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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend Uebertragung der Konzession für die Genfer Pferdebahnen.

(Vom 24. Mai 1876.)

Tit.!

Die Konzession für die Genfer Pferdebahnen, welche den Gegenstand Ihres Beschlusses vom 17. September 1875 bildet, wurde den Herren Simon P h i l i p p a r t in Paris als Vertreter der Pferdebahngesellschaft du Nord (Frankreich) und Antoine F é va t in Genf als Vertreter der beiden in Genf bereits bestehenden Pferdebahngesellschaften Genf-Chêne und Genf-Carouge ertheilt.

Nun hat die ersterwähnte Gesellschaft (du Nord) in ihrer Generalversammlung vom 9. Dezember v. J. ihre Statuten in dem Sinne abgeändert, daß sich ihr Geschäftskreis künftig auf das französische Departement du Nord beschränken soll, und hat demgemäß den Verwaltungsrath ermächtigt, Konzessionen und Rechte an Konzessionen für anderwärts gelegene Pferdebahnen an Dritte abzutreten.

Der Verwaltungsrath sodann hat am 10. Dezember beschlossen, die Konzession für die Genfer Pferdebahnen vom 17. September 1875, resp. den der Gesellschaft du Nord daran zukommenden Antheil, sowie alle ihr an den Pferdebahnen Genf-Chêne und Genf-Carouge zustehenden Rechte an eine für die Genfer Tramways neu zu gründende Gesellschaft zu übertragen.

918 Durch notariellen Akt vom 29. Dezember 1875 haben sodann der Bevollmächtigte der Gesellschaft du Nord und Herr A. Févat auf eine Zeitdauer von 30 Jahren die neue ,,Genfer Pferdebahngesellschaft" gegründet. Sie treten dieser die erwähnte Konzession vom 17. September 1875 ab, und die Tramways du Nord als Inhaber sämmtlieher Aktien und Obligationen der Tramways GenfCarouge und Genf-Chêne übertragen auf sie (gegen Ueberlassung von 760 liberirten Aktien des neuen Unternehmens im Gesammtnominalbetrag von 380,000 Franken) alle Aktiven und Passiven der zwei genannten Genfer Pferdebahnen, deren Aktien und Obligationen durch die Thatsache der Konstituirung der neuen Gesellschaft untergehen. Das Gesellschaftskapital beträgt (obige 380,000 Franken Inbegriffen) l Million Franken, eingetheilt in 2000 Aktien à 500 Franken, welche in Raten von 25 °/o bei der Subskription und nach Anordnung des Verwaltungsrathes einzuzahlen sind.

Lezterer ist auch ermächtigt, 2500 Obligationen zu 500 Franken auszugeben. (Die Kosten der neu zu erstellenden Linien sind auf 1,430,000 Franken veranschlagt.) An der Spize der Gesellschaft steht ein Verwaltungsrath von 5--7 Mitgliedern, welcher zur Besorgung der laufenden Geschäfte ein oder mehrere Mitglieder delegiren oder einen Direktor einsezen kann. Die Statuten kreiren 200 Gründungsantheile, welche bei der Liquidation 2/a des Ueberschusses der Aktiven über die Passiven erhalten und jedes Jahr Anspruch auf 20 9/o des Reinertrages haben, welcher nach Dotirung des Reservefonds, Vertheilung einer Dividende von 5 °/o und Amortisation eines gewissen Theiles des Gesellschaftskapitals überschießt.

Am 21. Januar d. J., nachdem 1240 Aktien gezeichnet waren, hat die konstituirende Generalversammlung der neuen Gesellschaft stattgefunden und die vorstehend in einigen Punkten skizzirten Statuten angenommen. Dieselben sind uns seither nebst den technischen und finanziellen Vorlagen zur Genehmigung eingereicht worden.

In dieser Angelegenheit bedarf nur noch der Punkt einer nähern Aufklärung, warum, während doch die Konzession vom 17. Sept.

1875 den Tramwaysgesellschaften Genf-Chêne und Genf-Carouge mit ertheilt worden ist, von diesen keine Beschlüsse über Abtretung der Konzession an die neue Gesellschaft vorliegen. Seit diesem Tage hat nämlich die Pferdebahngesellschaft du Nord sämmtliche
Aktien und bis auf 49 Stük Genf-Carouge-Obligationen auch sämmtliche Obligationen der beiden alten Genfer Gesellschaften aufgekauft.

Der Beweis hiefür ist dadurch erbracht worden, daß die Petenten alle diese Papiere dem Eisenbahndepartement vorgewiesen haben;

919 für die nicht erworbenen 49 Obligationen der Genf-Carouge-Gesellschaft ist der Betrag bei der Staatskasse von Genf deponirt. Wenn Herr Févat bei der Gründung der Gesellschaft doch noch als Theilhaber der neuen Konzession mitwirkte, so war dies zwar nicht ganz korrekt, ist aber für die vorwürfige Frage unerheblich.

Gegen die beantragte Uebertragung haben wir so wenig als die Regierung des Kantons. Genf eine Einwendung zu machen.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfs, und benuzen den Anlaß, Sie neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 24. Mai 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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(Entwurf)

Bnndesbeschluss betreffend

Uebertragung der Konzession für die Genfer Pferdebahnen.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht : 1) eines Gesuches der Verwaltung der Genfer Pferdebahn-' gesellschaft, vom 17. Februar 1876; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. Mai 1876, beschließt: 1. Die Uebertragung der durch Bundesbeschluß vom 17. Sept.

1875 für verschiedene Pferdebahnlinien auf Genfergebiet ertheilten Konzession auf die Genfer Pferdebahngesellschaft wird genehmigt.

2. Aus Grund der erfolgten Abtretung soll die Rechnung der Anlage- und Betriebseinrichtungskosten der Bahn in keiner Weise belastet werden und dem Bunde die Befugniß einläßlicher Prüfung derselben in dieser und jeder andern Richtung gewahrt bleiben.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Pferdeeisenbahn BözingenBiel-Nidau.

(Tom 24. Mai 1876.)

Tit!

Der zur Zeit auf aller Geschäftsthätigkeit lastende Druk hat die Bieler Pferdebahngesellschaft zu dem Entschlüsse veranlaßt, die Ausführung der ihr unterm 17. September vorigen Jahres konzedirten Pferdebahn um etwa zwei Jahre zu verschieben. Auch aus andern Gründen konnte sie jedenfalls die Ausweis- und Baubeginnsfrist nicht einhalten. Sie hat zwar rechtzeitig einen Finanzausweis vorgelegt; derselbe litt indessen an verschiedenen formellen und materiellen Mängeln, deren Hebung eine etwelche Verlängerung der ursprünglichen Frist nöthig machte. Sodann war die Geschäftsleitung in irrthümlichen Voraussezungen über den Umfang der noch zu erbringenden technischen Vorlagen befangen; im gegenwärtigen Stadium des Unternehmens auf die äußerste Oekonomie in dea Ausgaben angewiesen, bedarf sie zur Ergänzung dieser Vorlagen ebenfalls noch längerer Zeit.

Abgesehen hievon zieht eine Zurükstellung des Vollendungster mines um 2 Jahre nothwendig auch eine Erstrekung der übrigen Fristen nach sich; denn mehr als l Jahr Bauzeit ist nicht erforder-

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend Uebertragung der Konzession für die Genfer Pferdebahnen. (Vom 24. Mai 1876.)

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Jahr

1876

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1876

Date Data Seite

917-921

Page Pagina Ref. No

10 009 138

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