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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über ein Gesez betreffend den Militärpflichtersaz.

(Vom 30 Oktober 1876.)

Tit. !

Nachdem in der Referendumsabstimmung vom 9. Juli 1876 das Bundesgesez betreffend die Militärpflichtersazsteuer vom 23 Dezember 1875 verworfen war, blieb die Aufgabe, auf einem andern Wege dem Artikel 18 der Bundesverfassung, welcher die Aufstellung einheitlicher Bestimmungen über den Militärpflichtersaz durch die Bundesgesezgebung verlangt, zu genügen.

Da immerhin jener erste Gesezesvorschlag sich der Zustimmung einer bedeutenden Zahl der stimmberechtigten Schweizerbürger zu erfreuen hatte, so schien es angemessen, denselben auch für einen zweiten Entwurf zu Grunde zu legen und sodann eine Reihe der Bedenken, welche in der Volksabstimmung für Verwerfung gewirkt haben, durch angemessenes Entgegenkommen zu heben.

Der neue Entwurf, den wir hiemit einzubegleiten die Ehre haben, thut dies zunächst mit Rüksicht auf die Wünsche, welche aus der Mitte der den aktiven Militärdienst Leistenden geäußert worden sind. Seine Fassung des dritten Lemma des Artikel l bestimmt, daß Wehrpflichtige, die nicht mehr als die Hälfte der Diensttage im Laufe eines Jahres versäumt haben, nur die halbe Taxe für das betreffende Jahr zu entrichten haben, während die entsprechende Bestimmung des Gesezes vom 23. Dezember 1875 die Ermäßigung erst von einem bei den Militärbehörden anzuhebenden Verfahren abhängig machte. Zudem soll nunmehr dem Wehrpflichtigen das Recht gegeben werden, durch Nachholung des Dienstes im folgenden Jahre die bezahlte Steuer wieder zurükzuerlangen. Art. 2, Litt, b befreit den Wehrpflichtigen in allen Fällen,

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in denen er infolge des eidgenössischen Dienstes militäruntauglich geworden, von der fernem Entrichtung einer Militärpflichtersazsteuer, während die frühere Bestimmung diese Befreiung nur dann eintreten lassen wollte, wenn der Mann dabei in seinem Gewerbe erheblich beschränkt wurde.

Die Steuerpflicht der im Ausland wohnenden wehrpflichtigen Schweizerbürger wird im neuen Entwurf festgehalten, aber durch die Bestimmung des Artikel 9 über die Verjährung der Steuer insoweit gemildert, als Schweizerbürger, welche 10 Jahre nach Erfüllung des Alters, der Dienstpflicht heimkehren, von jeder Steuernachforderung frei bleiben.

Die in der Schweiz niedergelassenen Ausländer sollen nicht nur, wenn solches durch Staatsverträge festgesezt ist, von der Militärpflichtersazsteuer enthoben sein, sondern auch dann, wenn in deren Heimatstaate die Schweizer nachweislich weder zu einer persönlichen Dienstleistung noch zu einer Ersazsteuer angehalten werden.

Daß die Steuer grundsäzlich als ein Ersaz für nicht geleisteten Militärdienst aufzufassen sei, ist allerseits zugestanden; wir haben deshalb, um dem Einwand zu begegnen, daß eine unbeschränkte Höhe der Steuer diesen ihren Charakter alterire, ihr ein Maximum von Fr. 2000 gesezt. Aus dem gleichen Grunde konnten wir uns nicht veranlaßt sehen, dem vielfach geäußerten Wunsche, daß die Personaltaxe niedriger als 8 Franken angesezt werden möchte, nachzugeben, indem auf der Hand liegt, daß zum Mindesten dieser Betrag gefordert werden muß, wenn die Steuer noch irgendwie als ein Ersaz für die Leistungen der wirklich Dienstthuenden soll bezeichnet werden können.

