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Bericht der

nationalräthlichen Kommission über den bundesräthlichen Entwurf*) eines Bundesgesetzes betreffend Militärbeamtengehalte und Pferderationen.

(Vom 17. März 1876.)

Tit.!

In der letzten Dezember-Session ist sowohl vom Nationalrath als vom Ständerath anläßlich der Büdget-Berathung folgendes Postulat beschlossen worden: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, beförderlich einen Gesetzesentwurf über eine neue Regelung der Besoldung der Militärbeamten einzubringen und dabei besonders die Frage zu berücksichtigen, ob nicht die Entschädigungen für Pferderationen grundsätzlich auf die -effektiv gehaltenen Pferde beschränkt werden sollen."

Der Bundesrath glaubte nun dieser Einladung um so eher mit aller Beförderung nachkommen und eine entsprechende Gesetzesvorlage machen zu sollen, als die Amtsdauer der sämmtlichen Militärbeamten mit dem 31. März zu Ende geht. Dabei muß jedoch bemerkt werden,, daß nach Maßgabe des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 der vorgeschriebene Termin für die Volksabstimmung noch abgewartet werden müßte und ein derartiger Beschluß der Bundesversammlung kaum vor Ende Juni in Rechtskraft erwachsen könnte.

*) Bundesblatt 1876, I, 419.

995.

Ihre Kommission hat die bundesräthliche Vorlage einer genauen Prüfung unterworfen ; -- sie war anfänglich geneigt, Ihnen zu beantragen, darauf einzutreten, und zwar auf Grundlage der Ihnçn am 13. März eingereichten Abänderungsanträge*); seither aber, und namentlich seit sie mit ihren Berechnungen zu Ende gekommen und sie sich überzeugen mußte, daß durch die neue Gesetzesvorlage den Bundesfinanzen eine nicht unbedeutende Mehrbelastung erwachsen würde, ist die Kommission anderer Ansicht geworden, und sie sieht sich heute veranlaßt, eine Rückweisung dieses Gegenstandes an den Bundesrath zu beantragen.

Hiebei ist Ihre Kommission durch folgende Gesichtspunkte und Erwägungen geleitet worden: I. B e s o l d u n g s g e s e t z .

Das Postulat der Budget-Kommission hatte den doppelten Z weck, die Besoldungsverhältnisse der Militärbeamten in's Klare zu setzen und die Berechtigung zum Bezüge von Pferderationen genau abzugrenzen. Es wurde auch damals vom Berichterstatter bemerkt, daß die bezüglichen Ansätze unter der Rubrik ,,Militärdepartement"1 nur als vorläufige zu betrachten seien, und daß man bezüglich derselben wohl noch genauere Rechenschaft werde zu gewärtigen haben; auch bleibe der Bundesversammlung das Recht gewahrt, diese Ansätze in einem künftigen Gesetze genauer zu bestimmen.

Der Bundesrath aber weist in seiner Botschaft darauf hin, daß im Bundesgesetz vom 2. August 1873 die Beamten der Militärverwaltung gegenüber dem jetzigen Bestände sehr unvollständig aufgeführt seien und daß nebst den schon bestehenden Beamtenstellen die Ereirung noch weiterer nothwendig sei.

Es ist nun kaum zu glauben, daß durch die Annahme des benannten Postulates beabsichtigt wurde, dem-Bunde eine nicht unbedeutende Mehrausgabe zu schaffen ; im Gegentheil glaubt Ihre Kommission, daß damit nur die durch das neue Militärgesetz gebotene Umgestaltung geregelt werden wollte, und daß nebstdem die neugeschaffenen Beamtenstellen in das Gesetz hätten aufgenommen werden sollen.

Ihre Kommission hat es sich nun namentlich zur Aufgabe gemacht, die Besoldungsansätze, wie solche in dem bundesräthlichen Gesetzes-Vorschlage ausgesetzt sind, mit den Ansätzen im Budget für das laufende Jahr 1876 zu vergleichen, um die daraus erwachsende jährliche Mehrausgabe beziffern zu können.

*) Siehe nachfolgenden Anhang : Erste Anträge der Kommission.

