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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. III.

, Nr. 4L

16. September 1876.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken, Einrükungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate aind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Instruktion für

die Eichung von Gasmessern.

(Vom

11. September 1876.)

1. Zulässige Gasmesser.

Zur Eichung und Stempelung sind nur solche Gasmesser zuzulassen, welche die durchgegangene Gasmenge nach Kubikmetern bestimmen; bei denen die Messung des Gases durch eine rotirende zum Theil in Wasser oder eine andere Flüssigkeit eintauchende Blechtrommel (nasse Gasmesser) oder durch ein System von trokenen Kammern mit beweglichen Wänden (trokene Gasmesser) erfolgt, und welche mit den zur Erreichung einer sichern Messung erforderlichen Einrichtungen versehen sind.

Gasmesser für weniger als drei Flammen sind nicht zuläßig.

2. Weitere Beschaffenheit der Gasmesser.

Von jedem nassen Gasmesser wird überdies gefordert: a. daß die in einem vollkommen gasdichten Gehäuse eingeschlossene, um eine horizontale Axe rotirende Trommel Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. III.

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546 nicht ohne Verlezung des später anzubringenden Stempels zugänglich sei; b. daß der oberhalb des Flüssigkeitspiegels liegende gasfassende Theil der Trommel einen möglichst unveränderlichen Rauminhalt habe ; c. daß der genannte gasfassende Rauminhalt derTrommelkammern bei einem Gasdruk von 40mm Wassersäulenhöhe zu dem Kubikmeter in einem Verhältniß stehe, welches durch das Zählwerk genau wiedergegeben werden kann ; d. daß das Zählwerk nicht ohne Verlezung des später anzubringenden Stempels zugänglich sei und die einzelnen Zifferblätter nur Zahlen enthalten, welche die Gasmenge in Kubikmetern angeben; e. daß außer den eigentlichen Zifferblättern noch ein Zählrädchen angebracht sei, welches in 100 (ausnahmsweise in 50) Theile getheilt sein soll. Aus der Theilung soll die Anzahl Liter, welche einem Theilstrich oder dem ganzen Umfang des Rädchens entsprechen, ersichtlich werden.

f. daß die Enden der Füße des Gehäuses in einer zur Trommelaxe möglichst parallelen Ebene liegen.

Für die trokenen Gasmesser wird gefordert: daß die messenden Kammern und Ventile von einem gasdichten Gehäuse umschlossen seien, daß sie vollkommen gasdichte, leichtbewegliche Scheidewände haben, welche so augeordnet sind, daß sich Wassersäke, durch die der Fassungsraum verändert wird, nicht bilden können, und daß die Summe der messenden Räume bei einem Gasdruk von 40mm zu (jein K u l)ik me ter in einem Verhältniß steht, welches durch das Zählwerk leicht wiedergegeben werden kann.

3. Bezeichnung.

Auf jedem neuen Gasmesser muß untrennbar von demselben angegeben sein : Name und Wohnort des Verfertigers oder das Fabrikzeichen (Fabrikmarke), die laufende Fabriknummer, die Jahreszahl der Anfertigung, das größte

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Gasvolumen, welches derselbe per Stunde durchzulassen bestimmt ist, in der Form V = .. . cbrn., und die Anzahl der Flammen, für welche der Gasmesser bestimmt ist. Die Zifferblätter tragen die Bezeichnung Kubikmeter.

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4. Prüfung des Zählwerks.

Die erste Untersuchung eines Gasmessers erstrekt sich auf die richtige Anordnung des Zählwerks, d. h. darauf, daß die von den einzelnen Zifferblättern markirten Zahlenangaben den wirklich ausgeführten Umdrehungen der einzelnen Theile des Mechanismus entsprechen.

