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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Ausführung des Baues der La Croix - Strasse.

(Vom 12. Juni 1876.)

Tit. !

Die Regierung des Kantons Waadt hat mit Schreiben vom 31. Marx, abhin an uns das Gesuch um Antragstellung bei der hohen Bundesversammlung gerichtet betreffend Bewilligung: 1) einer Verlängerung der im Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 8. Februar 1872 (A. S. X , 676) betreffend Bundesbeiträge zum Bau der Bulle-Boltigen- und der La Croix - Straße festgesezten fünfjährigen Frist für die Vollendung des Straßenbaues über den Col de la Croix d'Arpille bis zum 31. Dezember 1886; 2) Erhöhung des im Art. 2 besagten Beschlusses dem Kanton Waadt für diese Straße bewilligten Bundesbeitrages von Fr. 96,000 bis höchstens zu Fr. 185,000.

Dieses Gesuch war von Uebersichtsplänen und Uebersichtslängenprofilen, einem Traceberichte und einer Kostenzusammenstellung begleitet, und diese Vorlage wurde nachträglich auch noch durch Detailpläne und spezielle Kostenberechnungen ergänzt. Indem

1026 diese sich aber nicht auf alle Abtheilungen der genannten Straße bezogen, mußten wir finden, das vorliegende Material genüge nicht zur Beurtheilung des neuen Kostenanschlages.

Daher erklärten wir der Regierung von Waadt, auf das Gesuch um Erhöhung des Bundesbeitrages erst nach Vervollständigung der technischen Vorlage eintreten zu können ; dagegen seien wir, wenn sie dies wünsche, bereit, die Fristverlängerung allein sofort an die h. Bundesversammlung zu bringen.

In Folge dessen sprach die genannte Regierung mit Schreiben vom 7. 1. Mts. den Wunsch aus, daß dies geschehe, und wir beehren uns daher, der h. Bundesversammlung dieses Gesuch hiemit vorzulegen.

Da die fünfjährige Baufrist vom Inkrafttreten des Subventionsbeschlusses an zu rechnen ist und dieses in Gemäßheit des Art. 8 des leztern am 29. Juli 1872 erfolgt ist, so läuft dieselbe am 29. Juli 1877 ab. Die gewünschte Verlängerung sollte sich bis 31. Dezember 1886 erstreken, somit 9 Jahre und 5 Monate betragen.

Bei Prüfung der Zuläßigkeit einer so großen Fristverlängerung wird zuvörderst zu untersuchen sein, ob ein Hinderniß für dieselbe . sich aus der Zusammengehörigkeit der La Croix - Straße mit derjenigen von Bulle-Boltigen zufolge der Zusammenfassung beider im gleichen Subventionsbeschlusse ergebe, wobei zu bemerken ist, daß leztere voraussichtlich auf 1877 vollendet werden wird.

Diese Zusammengehörigkeit scheint nun in dem Sinne nicht zu bestehen, daß eine Verpflichtung für die Ausführung der einen Straße gegenüber der andern bestünde. Der Art. 8 des Bundesbeschlusses besagt, die Zusicherung des Bundesbeitrages für die eine und für die andere Stra.ße tritt erst in Kraft, nachdem durch Beschluß der betreffenden Kautone die Ausführung derselben gesichert sein wird. Es würde dies also auch für die eine erfolgt sein, wenn für die andere das Erforderniß dazu nicht eingetreten wäre.

Zweifelhaft könnte es sein, wie im Falle verzögerter Ausführung der La Croix - Straße es mit der Bestimmung des Art. 3, 2. Alinea, zu halten sei, welche lautet: ,.üie Kantone Bern und Waadt haben die Verpflichtung zu übernehmen, inner der gleichen Frist (von f u n f Jahren) auch eiue Straße über den Pillon herzustellen, deren technische Anlage mit derjenigen der La Croix - Straße übereinstimmen soll."

Allein die Regierung von Waadt zeigt in obigem Schreiben
vom 31. März abhin an, die Ausführung dieser Straße werde demnächst in Angriff genommen werden. Auf Seite des Kantons Bern ist sie aber schon ausgeführt, und es fragt sich hier nur, bis wann O

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1027 gewisse Vervollständigungen an derselben, welche erforderlich sind, um sie nach den Normalien für die La Croix - Straße herzustellen, vorzunehmen seien. Auch ist es nicht der Fall, daß die PillonStraße vor dem Bestehen der La Croix - Straße zweklos wäre , da sie ihre Fortsezung in der Straße von Ormont-dessus nach Aigle schon vorfindet.

Nicht unerwähnt wollen wir lassen, daß wesentliches Gewicht auf die Bedeutung der La Croix - Straße, die also bei Bex, in unmittelbarer Nähe der Befestigungen von St. Mori z , ins Rhonethal ausmünden wird , in militärischer Beziehung gelegt worden ist. Da es sich aber hier nur um einen Verschub von bestimmter Dauer, nicht um gänzliches Aufgeben der Straße handelt, so dürfte auch diese Rüksicht nicht als ein Hinderniß, das fragliche Gesuch zu genehmigen, anzusehen sein.

Wir erachten es daher überhaupt zuläßig, der Regierung von Waadt bezüglich der nachgesuchten Verlängerung der Frist für die Ausführung der La Croix-Straße zu entsprechen, und beehren uns, Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf zur Genehmigung zu empfehlen.

Zugleich benuzen wir den Anlaß, Sie unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Juni 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e sp r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Schweiz. Eidgenossenschaft:

Schiess.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Ausführung des Baues der La Croix - Strasse.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach E i n s i c h t 1) eines Schreibens der Regierung des Kantons Waadt vom 31. März und eines Schreibens dieser Regierung vom 7. Juni laufenden Jahres; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 12. Juni 1876, beschließt : 1. Die zufolge Art. 3 und Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 8. Februar 1872, betreffend Beiträge an die Kantone Bern, Freiburg und Waadt für die Erstellung der Bulle-Boltigen-Straße und der La Croix-Straße, und zufolge Bundesrathsbeschluß vom 29. Juli 1872 über das Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses bezüglich der La Croix - Straße bis zum 29. Juli 1877 gegebene Frist für die Erstellung der Straße über den Col de la Croix d'Arpille wird bis 31. Dezember 1886 verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, beauftragt.

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Uebereinkunft zwischen

der Regierung der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Regierung der französischen Republik.

Die unterzeichneten Delegirten der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Regierung der französischen Republik sind successive zusammengetreten in Bourg am 16. Juli 1875 und in Besancon am 19. Juli 1875, um, in Gemäßheit der in der Depesche des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten von Frankreich, vom 5. Juni 1875, und der in dem Schreiben des eidg. Zolldepartements Nr. -- 4 vom 1. Juli 1875 enthaltenen Instruktionen ein Reglement betreffend die gegenseitige Contrôle über die für Wein, Spirituosen und Liqueurs, in Fässern sowohl als in Flaschen, ausgestellten Geleitscheine zu vereinbaren.

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1876

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17.06.1876

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1025-1029

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