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Der Bundesrath hat bei den meisten Ansätzen ein Minimum und ein Maximum, -- eine Besoldung von bis in Aussicht genommen, und Ihre Kommission hat ihren Berechnungen einen Durchschnittsansatz (Moyenne) und neben demselben den Maximalansatz zu Grunde gelegt.

Nach dem Budget für das laufende Jahr 1876 und nach den Berechnungen Ihrer Kommission belaufen sich die Besoldungen der Militärbeamten auf Fr. 932,700 Nach den Durchschnittsansätzen des neuen Gesetzes würden dieselben betragen Fr. 1,007,150 und somit daraus, abzüglich ,, 932,700 eine Mehrausgabe v o n .

.

.

.

.

. F r . 74,450 resultiren.

Werden nun aber die Maximalansätze in Betracht gezogen, so wird sich diese Summe auf Fr. 1,134,500 stellen und abzüglich der büdgetirten .

.

. ,, 932,700 würde d i e jährliche Mehrausgabe .

.

.

. F r . 201,800 betragen.

Es ist auch beizufügen, daß in diesen Summen die Entschädigungen für die Pferderationen nicht berücksichtigt worden sind. Ihre Kommission wird später hierauf zu sprechen kommen.

Es ist nun nicht zu verkennen, daß durch die Ausführung der neuen Militärorganisation, welche die einschlägigen Verfassungsartikel zur Entwicklung und Anwendung bringt, dem Bunde eine bedeutende Mehrbelastung des jährlichen Budgets erwachsen ist; ebenso ist dadurch die Stellung vieler Militärbeamten eine andere, die Arbeit ist größer und schwieriger, auch die Verantwortlichkeit bedeutender geworden.

Aber dessenungeachtet glaubt Ihre Kommission, es dürfte, unter gerechter Berücksichtigung aller Verhältnisse, dennoch möglich sein, diese Vermehrung der Ausgaben zu ermäßigen, ohne dabei die verschiedenen Verwaltungsabtheilungen in ihrer Wirksamkeit zu .stören, oder den Dienstverrichtungen der bestehenden Beamten zu nahe treten zu wollen.

II. P fer d e - R a ti o n en.

W ährend in dem bisherigen Bundesgesetz vom 2. August 1873 betreffend die Besoldung der eidg. Beamten , die Vergütung von Pferderationen eher als Besoldungszulage zu betrachten ist, soll jetzt nach dem bundesräthlichen Vorschlage dieses Verhältniß ge-

997 trennt werden, womit sich Ihre Kommission auch durchaus einverstanden erklärt.

Die Berechtigung zum Bezüge von Pferderationen muß vor Allem aus an die unerläßliche Bedingung geknüpft werden, daß der Bezugsberechtigte Inhaber eines diensttauglichen Pferdes ist, und daher glaubt Ihre Kommission, daß es in Friedenszeit vollkommen genügen dürfte, diese Berechtigung auf e i n e Ration zu beschränken. Ebenso ist Ihre Kommission der Meinung, daß diese Bestimmung und diejenigen Militärbeamten, welche hiezu berechtigt sind, ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen werden sollen.

Nach dem Budget für das laufende Jahr 1876 werden 108 Pferderationen verabfolgt, welche zum bisherigen Ansatz von Fr. 657 berechnet eine Ausgabe von Fr. 70,956 veranlaßen.

Es ist nun allerdings richtig, daß der Vergütungsberechtigte mit der gegenwärtigen Entschädigung von Fr. 1. 80 per Fourageration für den Unterhalt seines Dienstpferdes nicht ausreichen wird und die vom Bundesrath beantragte Erhöhung auf Fr. 2. 20 und 80 Cts.

Wartungskosten scheint Ihrer Kommission durchaus gerechtfertigt zu sein. Tritt diese Erhöhung wirklich ein, so wird sich die Entschädigung für eine Pferderation wie bisanhin von Fr. 657 -- per Jahr -- auf Fr. 1100 stellen und auf Grundlage der jetzt verabfolgten 108 Rationen wird sich hiefür eine Gesammtausgabe von Fr. 118,800 und verglichen mit dem büdgetirten Posten von . ,, 70,956 wieder eine Mehrausgabe v o n .

