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Bekanntmachung betreffend

Abonnement auf das .schweizerische Bundesblatt, sowie den Bezug der eidg. Gesezsammlung und Eisenbahnaktensammlung.

A. Bundesblatt.

Inhalt des Bundesblattes.

Bundesräthliche Botschaften, Berichte, Beschlüsse Beschluss- und Gesez-Entwurfe ; Verhandlungen des Bundesrathes und der Bundesversammlung, Kommissionalberichte aus dem Nationalrathe und dem Ständerathe; Uebersichten des Zollwesens (Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz, und Zolleinnahmen), der Posteinnahmen, des Geldanweisungsverkehr der Einzugsmandate, des Telegraphenverkehrs; Viehseuchenbülletin; Ausschreibungen von Stellen, von Lieferungen; Eisenbahnanzeigen betreffend Tarife, Verpfändungen, Uebersicht der Eisenbahnzüge und Verspätungen, u. s. w.

256

Gratis-Beilagen znm Bundesblatt.

Laufende Gesezsammlung, inbegriffen die Staatsverträge ; -- Budget, Staatsrechnung, Staatskalender, MilitärEtat, Zolltableau in den drei Landessprachen (JahresUebersicht der ein-, aus- und durchgeführten zollpflichtigen Waaren in der Schweiz), Sammlung von Konsulatsberichten, etc. etc.

Ausgenommen ist ein Theil der Erlasse über Eisenbahnwesen, welche nur in die eidg. Eisenbahnaktensammlung fallen, wie z. B. Beschlüsse der Bundesversammlung über Eisenbahnkonzessionen.

Preis und Bezugsmodus des Bundesblattes.

Der Abonnementspreis für das Schweiz. Bundesbiatt beträgt für ein Jahr vier Franken, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Es kann nur auf einen ganzen Jahrgang des Bundesblattes, jedoch jederzeit abonnirt werden, und zwar bei der Post oder gegen Einsendung des Betrags von Fr. 4 bei der Expedition des Bundesblattes in Bern.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können von der Expedition desselben bezogen werden; hingegen hat man sich für geschlossene Gesezbände an das Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Beklamationen in Betreff des Bundesblattes und der Gesezsammlung sind in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei anzubringen; und zwar haben die Reklamationen spätestens inner drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesezbogens an gerechnet, zu geschehen.

257

B. Gesezsammlung.

Die eidg. Gesezsammlung kann bezogen werden: 1) als Gratis-Beilage des Bundesblattes.

Wer auf das Bundesblatt abonnirt, erhält ohne weiters (nebst einer Reihe von anderweitigen GratisBeilagen, wie den Staatskalender etc.) auch die einzeln dem ßundesblatte beigegebenen Gesezbogen.

In den lezten Jahren füllte der Bundesblattstoff eines J a h r g a n g s vier Bände, wogegen die Gesezbogen erst nach einem längern, zum voraus nicht zu bestimmenden Zeitraum zu einem Bande abgeschlossen werden, der dann nach Vollendung des zugehörigen Registers broschirt wird.

2) Nach Vollendung eines Gesezbandes kann derselbe (broschirt) auf besondere Bestellung beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei gegen Nachnahme von Fr. 3 bezogen werden.

Vor Abschluss und Herstellung eines Bandes sind Bestellungen darauf verfrüht; auch ist es schon vorgekommen, dass einzelne auf solche verfrühte Bestellungen hin später ausgeführte Nachnahmen refüsirt wurden.

Die Fertigstellung eines Bandes Gesezsammlung wird im Bundesblatt bekannt gemacht.

C. Eisenbahnaktensammlung, mit oder ohne Bundesblatt.

Das Bundesblatt und die Eisenbahnaktensammlung zusammen kosten per Jahr Fr. 6, leztere allein per Jahr (ein Bändchen) Fr. 3.

258

Die eidg. Eisenbahnaktensammlung ist zu bestellen beim Sekretariat für Druksachen, unter genauer Angabe des Jahrgangs oder des Bandes.