Das vom Volke verworfene Gesez unterstellte die direkte Anwartschaft auf Vermögen von Eltern und Großeltern, für Minderjährige und für solche Mehrjährige, die in ungeteilter Haushaltung mit den Eltern leben, im vollen Betrage, in den übrigen Fällen zur Hälfte der Besteurung. Wir schlagen nun vor, in allen Fällen, in denen überhaupt die Anwartschaft zu versteuern ist, sie nur zur Hälfte der Steuer zu unterwerfen (Art. 4., Ziffer 4 c), wogegen die Eltern und Großeltern auch dann für die Steuer auf dem anwartschaftlichen Vermögen haften sollen, wann die Söhne großjährig sind und außerhalb ihrer Haushaltung leben (Art. 10).

Indem in Art. 3 Ziff. 2 des verworfenen Gesezes ÌOOO Franken reines Vermögen zu 80 Franken reinen
Erwerbes, bei Vermögen dagegen, das in landwirtschaftlichen Grundstüken und Gebäuden angelegt ist, 1000 Franken reines Vermögen zu 60 Franken reinen Erwerbes veranschlagt wurden, wollte zwar durch diese Bestimmung lediglich das Verhältniß zwischen der Steuer auf das Ein-

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kommen aus Vermögen und der Steuer auf das übrige Einkommen festgestellt werden 5 es entstand aber daraus gleichwohl in weitern Kreisen und in einer schwer zu beseitigenden Weise das Mißverständniß, als ob nun wirklich dem Vermögen behufs seiner Versteuerung eine reine Rendite von 8 beziehungsweise 6 vom Hundert zugeschrieben werden sollte. Hätte man nun derfnoch das Vermögen annähernd zu seinem wirklichen Reinertrage etwa zu 4, beziehungsweise 3 vom Hundert für die Besteurung veranschlagt, so wäre man, um jene Relation festzuhalten, genöthigt gewesen, das übrige Einkommen nur zu seinem halben Betrage in Anschlag zu bringen und dann auf die dadurch auf den einzelnen Steuerpflichtigen sich ergebende Summe gegenüber früher den doppelten Steueransaz anzuwenden. Das hätte aber ohne Zweifel zu neuen, der Annahme des Gesezes nicht minder hindernd in den Weg tretenden Mißverständnissen geführt. Es schien daher gerathen, dem Grundsaz, daß das Einkommen aus Vermögen in stärkerer Weise zur Steuer herangezogen werde, als das übrige Einkommen, in einer Weise Ausdruk zu geben, welche der Bevölkerung der meisten Kantone längst bekannt und geläufig ist, nämlich durch Einführung je einer besondern Steuer auf dem Vermögen und dem Einkommen. Hiebei empfahl sich noch nach einer andern Richtung ein Abweichen von dem früher Vorgeschlagenen. Der bundesräthliche Entwurf hatte eine Eintheilung der Steuerpflichtigen in 12 Klassen vorgesehen, das von den eidgenössischen Räthen durchberathene Gesez hatte diese Klassen auf 21 vermehrt. Damit war der Vortheil größerer Einfachheit, den man sich von der bloßen Klasseneintheilung gegenüber einer durchgeführten individuellen Steuerberechnung versprach, von vornherein zu einem großen Theil dahingegeben. Zudem muß bei näherer Prüfung wohl zugegeben werden, daß die Klasseneintheilung, wenn sie irgendwie zutreffend und gerecht sein soll, die individuelle Schäzung nicht entbehrlich macht, ja vielmehr gerade um die Gränzen der einzelnen Klassen herum zu besonderer Genauigkeit der Schäzung auffordert und verpflichtet, weil hier ein kleines Versehen bei den an diesen Stellen eintretenden starken Sprüngen der Steuer ganz unverhältnißmäßig große Fehler nach sich zieht. Endlich fällt ins Gewicht, daß eine Klasseneintheilung sich ohne genaue Ausmittlung des Betreffnisses des Einzelnen wohl
durchführen läßt, wenn es sich um gesonderte Vermögenssteuern oder Einkommenssteuern handelt, nicht aber, wo eine Steuer aus Vermögen und Einkommen zusammengesezt wird, wo jene eine zahlreiche Reihe verschiedener Kombinationen zur Konstituirung einer und derselben Klasse führen. Aus allen diesen Gründen gieng der neue Entwurf zu dem System der individuellen Schäzung über, welches das rationellere sein dürfte und von den Steuerpflichtigen jedenfalls vorgezogen wird.

