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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Rvision des Bundesbeschlusses vom 4 April 189 (A. S.

n. F. XV, 130) und Beitragszusicherung an die von der Lehrerschaft der eidgenössischen polytechnischen Schule zu errichtende "Witwen- und "Waisenkasse.

(Vom 5. März 1901.)

Wir beehren uns, Ihnen anmi die in unseren .Botschaften zu den Budgets für 1900 und 1901 (Bundesbl. 1899, V, 191 und 1900, IV, 289) angekündigte Vorlage für Revision des Bundesbeschlusses von 1895, betreffend Erhöhung des Jahreskredites für das eidgenössische Polytechnikum, sowie für Zuerkennung eines jährlichen Beitrages an die von der Lehrerschaft dieser Anstalt .zu errichtende Witwen- und Waisenkasse zu unterbreiten.

Unsere Anträge über diese zwei Gegenstände erscheinen in dem hiernach angeschlossenen Entwurf Bundesbeschluß zusammengefaßt und wir haben zur Erläuterung und Begründung derselben folgendes anzubringen :

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."I. Für Revision des Bundesbeschlusses vom 4. April 1895, enthaltend eine neue Festsetzung des Jahreskredites für die polytechnische Schule.

Nachdem der jährliche, durch Buudesbeschluß vom 25. Juni 1881, sowie einige andere specielle Bundesbeschlüsse, für die ..polytechnische Schule ausgeworfene Kredit von Fr. 527,000 so wenig mehr genügte, daß für das Jahr 1891 ein Extrazuschuß von Fr. 45,000 und für 1892 ein solcher von Fr. 73,000 anbegehrt werden mußte, unterbreiteten wir Ihnen durch Botschaft -vom 27. Januar 1893 (Bundesbl. 1893, I, 353) einen Entwurf Bundesbeschluß, der auf Grundlage eines in dieser Botschaft niedergelegten, für mehrere Jahre berechneten Normalbudgets den Vorschlag enthielt, den Jahreskredit für die genannte Anstalt auf Fr. 800,000 zu erhöhen. Dieser Vorschlag erhielt nach zwei Jahren, d. h. nach einigen Zwischenverhandlungen (vgl. Bundesbl.

1894, II, 909) durch den Bundesbeschluß vom 4. April 1895 Ihre Genehmigung, jedoch unter zwei die Verwaltung des Polytechnikums einschränkenden und von uns nicht beantragten Bestimmungen : einerseits wurde untersagt, den Schulfonds in Zukunft in seinem Kapitalbestande oder seinem Zinsertrage für Schulzwecke in Anspruch zu nehmen, bis er die Summe von .l'/a Millionen erreicht haben würde, und anderseits sollten aus dem neu bewilligten jährlichen Kredit von Fr. 800,000 während der Dauer der nächsten 5 Jahre alljährlich wenigstens Fr. 25,000 in jenen Fonds eingeworfen werden. Aus den Zinsen des Schulfonds waren bisher je weilen die Beiträge an die Versicherungsprämien der Lehrerschaft an die Versicherungsstiftung bei der schweizerischen Rentenanstalt im Betrage von Fr. 12,000 gedeckt worden. Obiges Verbot hatte nun zur Folge, daß diese Summe vom Inkrafttreten des Bundesbeschlusses, den 1. Januar 1896, an , aus den Einnahmen der laufenden Verwaltung zu decken waren.

Hierdurch und durch das Gebot der jährlichen Einlage von Fr. 25,000 in den Schulfonds wurde der Verwaltung der Schule also von vornherein eine Summe von Fr. 37,000 vom Staats. bei trage entzogen.

Während der Jahre 1893 bis 1895 waren die Bedürfnisse ·der Anstalt so gewachsen, daß für 1893 ein Jahreskredit von Fr. 695,600, für 1894 ein solcher von Fr. 732,600 und für .1895 ein solcher von Fr. 781,500 gewährt werden mußte.

699 Seit 1896 ist das Rechnungsergebnis der Schule folgendes: Rechnungsjähr.

Bundesbeitrag.

Eigene Einnahmen der Schule.

Totalausgaben der Schule.

Einlage in den Schulfonds.1)

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

800,000.-- 152,599.70 952,599.70 30,000.-- 800,000. -- 157,608.60 957,608.60 33,637.91 800.000. -- 166,957.50 966,957.50 35,124.49 807^600. -- 2 ) 179.571.60 987,171.60 7,003.37 829,623. 633) 230^414. -- 1,060,037.63 -- Über das rasche Anwachsen der Ausgaben der Schule läßt der Schulrat sich folgendermaßen vernehmen : Dieses Anwachsen rührt, wie nachfolgender Vergleich des oben angedeuteten Normalbudgets mit" dem wirklichen Budget 4er Anstalt für 1901 zeigt, nicht davon her, daß sie kostspieliger wirtschaftet, sondern von mannigfachen Erweiterungen, welche ·die Schule seit Aufstellung jenes Normalbudgets im Jahre 1892 -in allen Teilen erfahren hat und die damals nicht vorgesehen -werden konnten.

V e r g l e i c h u n g d e r A n s ä t z e des N o r m a l b u d g e t s m i t d e m B u d g e t d e r S c h u l e f ü r 1901:

1896 1897 1898 1899 1900

Normalbudget

Budget

von 1892.

für 1901.

Fr.

A. E i n n a h m e n 132,000 B. A u s g a b e n : I. Beamtung 41,000 II. Verwaltung 121,100 III. Kosten des Lehrpersonais . . 591,800 IV. Unterrichtsmittel, Untenichtsanstalten und Sammlungen . . . 171,500

Fr.

231,000

Total der Ausgaben

791,000

54,000 136,500 704,000 209,800 1,108,400

Ad A. Die Vermehrung rührt hauptsächlich von den Einnahmen an Schulgebühren aller Art her (119,000 gegen 193,000), ·-die sich durch die Zunahme der Studierenden und mit 1899 weiter noch durch die Erhöhung des Schulgeldes von Fr. 100 *) Diese Einlagen sind in den Ausgaben Inbegriffen.

2 ) Inbegriffen Fr. 7600 Extrakredit für außerordentliche Ausgaben.

3 ) Mit Einschluß des anbegehrten Nachtragskredites von Fr. 27,690 ·und eines noch zu deckenden Deficites von Fr. 1933. 63.

700

auf Fr. 150 vermehrt haben. Während das Normalbudget nur auf H50 reguläre Studierende rechnete, konnte die Zahl dieser ·im Budget für 1901 zu 950 angenommen werden ; daneben Jiat die .mit dem Schuljahre 1899/1900 eingeführte Erhöhung des Schulgeldes eine Vermehrung der Einnahmen gegen Fr. 40,000 gebracht. Die Zahl der Zuhörer imd mit ihr auch die der Einnahme an Honoraren ist im Laufe der Jahre nur wenig gestiegen.

An übrigen Einnahmen weist das Budget für 1901 nur von Beiträgen von Kanton und Stadt Zürich an die Kosten der gemeinschaftlichen Sammlungen und von Verschiedenem eine Vermehrung von im ganzen Fr. 8000 auf.

Ad lì. I. Die fortschreitende Erweiterung der Schule brachte für die Leitung und Verwaltung mehr Arbeit mit sich, so daß nach und nach das Personal der Beamtung um l Inventarcontroleur und Gehülfeu des Kassiers und (neben einem invalid gewordenen Kanzlisten) um l Kanzlisten und l Ausläufer vermehrt werden mußte. Dazu kamen Besoldungserhöhungen der verschiedenen Beamten nach Gesetz, und entsprechend der vermehrten Verwaltungsarbeit stiegen auch die Ausgaben für Kanzlei und Druckkosten.