5. Weitere Prüfung der nassen Gasmesser.

Die weitere Prüfung erfolgt mittelst des Kubizirapparates, von dem aus eine abgemessene Menge atmosphärischer Luft (oder Gas} durch den Gasmesser getrieben und mit den Angaben des Zählwerks verglichen wird, oder auch, wo die Benuzung des oben- erwähnten Apparates nicht ausführbar ist, wie namentlich bei größern Gasmessern, durch Vergleichung der Angaben des zu prüfenden mit denen eines Kontrollgasmessers. Beide Apparate müssen jedoch vor ihrem Gebrauch durch die eidg. Eichstätte geprüft und richtig befunden worden sein.

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6. Eichlokal. Aufstellung des Kubizirapparates.

Die Aufstellung des Kubizirapparates geschieht (in der Regel nicht in einer Gas- oder Gasapparatenfabrik) in einem Lokal, welches so beschaffen ist, daß die Apparate sowohl vor dem direkten Sonnenlicht, als vor den Wärmestrahlen eines Ofens geschüzt sind. Bei Heizung des Lokals ist für möglichst gleichbleibende Temperatur Sorge zu tragen und sind die Apparate durch einen geeigneten Schirm vor direkter Wärmestrahlung vollkommen zu schüzeu. In diesem Fall sollen übrigens keine Eichungen früher vorgenommen werden, als nachdem sowohl die Eichapparate als auch die zu

548 prüfenden Gasmesser, welche zuvor ihre Wasserfüllung zu erhalten haben, wenigstens drei Stunden lang der durch die Heizung erhöhten Lufttemperatur ausgesezt waren.

Das Wassergefäß des Kubizirapparates muß auf solider Unterlage und genau vertikal stehen. Ferner ist der Tisch , der möglichst vollkommen eben sein soll, auf welchem die Gasmesser bei der Untersuchung aufgestellt werden , genau horizontal zu stellen. Derselbe erhält einen Untersaz aus Blech zur Aufnahme des abfließenden Wassers.

7. Einrichtung des Kubizirapparates.

Die Kubizirapparate für Gasmesser sind im Wesentlichen in folgender Art eingerichtet: In einem cy Jindrischen Wasserbehälter befindet sich eine cjlindrische Gloke, deren Wandung hinreichende Stärke "haben m u ß , um nicht leicht eine Aenderung erfahren zu können, und"welche oberhalb an einem Gurt aufgehangen ist; sie erhält unterhalb und oberhalb einen verstärkten Rand und an dem untern Rande zwei diametral gegenüberliegende Leitrollen, welche an vertikalen Schienen laufen, die im Innern des Wasserbehälters angebracht sind , an dem obern Rande aber, um 90° gegen die untern versezt, zwei Leitrollen , deren vertikale Führungsschienen auf den Rand des Wasserbehälters aufgesezt und oberhalb entsprechend befestigt sind. Hierdurch wird die Parallelbewegung der Gloke gesichert.

Der die Gloke haltende Gurt geht vertikal nach einer Leitrolle, hierauf horizontal nach einer zweiten und von hier vertikal hinab nach dem Gewichtsträger, auf welchen Gegengewichte aufgelegt werden, um die Gloke aufzuziehen oder ihr während der Prüfung gerade ein solches Uebergewicht zu belassen, daß die in ihr eingeschlossene Luft die vorgeschriebene Spannung von 40°TM erhält. Um diese Spannung von den Gewichtsverminderungen unabhängig zu machen,

549 welche die Gloke durch den wachsenden hydrostatischen Auftrieb bei tieferem Eintauchen erleidet, sind an dem Gurte kleine Bleigewichte in solcher Anordnung befestigt, daß sie beim Sinken der Gloke über die erste Leitrolle hinweggehend die jedesmal erforderliche Ausgleichung durch Verminderung der Wirkung der Gegengewichte hervorbringen.

Wenn nur eine größere Leitrolle angewendet wird, so kann an dieser eine passende Vorrichtung angebracht werden zur Ausgleichung des Gewichtsverlustes.

