverfassung eine Verstümmelung erlitten, indem die Vorschrift, daß der Primarunterricht ,, a u s s c h l i e ß l i c h u n t e r s t a a t l i c h e r L e i t u n g s t e h e n s o l l a , weggeblieben ist. Allerdings ist in § 9 gesagt, daß der Kanton unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 27 der Bundesverfassung für genügenden Primarunterricht sorgen werde ; allein die Forderung dei- Bundesverfassung, daß der Primarunterricht unter staatlicher und z w a r a u s s c h l i e ß l i c h s t a a t l i c h e r Leitung stehen soll, hätte doch auch einen klaren Ausdruk finden sollen, nachdem die unmittelbar vor und nach diesen Worten stehenden Saze wörtlich aus der Bundesverfassung herüber genommen worden sind, zumal in jener Forderung gerade ein Prinzip liegt, welches die Zukunft, gegenüber der Vergangenheit, in fast allen
Kantonen und insbesondere im Kanton Schwj^z markirt. Es ist diese Weglassung um so bezeichnender, als der dritte Saz von Art. 27 der Bundesverfassung, dahin lautend : ,,Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden

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können", -- gänzlich weggeblieben ist und der Privatschule keinerlei Erwähnung geschieht. Es scheinen un diese Mängel von § 9 wichtig genug, um einen förmlichen Vorbehalt bezüglich der ungeschmälerten Vollziehung von Art. 27 der Bundesverfassung zu rechtfertigen.

Dieser Vorbehalt wird auch noch durch folgende Betrachtungen gerechtfertigt: Der § 100 der vorliegenden Verfassung lautet: ,,Die Wahl der Lehrer bleibt den bisherigen Wahlbehörden überlassen.a Dieser Paragraph ist allerdings übereinstimmend mit Art. 170 der alten Verfassung des Kantons Schwyz ; allein bei der Unbestimmtheit der Redaktion und da in der Gesezgebung des Kantons Schwyz keine Vorschrift gefunden werden konnte, wie jene Wahlbehörden gebildet werden, so sah sich unser Justiz- und Polizeidepartement veranlaßt, die Regierung des Kantons Schwyz um die nöthigen Aufschlüsse hierüber zu ersuchen. Aus der bezüglichen Antwort ergibt es sich, daß die Wahl der Lehrer gegenwärtig fast durchweg in der Hand der Gemeinderäthe liegt, und nur an wenigen Orten in derjenigen der Kirchgemeinden. In der gegenwärtig noch in Kraft bestehenden Schulorganisation des Kantons Schwyz vom 9. August 1848 ist vorgeschrieben, daß die Primarlehrer katholisch und im Besize eines vom Erziehungsrathe ausgestellten Patentes sein müssen, welches nur ertheilt wird nach .gut bestandener Prüfungg vor einem vom Erziehungsrathe bestellten Ausschüsse. Aus O einer Instruktion des Erziehungsrathes vom 16. Januar 1849 scheint sich zu ergeben, daß auch mit einzelnen Pfründen Lehrstellen verbunden sind. Es konnten aber die betreffenden Geistlichen auch zum Lehrerexamen angehalten werden, wenn nicht ihre Befähigung aus andern Umständen bekannt war. Was den Erziehungsrath betrifft, so ist derselbe nach § 45 der Schulorganisation bis anhin aus 3 geistlichen und 6 weltlichen Mitgliedern zusammengesezt gewesen, -- eine Vorschrift, welche durch § 43, litt, c, der zur Gewährleistung vorgelegten Verfassung aufgehoben ist, wonach der Erziehungsrath mit Zuziehung des Departementschefs künftig aus 5 Mitgliedern bestehen soll. Die Art der Bildung des Erziehungsrathes wird also einer Revision der Schulorganisation vorbehalten bleiben und kann uns deßhalb hier nicht weiter beschäftigen. Bezüglich der Privatschulen tragen wir nach, daß gemäß § 3 des Gesezes über die Schulorganisation solche
mit Genehmigung des Erziehungsrathes errichtet werden können und den gleichen gcsezlichen Bestimmungen, wie die andern Schulen, unterstellt sind. -- Für a l l e Primarschulen werden die Schulbücher und Lehrmittel gemäß § 10 einzig vom Erziehungsrath bestimmt und besorgt; bezüglich des religiösen Unter-

372 richtes geschieht es im Einverständnisse mit dem bischöflichen Ordinariate.