Ad B. II. Zu den 5 Schulgebäudeo, welche der Berechnung der Verwaltungskosten im Normalbudget zu Gründe lagen, sind in letzter Zeit noch das große neue Gebäude der mecha'nisch-tochnischen Abteilung und ein wegen Raummangels gemietetes Gebäude hinzugekommen mit neuen Ausgaben für Hauswarte (Fr. 2800), Reinigung (Fr. 2000), Heizung (Fr. 6500), Beleuchtung (Fr. 1500), Wasser (Fr. 800) und Unterhalt des Mobiliars (Fr. 700), dazu Mietzins (Fr. 4200) für das gemietete Gebäude und letzter Zeit starke Steigerung der Kosten der Heizung durch die eingetretene Kohlenteuerung. Ohne diese bei -Aufstellung des Normalbudgets nicht vorgesehene Ausgabeuvermehrung würden sich trotz der Zunahme der Zahl der Studierenden und der dadurch vermehrten Bedürfnisse die Ausgaben für Verwaltung kaum schon aber den Ansatz des Normalbudgels erhoben haben.

: Ad B. III.

Während das Normalbudget auf 57 angestellte Professoren mit einer durchschnittlichen Besoldung von cirka Fr. 7000 rechnete, hat dagegen das Budget für 1901 nach der durch verschiedene Erweiterungen des Unterrichtes und die größere Zahl Studierender nötig gewordenen Vermehrung der Doeenten mit 64 angestellten Professoren und einer bei dem

701 allgemeinen Steigen der Besoldungen ebenfalls nach und nach etwas erhöhten durchschnittlichen Besoldung von Fr. 7200 zu rechnen.

Gleich verhält es sich mit den Hülfslehrern, deren Zahl und noch mehr deren Besoldung nachgerade ebenfalls über das Maß des Normalbudgets hinaus erhöht werden mußte.

Noch weiter kam die Schule durch die Zunahme der Zahl der Studierenden und die Erweiterungen des Unterrichtes, welche wesentlich in Übungen und Arbeiten in Laboratorien bestehen, in den Ausgaben für Assistenten über das Normalbudget hinaus.

Gegenüber den 37 Assistenten, mit denen die Schule zur Zeit der Aufstellung des Normalbudgets noch glaubte auskommen zu können, bedarf sie zur Zeit wenigstens die Hälfte mehr, was bei zugleich auch etwas gestiegener durchschnittlicher Besoldung eine Vermehrung der Ausgaben für Besoldung der Assistenten von mehr als Fr. 35,000 über das Normalbudget nach sich gezogen hat.

Entsprechend der Zunahme der Zahl der Studierenden und den Erweiterungen des Unterrichtes mußten sich naturgemäß auch der Anteil der Lehrerschaft an den Schulgeldern, den Honoraren und die Entschädigungen für Diplom- und Aufnahmeprüfungen stark steigern ; diese Zunahme beläuft sich auf nicht weniger als Fr, 18,000.

Neben vorerwähnten Erhöhungen der Ansätze des Budgets für 1901 gegenüber dem Normalbudget von 1892 konnten dagegen in ersterem die Ansätze für Pensionierung von Professoren, für Entschädigungen für besondere Leistungen und für Gratifikationen einstweilen noch unter den Ansätzen des Normalbudgets gehalten werden.

Ad S. IV. Erweiterungen des Unterrichtes, Zunahme der Zahl der Praktikanten in den verschiedenen Laboratorien etc.

und Anwachsen der Sammlungen haben gegenüber dem Normalbudget vielfach zu größeren Ausgaben für Anstellung von Hülfsabwarten und Gehülfen geführt, besonders bei der Bibliothek.

Daneben sind für die im Normalbudget aufgeführten Werkstätten, Laboratorien, Anstalten und Sammlungen aller Art die Ausgaben für Betrieb mit wenigen Ausnahmen immer noch unter den An^ Sätzen des Normalbudgets geblieben.

Die bedeutende Zunahme der Ausgaben, welche das Budget für 1901 aufweist, rührt zum weitaus größten Teile von in den letzten Jahren neu eingerichteten Laboratorien her. Es sind Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. I.

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702 dies folgende, die im Budget für 1901 mit naohbezeichneten Aus gaben erscheinen: Elektro- und physikalisch-chemisches Laboratorium Fr. 5,100 Bakteriologische Laboratorien ,, 4,600 Maschinenlaboratorium 28,300 fl Zusammen

Fr. 38,000

Mit den Ansätzen für die Budgetposten V. Preise und VI. Unvorhergesehenes bleibt das Budget für 1901 unter den Ansätzen des Normalbudgets von 1892.

Die Flut der Ausgaben ist rascher gestiegen, als der Schulrat zu Anfang des letzten Jahres noch glaubte annehmen zu sollen.

Er nahm damals an, daß die Schule ohne größere Neuerungen oder Erweiterungen zur Deckung ihrer ordentlichen und allenfalls auch noch kleinerer außerordentlicher Ausgaben und ohne Abzug einer Einlage in den Schulfonds über die Fr. 800,000 hinaus noch brauchen werde für 1900 Fr. 20,000 ,, 1901 ,, 35,000 ,, 1902 ,, 50,000 ,, 1903 ,, 65,000 Die Schule kommt nun schon für 1900 etwas über den vorausgesehenen Mehrbedarf hinaus und noch mehr für 1901, wo ihre Ausgaben schon höher steigen, als erst für 1903 vorgesehen war. Dabei ist das Budget für 1901 in manchen Ansätzen so knapp bemessen, daß auch ohne besondere Neuerungen und Erweiterungen für die folgenden Jahre eine Zunahme der Ausgaben vorzusehen ist. Darüber hinaus treten aber für die nächsten Jahre neue Anforderungen an die Schule heran: Wegen vorgerückten Alters und zunehmender Gebrechlichkeit werden in nächsten Jahren mehrere Professoren in Ruhestand zu versetzen sein.

Die von der Lehrerschaft ins Leben gerufene Witwen- und Waisenstiftung verlangt einen Beitrag.

Dann soll der Unterricht erweitert werden für Heranbildung höherer Verkehrsbeamter ; es werden ein Laboratorium für Wasserbau und ein mechanisch-technologisches Laboratorium verlangt; das erst vorläufig eingerichtete elektro-physikalisch-chemische Laboratorium muß ausgebaut werden ; weiter kommt noch die Forderung nach Abhülfe des die Schule in manchen Teilen schwer

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bedrängenden Raummangels. Die Befriedigung dieser Forderung wird nicht nur einmaligen Ausgaben für Neubauten, oder vorübergehenden für Gebäudemiete, sondern auch bleibenden neuen Ausgaben für die Verwaltung rufen.

Dies die Ausführungen des Schulrates über die Gestaltung der Bedürfnisse der polytechnischen Schule. Wir haben denselben nichts beizufügen; es geht aus ihnen mit hinlänglicher Klarheit hervor, daß die Anstalt mit einem jährlichen Kredite von Fr. 800,000 nicht mehr auskommen kann. Es muß also Raum geschaffen werden für eine Erweiterung der finanziellen Leistungen des Bundes. Über die Art, wie dies zu geschehen habe, macht die genannte Behörde selbst einen Vorschlag; ihr Bericht spricht sich in dieser Richtung folgendermaßen aus: Schwer berechenbar wie die neuen Ausgaben sind, welche die Erfüllung aller dieser Forderungen mit sich bringen wird, und unsicher wie es ist, ob und welche weiteren Forderungen in nächster Zeit sich noch an die Schule herandrängen werden, wäre es müßig, wieder ein Normalbudget aufstellen zu wollen.

Aber selbst eine bescheidene Schätzung der bevorstehenden Ausgabenvermehrung ergiebt, daß die Schule nur zu bald zur Deckung des Überschusses ihrer Ausgaben über ihre eigenen Einnahmen bis über l Million bedürfen wird.