Um den Wasserstand beim Steigen oder Sinken der Gloke stets auf derselben Höhe zu erhalten, läßt man vermittelst einer festen Rolle einen hohlen prismatischen Stab in den Wasserbehälter eintauchen, welcher eben so viel Wasser verdrängt, als die Wandung der Gloke, und welcher beim Sinken der Gloke steigt und umgekehrt.

An der Gloke ist eine in Liter eingetheilte Scala anO gebracht, welche durch einen an dem Rande des Wasserbehälters befindlichen Zeiger die Ein senkungstiefe der Gloke und dadurch das Volumen der aus derselben verdrängten Luft erkennen läßt. Die Weite der Gloke muß der Art sein, daß die einzelnen Literstriche zirka 2mm von einander abstehen, Der Wasserbehälter enthält am Boden einen Auslußhahn , um von Zeit zu Zeit das Wasser ablassen und erneuern zu können. Unmittelbar nach einer Neufüllung des Behälters darf aber der Apparat nicht gebraucht werden, sondern erfct nach Verlauf von mindestens 24 Stunden, da-, mit das Wasser die Lokaltemperatur annehmen kann.

In der Mitte des Wasserbehälters befindet sich das Luftabführungsrohr , dessen obere Oeffnung in der Ebene der äußern Randfläche liegt. Dasselbe geht durch den Boden hindurch, steigt an einer Seite des Behälters in die Höhe und biegt sich in angemessener Höhe horizontal um. An passender Stelle ist ein Zweigrohr mit Hahn angebracht, um die Gloke mit Luft resp. Gas füllen zu können.

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Zur Absperrung ist am horizontalen Ende des Rohres ein Absperrhahn, sowie vor demselben ein Wassermanometer zur Ermittelung der in der Gloke vorhandenen Luftspannung angebracht.

Die Verbindung der einzelnen Gasmesser unter sich und mit dem Kubizirapparat geschieht passend durch Gummischläuche, welche an verschiedenen Stellen an einem an der Wand befestigten horizontalen und mit dem Absperrhnhn verbundenen Rohr angebracht werden, so daß jeder einzelne zu prüfende Gasmesser durch besondere Hähne abgesperrt oder eingeschaltet werden kann. Statt durch Röhren mit Hahnverschluß kann die Verbindung der einzelnen Gasmesser auch hergestellt werden durch Wasserverschlußbecher, welche auf die Gasmesser aufgesezt werden. Zwischen jedem Gasmesser wird ein Wassermanometer, dessen Rohr wenigstens l cm Lichtweite hat, angebracht. Die Manometer gehen den Druk an. welchen die einzelnen Gasmesser bei ihrer Bewegung absorbiren.

Die Geschwindigkeit, mit welcher die Luft die Gasmesser durchströmt, wird durch einen Ausblashahn regulirt, welcher bei verschiedenen Stellungen verschiedene Mengen Luft austreten läßt. Wird die Prüfung mit Gas vorgenommen , so geht dasselbe zu einer Reihe von Brennern und es. wird die entsprechende Bienge von Flammen angezündet. Vor dem Ausblashahn befindet sich noch ein multiplicirender Drukmesser, welcher auch noch kleine Drukschwankungen anzeigt. Ebenso wird oft ein Controllgasmesser angebracht, um die Menge der ausströmenden Luft mit der in den Gasmesser eingetretenen zu vergleichen.

8. Prüfung der Gloke des Kubizirapparates.

Um den wirklichen Inhalt der Gloke mit den Angaben der Scala vergleichen zu können , wird die Gloke aus dem Wassergefäß genommen und umgekehrt auf eine passende