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Nachstehende Vergleichungen mögen über das Resultat der von uns vorgeschlagenen Scalen für die Steuer auf das Vermögen und auf das Einkommen einige Anhaltspunkte bieten.

Das nicht in landwirthsehaftlichen Grundstüken und Gebäuden angelegte Vermögen zahlt Steuer: Vermögensbetrag.

Fr.

1,000 2,000 4,000 6,000 8,000 10,000 12,000 14,000 16,000 18,000 20,000 22,000 24,000 26,000 28,000 30,000 32,000 34,000 36,000 38,000 40,000 42,000 44,000 46,000 48,000 50,000 52,000 54,000 56,000 58.000 60,000 62,000 64,000

Steuer Steuer nach dem nach dem neuen verworfenen Gesez.

Gesez.

Fr.

Fr.

l

2 3 4 5 6 7 9 10 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40 63 66 69 72 75 78 81 84 87 90 124 128

4 6 8 11 14 18 iu 24 27 34 34 34 44 44 44 55 55 55 67 67 67 67 81 81 81 95 95 95 121

VermögensSteuer Steuer betrag.

nach, dem nach dem neuen verworfenen Gesez.

Gesez.

Fr.

Fr.

Fr.

66,000 132 121 121 136 68,000 121 70,000 140 144 121 72,000 121 74,000 148 152 156 76,000 t

78,000 80,000 82,000 84,000 86,000 88,000 90,000 .

92;000 94,000 96,000 98,000 100.000 110,000 120,000 130,000 140.000 150,000 160,000 170,000 180,000 190,000 200,000 400,000 600,000 800,000 .

833,300

156 160 164 168 172 176 180 230 235 240 245 250 275 300 325 350 375 400 425 450 475 500 1,000 1,500 2,000 2,000

156 156 156 156 156 195 195 195 195 195 195 195 238 278 312 336 360 384 408 432 456 480 960 1,440 1,920 2,000

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Das Einkommen zahlt Steuer: Betrag Steuer Steuer des nach, dem nach dem Einkommens, neuen verworfenen Gesez.

Gesez.

Fr.

500 600 700 800 900 1,000 1,100 1,200 1,300 1,400 1,500 1,600 1,700 1,800 1,900 2,000 2,100 2,200 2,300 2,400 2,500 2,600 2,700 2,800 2,900 3,000 3,100 3,200 3,300 3,400 3,500 3,600 3,700 3,800 3,900 4,000 4,100

Fr.

-- 1 2 3 4 5 650

8 950

11 1250

14 1550 17 1850

20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40 43 46 49 52 55 58 61 64 67 70 73

Fr.

Betrag Steuer Steuer des nach dem nach dem Einkommens.

neuen verworfenen Gesez.

Gesez.

Fr.

Fr.

Fr.

-- 2 4 6 8 8 11 11 14 14 18 18 22 22 27 27 34 34 34 34 34 44 44 44 44 44 55 55 55 55 55 67 67 67 67 67 über 81

4,200 4,300 4,400 4,500 4,600 4,700 4,800 4,900 5,000 5,100 5,200 5,300 5,400 5,500 5,600 5,700 5,800 5,900 6,000 6,100 6,200 6,300 6,400 6,500 6,600 6,700 6,800 6,900 7,000 7,500 8,000 8,500 9,000 9,500 10,000 10,000

76 79 82 85 88 91 94 97 100 104 108 112 116 120 124 128 132 136 140 144 148 152 156 160 164 168 172 176 180 200 220 240 260 280 300 3%

81 81 81 81 95 95 95 95 95 121 121 ' 121 121 1.21 121 121 121 121 121 156 156 156 156 156 156 156 . 156 156 156 195 195 238 238 275 300 3%

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Nach Rechnungen, welche in mehrern Kantonen ausgeführt wurden, die aber, weil überall eine genaue Ausscheidung der für die Skalen des Entwurfes maßgebenden Faktoren mangelt, bloße Annäherungswerthe geben konnten, dürfte sich der Bruttoertrag der Steuer nach dem Entwurf auf ungefähr zwei Millionen Franken, der Antheil des Bundes also auf l Million belaufen.