Wenn es sich nun angesichts der Thatsache, daß die Schule mit dem gesetzlichen Bundesbeitrag von Fr. 800,000 zur Deckung ihrer Ausgaben nicht mehr auszureichen vermag und für die nächsten Jahre noch eine weitere Zunahme der Ausgaben in Aussicht steht, um Revision des Bundesbeschlusses vom 4. April 1895 handelt, so stellt sich bezüglich dieser Revision folgende Hauptfrage : Soll bei Aufhebung des Bundesbeschlusses von 1895 dieser durch einen Beschluß ersetzt werden, der neuerdings den Jahreskredit für das eidgenössische Polytechnikum auf einen bestimmten Betrag festsetzt, oder durch einen Beschluß, nach dem, in Abweichung von dem bisherigen Verfahren, die Feststellung der für den Betrieb der Schule zu gewährenden Kredite jährlich durch das Budget zu geschehen hätte, wie es für andere eidgenössische Anstalten, die vom Bunde unterhalten werden, geschieht?

Diese Frage ist wiederholt schon erörtert worden, zum letztenmale anläßlich der Verhandlungen über die letzte Erhöhung des Jahreskredites der eidgenössischen polytechnischen Schule, wobei sich der Bundesrat in seiner Botschaft vom 27. Januar 1893 und

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dem ergänzenden Berichte vom 5. Juni 189B (B. Bl. 1893, I, 397 und 398; 1894, II, 919) in Übereinstimmung mit dem Schulrate für Beibehaltung des hergebrachten Verfahrens ausgesprochen hat und die eidgenössischen Räte beigepflichtet haben.

So triftig aber die Gründe sind, die damals für Beibehalten des hergebrachten Verfahrens geltend gemacht wurden, so läßt sich doch nochmals fragen, ob es j e t z t n i c h t besser wäre, von d e m b i s h e r i g e n V e r f a h r e n a b z u g e h e n u n d d i e eidg e n ö s s i s c h e p o l y t e c h n i s c h e Schule b e z ü g l i c h Jahreskreditgewährung auf gleichen Fuß mit den ändern v o m B u n d e u n t e r h a l t e n e n e i d g e n ö s s i s c h e n Anstalten zu s t e l l e n , besonders da zur Stunde so schwer abzusehen ist, wohin und wie weit die fernere Entwicklung der Schule noch führen werde.

Wenn man den Gang der Schule näher verfolgt, so ist nicht zu verkennen, daß die periodischen Jahreskrediterhöhungen jeweilen nur für wenige Jahre ausgereicht haben und dann durch für besondere Neuerungen oder Erweiterungen beschlossene besondere Jahreskreditzuschüsso, oder auf dem Wege des jährlichen Budgets ergänzt werden mußten, bis sich nach einer längeren Reihe von Jahren diese Zusatzkredite und Budgetzuschüsse so gehäuft hatten, daß nicht mehr weiter zu kommen war ohne Zusammenfassung derselben in einer neuen Gesamterhöhung des Jahreskredites, wie es zum letztenmale 1895 geschehen ist, nachdem seit der letzten Erhöhung 14 Jahre verflossen waren. So hat die Schule thatsächlich die meisten Jahre ihres Bestehens nicht nur aus den periodisch erhöhten Jahreskrediten allein gelebt, sondern außer diesen aus den von Fall zu Fall gewährten Zusatzkrediten oder durch das-jährliche Budget gewährten Zuschüssen. Die Schule hat dabei auch die Erfahrung . machen können, daß der Bundesrat und die eidgenössischen Räte sich immer freigebig erwiesen haben, wenn es sich um wohlbegründete Ansprüche der Schule zur Förderung ihres Gedeihens und ihrer zweckmäßigen Entwicklung handelte ; die Schule darf wohl auch ihrerseits dem Bundesrate und den eidgenössischen Räten das Vertrauen entgegenbringen, daß es so bleiben werde, auch wenn die Konkurrenz der Ansprüche an die Bundeskasse auf dem Gebiete des Bildungswesens noch zunehmen sollte. G e g e n ü b e r d e r B e f ü r c h
t u n g , daß, w e n n d i e S c h u l e f ü r F e s t setzung des Beitrag es des Bundes an ihre Ausgaben auf das j ä h r l i c h e Budget angewiesen w e r d e , der Schulfonds auf ausgiebige Äuffnung nicht mehr

705 r e c h n e n k ö n n e , mag darauf hingewiesen werden, daß gerade in den Jahren, wo die gesetzlichen Jahreskredite nicht mehr ausreichten und durch das jährliche Budget ergänzt werden mußten, wie 1893 und 1894, die Schule die größten Einlagen in den Schulfonds erspart hat. Übrigens läßt sich auch . bei Festsetzung des Beitrages des Bundes durch das jährliche Budget für ergiebige luffnung des Schulfonds bis zu einem gewissen Betrage dadurch sorgen, daß in das Budget der Schule unter die Ausgaben eine bestimmte Einlage in den Schulfonds eingesetzt wird, die fällig wird, so weit als die Schule sonst auf ihrem Budget diesen Betrag nicht zu ersparen vermag.

Auch die Befürchtung, daß die Schule, wenn der Beitrag des Bundes jährlich durch die Budgetbewilligung festgesetzt wird, größere Gefahr laufe, wechselnden Strömungen und Anschauungen zu unterliegen, oder daß jeden Augenblick dies oder jenes in Frage gestellt werde, erscheint nach den bisherigen Erfahrungen nicht stichhaltig ; im Gegenteil haben besonders die bei der letzten Erhöhung des Jahreskredites gemachten Erfahrungen gezeigt, daß gerade bei diesen periodischen Bundesbeschluß-Revisionen die große Gefahr eintritt, daß gar vieles und bis in das Grundgesetz der Schule hinein in Frage gestellt wird. Daneben vermag auch die gesetzliche Festlegung des jährlichen Beitrages nicht vor den Einflüssen wechselnder Strömungen und Anschauungen in- den Räten zu sichern; die Schule hat ja immer ein detailliertes Budget vorzulegen, und nichts kann die Räte hindern, auch bei gesetzlich festgestelltem Jahresbeiträge dieses Budget näherer Prüfung zu unterziehen und damit die Einrichtung und den Gang der Schule zu beeinflussen. Die Schule aber wird, wenn sie gute Ordnung hält und nichts unternimmt, was sie nicht auch gut begründen und verantworten kann, sich auch nicht zu scheuen brauchen vor . näherem Einblick in ihre Verhältnisse und ihr Budget und Diskussion derselben, und erwarten dürfen, daß sie dabei auch immer wieder zu ihrem Rechte komme. Fürchtet man zu sehr, allen festen Boden zu verlieren, so ließe sich auch daran denken, den Buudesbeschluß von 1895 bestehen zu lassen, unter Zusatz eines weitern Beschlusses dahingehend, daß zur Deckung der Kosten der Schule über den festen Jahresbeitrag von Fr. 800,000 hinaus erforderliche Zuschüsse jährlich durch
das Budget zu bestimmen seien.

; Der Schulrat vermöchte indessen nicht, sich mit diesem Auswege zu befreunden; in letzter Linie bleiben die Verhältnisse mächtiger als die Menschen und es ist schwer abzusehen, wie

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die eidgenössischen Räte zurückgehen möchten, und wenn sie das thun wollten, so können sie es ebenso wie auf dem Wege der jährlichen Kreditbewilligung auch auf dem Wege der Festsetzung eines Jahreskredites durch Revision der bezüglichen Bundesbeschlüsse thun.