551 Unterlage, am besten ein Sandbett, gestellt. Hierauf wird in der Nähe der Scala, welche bei der Umkehrung der Gloke ihre Lage nicht verändern soll, eine mit der Gloke kommunizirende Glasröhre von mindestens 2cm lichter Weite eingesezt, welche unten mit einem Hahn versehen wird. Um das in die Glasrohre eintretende Wasser zu ersezen, bringt man in die Gloke einen cylindrischen Stab von gleichem Querschnitt wie die Oeffnung des Gläsrohres. Die Gloke wird nun mit Wasser von der Lokaltemperatur so weit gefüllt, daß dasselbe in der Glasröhre in gleicher Höhe steht mit dem obersten Theilstrich der Scala. Hierauf wird der Hahn am Boden der Gloke so lange geöffnet, bis ein untergestelltes Gefäß von bestimmtem Inhalt (10 L) ganz mit Wasser gefüllt ist und der Stand des Wassers mit der Scala verglichen; diese Operation; wird so oft wiederholt bis die Gloke entleert ist.

Die Vergleichung von Wasserstand und Scala erfolgt mittelst eines Kathetometers.

9. [Prüfung der Gasmesser vermittelst des Kubizirapparates.

Das Verfahren bei Anwendung des Apparates ist folgendes : Man hebt die als Luftbehälter dienende Gloke in die Höhe und regelt bei geschlossenem Absperrhahn durch Zulegen oder Wegnehmen von Gewichten die Spannung der eingeschlossenen Luft so, daß das Manometer 40mm Wassersäule zeigt.

Der zu untersuchende Gasmesser wird auf die horizontale Platte des Arbeitstisches gestellt und so lange mit Wasser angefüllt, bis dasselbe am Abflussrohre auszufliessen anfängt, der Absperrhahn der Gloke geöffnet und so lange eine Durchströmung der Luft gestattet, bis sich die Trommel des Gasmessers wenigstens einmal umgedreht hat und nun der Ausblashahn geschlossen. Da die Trommel zirka 100

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Umdrehungen in der Stunde macht, so ist zu dieser ersten Durchströmung nicht mehr als etwa eine Minute Zeit erforderlich.

Hierauf wird Wasser in den Gasmesser nachgefüllt, um den Wasserstand in demselben auf die Höhe zu bringen, welche er bei gewöhnlichem Gebrauche einnehmen soll, und nun die ganze Vorrichtung einige Zeit stehen gelassen , um zu sehen, ob alle Verbindungen luftdicht schließen, was am ehesten beim multiplizirenden Manometer wahrzunehmen ist.

Sind nämlich an der Leitung, den Verbindungsstellen oder in den Gasmessern undichte Stellen, durch welche Luft entweichen kann, so wird in der ganzen Leitung eine Drukverminderung eintreten, welche der multiplizirende Drukmesser sofort anzeigt. Ist kein solches Manometer eingeschaltet, so muß der Apparat längere Zeit beobachtet, werden, um aus dem Niedersinken der Gloke aufEntweichungen von Luft zuschließen.

Findet man auf die eine oder andere Weise, daß undichte Stellen vorhanden sind, so wird man zunächst alle Verbindungsstellen genau untersuchen und erst, nachdem hier kein Fehler gefunden wurde, auf eine Undichtigkeit des Gasmessers schließen, in welchem Falle derselbe keiner weitern Prüfung bedarf, da er nicht eichfähig ist.

Um die Fehler, welche durch Temperaturdifferenzen entstehen, möglichst zu vermeiden, ist es durchaus erforderlich, die Gasmesser mit Wasser zu füllen, welches dieselbe Temperatur hat, wie das Wasser im Gefäß des Kubizirapparates. Es wird dies ziemlich nahe dadurch erreicht, daß im Eichungslokal ein Wasserreservoir aufgestellt wird, aus welchem die Gasmesser gefüllt werden. Unter keinen Umständen darf das Wasser direkt aus einer Wasserleitung in die Gasmesser geführt werden.

