616

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Dampfomnibuseisenbah Zürich-Höngg.

(Vom 10. März 1876.)

Tit.!

Durch Beschluß vom 18. März v. J. haben Sie den Herren Gebrüder Brunner in Winterthur die Konzession für eine Dampfomnibuseisenbahn von Zürich nach Höngg ertheilt und folgende Ausweis- und Bautermine angesezt: 18. März 1876 für die Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen; 1. April 1876 für den Beginn der Erdarbeiten und 1. April 1877 für die Betriebseröffuung.

Mit Eingabe vom 2. d. Mts. stellen die Konzessionäre das Gesuch, daß die erstgenannte Frist um 12 Monate möchte erstrekt werden. Unzweifelhaft soll sich nach ihrer Meinung die Verlängerung auch auf die beiden andern Fristen erstreken. Sie bringen zur Begründung vor: Nach dem Finanzplan der Unternehmer sollen die betheiligten Landgemeinden und der Besizer der ,,Waid" 1/3 der Anlagekosten oder Fr. 180,000 übernehmen. Die bisher gepflogenen Unterhandlungen haben dieses Resultat noch nicht ganz erreicht; doch dürfte im Laufe des Jahres eine bessere Wendung eintreten, da auch die Stadtgemeinde Zürich sich für

617

das Projekt interessire. Um die Bedenken, welchen das neue Transportmittel begegne, zu beseitigen, haben die Konzessionäre einen Dampfomnibus in Ausführung gegeben, und auf der Schmalspurbahn Lausanne-Echallens werden damit die nöthigen Erprobungen vorgenommen werden.

Da durch die nachgesuchte Fristerstrekung jedenfalls keine Interessen verlezt werden und dem neuen Betriebssystem einige Berüksichtigung geschenkt werden darf, so beehren wir uns, Ihnen die Annahme des nachfolgenden, dem Gesuche entsprechenden Beschlußentwurfes zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 10. März 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

618

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Dampfomnibuseisenbahn ZürichHöngg.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht 1) eines Gesuches der Herren Gebrüder Brunner in Winterthur, vom 2. März 1876; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. März 1876, beschließt: 1. Die durch Artikel 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 18. März 1875, betreffend Konzession einer Dampfomnibuseisenbah von Zürich nach Höngg, angesezten Fristen werden um je 12 Monate verlängert. Es gelten demnach folgende neuen Fristen: a. Bis zum 18. März 1877 sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

b. Vor dem 1. April 1877 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

c. Bis zum 1. April 1878 ist die ganze konzedirte Linie zu vollenden und dein Betriebe zu übergeben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

619

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahnlinie UrnäschAppenzell.

(Vom 10. März 1876.)

Tit.!

Die Schweiz. Gesellschaft für Lokalbahnen stellt das Gesuch, daß die am 1. d. M. abgelaufene konzessionsgemäße Frist für die Vollendung der Streke Urnäsch-Appenzell um drei Jahre verlängert werden möchte, und begründet dasselbe im Wesentlichen wie folgt: Durch rasche und energische Inangriffnahme der Sektion Winkeln-Herisau habe man gehofft, dieselbe mehrere Monate vor dem in der Konzession vom 23. September 1873 angesezten Endtermin (1. Dezember 1874) dem Betriebe übergeben zu können. Der Bau erwies sich aber bei der Ausführung viel schwieriger als vorgesehen war; bedeutende Rutschungen verzögerten nicht nur die Vollendung der Arbeiten, sondern erhöhten auch ungemein die Baukosten. Nur nach Bewältigung großer Schwierigkeiten gelang es der Gesellschaft, die genannte Sektion am 12. April 1875 zu eröffnen. Mittlerweile waren die Arbeiten auch auf der Sektion Herisau-Urnäsch im Jahr 1874 begonnen worden. Allein die bedeutenden Mehrkosten der ersten Sektion hatten die Kräfte der Gesellschaft über alle Voraussicht in Anspruch genommen, und der Rükschlag der allgemeinen Finanzlage ließ sieh in den besondern Verhältnissen der

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Dampfomnibuseisenbahn Zürich-Höngg. (Vom 10. März 1876.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1876

Date Data Seite

616-619

Page Pagina Ref. No

10 009 008

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.