Gegenüber den für Beibehaltung des Systems der Feststellung des jährlichen Beitrages des Bundes durch Gesetz in der Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1893, nebst Ergänzung vom 5. Juni 1894, und auch jetzt wieder im Sehulrate geltend gemachten Gründen haben schließlich doch bei der Mehrheit des Schulrates die vorstehend entwickelten gegenteiligen Anschauungen überwogen. Zu dieser Entscheidung trug auch der Umstand bei, daß zur Stunde so wenig sicher vorausberechnet werden kann, wie hoch die Bedürfnisse der Schule in den nächsten Jahren sich noch steigern werden. Während die Minderheit der Kommission sich mit Erhöhung des jährlichen Beitrages des Bundes auf l Million begnügen wollte, so glaubte dagegen die Mehrheit für den Fall der Beibehaltung des bisherigen Verfahrens erheblich höher greifen zu sollen, um, nachdem schon für 1901 die Schule, bei Einreihung eines Beitrages an die Witwen- und Waisenstiftung, eines Bundesbeitrages von nahezu Fr. 900,000 bedarf, nicht in wenigen Jahren schon wieder am Ende zu sein und am gesetzlich festgelegten Jahresbeitrag so oder anders flicken zu müssen.

Neben der vorstehend behandelten Hauptfrage stellen sich bezüglich Revision des Bundesbeschlusses vom 4. April 1895 noch untergeordnete Fragen hinsichtlich des Schulfonds.

Was den Schulfonds anbetrifft, so hält der Schulrat fest an den Anschauungen, die in der Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1893, nebst Ergänzung vom 5. Juni 1894, sich über Zweck und Bedeutung des Schulfonds und die Dringlichkeit einer starken, raschen Äuffnung entwickelt finden. Er ist daher der Ansicht, daß für alle Fälle die durch den Bundesbeschluß vom 4. April 1895 in Artikel 2 festgesetzte Sperrung des Fonds beibehalten werde, bis er den Betrag von i1/* Millionen erreicht hat, daß aber auch wirksamere Mittel ergriffen werden sollten.

um diese Äuffnung rascher zu erreichen.

Der Schulfonds wird mit Ende d. J. den Betrag von ungefähr Fr. 940,000 erreichen ; damit ist er aber seit 1888, wo er auf nahezu Fr. 590,000 sich erhoben hatte, im Laufe von 12 Jahren nur um Fr. 350,000 gestiegen, seit 1896, da er ge-

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sperrt worden, im Laute von 5 Jahren nur um Fr. 190,000 ; es wird also noch lange Jahre dauern, bis er den Betrag von l'/a Millionen erreicht hat, wenn nicht über den Zinsertrag hinaus für weitere starke jährliche Zuschüsse gesorgt wird.

Es ist zwar schon durch das Grundgesetz der polytechnischen Schule vom 7. Februar 1854 dem Schulibnds für alle Fälle der Zufluß der Ersparnisse gesichert, welche die Schule jährlich auf ihrem Budget zu machen vermag; allein dieser Zufluß ist zu veränderlich und unsicher, als daß nicht gesucht werden sollte, dem Schulfonds eine ansehnliche jährliche Einlage sicherzustellen, bis er die Höhe von l'/2 Millionen erreicht haben wird. Dies könnte in der Weise geschehen, daß den Schulfonds betreffend festgesetzt würde, daß in denselben jährlich eine Einlage von mindestens Fr. 25,000 zu machen und dieser Betrag, soweit er nicht durch Ersparnisse der Schule auf ihrem Budget erreicht werde, aus der Bundeskasse jeweilen zu ergänzen sei.

Nach allen Beratungen und Erwägungen ist die Mehrheit des Schulrates schließlich dazu gekommen, bezüglich Revision des Bundesbeschlusses vom 4. April 1895 vorzuschlagen, diesen durch folgenden neuen Beschluß zu ersetzen : Art. 1. Der jährliche Beitrag des Bundes an die Kosten der eidgenössischen polytechnischen Schule wird jährlich auf dem Wege des Jahresbudgets festgesetzt.

Art. 2. Der durch das Gesetz vorn 7. Februar 1854 in Aussicht genommene Schulfonds darf weder in seinem Kapitalbestande noch mit seinen Zinsen für Schulzwecke verwendet werden, bis er den Betrag von l'/s Millionen erreicht hat.

Unterdessen ist in den Schulfonds eine jährliche Einlage von mindestens Fr. 25,000 zu machen und zwar aus der Bundeskasse, soweit die von der Schule auf dem jährlichen Budget erzielten Ersparnisse diesen Betrag nicht erreichen.

Nach der Ansicht der Minderheit des Schulrates wäre der Bundesbeschluß von 1895 dahin abzuändern, daß in Artikel l der Beitrag von Fr. 800,000 auf l Million erhöht und in Artikel 2 der zweite Satz ersetzt würde durch den zweiten Satz des vorstehenden Artikels 2.

Dabei ist zu bemerken, daß in eventueller Abstimmung die Mehrheit des Schulrates für den Fall, daß- es bei dem bisherigen Verfahren der gesetzlichen Festlegung des Bundesbeitrages bleiben sollte, glaubte, Erhöhung des Bundesbeitrages bis auf Fr. l ,200,000 vorschlagen zu sollen.

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So weit der schweizerische Schulrat. Wir glauben, uns seinem Antrage anschließen zu sollen, und zwar in der Weise, daß für die regelmäßige Vermehrung des Schulfonds durch Aufnahme eines Postens in das Budget Sorge getragen wird. Überdies wären, wie bisher, auch die etwaigen Verwaltungsüberschüsse dem Schulfonds zuzuwenden.

II. Betreifend die Unterstützung einer Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft des eidgenössischen Polytechnikums.

Der schweizerische Schulrat hat uns durch vorläufige Eingabe vom 22. Februar 1899 die finanzielle Unterstützung einer im Werden begriffenen Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft der eidgenössischen polytechnischen Schule nahe gelegt. Wir erwiderten darauf, daß wir dem geplanten Unternehmen zustimmend gegenüberstehen und bereit seien, Ihnen eine darauf bezügliche Vorlage zu unterbreiten, sobald ein Entwurf mit ausreichendem Zahlenfundainent vorliege.

Nachdem dieses Material durch die Vertreter der Lehrerschaft geliefert und unserseits einer einläßlichen Prüfung unterzogen worden ist, beehren wir uns, aus demselben folgendes Ihrer gefälligen Würdigung zu unterbreiten.

Stand der jetzigen Fürsorge für die Hinterlassenen der Professoren des eidgenössischen Polytechnikums.

Für die Hinterlassenen der definitiv auf mindestens zehnjährige Amtsdauer angestellten Professoren des Polytechnikums ist bis jetzt durch den am 13. Juni 1862 zwischen der Lehrerschaft des schweizerischen Polytechnikums und dem schweizerischen Schulrat einerseits und der schweizerischen Rentenanstalt anderseits über die Gründung einer Versicherungsstiftung abgeschlossenen Vertrag gesorgt. Nach diesem hat jedes Mitglied von seinem (ixen Jahresgehalt in der Regel 3 °/o als jährliche Prämie an die Stiftung zu entrichten, und der Schulrat legt für dasselbe ebenfalls mindestens 3 °/o ein. Dafür fertigt die Rentenanstalt für jedes Mitglied eine Police aus, die ihm nach seiner freien Wahl eine Kapitalsumme aufs Ableben oder eine Altersrente sichert. Nur ein einziges der jetzigen Mitglieder ist auf eine Altersrente versichert, dagegen schließen in neuerer Zeit die eintretenden Mitglieder meistens eine

709 gemischte Versicherung ab, die ihnen eine Kapitalsumme entweder aufs Ableben oder auf ein bestimmtes zurückgelegtes Altersjahr (beispielsweise das 60.) garantiert. In diesen Fällen, in denen die Prämienzahlung schon bei Lebzeiten des Versicherten aufhören kann, gewährt die Schulkasse gewöhnlich einen Beitrag von 4 °/o.