Haben sich die Verbindungsröhren und die zu prüfenden Gasmesser dicht erwiesen , so kann zur eigentlichen Beobachtung geschritten werden. Zu diesem Zwek notirt

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man den Stand des Zählwerks an dem Gasmesser, bringt die Gloke auf einen der Theilstriche 0, 100, 200 etc., worauf sowohl der Absperrhahn als der Ausblashahn geöffnet werden, der leztere so, daß die Luft mit angemessener Geschwindigkeit ausströmt, welche bestimmt wird aus der Gasmenge V , welche per Stunde durch den Gasmesser gehen soll. Während des Durchgangs der Luft werden die Manometer beobachtet, um zu sehen, ob der Gasmesser nicht zu viel Druk absorbirt, wobei die Absorption bei einem anfänglichen Druk von 40mm für kleinere Gasmesser bis zu 50 Flammen höchstens 6mm für grössere höchstens 12mm betragen darf. Das Durchströmen wird so lange fortgesezt, bis sich das Zählrädchen wenigstens einmal umgedreht hat.

Am Ende der Beobachtung, d. h. wenn sich die Gloke um so viel Liter gesenkt hat, als der ganze Umfang des Zählrädchens angibt, wird sowohl der Absperrhahn als der Ausblashahn geschlossen und der Stand der Scala und des Zählwerks notirt. Aus den Ablesungen zu Anfang und Ende des Versuches erhält man das wirklich durchgeströmte und das vom {Zählwerk registrirte te Volumen. Lezteres darf nicht mehr als 2 °/o vorn erstem abweichen, wenn der Gasmesser stempelfähig sein soll.

Bei größern Gasmessern genügt eine einmalige Entleerung der Gloke nicht, sondern es muß nach vorheriger Schließung des Absperr- und Ausblashahns die Gloke aufs Neue mit Luft gefüllt werden.

Zur Abkürzung der Eichung, namentlich bei kleinern Gasmessern, ist es gestattet, mehrere Grasmesser gleichzeitig zu prüfen, doch dürfen bei den kleinern Gasmessern höchstens 5 mit einander geprüft werden und ist diese Zahl bei größern Gattungen zu reduziren.

Zeigen sich in diesem Fall Unregelmäßigkeiten, so ist der Versuch mit den Gasmessern einzeln zu wiederholen.

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Ebenso muß der Versuch bei denjenigen Gasmessern wiederholt werden, welche bei der Prüfung einen der zulässigen Abweichung nahestehenden Fehler zeigen, wobei das Zählrädchen wenigstens 2 Umdrehungen machen soll.

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10. Prüfung der trokeiien Gasmesser.

Trokene Gasmesser sind vor allem aus auf ihre Dichtigkeit zu prüfen. Zu diesem Zwek sollen dieselben mit nicht angelöthetem Dekel zur Eichung gebracht werden.

Man nimmt die beiden Hebel vom Schnekenrad weg und stellt nun die beiden Schieber so, daß successive jede Kammer mit dem Eingangsrohr verbunden, vom Ausgang aber abgeschlossen ist. Es darf alsdann in keiner dieser beiden Stellungen ein Sinken der G-loke eintreten, sonst ist der Gasmesser als nicht eichfähig zurükzuweisen. Zeigt sich dagegen, daß die Membranen die erforderliche Undurchläßigkeit besizen, so kann zur weitern Prüfung geschritten werden, für welche das bei den nassen Gasmessern gesagte gilt.

11. Prüfung der Gasmesser vermittelst eines Kontrollgasmessers.

Die Anwendung eines Kontrollgasmessers zur Eichung von Gasmessern ist nur in dem Fall zulässig, wenn die Benuzung des Kubizirapparates unmöglich ist. Er wird also da in Gebrauch kommen , wo der zu untersuchende Gasmesser nicht von seiner Stelle genommen werden kann. Die Kontrollgasmesser weichen namentlich insofern von einem gewöhnlichen Gasmesser ab, als bei ihnen die einzelnen Liter des durchgeströmten Gases a,uf einem größern Zifferblatt durch einen beweglichen Zeiger angegeben werden.