Wer z. B. die Eisenbahnaktensammlung vom Jahr 1876 und 1877 (IV. Theil, neue Folge) beziehen will, wird jene Aktensammlung auf besondere Bestellung, welche vor Abschluss des Bandes nicht nöthig ist, durch das Sekretariat für Druksachen zugesandt erhalten.

Nach Fertigstellung eines Bändchens Eisenbahnaktensammlung wird dieselbe bekannt gemacht, damit verfrühte Bestellungen darauf unterbleiben können.

B e r n , den 24. November 1876.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Stelle-Ausschreibung.

In Folge Resignation ist die Stelle eines Instruktors IT. Klasse der Infanterie im ersten Divisionskreise mit Fr. 2500--3000 Jahresgehalt neu zu hesezen.

_, Bewerber für diese Stelle haben ihre Anmeldungen, mit den nöthigen Zeugnissen begleitet, dem unterzeichneten Departement bis zum 15. Dezember näehsthin einzureichen.

B e r n , den 22. November 1876.

Eidg-. Militärdepartement.

259 Bekanntmachung.

Am 1. März 1875 verstarb auf K otta Radjah (Atjeh) der niederländischindische Söldner L. M u r i n g e r , Stammbuch Nr. 71,525, geb. in Zürich 1. April 1839, ohne Soldnachlaß. Da jenes Geburtsdatum sich als unrichtig herausgestellt hat, die spezielle Zuständigkeit des Genannten aber hierseits nicht festgestellt werden kann, so wird der betreffenden Heimathbehörde auf diesem Wege von dem Todfall Kenntniß gegeben.

B e r n , den 18. November 1876.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Am 7. Januar 1876 verstarb in Oenarang mit einem Soldnachlaß von fl 10. 05 Ct. N. C. der niederländisch-indische Söldner J. S c h ä r r er, Stammbuch Nr. 45,309, geb. 1831 in Houch Walzdorf, angeblich in der Schweiz.

Bei der Unmöglichkeit, die Zuständigkeit des Genannten hierseits zu ermitteln., wird der betreffenden Heimatgemeinde auf diesem Wege von dem Todfall Kenntniß gegeben.

B e r n , den 21. November 1876.

Schweiz. Bundeskanzler

"Schweizerische Nordostbahn

Der mit dem 10. vorigen Monats in Kraft getretene Getreidetarif Oesterreich-Ungarn-Elsaß-Lothringen via Romanshorn-Basel hat auch über den 31. Dezember 1876 hinaus, unter sechswöchentlicher Kündigungsfrist, Gültigkeit.

Z ü r i c h , den 18. November 1876.

Die Direction der Schweiz. Nordostbahn.

260

Schweizerische Nordostbahn.

Für P f e r d e t r a n s p o r t e in "Wagenladungen von B u d a p e s t nach M a c on via Simbach-Romanshorn Verrières wird bis auf Weiteres für die Streke B u d a p e s t - V e r r i è r e s t r a n s i t ein ermäßigter Frachtsa von Fr. 537. 50 pro zweiachsigen Wagen berechnet.

Z ü r i c h , den 20. November 1876.

Die Direction der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische Nordostbahn.

Mit dem 1. Dezember tritt ein XIII. N a c h t r a g zum internen Nordostbahn- und direkten schweizerischen Gütertarif vom 1. Juni 1872 in Kraft, enthaltend: D i e S a m m l u n g d e r i n K r a f t b e s t e h e n d e n T a r i f e f ü r den V e r k e h r der S t a t i o n e n der N o r d o s t b a h n incl der n e u e n L i n i e n , mit den Stationen der Vereinigten Schweizerbahnen, mit den nöthig gewordenen Berichtigungen zum X. Nachtrag des genannten Tarifs, sowie zu den Tarifen für die Linien Sulgen-Goßau, Winterthur-Koblenz und Effretikon-Hinweil und mit den neuen Taxen für die Stationen Schaffhausen bis Hettliugen, Kemptthal, Effretikon Eilten und Nieder- und Oberurnen.