Einzelne dieser Bestimmungen sind neben der klaren Vorschrift in Art. 27 der Bundesverfassung, wonach der Primarunterricht a u s s c h l i e ß l i c h unter staatlicher Leitung stehen soll, offenbar nicht zuläßig. Es kann sich daher nur fragen, in welcher Weise die Bundesbehörden die Uebereinstimmung der sçhwyzerischen Schulordnung mit der Bundesverfassung herbeiführen und kontroliren sollen: ob durch eine ergänzende Revision von § 9 der neuen Verfassung .oder durch die Prüfung und Kritik des Entwurfes zu der' neuen Schulorganisation, welche jedenfalls einer Revision unterstellt werden Muß. Da ein förmlicher Widerspruch von § 9 mit Art. 27 der Bundesverfassung nicht vorliegt, und die Disharmonie zwischen beiden nur durch W e g l a s s u n g e n bewirkt ist, so scheint uns, daß der leztere Weg gewählt werdet) soll, zumal die vorhandenen positiven Widersprüche nur im Geseze über die Schulorganisatioa liegen.

Dem § 10 der zu garantirenden Verfassung gegenüber, wodurch die freie Meinungsäußerung in Wort und Schrift gewährleistet ist, müssen wir daran erinnern, daß die Kantonalgesezgebung, soweit , sie . die Presse betrifft, nach Vorschrift von Art. 55 der Bundesverfassung der Genehmigung des Bundesrathes bedarf.

In § 13 gewährleistet der Kanton Schwyz jedem Bezirke, jeder Gemeinde, sowie jeder g e i s t l i c h e n und weltlichen Korporation die Unverlezlichkeit des Eigenthums, sowie auch die Verwaltung und Benuzung ihrer Güter. Es scheint uns jedoch, daß der Bund eine solche Gewährleistung nicht übernehmen kann. Was insbesondere die geistlichen K o r p o r a t i o n e n betrifft, so läuft die hier ausgesprochene Garantie des Eigenthums in Verbindung mit der Bestimmung in § 20: ,, D i e b e s t e h e n d e n K l ö s t e r gen i e ß e n den S c h u z des S t a a t e s " , , auf eine förmliche Garantie der Klöster Hinaus. Durch Art., 52 der Bundesverfassung ist allerdings nur die Errichtung neuer und die Wiederherstellung aufgehobener Klöster oder religiöser Orden als unzuläßig erklärt; allein aus dieser Vorsorge für die Zukunft darf nicht auf die Gewährleistung der Fortexistenz schon bestehender Klöster geschlossen werden. Die Bundesverfassung erwähnt der leztern gar nicht; sie sind also lediglich stillschweigend
geduldet. Unter Umständen könnten sie vielmehr der Anwendung des 2. Sazes von Art. 51 der Bundesverfassung verfallen.

§ 16 enthält die Bestimmung: ,,Jeder entrichtet die Steuern da, wo er sesshaft ist." Dieser Saz kann in seiner Allgemeinheit

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irrige Ansichten hervorrufen, da Grundeigenthum, das in einem andern Kanton liegt, im Kanton Schwyz nicht steuerpflichtig ist.

Uebrigens wird hierüber die bevorstehende Bundesgesezgebung das Nöthige verfügen.

In § 18 wird der Amtszwang für eine Amtsdauer aufgestellt unter Androhung einer Geldbuße bis auf 400 Fr., -- eine Eigenthümlichkeit, die den Bund nicht berührt, und von der nicht gesagt werden kann, daß sie im Widerspruch mit der Bundesverfassung stehe.

Wir nehmen an, daß die in der Verfassung aufgeführte Vei-theilung der Repräsentantenzahlen (§ 26, 27 und 30) auf die einzelnen Kreise nicht für alle Zukunft fest gemacht sei, sondern, wie der Text ausdrüklich lautet, nur für ,,dermalen" gelte, und bei einer neuen Volkszählung jeweilen durch einen gesezgeberischen Akt verändert werden könne. Obwohl die eidg. Zählungsperiode von 10 Jahren etwas lange ist, und der Bewegung im öffentlichen Leben unter Umständen nicht vollständig entsprechen könnte, so scheint uns hierin nicht geradezu etwas Bundesverfassungswidriges zu liegen.