Sie müssen vor ihrem Gebrauch durch die eidg. Eichstätte genau geprüft sein und der etwaige Fehler angegeben ·wer-

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den. Zum Zweke einer richtigen Aufstellung sind Stellschrauben und eine Dosenlibelle angebracht.

&*· Bei der Prüfung mittelst des Kontrollgasmessers muß, wenn immer möglich, derselbe 24 Stunden vorher ins betreffende Lokal gebracht und mit Wasser gefüllt werden, damit die Temperatur in beiden Gasmessern bei der Vergleichung möglichst,dieselbe sei. Ist es nicht möglich, den Kontrollgasmesser so lange vorher schon aufzustellen, so muß die Temperatur des Wassers in beiden Gasmessern bestimmt werden, indefn man bei der Oeffnung, durch welche das Wasser in dieselben gebracht wird, Thermometer eintaucht. Der Temperaturunterschied darf höchstens 2° C. betragen.

Beim Gebrauch wird der Kontrollgasmesser so mit der Gasleitung und dem zu prüfenden Gasmesser durch Gummischläuche verbunden , daß das Gas zuerst durch den Kontrollgasmesser geht; vor dem Kontrollgasmesser und, wenn möglich , : nach dem zu prüfenden werden Manometer eingeschaltet. Da es im Allgemeinen nicht möglich sein wird, das verbrauchte Gas durch die Gasleitung selbst abzuleiten, resp. zu verbrennen, so muß das Gas durch einen Gummischlauch in's Freie geführt werden. Unter keinen Umständen darf! dasselbe nur ins betreffende Lokal oder in ein Kamin geführt werden, da sonst leicht gefährliche Explosionen entstehen könnten.

Zur Herstellung der Schlauchverbindungen dienen Winkelrohre aus Blech , welche in die Röhrenmündungen eingestekt und durch Verstreichen mit Wachs luftdicht schlicssend gemacht werden.

Der dichte Schluß der Verbindungen wird ermittelt, indem- mau den zur Abführung des Gases dienenden Schlauch abschließt, den Zutritt des Gases aber öffnet, wobei keines der beiden Zählwerke einen Durchgang von Gas wahrnehmen lassen darf.

556 Vor der eigentlichen Prüfung wird der normale Wasserstand hergestellt und zwar bei geschlossenem Haupthahn unter Oeffnung des Ausgangs, damit das durch das Wasser verdrängte Gas entweichen kann.

Nach diesen Vorbereitungen wird nun eine angemessene Menge von Gas durchgeleitet und zwar wenigstens so viel, · daß das Zählrädehen des zu prüfenden Gasmessers eine Umdrehung macht. Es werden hierauf die Angaben der beiden Zählwerke mit einander verglichen, wobei die Abweichung die gestattete Toleranz von 2 °/,, nicht übersteigen darf. Zeigt sich beim ersten Versuch ein Fehler, welcher der erlaubten Abweichung nahe kommt, so wird der Versuch wiederholt und zwar wenn möglich so, daß das Gas in umgekehrter Reihenfolge die beiden Gasmesser durchströmt.

12. Stempelung.

Eigentliche Berichtigungsarbeiten sind von den Eichmeistern nicht auszuführen. Dagegen ist nach der Prüfung und nachdem der Gasmesser sich als eichfähig herausgestellt, das Gehäuse, welches das Zählwerk umschließt, festzulöthcn und sind die erforderlichen Stempel in Zinnloth anzubringen.

Die amtlichen Kontrollstempel tragen das eidg. Kreuz und den Eamen des betreffenden Kantons oder das Wappen desselben. Die Stempel werden so .'ingebracht, daß die Trennung der Theile, aus denen das umschließende Gehäuse besteht , eine Oeffuung des Zählwerks oder eine Abtrennung des Schildes, ohne Verlegung des Stempels, nicht erfolgen kann. Ferner muß bei nassen Gasmessern, welche mit einer Vorrichtung versehen sind, um den Stand der Flüssigkeit von außen zu reguliren, ein Stempel so angebracht werden, daß keine nachträgliche Verschiebung dieser Vorrichtung mehr möglich ist.