B e r n , den 30. Oktober 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

den Militärpflichtersaz.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 30. Oktober 1876; in Ausführung von Art. 18, Alinea 4, und von Art. 42, Litt, e der Bundesverfassung, beschließt: Art. 1. Jeder im dienstpflichtigen Alter befindliche innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Eidgenossenschaft wohnende Schweizerbürger, welcher keinen persönlichen Militärdienst leistet, hat als Ersaz eine jährliche Steuer zu bezahlen.

Dieser Steuer unterliegen auch die niedergelassenen Ausländer: Wehrpflichtige, welche im Laufe eines Jahres den gesezlich vorgeschriebenen Unterrichtskursen oder den dafür angeordneten Nachkursen nicht beiwohnen oder sonst einem Aufgebote nicht Folge leisten, haben die Steuer ebenfalls zu entrichten. Erstrekt sich diese Versäumung auf höchstens die Hälfte der den Einzelnen betreffenden Diensttage, so

126 ist nur die halbe Steuer zu bezahlen. Wenn ein Wehrpflichtiger im folgenden Jahr den versäumten Dienst nachholt, so hat er das Recht, die für denselben bezahlte Steuer zurükzufordern.

Wehrpflichtige, welche nach persönlicher Dienstleistung während mindestens acht Jahren für den Rest des militärpflichtigen Alters dienstuntauglich werden, haben die Hälfte der Steuer zu entrichten.

Art. 2. Von der Militärptlichtersazsteuer sind enthoben : a. Oeffentlich unterstüzte Arme, sowie diejenigen, welche infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig sind, und kein für ihren und ihrer Familie Unterhalt hinreichendes Vermögen besizen; b. die Wehrpflichtigen, welche infolge des eidgenössischen Dienstes militäruntauglich geworden sind; c. die Ausländer, welche infolge Staatsvertrages befreit sind, oder in deren Heimatstaate die Schweizer nachweislich weder zu einer persönlichen Dienstleistung noch zu einer Ersazsteuer angehalten werden ; d. die im Auslande abwesenden Schweizerbürger, welche an ihrem Aufenthaltsorte regelmäßigen persönlichen Dienst zu leisten oder eine Ersazsteuer zu bezahlen haben ; e. die vom persönlichen Dienst befreiten Eisenbahn- und Dampfschiffangestellten in den Jahren, in denen sie nach Art. 2, Litt, f der Militärorganisation behufs des Kriegsbetriebs der Eisenbahnen und Dampfschiffe zur Dienstleistung herangezogen werden ; f. Landjäger und Polizeiangestellte, sowie eidg. Grenzwächter.

Art. 3. Die Steuerpflichtigen haben eine P e r s o n a l t a x e von Fr. 8 zu entrichten und werden außerdem nach ihrem V e r m ö g e n und nach ihrem E i n k o m m e n besteuert.

127 Die Gesammtsteuer eines Pflichtigen soll den Betrag von 2000 Franken nicht übersteigen.

Art. 4. In Bezug auf das Vermögen gelten folgende Grundsäze : 1) Unter dem Vermögen des Steuerpflichtigen ist verstanden : a. das eigene bewegliche und unbewegliche Vermögen ; b. dasjenige Vermögen der Eltern oder der G-roßeltern, auf welches ein Pflichtiger gesezliche Anwartschaft hat.

2) Das eigene Vermögen ist auszuscheiden : a. in solches, das in landwirtschaftlichen Gebäuden und Grundsfcüken angelegt ist; .

b. in anderweitiges Vermögen des Pflichtigen.