Nach § 34 sind dem Kantonsrathe auch Verordnungen über das Militärwesen zugewiesen und nach § 48 ist ihm die Oberaufsicht über das Militärwesen übertragen. Hier bleiben natürlich alle Bundeskompetenzen vorbehalten, während die Aufstellung einer Militärkommission, wie sie in § 43 vorgesehen ist, den Kantonen nicht verwehrt werden kann. Das Gleiche ist der Fall gegenüber den §§ 36 und 50, wonach der Kantonsrath die Kompetenz hätte, alle Verkommnisse und Verträge auch mit andern Staaten zu verwerfen oder zu genehmigen, und sie, wenn es von 2000 Bürgern verlangt würde, der Volksabstimmung zu unterbreiten.

Die §§ 41, 43, 44 und 68 enthalten bezüglich der Wahl des Regierungsrathes, des Landammanns und des Statthalters desselben, der zwei Mitglieder des schweizerischen Ständerathes, der zwei Kantonsschreiber und der Mitglieder des Kantonsgerichtes Bestimmungen, welche an ein zweigetheiltes Gemeinwesen mahnen, indem jeweilen der Bezirk Schwyz in Gegensaz gestellt ist zu den übrigen Bezirken. So sollen von den 7 Mitgliedern des Regierungsrathes 3 aus dem Bezirke Schwyz und 4 aus den übrigen Bezirken genommen werden ; wenn der Landammann dem Bezirke Schwyz angehört, so muß der Statthalter aus einem andern Bezirke genommen werden und umgekehrt. Von den Ständeräthen muß das eine Mitglied aus dem Bezirke Schwyz, das andere aus einem der übrigen Bezirke genommen werden. Das Gleiche ist der Fall bei den zwei

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Kantonsschreibern und ähnlich bei den Mitgliedern des Kantonsgerichtes. Diese eigentümlichen Vorschriften haben sich aus dem politischen Entwiklungsgange des Kantons Schwyz herausgebildet.

Sie waren bereits in den Art. 52, 53, 56, 59 und 91 der schwyzerischen Verfassung von 1848 enthalten und stammen aus dem sog.

Grundvertrag vom 28. August 1833, womit die damals entzweit gewesenen innern und äußern Landestheile des Kantons Schwyz ihre Wiedervereinigung zum gesammten Kanton vereinbart haben.

Die damals aufgestellte Wahlart der höchsten Beamten und Repräsentanten des ganzen Landes bildete eine Bedingung zur Pazifikatiqn, und wurde insofern mit der leztern allseitig begrüßt.

(Abschied der ordentlichen eidgenössischen Tagsazung des Jahres 1833, S. 123, Ziff. Xffi u. ff.)

Obwohl wir die historische Begründung dieser Aemtervertheilung zwischen Außer- und Inner-Schwyz durchaus nicht mißkennen, so halten wir sie dennoch nach dem öffentlichen Rechte von heute nicht mehr für zuläßig. Nach der lezten eidgenössischen Volkszählung betrug nämlich die Bevölkerung des Kantons Schwyz 47,733 Seelen. Bei 7 Mitgliedern der Regierung würde es auf 6,819 Seelen ein Mitglied treffen, und 3 Mitglieder würden somit eine Bevölkerung von 20,457 erfordern, während der Bezirk Schwyz 19,554 Einwohner zählte. Es ergibt sich somit eine Differenz zu Gunsten des Bezirkes Schwyz von 903 Einwohnern. Bei den übrigen Aemtern ist die Bevorzugung des Bezirks Schvyz noch greller, da bezüglich des Landammanns und des Landesstatthalters, der Ständeräthe und der Kantonsschreiber die H ä l f t e , und bei den Kantonsrichtern der D r i t t h e i l auf denselben fällt. Nun verbietet aber der Artikel 4 der Bundesverfassung kategorisch alle V o r r e c h t e des Orts.

In § 46 wird das Recht zur Ertheilung der Amnestie bei politischen Verbrechen und Vergehen dem Kantonsrathe ertheilt.

Hier beziehen wir uns auf dasjenige, was wir bezüglich der gleichen Bestimmung in der Verfassung des Kantons Schaffhausen gesagt haben: Mit Bezug auf die Bestimmungen in §§ 51 und 58, wonach die Sorge für Ruhe und Sicherheit im Innern oder von Außen dem Kantonsrath und der Regierung übertragen ist, und leztere als berechtigt erklärt wird, Truppen aufzubieten, wird vorausgesezt werden dürfen, daß dieses nur im Einklänge mit Art. 16 der Bundesverfassung und im Einverständnisse mit den Bundesbehörden geschehen werde.