Durch diesen XIII. Nachtrag werden alle früher publizirten allgemeinen Tarife für den directen Güterverkehr zwischen der Nordostbaln und den Vereinigten Schweizerbahnen aufgehoben und ersezt.

Einzelne Exemplare können bei unsern Gülerexpeditionen zu Fr. 1. 50 per Stück bezogen werden.

Z ü r i c h , den 21. November 1876.

Die Direction der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische Nordostbahn.

Mit 1. Dezember treten für Steinkohlentransporte von Ludwigshafen und Mannheim nach Basel erhöhte Taxen in Kraft.

261 In, Folge dessen steht auch eine Aenderung der direkten Kohlentarife ab genannten zwei Stationen nach der Ostschweiz vom 10. August1 1875, beziehungsweise 1. Januar 1876 im Sinne der Frachterhöhung bevo] ; der Termin, mit welchem diese Tarifänderung in Kraft tritt, wird später bekannt gemacht werden.

Z ü r i c h , den 20. November 1876.

Die Direction der Schweiz. Nordostbahn.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Mit dem 25. lfd. Mts. November tritt ein I. N a c h t r a g zum G ü t e r tarif der Station "Wald vom 20. Oktober d. J., direkte Frachtsätze nach den Stationen der Suisse O c c i d e n t a l e und der S i m p l o n b a h n enthaltend, in Kraft, welcher bei der Güterexpedition Wald eingesehen und bezogen werden kann.

St. G a l l e n , den 21. November 1876.

Die Generaldirection.

Schweizerische Centralbahn.

Mit der unter Vorbehalt der Genehmigung des Schweiz. Bundesrathes am 4. Dezember 1876 eintretenden Eröffnung der Gäubalm werden folgende Tarife in Kraft gesetzt: 1. Nachtrag 4 zum internen Personentarif der Centralbahn vom Jahr 1874, enthaltend: a. Fahrtaxen für den internen Personenverkehr der Gäubahnstationen unter sich.

b. Fahrtaxen für den Verkehr der Gäubahnstationen mit den Stationen der Centralbahn und vice versa.

c. Abgeänderte Pahrtaxen für den Verkehr zwischen den Stationen. BaselOlten-Aarau einerseits und den Stationen Derendingen, Alt-Solothurn bis Biel anderseits.

2. Der interne Gütertarif der Gäubahn.

3. Interimstarif für den Transport von Gütern im gegenseitigen Verkehr der Centralbahn-Gäubahn und vice versa, sowie im Verkehr der Stationen Basel-Olten-Aarau mit den Stationen Derendingen bis Biel, im Transit über die Gäubahn.

262 Durch diese Tarife werden a u f g e h o b e n und ersetzt: a. P e r s o n e n v e r k e h r : Die P.ersonentarife zwischen Derendingen, Solothurn, Selzach, Grenchen, Pieterlen und Biel einerseits, und sämmtlichen übrigen Stationen der Centralbahn anderseits und vice versa (im Haupttarif S. G. B. vom Jahr 1874).

b. G ü t e r v e r k e h r : 1. Die Distanzen und Frachtsätze zwischen den Stationen DerendingenAlt-Solothurn bis Biel einerseits, und den Stationen Basol-Olten-Aarau anderseits, im internen Gütertarif der Centralbahn vom 1. Juli 1868, und Gütertarif ab Basel vom 1. April 1865. Ausgabe November 1867.

2. Die Distanzen und Taxen der Stationen Basel-Olten-Aarau, AarburgLuzern, Aarburg-Kiedtwyl und Solothurn, mit den Stationen B u ß w y l nud Lyß, d. d. 1. Februar 1867.