3) Die Schazung des Vermögens findet nach dem Verkehrswèrthe statt, und es werden dabei die für die Haushaltung erforderliche Fahrhabe, sowie die nöthigen Handwerks- und Feldgeräthe nicht in Anschlag gebracht.

Die Schulden werden im Verhältniß der Beträge des landwirthschaftlichen und des übrigen Vermögens (Ziff. 23 verlegt und von diesen Beträgen abgezogen.

Wenn der Vater selbst Dienst thut oder die Militärsteuer bezahlt, so wird das Vermögen der Eltern nicht in Anschlag gebracht.

4) Von dem auf diese Weise ermittelten Vermögen sind steuerbar : a. von dem in landwirthschaftlichen Gebäuden und Grundstükeu angelegten Vermögen sieben Zehntheile ; b. das anderweitige eigene Vermögen (Ziffer 2 î>) in seinem vollen Betrag; c. von dem anwartschaftlichen Vermögen fünf Zehntheile.

128 Beträgt das ermittelte Vermögen eines Pflichtigen weniger als Fr. 1000, so ist dasselbe steuerfrei.

5) Von der auf den einzelnen Pflichtigen sich ergebenden Summe des Vermögens wird folgende Steuer erhoben : Von 1,000 bis 20,000 Fr. je l/i Fr. von 1000 Fr.

,, 20,001 ,, 40,000 ,, ,, l ,, ,, 1000 ,, ,, 40,001 ,, 60,000 ,, ,, l'A ,, . ,, 1000 ,, ,, 60,001 ,, 90,000 ,, ,, 2 ,, ,, 1000 ,, ,, 90,001 u. darüber ,, ,, · 2'/ 2 ,, ,, 1000 ,, Art. 5. In Bezug auf das E i n k o m m e n gelten folgende Grundsäze: 1) Unter dem Einkommen ist verstanden: a. Der Erwerb, welcher mit der Ausübung einer Kunst, mit dem Betrieb eines Berufes, Geschäftes oder Gewerbes oder mit einem Amte oder einer Anstellung verbunden ist.

Die mit der Gewinnung des Erwerbes verbundenen Unkosten, jedoch mit Ausschluß der Haushaltungskosten, sowie fünf vom Hundert des in einem Gewerbe arbeitenden Kapitals, werden in Abzug gebracht.

Für solche Steuerpflichtigen, welche mit ihren Eltern oder Großeltern in ungeteilter Haushaltung leben, ist ein ihrer Arbeitsleistung entsprechendes Einkommen in Anschlag zu bringen.

b. Der Ertrag von Leibrenten, Pensionen und ähnlichen Nuzungen.

2) Beträgt das reine Einkommen eines Pflichtigen (Ziffer l a) nicht mehr als Fr. 500, so ist dasselbe steuerfrei.

3) Von dem gesammten nach Ziffer l a) und 6) sich ergebenden Einkommen sind folgende Steuerbeträge zu entrichten :

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Einkommen: Fr.

bis ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ^ fl

,, ,, T, ,, ,, ,, ,, ,, ,,· fl

,, ,, ,,

500 600 700 800 900 1,000 1,100 1,200 1,300 1,400 1,500 1,600 1.700 1,800 1,900 2,000 2,100 2,200 2,300 2,400 2,500 2,600 2,700 2,800 2,900 3,000 3,100 3,200 3,300 3,400 3,500 3,600 3,700 3,800 3,900 4,000 4,100

Steuer:

Einkommen:

Fr. Ct.

-. -- 1. -- 2. -- 3. -- 4. -- 5. -- 6. 50 8. -- 9. 50 11. -- 12. 50 14. -- 15. 50 17. -- 18. 50 20. -- 22. -- 24. -- 26. -- 28. -- 30. -- 32. -- 34. -- °36. -- 38. -- 40. -- 43. -- 46. -- 49. -- 52. -- 55. -- 58. -- 61. -- 64. -- 67. -- 70. -- 73. -- .

bis ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, · ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,' ,, ,, ,, ,, ,, ,, fl

über

Steuer:

Fr.