Diese Versicherungsstiftung, die den Hinterlassenen eines verstorbenen Professors ein bestimmtes Kapital gewährt, ist ohne Zweifel eine zweckmäßige Einrichtung. Immerhin haften derselben eine Reihe von Unvollkommenheiten an, die mit den Grundsätzen, auf welchen der Vertrag beruht, aufs engste zusammenhängen. Indem die Kapitalsumme beim Ableben ausbezahlt wird, gleichgültig ob der Versicherte verheiratet war oder nicht, ob er eine Witwe, resp. minderjährige Kinder hinterlasse oder nicht, da unter Umständen (bei gemischter Versicherung) das Kapital einem noch lebenden Mitgliede zufällt, so greift das Institut über die Aufgabe: für die Witwen und Waisen zu sorgen, weit hinaus und wird dadurch wesentlich verteuert. Die nach Prozent des Gehalts bemessene Zulage der Schulkasse berücksichtigt gerade diejenigen am wenigsten, die diesen Zuschuß am meisten benötigen.

Für solche Professoren, welche in verhältnismäßig vorgerücktem Alter in das Kollegium eintreten, wird die Prämie eine dementsprechend hohe und drückende. Auch sind, wie die Erfahrung zeigte, Fälle nicht ausgeschlossen, in denen die Versicherungssumme sich als völlig unzureichend erwies, um eine zurückgelassene zahlreiche Familie vor wirklicher Not zu schützen.

Hieraus ergiebt sich die *ö4 Wünschbarkeit einer Ausdehnung der Sorge für die Hinterlassenen der Professoren.

Schon bei den Vorberatungen des Vertrages mit der Rentenanstalt wurde die Frage diskutiert, ob es nicht zweckmäßig wäre, für Witwen und Waisen verstorbener Professoren in direkter Weise dadurch zu sorgen, daß man denselben eine bestimmte Rente sichere. Man berief sich dabei auf eine Reihe von Kantonen, die bereits in ähnlicher Weise zu gunsten der Hinterlassenen der Lehrer und der Geistlichen Vorsorge getroffen hatten. Wenn damals ein solches Projekt nicht ausgearbeitet und durchgeführt worden ist, so tauchte der Grundgedanke desselben seither bei gewissen Anlässen wieder auf. Seine Ausführung ist nicht nur im Interesse der Professoren und ihrer Familien, sondern namentlich auch im Interesse des Polytechnikums selbst.

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Soll das eidgenössische Polytechnikum seinen Rang behaupten, so muß es an dem Prinzipe festhalten, dem es seine jetzige Stel lung verdankt. Der Schule muß fortwährend neues, vielseitiges, originales Leben zugeführt werden, die Lehrkräfte, auf deren geistiger Bedeutung das Gedeihen und der Ruf der Anstalt beruhen, sollen frei und sicher unter den ausgezeichnetsten Männern der Wissenschaft und Technik gewählt werden können. Es ist ein erfreulicher Umstand, daß in den letzten Jahrzehnten die Zahl der Professoren, die unserem Lande entstammen, d. h. aus der Schule hervorgegangen sind, bedeutend zugenommen hat. Doch wird man immer wieder den Blick auch über die Grenzen der Schweiz richten müssen, um mit Gewißheit für jede Stelle den rechten Mann zu finden.

Mit Bezug auf derartige Möglichkeiten hatte man von jeher, und wird es auch fernerhin thun müssen, zunächst mit den Verhältnissen in Deutschland zu rechnen, dem das Polytechnikum eine glanzvolle Reihe von Lehrern verdankt, deren große Namen für immer mit seiner Geschichte verknüpft bleiben werden. Seit der Gründung des neuen Reiches hat sich der Stand der Dinge jedoch sehr zu unsern Ungunsten verschoben. Der Aufschwung, den Handel, Industrie und Technik in unserm Nachbarlande genommen, hat seine Wirkung auch auf das höhere Unterrichtswesen ausgeübt. Den technischen Hochschulen und den Universitäten wurden für ihre wissenschaftlichen Zwecke reiche Mittel zur Verfügung gestellt, die Besoldungen der Professoren wurden den gesteigerten Ansprüchen angepaßt, den Hinterbliebenen derselben eine erhöhte Fürsorge zugewandt. Es ist natürlich, daß infolge dieser Umstände die Anziehungskraft, welche unsere Schule früher namentlich auf jüngere ausgezeichnete Gelehrte Deutschlands ausübte, wesentlich abgenommen hat.

Bei den Berufungsverhandlungen kommen jetzt nicht nur die höheren B e s o l d u n g s a n s ä t z e , sondern auch die Garantien für die Zukunft in Betracht.

Einer Zusammenstellung, welche im Auftrage des preußischen Unterrichtsministeriums über ,,Die Versorgung der Witwen und Waisen der Professoren und Beamten an den deutschen Universitäten"1 im Jahre 1893 veröffentlicht wurde, ist zu entnehmen, daß für die neun preußischen Universitäten, die Akademie in Münster und das Lyceum in Braunsberg durch Erlaß vom 20. Mai 1889 einheitliche Bestimmungen getroffen wurden.

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Nach denselben beträgt das Witwengeld.

für die Witwe eines ordentlichen Professors . . Mark. 1400 für die Witwe eines außerordentlichen Professors .

,, 1000 Das Waisengeld beträgt: für eine Ganzwaise ,, 600 für jede weitere Ganzwaise ,, 400 für eine Halbwaise ,, 400 für jede weitere Halbwaise ,, 250 Eine Zahlung von Beiträgen und Eintrittsgeldern findet nicht statt.

Noch günstiger sind die Verhältnisse an der Universität Leipzig geordnet. Die ,,allgemeine Witwen- und Waisenkasse"' derselben, welche aus den Mitteln der Universität unterhalten wird, gewährt der Witwe 1800 Mark, jeder Ganzwaise 540 Mark, jeder Halbwaise 360 Mark jährlich. Außerdem besteht eine Hülfskasse, zu welcher die Professoren beitragspflichtig sind ; sie erhöht die Witwenpension um mindestens 300 Mark und sorgt für die Waisen im Notfall auch über den Zeitpunkt hinaus, in welchem sie majorenn geworden sind.

Lange bevor der Staat die Verpflichtung anerkannt und übernommen hatte, für die Witwen und Waisen der Professoren zu sorgen, ohne diesen letzteren eine Beitragslast aufzuerlegen, hatten eine Reihe von preußischen und ändern deutschen Hochschulen von sich aus Versicherungskassen gegründet, die aus Beiträgen der Teilnahmsberechtigten, aus eigenem Vermögen (zugewendeten Stiftungen) und aus Staatsbeiträgen ihre Bedürfnisse bestritten.

Insbesondere ist zu nennen die im Jahre 1742 (8 Jahre nach der Eröffnung der Universität) gegründete Witwenkasse der Universität Göttingen, deren Zustand seit 1851 sich so blühend gestaltet hat, daß, während in jenem Jahre der Jahresbeitrag eines Mitgliedes auf 15 Thaler, die Witwenpension auf 200 Thaler festgesetzt war, im Jahre 1888 bei einem Beitrag von 60 Mark eine Pension von 1240 Mark gewährt werden konnte.

Endlich sei auch noch auf ein schweizerisches Institut verwiesen, das auf den nämlichen Grundlagen beruht und das in dem kleinen Kreise, für welchen es bestimmt ist, in wahrhaft mustergültiger Weise wirkt. Es ist die ,,Witwen-, Waisen- und Alterskasse der Lehrer an der Kantonsschule in St. Gallen". Die Kasse wurde im Jahre 1882 von der Lehrerschaft selbst gegründet, najchdem ein bezügliches staatliches Projekt bei der

712 Volksabstimmung verworfen worden war. Durch die Statuten wurde der jährliche Beitrag eines Mitgliedes auf Fr. 40 = l °/o des sogenannten Normalgehalts von Fr. 4000 festgesetzt und eine Skala für die Einkaufssummen aufgestellt; man rechnete außerdem auf Schenkungen und Vergabungen, sowie auf eventuelle Beiträge des Kantons, welche Erwartung denn auch reichlich erfüllt wurde.

