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Bekanntmachungen von

Departementen il andern Verwaltungssteldes äes Bunte.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1900 und 1901.

1901.

Monate.

1900.

Fr.

Januar . . .

Februar

. .

ç

1901.

Fr.

3,256,524. 79 2,822,754. 24 3,793,292. 80 3,086,985. 87

Mehreinnahme.

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

--

433,770. 55

--

--

706,306. 93 443,588. 64 461,898. 36

März

. . .

April

. . .

4,442,317. 82 3,998,729. 18 4,278,591. 90 3,816,693. 54

Mai . . . .

Juni . . . .

4,251,587. 91 4,034,819. 88 4,065,688. 78 3,849,587. 74

--

216,768. 03

--

Juli . . . .

August . . .

8,609,617. 95 3,587,305. 93 3,823,885. 72 3,851,178. 50

--

216,101. 04 22,312.02

27,292. 78

September . .

3,812,087. 59 3,942,288. 29 4,059,624. 41 4,424,507. 84

130,200. 70 364,883. 43

Oktober

. .

November . .

3,710,665. 78

Dezember . .

4,906,125. 98

Total 48,010,011. 43 Auf Ende Okt. 39,393,219. 67 37,414,851. 01

--

--

-- --

1,978,368. 66

830

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mittelst Eingabe vom 16. September 1901 stellt der Verwaltungsrat der A.-G. Sonnenbergbahn in Luzern das Gesuch um Bewilligung zur Verpfändung der im Bau begriffenen Drahtseilbahn von Kriens nach dem Sonnenberg mit einer horizontalen Länge von 818 m., samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfandung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 160,000 behufs Sicherstellung eines zur Vollendung und Ausrüstung der genannten Drahtseilbahn zu verwendenden Anleihens in gleicher Höhe.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht und gleichzeitig bis zum 16. November 1901 Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den S.November

1901.

Im Namen des Bundesrates:

Die Bundeskanzlei.

Zollamtliche Bekanntmachung.

Im Einverständnis mit der eidgenössischen Postverwaltung und mit Genehmigung des eidgenössischen Zolldepartements wird die zollvormerkliche Abfertigung im P o s t v e r k e h r behufs Erlangung der Zollbefreiung als statthaft erklärt für Waren jeder Herkunft, jedoch unter Reciproeitätsvorbehalt, welche zur Veredlung, zur Reparatur, als Ausstellungsgegenstände oder auf ungewissen Verkauf (Auswahlsendungen), sowie für Apparate, Instrumente u. dgl., welche zu Versuchen oder zu vorübergehendem Gebrauche in die Schweiz eingeführt werden, um innert bestimmter Frist wieder nach dem Auslande zurückzukehren, bezw. für solche Waren, welche zu gleichem Zwecke aus der Schweiz nach dem Auslande gehen und innert bestimmter Frist wieder nach der Schweiz zurückbezogen werden.

831 Die Zollbehandlung erfolgt im allgemeinen nach den Grundsätzen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz vom 12. Februar 1895, Art. 103--139, für die Abfertigung mit Freipaß, soweit sich diese Vorschriften auf den Postverkehr überhaupt anwenden lassen, enthalten sind.

Um eine Sendung zur zollvormerklichen Behandlung anzumelden, genügt es, auf der Begleitadresse und auf der gewöhnlichen Einfuhr- bezw. Ausfuhrdeklaration (Post) handschriftlich ein bezügliches Begehren zu stellen, wobei indessen der Grundr weshalb Vormerkung stattfinden soll, in der Deklaration ausdrücklich anzugeben ist.

Im Veredlungsverkehr ist zollvormerkliche Behandlung nur auf Grund einer allgemeinen oder speciellen Bewilligung der Oberzolldirektion statthaft.

Bei der Bückkehr vormerklich behandelter Postsendungen ist nach Maßgabe der Anleitung zu verfahren, welche durch das vormerkende Zollamt in Zettelform und mit den entsprechenden handschriftlichen Notizen versehen, der Postbegleitadresse, bezw.

im Verkehr mit Frankreich dem Poststück selbst, beigeklebt worden ist.

Nichtbeachtung der bezüglichen Anleitung würde ohne anders den Bezug der Zollgebühren zur Folge haben.

B e r n , den 15. August

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Kunststipendien.

Gemäß Bundesbeschluß vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober 1898 kann aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe für die Unterstützung von Studien verwendet werden, welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen zu machen wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind, oder deren bisherige Arbeiten darauf schließen lassen, daß sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

832 Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember nächsthin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten, die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, beizulegen.

Das Reglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien und die Pflichten der Stipendiaten, kann bei der Kanzlei des unterzeichneten Departements bezogen werden.

B e r n , den 16. Oktober 1901.

Eidg. Departement des Innern.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22 Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Jahr

1901

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.11.1901

Date Data Seite

829-832

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10 019 818

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