375 Laut § 73 entscheidet das Kantonsgericht über Stellungs- und Auslieferungsbegehren von andern Kantonen und a u s w ä r t i g e n S t a a t e n . Insofern diese Vorschrift auch auf Auslieferungsbegehren O O sich beziehen sollte, welche vom Auslande an die Schweiz gerichtet werden, und nicht blos auf solche, welche der Kanton Schwyz an das Ausland zu richten im Falle sein möchte, müßten die gemäß Art. 10 und Art. 102, Ziff. 5 und 8, der Bundesverfassung dem Bundesrathe und gemäß Art. 58 des Bundesgesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege, dem Bundesgerichte zustehenden Kompetenzen vorbehalten bleiben.

Die in § 78 anläßlich der Bezirksgemeinden aufgestellten Regeln über das Stimmrecht gelten nach den §§ 28 und 30 für die Kreise und nach § 99 für die Kirchgemeinden, somit für sämmtliche politische Wahlen und Abstimmungen. Es muß deßhalb hinsichtlich des Stimmrechts der schweizerischen Niedergelassenen und Aufenthalter und des Ausschlusses von demselben die Bundesgesezgebung vorbehalten werden. Auch hätte der schwyzerische Gesezgeber eine schiklichere Redaktion wählen dürfen, welche die niedergelassenen Schweizerbürger nicht unter die Geisteskranken, Falliteli, Armengenössigen und Bevormundeten vermengen würde.

Zum Schlüsse kommen wir noch auf die in §§ 109 bis 113 enthaltenen Vorschriften über die Revision dieser Verfassung zu sprechen. Danach kann allerdings eine Total- oder Partialrevision derselben jederzeit stattfinden, wenn eine solche von dem Kantonsrath oder von der Mehrheit des Volkes beschlossen wird. Wir vermissen aber einen klaren Ausdruk darüber, wie die Mehrheit des Volkes gerechnet werden soll, sei es, wenn es sich um das Eintreten in eine Revision, oder sei es, wenn es sich um die Annahme oder Verwerfung einer neuen Verfassung oder partiellen Revision derselben handelt. Der Ausdruk ,, M e h r h e i t des V o l k e s " entspricht zwar ungefähr dem Ausdruke ^Mehrheit der Bürger" in Art. 6, litt, c, der Bundesverfassung, und insofern kann gegen erste ve Formel nichts eingewendet werden. Allein nachdem gemäß Art. 178 der Verfassung des Kantons Schwyz vom 18. Februar 1848 und Art. l der Uebergangsbestimmungen zu derselben, sowohl für die Annahme als für die Verwerfung dieser Verfassung, sowie für eine theilweise Revision derselben vom 11. Februar 1855, die M e h r h e i t
der S t i m m'en den maßgebend war, und der gleiche Grundsaz gemäß § l der Uebergangsbestimmungen zu der gegenwärtig der Gewährleistung unterstellten Verfassung auch für die Annahme oder für die Verwerfung der leztern Anwendung gefunden hat, so müßte es als ein entschiedener Rükschritt betrachtet werden, wenn aus dem Stillschweigen über diesen Punkt geschlossen

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werden müßte, daß im Kanton Schwyz die Absicht walte, künftig d i e M e h r h e i t d e r S t i m m b e r e c h t i g t e n z u fordern.

Eine solche Interpretation scheint uns um so weniger gerechtfertigt zu sein, als in allen andern Paragraphen dieser Verfassung, die von den Referendums- und Initiativabstimmungen handeln, auch nur in allgemeinen Ausdrüken von der ,,Abstimmung des Volkes, Genehmigung durch das Volk" u. s. w. (§§ 35, 36 und 37) die Rede ist. Bei diesen Abstimmungen über G e s e z e wird selbstverständlich nicht die Mehrheit der Stimmberechtigten gefordert werden, weßhalb nicht anzunehmen ist, daß bei der in § 113 vorgesehenen Abstimmung des Volkes über die Revision der V e r f a s s u n g anders verfahren werde.

Der Bundesrath empfiehlt Ihnen die Gewährleistung der Verfassung des Kantons Schwyz durch die Annahme des nachfolgenden Beschlusses-Vorschlages.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 8. Juli 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Welti.