Veranlassung zur Wiederaufnahme des Gedankens der Gründung einer Witwen- und Waisenstiftung am eidgenössischen Polytechnikum ist ein im September 1897 erfolgtes Geschenk von Fr. 100, das der Vater eines an der Schule diplomierten Studierenden als Ausdruck dankbarer Anerkennung dem Direktor zu Händen ,,der Witwen- udd Waisenkasse der Professoren der Anstalt" zustellte.

Dieser Beweis freundlicher Gesinnung wurde, trotzdem eine solche Kasse nicht existierte, mit Dankbarkeit angenommen und bewog die Lehrerschaft, die Idee der Gründung eines solchen Instituts neuerdings aufzunehmen. Die Konferenz der Professoren schritt zur Erörterung der allgemeinen Grundsätze, und eine Specialkommission entwarf sodann die nähern für ein solches Institut notwendigen Bestimmungen.

Der Inhalt dieser ,,Statuten"1 ist folgender : Die Konferenz der angestellten Professoren der eidgenössischen polytechnischen Schule hat unter dem 24. Juni 1899 die Gründung einer Genossenschaft unter dem Namen ,,Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft des eidgenössischen Polytechnikums" (Titel XVII des schweizerischen Obligationenrechts) beschlossen, einer Genossenschaft, welche aus den definitiv angestellten und denjenigen Professoren besteht, denen die Rechte und Pflichten eines definitiv angestellten Professors zustehen.

Diese Genossenschaft hat den Zweck und verpflichtet sich, den Witwen, sowie den ehelichen oder legitimierten Kindern der als Genossenschafter verstorbenen Mitglieder folgende Unterstützungen zu verabfolgen : Den Witwen: je eine jährliche Rente von Fr. 1700 (ist die Witwe mehr als 10 Jahre jünger als das verstorbene Mitglied, so wird die Rente für jedes weitere auch bloß angefangene Jahr des Altersunterschiedes um 2,5 %, höchstens jedoch um 40 % gekürzt).

Den halbverwaisten Kindern : je 30 °/o der unverkürzten Witwenrente; allen Halbwaisen desselben Genossenschafters zusammen aber höchstens die volle Witwenrente.

,

713 Einer Ganzwaise : 40 °/o der Witwenrente ; mehreren rentenberechtigten Ganzwaisen per Kopf 30 °/o der Witwenrente, höchstens jedoch für alle Ganzwaisen zusammen die volle Witwenrente.

Die Rentenberechtigung soll mit dem Ablaufe derjenigen Zeit beginnen, für welche die Schule den Gehaltsnachgenuß gewährt hat, und erlöschen : für die Witwe mit dem Tode oder der Wiederverehelichung, für die Kinder mit dem zurückgelegten 20. Altersjahr oder mit der Verehelichung.

Mittel der Stiftung.

Obenbezeichnete Leistungen sollen ermöglicht werden aus dem Genossenschaftsvermögen, das zunächst aus einem G a r a n t i e f o n d s von Fr. 196,000 b e s t e h t , der in neuester Zeit von den Professoren des Polytechnikums (Fr. 36,287. 50) und von Freunden dieser Anstalt zum Zwecke . der Gründung der genannten Kasse zusammengelegt worden ist.

Aus den Z i n s e n dieses Kapitalstockes, sowie aus d e n j ä h r l i c h e n Beiträgen der G e n o s s e n s c h a f t e r und e i n e r S u b v e n t i o n des B u n d e s soll im weitern ein B e t r i e b s f o n d s gebildet werden. Die B e i t r ä g e der M i t g l i e d e r betragen per Jahr Fr. 100, und als letztere, die jährlich durch das Budget des Polytechnikums festzustellen ist, erwartet die Lehrerschaft vom Bunde für einstweilen eine jährliche Summe von wenigstens Fr. 20,000, Dafür wird dem Bundesrate die direkte oder indirekte (durch den Schulrat auszuübende) Oberaufsicht über das Institut eingeräumt, und es sollen von dem aus 7 Mitgliedern bestehenden Vorstande der Genossenschaft 2 vom schweizerischen Schulrate gewählt werden ; nebstdem ist der Direktor des Polytechnikums von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes. Endlich unterliegen die Statuten der Genehmigung des Bundesrates.

Dies das Wesentlichste über den Charakter und die Stellung des Instituts, sowie die gewünschte Beteiligung des Bundes an demselben. Zur Begründung der Unterstützung der Stiftung aus den Mitteln des Bundes weist die Lehrerschaft der polytechnischen Schule zunächst auf das schon oben angedeutete Interesse hin, das der Bund als Inhaber der Anstalt an allen Einrichtungen habe, die dazu dienen,

714

die Gewinnung und Festhaltung vorzüglicher Lehrkräfte zu erleichtern und zu sichern.

Sodann stützt sie sich namentlich auf den Umstand, daß die Quote, die ihr von den Einnahmen an Schulgeldern am Polytechnikum reglementsgemäß zufließe, im Vergleich zu der, welche die Lehrerschaft auswärtiger technischer Hochschulen erhalte, und gar im Vergleich zu den Einnahmen der Professoren an den schweizerischen Universitäten eine sehr geringe sei.

Von dieser Anschauungsweise ausgehend, hat denn auch die Lehrerschaft anläßlich der neuesten Revision des Schulreglements im Jahr 1899 (bei welcher eine Erhöhung des Schulgeldes von Fr. 100 auf Fr. 150 eingeführt wurde) in ihren Revisionsvorschlägen unter anderem darum nachgesucht, es möchte der Anteil an den Schulgeldern und Honoraren für die Übungen aller Art gleich wie für die Vorlesungen, d. h. zu Fr. l für die wöchentliche Stunde (statt wie bisher nur zu 1/2 Fr.) bemessen werden.

Der Schulrat war, wie er uns berichtet, anfänglich geneigt, hierauf einzugehen, da er anerkennen mußte, daß die Übungen, namentlich die Konstruktionsübungen, die leitenden Professoren vielfach eben so stark, wenn nicht noch stärker in Anspruch nehmen, als es die Vorlesungen thun. Er kam jedoch von der Geneigtheit zurück und beantragte dann, am bisherigen Verteilungsmodus der Schulgelder und Honorare festzuhalten, und zwar, wie er sagt, aus folgenden Gründen: ,,Bei dieser Erhöhung des Anteils der Lehrerschaft an den Schulgeldern und Honoraren würde letztere, statt wie bisher 49 °/o, über 63 % von der ganzen Einnahme an Schulgeldern und Honoraren vorwegnehmen, d. h. bei der jetzigen Frequenz und Anlage des Unterrichts würde der Schule eine Mehrausgabe von über Fr. 12,000 erwachsen. Die finanzielle Lage der Anstalt ist aber nicht derart, daß eine solche Mehrausgabe leichthin übernommen werden dürfte. Zudem würde sich wegen der verschiedenartigen Einrichtung der Übungen und der ungleichen Beteiligung von Assistenten bei denselben eine sehr ungleiche Belohnung der wirklichen Leistungen der einzelnen Professoren ergeben; damit würden auch die Ungleichmäßigkeiten noch weiter vermehrt, welche schon die bisherige Verteilung mit sich bringt. Auch erscheint es überhaupt geratener, auf Verminderung des Anteils der Lehrerschaft an Schulgeldern und Honoraren als auf Vermehrung hinzustreben. Dieser Anteil betrug anfänglich 2/s der Einnahmen, bis er anläßlich der Revision des Reglements im Jahre 1866 auf das seither geltende Maß vermindert wurde.