Fr. Ct.

4,200 4,300 4,400 4,500 4,600 4,700 4,800 4,900 5,000 5,100 5,200 5,300 5,400 5,500 5,600 5,700 5,800 5,900 6,000 6,100 6,200 6,300 6,400 6,500 6,600 6,700 6,800 6,900 7,000 7,500 8,000 8,500 9,000 9,500 10,000 10,000

76. -- 79. -- 82. -- 85. -- 88. -- 91. -- 94. -- 97. -- 100. -- 104. -- 108. -- 112. 116. -- 120. -- 124. 128. -- 132. -- 136. -- 140. -- 144. -- 148. -- 152. -- 156. -- 160. -- 164. -- 168. -- 172. -- 176. -- 180. -- 200. -- 220. -- 240. -- 260. -- 280. 300. -- 3 °/o

130 Art. 6. Die Bundesversammlung ist berechtigt, für Jahrgänge, in welchen der größere Theil der Truppen des Auszuges durch aktiven Dienst in außerordentlicher Weise in Anspruch genommen werden, die Militärpflichtersazsteuer bis auf den doppelten Betrag zu erhöhen.

Art. 7. Vom vollendeten zweiunddreißigsten bis zum vollendeten vierundvierzigsten Altersjahre haben die Steuerpflichtigen nur die Hälfte des auf ihre Klasse fallenden Steuerbetrages zu bezahlen.

Art. 8. Die Militärpflichtersazsteuer ist in dem Kantone zu bezahlen, in welchem der Pflichtige zur Zeit der Steueranlage wohnt.

Landesabvvesende sind im Heimatkanton steuerpflichtig, Art. 9. Die Verjährungsfrist für die Militärpflichtersazsteuer ist auf zehn Jahre festgesezt.

Für L a n d e s a n w e s e n d e beginnt diese Frist mit dem Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem die Steuer fällig geworden ist, für L a n d e s a b w e s e n d e mit dem Ablauf des Jahres, in welchem sie das_44. Altersjahr vollenden ; kehren dieselben aber vorher zu bleibendem Aufenthalt zurük, so läuft die Verjährung von dem Zeitpunkte der Rükkehr an.

Die Kantone sind berechtigt, für die Abzahlung mehrfacher Rükstände angemessene Fristen zu gestatten.

Art. 10. Die Eltern sind für die Steuer der minderjährigen und der mit ihnen in gleicher Haushaltung lebenden großjährigen Söhne solidarisch haftbar. Ebenso haften sie für das anwartschaftliche Vermögen, bezüglich dessen die außerhalb der Haushaltung lebenden großjährigen Söhne besteuert sind.

Art. 11. Die alljährlich für alle Pflichtigen gleichzeitig vorzunehmende Steueranlage, sowie der Bezug der Steuer liegt den kantonalen Behörden ob.

In jedem Kanton ist eine Rekursinstanz einzurichten, welche die Beschwerden gegen Beschlüsse der untern Steuerbehörden entscheidet.

131 Art. 12. Die Hälfte des Brutto-Ertrages der von den Kantonen bezogenen Militärpflichtersazsteuer ist von den Kantonen alljährlich, und zwar bis spätestens zum Abschluß dpr eidg. Staatsrechnung (Ende Februar des auf das Steuerjahr folgenden Jahres) dem Bunde abzuliefern (Art. 42 der Bundesverfassung), und mit den .nöthigen Ausweisen zu begleiten, über welche der Bundesrath die nähern Vorschriften erlassen wird.

Das Steuerjahr beginnt mit dem 1. Januar.

Art. 13. Der Bund ist berechtigt, sich bei den Verhandlungen der kantonalen Militärsteuerbehörden mit Ausnahme der Rekursinstanz (Art. 11, Absaz 2) durch einen Abgeordneten vertreten zu lassen.