3. Die Distanzen und Gütertaxen ab S o l o t h u r n nach und von den Stationen Lyßach-Bern bis Scherziingen, Bönigen und Interlaken, sowie die Taxen ab B i b e r i s t , G e r l a f i n g e n and U t z e n s t orf nach und von Ö l t e u im Gütertarif Emmenthalbahn-Centralbahn und Westschweiz vom 1. Oktober 1875. _ Bis,zur Erstellung direkter Tarife zwischen den Stationen der Gäubahn einer- und den Stationen der übrigen Schweiz. Bahnen anderseits hat Réexpédition auf den betreffenden Uebergangsstationen stattzufinden.

Die im oben benannten direkten Gütertarif vom 1. Oktober 1875 enthaltenen Transporttaxeu ab S o l o t h u r n nach und von den Stationen WorbEutlebuch, Münchenbuchsee, Biimplitz-Grandvaux und Vuisternens-Bulle haben vom 4. Dezember an nur noch für die Station Neu-Solothuru Gültigkeit.

Für die direkten Personen- Gepäck- und Güterverkehre Ostschweiz, Central- und Westschweiz und umgekehrt, sowie zwischen den Stationen Basel-Olten-Aarau-Westschweiz und vice versa bleiben bis auf Weiteres die gegenwärtig bestehenden Tarife unverändert in Kraft, mit der Begünstigung jedoch, daß die mit Billeten über die Route via Olten-Herzogenbuehsee-Biel versehenen Reisenden die Route via Ölten-Wangen-Neusolothurn-Biel benützen dürfen.

Die Einführung direkter Verkehre wird jeweilen besonders bekannt gemacht.

B a s e l , den 14. November 1876.

Directorium der Schweiz. Geiifralbalin.

Bekanntmachung.

Das Publikum wird hiemit darauf aufmerksam gemacht, daß das vom internationalen Postbureau in Bern herausgegebene, in drei Sprachen (deutsch, französisch und englisch) redigirte und monatlich einmal erscheinende Journal > ,,L'Union postale" auch fernerhin bei sämmtlichen Poststellen, sowie auch direkt beim internationalen Postbureau in B e r n abonnirt werden kann.

263 Für Nicht-Postbeamte beträgt der Abonnementspreis für die Schweiz, mit Einschluß des Postporto's: für ein Jahr .

. Fr. 4, 60.

,, ,, Halbjahr . ,, 2. 40.

,, ,, Vierteljahr ,, 1. 30.

B e r n , den 16. November 1876.

Das Schweiz. Postdepartement.

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

Gemäß Art. l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und der bundesräthlichen Verordnungen betreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 2. Februar und 15. September 1876 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

1. Uebcrtritt in die Landwehr.

9

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1876 treten in die Landwehr : a. Die Hauptleute aller 'Waffengattungen, welche im Jahr 1841 geboren sind.

b. Die im Jahre 1844 gebornen Lieutenants und Oberlientenauts.

§ 2. Mit Rüksicht auf die dermalen bestehenden Luken in den Offizierscadres werden die Kantone eingeladen, tüchtige Offiziere, welche zum Uebertritt in die Landwehr berechtigt wären, zu längerer Dienstzeit im Auszuge zu veranlaßen und diesfalls die in § 2 der Verordnung vom 2. Februar 1876 erwähnten Vorkehren noch vor Jahresschluß zu treffen.

Das Departement behält sich vor, in Ausnahmefällen den Uebertritt solcher Offiziere nachträglich anzuordnen.

Die Kommandanten von zusammeugesezten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr berechtigten Adjutanten zu behalten wünschen, haben dies den betreffenden Wahlbehörden sofort anzuzeigen.

§ 3. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr ist denselben durch die Wahlbehörde in entsprecheuder Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 4. Die Kantone sorgeu dafür, daß die 'betreffenden Kreiskommandanten diesen Uebertritt auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Bintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

264 B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 5. Mit dem 31. Dezember 1876 treten in die Landwehr : a. Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sauitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgänge 1844.

b. Die Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche im 20. AltersJahre eingetheilt wurden und mit 1876 zehn Dienstjabre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1844 geboren sind, auch wenn sie noch nicht zehn Dienstjahre zählen, insofern sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sieh nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Ausziigerdienst verpflichtet haben.

Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Art. 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung obne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

§ 6. Der Uebertritt in die Landwehr ist von den betreffenden Kreiskommandanten auf Pag. 7 des Dienstbüchleins zu bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 besonders vorzuinei'ken.

Der zu diesem Zweke anzuordnende Einzug und die Wiederabgabo der Dienstbüchlein -ist Sache der Kantone.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 7. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme der Dragoner und der Guiden. Bei Anlaß des nächsten Dienstes ist die Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen zu versehen.

§ 8. Dragoner und Gniden haben die Pferdeausrüstung (mit Ausschluß · des Mantelsackes) und die Handfeuerwaffen dem Staate, abzuliefern. Die abgenommenen "Waffen und Pferdeausrüstungen sind der administrativen Abtheilung der Verwaltung des Materiellen zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zweke der Kontrolirung eine Uebersicht der übertretenden Mannschaft einzusenden. · § 9. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Ausziigerdienst erfüllt zu haben, sind bezüglich der vom Bunde beschafften Dieustpferde nach Art. 197 der Militärorganisation zu behandeln.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 10. Mit dem 31. Dezember 1876 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: Die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1832, sofern dieselben vor Jahresschluß von den betreffenden Wahlbehörden nicht zu weiterer Dienstleistung ersucht worden sind. (§ 4 der Verordnung vom 2. Februar 1876.)

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ihre zum Austritt berechtigten Adjutanten zu behalten wünschen, haben dies den betreffenden Wahlbehörden sofort anzuzeigen.

Das Departement behält sich vor, in Ausnahmsfällen den Austritt solcher Offiziere anzuordnen.

265 § 12. Der Austritt der Offiziere ans der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffeude Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 13. Mit dem 31. Dezember 1876 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: Die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffengattungen und Grade vom Jahrgang 1832.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenstände.

§ 14. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a. Die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden: b. Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen.

c. Die 'Feldbinden, Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 15. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrgangs, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände bei der Organisationsmusternng gefaßt haben, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

§ 16. Die abgenommenen Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sind der administrativen Abtheilung der Verwaltung des Kriegsmaterials zur Verfügung zu halten; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der austretenden Mannschaft einzusenden.

III. Allgemeine liesliinmmigeii.

§ 17. Die Kantone sorgen dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgethei.lt werden. Bei eidg. Truppencorps hat dieß durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 18. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 19. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Corps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

Bern, den 17. November 1876.

Der Vorsteher des eidg. Militärdepartements; Scherer.

266

Ausschreibung.

Zu freier Bewerbung werden ausgeschrieben, vorbehaltlich der durch den Bundesrath zu beschließenden definitiven Organisation der eidgenössischen Hauptzollstätte im Bahnhof C h i äs so : die Stelle eines Einnehmers, mit einer Jahresbesoldung bis auf Fr. 3600, und diejenige eines Kontroleurs bei dieser Zollstätte, mit einer Jahresbesolduug von Fr. 3000.

Anmeldung bis zum 30. November 1876 bei der Zolldirektion in Lugano.

B e r n , den 15. November 1876.

Eidg. Ober-Zolldirektion.

Ausschreibung.

Die Stelle eines K o n t r o l e u r s d e r T a x w e r t h z e i c h e n b e i d e r P o s t - und T e l e g r a p h e n v e r w a l t u n g ist erledigt und wird hiermit zur Wiederbesezung ausgeschrieben.

Gesezlicher Gehalt bis auf Fr. 3800 jährlich; Amtsbürgschaft Fr. 4000.

Bewerber um diese Stelle haben ihre Anmeldungen bis zum 1. Dezember nächsthin dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 17. November 1876.

Das eidg. Post- und Telegraphendepartement.

Stelleausschreibung.