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13. Eichscheine. Taxen.

Um allfälligen Reklamationen begegnen zu können, wird ein Kontrollbuch angelegt, mit je 2 gleichlautenden Scheinen, von denen der eine bei der Zurükgabe des Gasmessers mitgegeben wird. Die Eichscheine enthalten die in Art. 3 angegebene Bezeichnung des Gasmessers, den Namen des Eigenthümers, außerdem die durchgeströmte Gasmenge und zwar sowohl nach den Angaben des Kubizirapparates.; resp. Kontrollgasmessers, als nach den Angaben des geprüften Gasmessers, ferner, ob der Gasmesser ein nasser oder trokener sei; endlich die geforderte Taxe, Datum und Unterschrift des Eichmeisters.

Die faxen, welche der Eichmeister für die Prüfung und Stempelung der Gasmesser zu beziehen hat, sind folgende : Für einen Gasmesser von 3 Flammen Fr.

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14. Uebergangsbestimmungen.

Bis zum 31. Dezember 1878 sollen sämmtliche Gasmesser in der Schweiz geeicht sein. Um den Gaskonsumenten die

558 Eichung zu erleichtern, sind während dieser Periode, wo in kurzer Frist eine größere Zahl von Gasmessern geeicht werden müssen, obige Taxen herabzusehen, unter der Voraussezung, daß die betreffenden Gasanstalten dafür sorgen, daß den Eichstätten die Gasmesser nicht bloß einzeln, sondern jeweilen in größerer Zahl gebracht werden. In diesem Fall sollen mit den resp. Gasanstalten Verträge abgeschlossen werden, welche die betreffenden Ermäßigungen normiren, immerhin so, daß die Taxermäßigung den Gaskousumenten und nicht der Gasanstalt zukömmt. Der Rabatt darf jedoch höchstens 40 °/o der oben angegebenen Eichtaxen betragen.

Vom oben angegebenen Zeitpunkt (31. Dezember 1878) sollen sich dagegen die Eichmeister streng an die im Art. 13 angegebenen Taxen halten.

Bis zum angegebenen Termin sollen auch alle Gasmesser , welche nach Kubikfuß registriren, auf Metermaß umgeändert sein.

Altere Gasmesser, bei denen das Zählrädchen nicht in verlangter Weise (Art. 2 e) eingetheilt ist, oder deren Bezeichnung nicht so vollständig ist, wie Art. 3 sie verlangt, sind ebenfalls zur Eichung zuzulassen und sind stempelfähig, sobald sie die Fehlertoleranz von 2 °/o nicht übersteigen.

Gasmesser dagegen, welche den in Art. l und Art. 2 aufgestellten Bedingungen nicht genügen, sind nicht eichfähig.

Bei umgeänderten oder reparirten Gasmessern wird außer dem ursprünglichen Schild noch ein weiterer Schild atigebracht, welcher den Namen der Fabrik enthalten soll, welche die Umänderung, resp. Reparatur besorgt hat, ferner die Jahreszahl der Umänderung, und es ist auch dieser Schild mit einem Stempel zu versehen und im Eichschein zu notiren.

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Die Gasfabriken sollen ferner darauf halten, daß die Grosse des Gasmessers mit der Zahl der von demselben zu speisenden Flammen in einem richtigen Verhältniß steht.

15.

Schlussbestimmung.

Vorstehende Instruktion tritt sofort in Kraft. Sie soll gedrukt, sämmtlichen Kantonsregierungen zuhanden der Eichmeister mitgetheilt und in das Buudesblatt aufgenommen werden.

B e r n , den 11. September 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundezpräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Instruktion für die Eichung von Gasmessern. (Vom 11. September 1876.)

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Jahr

1876

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.09.1876

Date Data Seite

545-559

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10 009 263

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