.

.

.

. F r . 47,844 ergeben.

Wird nun dieFourageberechtigung in Friedenszeiten durchschnittlich auf l Ration beschränkt, so dürfte auch hier eine nicht unerhebliche Reduktion der Mehrausgaben erzielt werden. Nach den Berechnungen Ihrer Kommission könnten dadurch 28 Fouragerationen erspart werden, welche einer Summe von 28 X 1100 = Fr. 30,800 gleichzustellen wären.

Was nun die Pferdestellung für das Instruktionspersonal anbetrifft, so glaubt Ihre Kommission, daß der einzig richtige Weg, um bestehenden Uebelständen und Mißbräuchen vorzubeugen, derjenige sei, daß man die Instruktionsoffiziere nach Maßgabe der Art. 191 bis 204 der Militärorganisation gleichstellt wie die Dragoner und Guiden, so daß also der Bund denselben in ähnlicher Weise die Dienstpferde liefert, welcher Fall im Entwurf eines neuen ,,Reglements für die Verwaltung der schweizerischen Armee11 Art. 178 bereits vorgesehen wurde.

998 Aus allen diesen Gründen sieht sich daher Ihre Kommission veranlaßt, den nachfolgenden Rückweisungs-Antrag zu stellen; wobei sie den Anlaß benutzt, Sie, Tit., der vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 17. März

1876.

Im Namen der Kommission des Nationalraths, Der Berichterstatter:

J. B. Gaudy.

Kommissions-Mitglieder : Gaudy.

Hertenstein.

Migy.

Merkle.

Vautier.

A. Antrag der Kommission, vom 17. März 1876.

Rükweisung an den Bundesrath, mit der Einladung: 1) die Fourrage-Berechtigung der ständigen Militärbeamten in das Gesez ausdrüklich aufzunehmen, und in Friedenszeiten auf e i n e Kation zu beschränken ; 2) zu untersuchen: a. ob nicht jezt schon die Pferdestellung für das Instruktionspersonal im Sinne von Art. 178 des Entwurfes eines neuen Verwaltungsreglements in das Gesez aufzunehmen sei?

b. ob nicht zur Verminderung der Gesammtmehrausgabe eine Ermäßigung einzelner Besoldungsansäze oder eine Reduktion der in Aussicht genommenen Stellen thunlich sei?

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B. Bundesbeschluss vom 24. März 1876.

Verschiebung der Angelegenheit auf die nächste Junisession, mit der Einladung an den Bundesrath, bis dahin zu untersuchen und zu begutachten: 1) ob nicht die Fourrage-Berechtigung der ständigen Militärbeamten in das Gesez ausdrüklich aufzunehmen, und in Friedenszeiten auf e i n e Kation zu beschränken sei ?

2) ob nicht jezt schon die Pferdestellung für das Instruktionspersonal im Sinne von Art. 191--204 der Militärorganisation in das Gesez aufzunehmen sei?

3) ob nicht zur Verminderung der Gesammtmehrausgabe eine Ermäßigung einzelner Besoldungsansäze oder eine Reduktion der in Aussicht genommenen Stellen thunlich sei?

C. A n h a n g.

Erste Anträge der Kommission des Nationalrathes, in Abänderung der bundesräthlichen Vorlage vom 25. Februar 1876. *) (Vom 13. März 1876.)

I. Besoldungen der Militärbeamten.

Art. 1.

Verwaltungsabtheilungen.

Kavallerie.

Kanzlisten .

.

Artillerie.

Sekretär . . .

. b i s auf Fr. 2800 .

Kommission: Streichung.

F r . 3000--3500 Sekretär (Techniker). A n saz unverändert.

Oberfeldarzt.

Kanzlist .

.

.

. b i s auf Fr. 2800 Streichung.

Verwaltung des Kriegsmaterials.

a. Technische Abtheilung.

Waffenkontroleur Fr. 3000--4000 Fr. 3000--3500 *) Bundesblatt 1876, I, 419.