Die Stelle eines Uebersezers und Kanzlisten des schweizerischen Handelsdepartements wird Menait zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Jahresbesoldung beträgt Fr. 2500--3200. Die Bewerber haben sich bis 2. Dezember nächsthin auf der Kanzlei des unterzeichneten Departements unter Einsendung ihrer Fähigkeitszeugnisse und Angabe ihrer Studien und bisherigen praktischen Thätigkeit schrittlich anzumelden. Bei der Anstellung wird hauptsächlich auf gründliche Kenntniß der deutschen und französischen Sprache und auf schöne Handschrift Rüksicht genommen.

B e r n , den 17. November 1876.

Schweizerisches Handelsdepartement

267 Jura-Bern-Luzern-Bahn

Anzeige.

Mit 15. November tritt zum direkten Schweiz. Gütertarif vom 1. Juni 1872 ein XIV. Nachtrag in Kraft.

Derselbe enthält neue Taxen zwischen den Stationen Suberg, Schupfen, Münchenbuchsee, Zollikofen, sowie verschiedenen Stationen der westschweizerischen Bahnen einerseits und den Nordostbahnstationen Ebikon bis Mettmenstätten, sowie theilweise auch Affoltern, Hedingen und Boustetten anderseits via Langnau-Luzern Exemplare dieses Tarifs können bei den obgenannten Stationen der Jura-Bern-Luzern-Bahn, sowie bei unterzeichneter Verwaltung, soweit Vorrath, unentgeldlich bezogen werden.

B e r n - , den 7. November 1876. [3] ...

Die Direction.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Anzeige.

Die vom 1. Juli bis zum 30. September 1876 in den Localen und Bahnzügen der Jura-Bern-Luzern-Bahn gefundenen Gegenstände können von nun an bis zum 15. März 1877 gegen gehörigen Ausweis des Eigenthümers erhoben werden.

Von dem Verzeichnisse dieser Gegenstände kann Einsicht genommen werden auf allen Bahnhöfen, der Linien der Jura-Bern-Luzern-Bahn, sowie auf dem Bureau der Betriebsinspection zu Bern (111. Stock der alten Post) und auf dem Bureau der II. Section des Bahnhofes Chauxdefonds.

B e r n , den 9. November 1876. [ 3 ]...

Direction.

268

Ausschreibung.

Die Postverwaltung eröffnet hiemit freie Konkurrenz für die Lieferung nachstehenden Fuhrwesen-Materials : Circa 600 Stück Vorraths-Käder, fertig von Wagner, Schmied und Maler.

,, 5,000 Kilogramm Eadbüchsen von Metall.

,, 12,000 Kilogramm geschmiedeter Stahlreif in Stäben.

,, 30,000 Kilogramm Spannplatten von Gußeisen.

,, 600 Meter Vachedeckenstoff.

,, 3,000 Stück Strohdecken in die Wagen.

Modelle und Muster von diesen Gegenständen können auf den Bureaux der Traininspektion in Bern, Yverdon und St. Gallen eingesehen werden.

Ebendaselbst wird auch jede nähere Auskunft ertheilt und können Formulare zu Angeboten bezogen werden.

Die Angebote sind bis Ende November nächsthin verschlossen, mit der Aufschrift ,,Eingabe für Lieferung von Fuhrwesen-Material", frankirt dem Postdepartement einzusenden.

B e r n , den 21. Oktober 1876. [ 3 ]. .

Das Schweiz. Postdepartement.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, weiche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein: ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und ausser ·dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangaahme der Anmeldungen bezeichnete Amtstelle.

1) Postablagehalter und Briefträger l Anmeldung bis zum 8. Dezember in Bennwyl (Basel-Landschaft).

\ 1876 bei der Kreispostdirektion 2) Paketträger in Sissaeh.

) in BaseL 3) Posthalter und Briefträger in Ilanz (Grau blinden). Anmeldung bis zum 8. Dezember 1876 bei der Kreispostdirektion in Chur.

