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Kreisschreiben des

Schweiz. Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Militärdienst der Lehrer.

(Vom 7. Januar 1876.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Nachdem bereits im vorigen Jahr eine Anzahl Lehrer den Rekrutenunterricht durchgemacht haben, so ist die Zeit gekommen, die Stellung der Lehrer als Wehrmänner einheitlich zu regeln.

Angesichts des Art. 2, Litt, e der Militärorganisation vom 13. Wintermonat 1874, welcher lautet: ,,Die Lehrer der öffentlichen Schulen können nach bestandener ,,Rekrutenschule von weitern Dienstleistungen dispensirt werden, ,,wenn die Erfüllung ihrer Berufspflichten dies nothwendig macht ; mit Rüksicht dann aber auf das Wünschenswerte, der Landesverteidigung die vorzüglichen Kräfte zu erhalten, welche dem Lehrerpersonal im Ganzen innewohnen, sind wir im Falle, Nachfolgendes anzuordnen: i. Diejenigen Lehrer, welche als wehrpflichtig und nicht bloß als zum Turnunterricht geeignet erklärt werden, sind in die entsprechenden Korps einzureihen und es wird ihnen die Bewaffnung und Ausrüstung belassen.

Den nur zum Turnunterricht tauglich erklärten Lehrern werden dagegen Waffen, Uniformen und Ausrüstung abgenommen.

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2. Die in die Korps eingeteilten Lehrer sind in Bezug auf Beförderung den übrigen Wehrpflichtigen gleich zu halten.

3. Die bereits instruirten und als wehrpflichtig erklärten Lehrer sind unter allen Umständen in die diesjährigen Wiederholungskurse zu berufen.

4. Die zum Besuche einer Offizierbildungschule ta-jglich erklärten Lehrer, welche die Kantone in solche Schulen senden wollen, sind in diejenigen zu befehlen, welche in den Ferien stattfinden.

Fallen die Offizierbildungschulen des betreffenden Kreises nicht in die Ferien, so haben sich die Kantone mit dem Chef der betreffenden Waffe über die Zutheilung zu einer entsprechenden Schule eines andern Kreises zu verständigen.

5. Soweit es möglich und mit der bürgerlichen Schule verträglich ist, sollen die zu Unteroffizieren und Offizieren beförderten Lehrer ihrer Dienstfolge nach in die Rekrutenschuleu berufen werden, wobei auf Verlangen der Kantone eine Abkürzung der Unterrichtszeit zu bewilligen ist.

Wir benuzen den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.

B e r n , den 7. Januar 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Kreisschreiben des schweiz. Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den Militärdienst der Lehrer. (Vom 7. Januar 1876.)

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Jahr

1876

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.01.1876

Date Data Seite

35-36

Page Pagina Ref. No

10 008 939

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