Der Abgeordnete des Bundes hat bei diesen Verhandlungen berathende Stimme, und es steht ihm das Recht zu,, diejenigen Forderungen zu stellen, welche er im Interesse der gleichmäßigen Anwendung dieses Gesezes für nöthig erachtet.

Den Bundesbehörden ist von den Kantonen jederzeit Auskunft über alle die Militärpflichtersazsteuern betreffenden Verhältnisse zu ertheilen, sowie -die Einsicht der Akten zu gestatten.

Art. 14. Gegen die Besteuerung von sämmtlichen oder einzelnen Pflichtigen eines Kantons kann von dem eidgenössischen Militärdepartement das Begehren um Revision gestellt werden.

Dasselbe hat zur Folge, daß der Steuerbeschluß suspendirt und der eidgenössischen Revisionskommission zur Erledigung übertragen wird.

Art. 15. Die eidgenössische Revisionskommission besteht aus sieben Mitgliedern und zwei Ersazmännern, welche von dem Bundesrathe je für eine Amtsdauer gewählt und durch Taggelder entschädigt werden.

Sie entscheidet nach Anhörung der betreffenden Kantonsregierung endgültig über die von dem Militärdepartement gegen die kantonalen Steuerbeschlüsse erhobenen Révisions-

132 begehren, und es sind ihre Entscheidungen durch die kantonalen Behörden gleich gerichtlichen Urtheilen zu vollziehen.

Die Kommission erläßt ihre Entscheidungen nach freiem Ermessen auf Grund der von den Kantonen in den einzelnen Fällen einzufordernden Akten und sonstigen Aufschlüsse (Art. 13).

Der Bundesrath wird die Organisation und den Geschäftsgang der Kommission festsezen.

Art. 16. Anstände zwischen den Kantonen über Fragen, welche das Militärsteuerwesen betreffen, entscheidet der Bundesrath.

Art. 17. Die von den Kantonen erlassenen Vollziehungsbestiramungen über das Militärsteuerwesen sind dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 18. Das erste Steuerjahr beginnt mit dem 1. Januar 1877 (Art. 12). Steuern, welche von den Kantonen über diesen Zeitpunkt hinaus bezogen wurden, sind den Be~treffenden zurükzuerstatten, und es werden diese Leztern nach den Bestimmungen dieses Gesezes steuerpflichtig.

Art. 19. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874 (A. S. N. F. I, S. 116), betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

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# S T #

Botschaft des

".Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend das Begnadigungsgesuch des Gottfried Bachmann von Röthenbach, in Escholzmatt.

(Vom 25. Oktober 1876.)

Durch Urtheil des Kriegsgerichtes der IV. Division vom 4. Oktober 1876, wurde G o t t f r i e d Bac h m a n n von Röthenbach, Kts. Bern, wohnhaft in Escholzmatt, wegen ausgezeichneten Diebstahls in Anwendung der Art. 131, 132 und 136 des Bundesgesezes vom 27. August 1851 über die Strafrechtspflege der eidgenössischen Truppen (II, 606) verurtheilt zu einem Jahr Zuchthaus, zur Kassation und zu dem Verluste der bürgerlichen Ehren auf die Dauer von zwei Jahren.

Der Thatbestand des Verbrechens besteht darin, daß Bachmann in der Nacht vom 20. auf den 21. September 1876 in der Kaserne in Luzern von seinem Bette aus seinem schlafenden Kameraden Peter Gerber von Langnau aus den aufgehängten Hosen das Portemonnaie mit Inhalt von Fr. 49. 20 Cts. entwendet hat.

Fr. 10 hat Bachmann sofort aus dem Portemonnaie enthoben und in seinen Geldbeutel gelegt, den Rest dagegen unter seiner Bettmatrazze verborgen.

Nach anfänglichem Leugnen hat Bachmann die That reuevoll ·eingestanden und gesagt, er habe eigentlich bloß zwei FünffrankenBundesblatt. 28. Jahrg. Bd. IV.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über ein Gesez betreffend den Militärpflichtersaz. (Vom 30. Oktober 1876.)

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49

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.11.1876

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