1) Briefträger und Paker in Lyß (Bern). l Anme ldung bis zum 1. Dezem2) Postablagehalter und Briefträger in } ^ 1876,,bei der KreispostdirekOberbur! (Bern).

J tlon in Bern' 3) Posthalter und Briefträger in Zizers (Graubünden). Anmeldung bis zum 1. Dezember 1876 bei der Kreispostdirektion in Chur, 4) Telegraphist in Chauxdefonds. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Buudesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 5. Dezember 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in Bern.

Zur Nr. 51 des Schweiz. Bundesblattes.

Verkehr der Télégraphes-Verwaltung.

Zalil der DDepesdxen.

' Monat. ,

Zahl der Bureaux.

1875.

Februar März . . . .

903 909 912 914

Mai Juni , Juli

921 932 944

August September . . . .

Oktober November . . . .

Dezember .

951 965 971

Total

·i

Internationale abgehende und ankommende,

Transitirende.

1876.

1875.

1875.

1876.

1875.

1876.

132,596 130,435 147,268 153,159 174,514 195,150 229,441 249,427 204,409 203,326

37,800 36,795 44,665 43,537 45,974 48,892 65,492 73,126 61,932 51,957

38,806 37,275 41,368 40,409 45,491 49,973 61,552 73,509 60,763 51,790

17,613 17,116 21,550 20,113 19,228 19,851 22,107 19,918 19,351 22,132

18,801 16,470 19,058 18,013 18,860 14,932 16,454 17,270 17,572 . 20,064

179,045 173,869 207,320 217,808 241,282 244,520 310,809 331,465 294,730 276,486

190,203 184,180 207,694 211,581 238,865 260,055 307,447 340,206 282,744 275,180

510,170

500,936

198,979

177,494

Int«îrne abgeltende.

1876,

1875.

1003 1007 1012 1016 1024 1028 1035 1040 1045 1046

123,632 119,958 141,105 154,158 176,080 175,777 223,210 238,421 213,447 202,397

üoclinTMig-ser g-ebni ss.

1,768,185 1,819,725

1876.

Toital.

Einnahmen mit Berücksichtigung der Abrechnung mit dem Auslande.

B] ·utto-Einnahmen.

18 75.

Fr.

145,116 129,628 150,468 167,223 180,225 187,666 232,858 266,706 238,607 232,439

1876.

Ep.

,79 57 98 65 91 96 15 83 58 52

Fr.

165,699 146,876 164,364 149,502 197,207 203,488 229,921 269,921 238,084 213,761

1876.

1875.

Ep.

06 74 99 15 78 82 49 72 32 45

Fr.

145,116 107,865 150,468 115,874 94,254 187,666 198,399 163,196 308,062 189,132

EP.

79

99 98 28 05 96 15 26 91 67

Fr.

165,699 76,287 164,364 94,908 197,207 174,003 207,394 246,491 238,084 180,178

Saldi im Jahre 1876.

Ausgaben.

1875.

Ep.

06 91 99 74 78 84 84 16 32 52

Fr.

98,326 112,863 220,442 144,856 91,937 258,847 155,023 170,212 273,691 102,761

1876.

Ep.

42 11 10 34 13 42 45 82

Fr.

97,482 148,734 257,834 153,480 150,335 262,156 161,467 129,083 274,650 95,755

Aktiv.

Ep.

53 58 46 97 39 32

Passiv.

Fr.

Ep.

68,216 53

Fr.

Ep.

72,446 67 93,469 47 58,572 23 46,872 39 88,152

48

21 01 07 32

45,927 63 117,408 15

2,477,334 2,498,155 1,930, )42 94 1,978,828 52 1,660,038 04 1,744,621 16 1,628,961 50 1,730,979 86

362,847 90

349,206 60

Ab Pas>siv

349,206 60

.

Bleibt Ak tiv

13,641 i 30

71

36,565 75 84,423 20

!j

.

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In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.11.1876

Date Data Seite

255-268

Page Pagina Ref. No

10 009 342

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