1000

Infanterie.

Sekretär Kreisinstruktoren Kavallerie.

Hilfsinstruktoren Artillerie.

Sekretär .

.

.

Instruktoren I. Klasse Hilfsinstruktoren Schlußsaz: Logisvergütung.

Kriegskommissariat.

Instruktionspersonal.

Kommission: Fr. 2000--2800 Fr. 2500--3000 ,,6000 ,, 5000-6000'

Fr. 1800--2800 Fr. 2000--2800 . ·.

.

. F r . 2000--2800 Fr. 2500--3000 . ,, 4000--5000 ,, 4500--5500 ,, 1800--2800 ,, 2000--2800

Art. 2.

und erhalten n ö t h i g e n f a l l s die reglementarische-

Art. 3.

Die berittenen Instruktoren haben die Pferde selbst zu stellen; Ausnahmen können vom Militärdepartement bewilligt werden. Die berittenen Hilfsinstruktoren erhalten dieselben während der Dienstzeit auf Kosten des Bundes.

II. Pferderationen.

Art. 1. Im Friedensverhältnisse sind während des ganzen Jahres zum Bezug einer Fourrage-Ration nebst Pferdewartungskosten für ein effektiv gehaltenes, diensttaugliches Reitpferd berechtigt: a. die vier Waffenchefs; b. die Oberinstruktoren, mit Ausnahme desjenigen für das Sanitätswesen; c. die Kreisinstruktoren und die als deren Stellvertreter bezeichneten Instruktoren I. Klasse; d. sämmtliche Instruktoren I. und II. Klasse der Kavallerie und Artillerie-.

Der Bundesrath kann innerhalb der Schranken des Budgets diese Vergütung auch an andere Militärbeamte und eingetheilte Offiziere bewilligen.

Art. 2. (Wie Art. 4 des Entwurfs des Bundesraths).

Art. 3. (Bleibt nach Entwurf.)

Art. 4. (Wie Art. 2 des Entwurfs.)

Art. 5. Die Pferde werden eingeschäzt und kontrolirt nnd bleibenwährend der Zeit, für welche die Ration bezogen oder vergütet wird, in der Schazung.

Art. 6. Während der ganzen Dauer des Instruktionsdienstes hat der Vergütungsberechtigte die Kation, gleich wie im effektiven Dienste, in Natura zu beziehen, und es fällt während dieser Zeit der Anspruch auf" Eationsvergütung dahin.

Die Pferdewartnngskosten fallen zu Lasten des Bundes.

Art. 7. Die rationsberechtigten Offiziere sind, verpflichtet, bei Dienstverrichtungen ihre eigenen Pferde zu benüzen. Ausnahmen hievon kann das Militärdepartement gestatten.

1001

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Verzeichniss der

am 20. März 1876 für die Amtsperiode vom 1. April 1876 bis 31. März 1879 gewählten Militärbeamten.

I. Kanzlei des Militärdepartements.

Als ,, ,, ,, ,, ,,

I. Sekretär (Büreauchef) : Hr. Ludwig Anton Desgouttes, von Bern.

II.

,, n Joh. Pfyffer, von Döttingen.

III.

,, Samuel Auguste Salquin, von fl Neuenburg.

Kanzlist: ,, Peter Stauble, von Muri.

,, ,, Hermann Suter, von Entfelden.

,, ,, Kaspar Suter, v. Tägerschen.

II. Verwaltungsabtheilungen.

Infanterie.

Als Waffenchef: Hr. Joachim Feiß, von Alt St. Johann.

,, Sekretär: ,, Emil Wittmer, von Erlinsbach.

,, Kanzlist: ,, Emil Eichenberger, von Birr.

Kavallerie.

Als Waffenchef: Hr. Gottlieb Zehnder, von Birmenstorf.

,, Sekretär: ,, Jakob Rohr, von Hunzenschwyl.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission über den bundesräthlichen Entwurf*) eines Bundesgesetzes betreffend Militärbeamtengehalte und Pferderationen. (Vom 17. März 1876.)

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1876

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15

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15.04.1876

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