Der Kanzler dei- Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Gewährleistung der Verfassung des Kantons Schwyz.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 8. Juli 1876, betreffend die neue Verfassung des Kantons Schwyz vom 11. Juni .1876, in E r w ä g u n g : 1) daß die Fassung des § 9, worin einzelne Bestandteile des Art. 27 der Bundesverfassung wiedergegeben, andere weggelassen sind, der vollen Geltung der leztgenannten Verfassungsbestimmung in ihrem ganzen Umfange selbstverständlich keinen Abbruch thun kann; 2) daß, wenn auch die §§ 13 und 20, einzeln genommen, nichts enthalten, was mit der Bundesverfassung im Widerspruche wäre, dennoch in ihrer Wechselbeziehung die Gewährleistung der Klöster liegt ; daß aber der Bund eine solche Gewährleistung nicht übernehmen kann, vielmehr die aus Art. 51, Saz 2, der Bundesverfassung entspringende Befugniß vorbehalten muß ; 3) daß die §§ 41, 43, 44 und 68 mit Art. 4 der Bundesverfassung im Widerspruche stehen; 4) daß im Uebrigen diese Verfassung nichts enthält, was mit der Bundesverfassung im Widerspruche wäre, beschließt: 1. Der vorliegenden Verfassung des Kantons Schwyz ist im Sinne der Erwägungen und mit Ausnahme der §§ 41, 43, 44 und 68 die eidgenössische Gewährleistung ortheilt.

2. Der Bundesrath ist eingeladen, für eine beförderliche Revision der Schulorganisation und der nicht gewährleisteten Paragraphen dieser Verfassung des Kantons Sehwyz besorgt zu sein.

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Uebersicht deibei der eidgenössischen Staatskasse zu Gunsten der Wasserbeschädigten in der Schweiz eingegangenen Liebesgaben in Geld.

(Fortsezung.)

Total der bis zum 3. August 1876 eingegangenen Baarsendungen .

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. F r . 549,683. 85 Geber.

206. Hilfskomite in Lörrach (Großherzogthum Baden), Kollekte ,, 207. Karl Stämpfli, Buchdrukereibesizer in Bern, Ertrag der zu Gunsten der Wasserbeschädigten im Druk erschienenen, von Herrn Pfarrer Rüetschi in Bern gehaltenen Murtenfestpredigt ,, 208. Comité de secours cantonal de Fribourg (8. Sendung) ,, 209. Freimaurer-Loge in Locle ,, 210. Landammann von Zug (3. Sendung, Kollekte im dortigen Kanton) .

.

,, 21.1. Gemeinderath von Bellinzona (3. Sendung, Kollekte) .

.

.

.

.

. ,, 212. Schweizer in Philadelphia ,, 213. Universität Jena (Kollekte) .

.

. ' ,, 214. Schweiz. Konsulat in Algier (Subscription im dortigen Departement) ,, 215. Schweiz. Konsulat in Bordeaux (3. Sendung, Subscription) .

.

.

. ,, Uebertrag

3,440. --

100. -- 1,300. -- 100. -- r

' 1,000. -- 156. 70 1,164. -- 231. 25 876. 50 1,500. --

Fr. 559,552. 30

379 Geber.

Uebertrag Fr. 559,552. 30 216. Staatsrath des Kantons Tessin .

. ,, 2,000. -- 217. Konstanzer Zeitung (Subscription) .

. ,, 187. 50 218. Schüler in Thun (Ueberschuß einer Reisekasse) .

.

.

,, 25. -- 219. Comité cantonal de secours de Fribourg (9. Sendung) ,, 1,000. -- 220. Schweiz. Konsulat in Hamburg (Sammlung, inklusive 120 Mark vom dortigen Klub ,,Eintracht") ,, 447. 80 221. Subscription aus Beifort (Frankreich) .

,, 74. 15 222. Schweiz. Konsulat in Ancona (Sammlung unter den Schweizern und Deutschen in Bologna) ,, 45. -- 223. Schweizergesellschaft in Bukarest (Rumänien) ,, 541. 60 224. Bauunternehmer und Angestellte bei der Eisenbahn Baden-Niederglatt ,, 145. -- 225. Dupanloup, Bischof von Orleans .

. ,, 1,000. -- 226. Berner Tagespost (Subscription) .

. ,, 85. 15 227. Kanton Uri (Sammlung in diesem Kanton) ,, 3,521. 50 228. Finanzdepartement von Schwyz (Kollekte im dortigen Kanton, 2. Sendung) .

. ,, 1,508. 64 Total bis zum 10. August 1876

Fr.

570,133. 64

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Jahr

1876

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.08.1876

Date Data Seite

369-379

Page Pagina Ref. No

10 009 229

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