715 Wenn die beantragte Erhöhung des Schulgeldes angenommen wird, so mag immerhin ein Teil der sich ergebenden Mehreinnahmen der Lehrerschaft gegönnt werden, um den nicht unberechtigten Ansprüchen mancher Docenten auf bessere Entschädigung der wirklichen Leistungen entgegenzukommen. Doch wird es besser sein, in dieser Richtung, anstatt mit Erhöhung des Anteils an den Schulgeldern vorzugehen, die Besoldung einzelner Docenten, welche besondere Berücksichtigung verdienen, zu erhöhen und der gesamten Lehrerschaft entgegenzukommen durch freigebigere Pensionierung u n d a l l f ä l l i g e U n t e r s t ü t z u n g e i n e r Witwen- und Waisenstiftung, welche die Lehrers c h a f t e i n z u r i c h t e n b e d a c h t ist. a Diesen Ausführungen des Schulrates entsprechend, behielten wir im neuen Schulreglement vom 3. Juli 1899 (Art. 44) den bisherigen Verteilungsmodus der Schulgelder und Honorare bei und erhöhten anderseits (Art. 14), wie schon gesagt, das Schulgeld der regulären Studierenden auf Fr. 150 jährlich.

Die Lehrerschaft hat vor dem Erlaß dieser Bestimmungen die Erklärung abgegeben, daß sie auf die gewünschte Erhöhung des Anteils an den Schulgeldern und Honoraren Verzicht leiste, wenn ungefähr entsprechend dem jetzigen Modus die Hälfte der zu erwartenden Mehreinnahme einer zu gründenden Witwen- und Waisenkasse zugeführt werde. Es würde dies nach Angabe der Lehrerschaft einer Zuwendung von l/i des bisherigen oder von */o des künftigen Gesamtbetrages an Schulgeldern und Honoraren gleichkommen.

Wir müssen, in Übereinstimmung mit dem Schulrate, gestehen, daß die Gründe, welche die Lehrerschaft für die Unterstützung des Instituts durch den Bund geltend macht, richtig sind, und daß uns daher eine finanzielle Beteiligung desselben am Unternehmen als gerechtfertigt und empfehlenswert erscheint.

Dieselbe kann, nachdem einerseits die Erhöhung des Schulgeldes von Fr. 100 auf Fr. 150 eingeführt ist und anderseits für die Berechnung des Anteils der Lehrerschaft an den daherigen Einnahmen der bisherige Maßstab bleibt, wie folgende Tabelle zeigt, nun auch ohne großes Opfer von Seiten des Bundes geleistet werden.

716 Schuljahr 18S8/99

1899/1900

(Schulgeld Fr. 100).

Fr.

(Fr. 150).

Fr.

Einnahmen an Schulgeldern . . .

Einnahmen an Honoraren (ohnePrivatdocenten)

79,400

125,805

J 3,875

12,595

Zusammen 93,275 138,400 Anteil der Lehrerschaft, 48,523 51,104 in % 52% 37 °/o In die Schulkasse 44,752 87,296 in % 48% 63% Zahl der zahlenden Studierenden (unter diesen befand sich eine größere Zahl, die, weil im 7. Semester stehend oder mitten im Schuljahr abgegangen, nur das halbe Schulgeld bezahlten) . .

859 928 Zahl der Studierenden, die Schulgelderlaß genossen (Stipendiaten inbegrifien) 47 59 Die Erhöhung des Schulgeldes brachte bei der jetzigen hohen Zahl regulärer Studierenden eine Mehreinnahme von Fr. 46,400.

Wäre also der Anspruch der Lehrerschaft angenommen, daß ihr von dem erhöhten Schulgelde ein gleicher prozentualer Anteil gehöre wie von dem frühern Schulgelde, so kämen ihr cirka Fr. 24,000 zu, eine Summe, die -- wie hiernach ersichtlich -- ungefähr den Anfangsbeitrag an die Witwen- und Waisenkasse repräsentiert.

Versicherungstechnische Grundlage und Leistung der Genossenschafter und des Bundes.

Mit den Berechnungen für Gewinnung einer versicherungstechnischen Grundlage der Stiftung hat die Lehrerschaft des Polytechnikums ihr Mitglied, Herrn Professor Rebstein, beauftragt.

Das Gutachten desselben, auf das wir, soweit es den' mathematischen Teil betrifft, verweisen, gelangt zu dem Ergebnisse, daß für die Ausrichtung der oben bezeichneten Renten auf den Zeitpunkt des Beginnes der Thätigkeit der Kasse, den das Gutachten auf 1. Januar 1900 fallend annimmt, folgende Einnahmen beschafft werden müssen :

717

a. Beiträge der Professoren im Betrage von je Fr. 100, vorschußweise und vierteljährlich zahlbar; b. ein jährlicher Beitrag des Bundes von Fr. 317. 75 per Professor; für 59 Professoren mithin Fr. 18,747. 20; c. dazu kommen die Zinsen des Garantiefonds, der im Gutachten (April 1899) auf Fr. 150,000 veranschlagt ist.

Hierauf gestützt, wünschte die Lehrerschaft vom Bunde einen Beitrag von Fr. 20,000. Damit wäre, wie sie meint, einer spätem Vermehrung der Professoren Rechnung getragen.

Überdies suchte die Lehrerschaft darum nach, daß auch für die künftig zu berufenden Professoren der Beitritt zur Stiftung obligatorisch gemacht werde.

Da das Rechnungsergebnis und überhaupt die materielle Grundlage der Versicherungsstiftung vom eidgenössischen Versicherungsamt, das sich über die technische Seite des Unternehmens auszusprechen hatte, in Zweifel gezogen wurde, sah sich unser Departement des Innern bewogen, das Gutachten eines weitern Fachmannes, d. h. des Mathematikers unseres Industriedepartements, Herrn Dr. Moser, einzuholen.

Derselbe giebt in seinem Berichte nun zu, daß die geringe Zahl der Genossenschafter (Kleinheit der Kasse) den Risikoausgleich erschwere und in versicherungstechnischer Beziehung störend in den Weg trete, daß aber im vorliegenden Falle dieses Hindernis nicht derart sei, daß es von vornherein als die Kasse verunmöglichend hingestellt werden dürfe. Nur müsse jener erschwerende Umstand eine Mahnung zur Vorsicht in den Vorausberechnungen bilden.

Von diesem Standpunkte ausgehend gelangt der Experte nach einer Wiederholung der mathematischen Berechnung zu dem Schlüsse, daß bei einer jährlichen Prämienzahlung der Genossenschafter von je Fr. 100 der Bundesbeitrag auf Fr. 400 per Genossenschafter und per Jahr zu stellen sei (statt auf Fr. 317. 75, wie ihn Herr Professor Rebstein veranschlagt hatte).

Unter der Voraussetzung, daß bei der gegenwärtigen Zahl von 61 Professoren die Versicherungskasse auf 1. Januar 1901 in Wirksamkeit trete, müsse der Bundesbeitrag demnach auf Fr. 24,400 gesetzt werden.

Die Differenz zwischen der von Herrn Dr. Moser und der von Herrn Professor Rebstein aufgestellten Beitragsziffer erklärt sich zum Teil aus der seit Juli 1899 eingetretenen Vermehrung der Zahl der Professoren, und dadurch, daß der erstere Experte Bundesblatt. 63. Jahrg. Bd. I.

.49

718

die Bilanz pro 1. Januar 1901 aufgestellt hat, während-Herr Rebstein als Epoche den 1. Januar 1900 wählte.

Aus dem letztern Gutachten, sowie auch'aus demjenigen des Herrn Professor Rébstéin geht hervor, daß es sich bei einer rationellen Unterstützung der Versicherungsstiftung nicht darum handeln kann, dieser ein für allemal oder für eine längere Zeitdauer einen fixen Beitrag, z. B. Fr. 20,000, wie das Gesuch der Lehrerschaft es vorschlägt, zuzusichern, sondern daß die Subvention mit der allmähligen Vermehrung der Professoren zunehmen muß. Für die Festsetzung des jährlichen Beitrages ist also auf eine,bestimmte, für den einzelnen Teilnehmer an der Kasse zu berechnende Summe abzustellen. Um nun dem Umstände der geringen Ausdehnung des Instituts, der sowohl vom eidgenössischen Versicherungsamte als dem letzten Experten als dem Unternehmen ungünstig bezeichnet worden ist, etwas zuzugeben, möchten wir die im Obergutachten für den einzelnen Professor berechnete Beitragsquote von Fr. 400 der Bestimmung des Bundesbeitrages zu Grunde legen und, von der Voraussetzung ausgehend, daß die Kasse auf 1. Januar 1901 ins Leben trete, für dieses Jahr nach Maßgabe der Ziffer der auf diesen Zeitpunkt vorhandenen Professoren -- 61 -- als ersten Beitrag die Summe von Fr. 24,400 aufstellen.

.

Eine weitere Maßregel, um jenem ungünstigen Umstände der geringen Ausdehnung des Instituts entgegenzuwirken, erblicken wir darin, daß der Eintritt in die Versicherungsstiftung für alle ordentlichen Professoren, seien dieselben verheiratet oder nicht,1 als obligatorisch erklärt wird. Das dermalige Personal der ordentlich angestellten Lehrer hat sich sämtlich für den Beitritt ausgesprochen und für die neu anzustellenden kann derselbe als eine der Bedingungen für die Wahl aufgestellt werden und wird im Hinblick auf die Interessen der Lehrerschaft, sowie der Schulanstalt 'auch für unverheiratete Professoren nicht als eine harte oder unbillige erscheinen. Wir haben denn beschlossen, dieses Obligatorium sogleich einzuführen.

Die Errichtung einer Witwen- und Waisenkasse in oben dargelegter Weise- wird am Fortbestande der auf Seite 12 hiervor genannten Versicherungsstiftüng bei der 'Rentenanstalt in Zürich nichts ändern ; letztere wird neben dem neuen · Institute fortbestehen, um den Interessen der Professoren in der bisherigen Weise
zu dienen. Die Fortdauer des Versicherungsvertrages bei der Rentenanstalt scheint gerechtfertigt im .Hinblick auf die dermaligen Verhältnisse und in- Betracht des Umstandes, daß der Beitrag, welchen der Bund an die Versicherungen gewährt, nur

v.< 7 1 9

ein bescheidener ist. Jedoch ist es möglich, daß :je nach der Thätigkeit, welche die neue Kasse entfalten wird, sich im Verlaufe der Zeit die Wünschbarkeit einer Änderung jenes Vertrages fühlbar macht.

Aus vorstehenden Ausführungen ergiebt sich nun, wie wir glauben : 1. daß die zu errichtende Anstalt" nicht nur ein berechtigtes Bedürfnis der Lehrerschaft des eidgenössischen Polytechnikums, sondern daß ihre Gründung auch für das Gedeihen und die Wirkungsfälligkeit der Schulanstalt selbst von großer Wichtigkeit ist; 2. daß die Lehrerschaft nach der bisherigen finanziellen Entwicklung des Haushalts der eidgenössischen polytechnischen Schule, wenn nicht einen rechtlichen, doch einen moralischen Anspruch auf Unterstützung der Stiftung aus Bundesmitteln hat; 3. daß diese Unterstützung gewährt werden kann, ohne daß die Einnahmen des eidgenössischen Polytechnikums an Schulgeldern und Honoraren in ihrem bisherigen Verhältnisse wesentlich beeinträchtigt werden; 4. daß die finanzielle und die versicherungstechnische Grundlage der zu errichtenden Anstalt derart sind, daß sie derselben, im Verein mit den Beitragen der Lehrerschaft und dem gewünschten Beitrage des Bundes, eine sichere und gedeihliche Wirksamkeit versprechen.

Gestützt .hierauf und das hiervor für Abänderung des Bundesbeschlusses vom 4. April 1895 Gesagte erlauben, wir'.uns,, .Ihnen zu * b e a n t r a g e n, Sie möchten den nachstehenden Entwurf Bundesbeschluß gutheißen und zu Ihrem Erlasse machen. . Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

. - . / . .

B e r n , den 5. März 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

.

, .

.

- . ·· . -

. Brenner.

. ,

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Bingier.

'.

720

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Festsetzung des Jahreskredites für das eidgenössische Polytechnikum, sowie die Unterstützung einer Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft derselben Anstalt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 5. März 1901, b e s c h l i eßt: Art. 1. Der Bundesbeschluß vom 4. April 1895 betreffend Erhöhung des Jahreskredites für das eidgenossische Polytechnikum ist aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Der erforderliche Kredit für die eidgenössische polytechnische Schule ist alljährlich bei der Beratung des Budgets y.u bestimmen und in dasselbe einzustellen.

Art.-2. Der durch das Gesetz vom T.Februar 1854 in Aussicht genommene Schulfonds darf weder mit seinem Kapitalbestande noch mit seinen Zinsen für Schulzwecke verwendet werden, bis er den Betrag von l '/j Millionen erreicht hat.

721 Art. 3. Der Bundesrat wird ermächtigt, die von der Konferenz der angestellten Professoren der eidgenössischen polytechnischen Schule in Zürich am 24. Juni 1899 angenommenen Statuten der Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft des eidgenössischen Polytechnikums unter den ihm gutscheinenden Bedingungen zu genehmigen.

Art. 4. Es wird der Lehrerschaft zu Händen dieser Kasse ein ordentlicher jährlicher Beitrag von Fr. 400 für jeden der Kasse beigetretenen Professor aus den Einnahmen der Schule an Schulgeldern und Honoraren der Zuhörer zugesichert.

Dieser Beitrag ist jeweilen, und zwar erstmals für das Jahr 1901, unter die ordentlichen Ausgaben der Schulverwaltung in deren Budget einzustellen.

Art. 5. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein veubindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dessen Ausführung beauftragt.

--agio-

722

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung des zwischen der Eisenbahngesellschaft Ürikon-Bauma und der Tößthalbahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 5. März 1901.)

Tit.

Die Direktion der Tößthalbahn in Winterthur legte unterm 8. Januar abhin den Betriebsvertrag zur Genehmigung vor, den ihre Gesellschaft am 31. Dezember 1900 mit der Eisenbahngesellschaft Ürikon-Bauma abgeschlossen hat. Die hauptsächlichsten Bestimmungen dieses Vertrages sind folgende : Die Tößthalbahn übernimmt den Betrieb und Unterhalt der Eisenbahn Ürikon-Bauma vom Tage der Betriebseröffnung an, sowie die Vertretung der Eisenbahngesellschaft Ürikon-Bauma, soweit es sich um Angelegenheiten des Tarifwesens und des Betriebes handelt.

Dem Personal ist der Beitritt zur Hülfskasse der Tößthalbahn gewährleistet ; bei Auflösung des Betriebsvertrages wird die Bahneigentümerin dafür sorgen, daß die neue Betriebsgesellschaft das Personal übernimmt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Revision des Bundesbeschlusses vom 4. April 1895 (A. S. n. F. XV, 130) und Beitragszusicherung an die von der Lehrerschaft der eidgenössischen polytechnischen Schule zu errichtende "Witwe...

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1901

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10

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.03.1901

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697-722

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10 019 529

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