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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebernahme des Betriebes der Bödelibahn (DärligenInterlaken-Bönigen) durch die bernische JurabahnGesellschaft.

Vom 15. Dezember 1876.)

Tit.!

Die Verwaltungsräthe der Bödelibahn und der bernischen Jurabahngesellschaft haben am 25. August dieses Jahres einen Vertrag abgeschlossen, wonach vom 1. September 1876 an der Betrieb der Linie Därligen-Interlaken-Bönigen, sowie der Trajektschiffahrt, auf dem Thunersee von der bernischeu Jurabahngesellschaft übernommen werden sollte. Die Direktion der leztern hat mit Schreiben vom 2. September dem Eisenbahn- und Handelsdepartement die Erklärung abgegeben, daß bis die Genehmigung des erwähnten Vertrages durch die Bundesversammlung erfolgt sei, die Bödelibahn nicht unter dem Namen ihrer Gesellschaft betrieben werden soll, sondern sie lediglich die Leitung des Betriebs an der Stelle des bisherigen, nun abgetretenen Direktors der Bödelibahn zu besorgen habe. Der Regierungsrath des Kantons Bern spricht sich dahin aus, daß von seiner Seite gegen den Betriebsvertrag keine Einwendungen zu machen seien. Wir haben uns gefragt, ob -- da die Uebereinkunft vorläufig nur bis Ende 1877 dauert und auch bis dahin auf je zwei Monate gekündigt werden kann, wenn der eine oder andere kontrahirende

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Theil sich durch stichhaltige Gründe hiezu veranlaßt finden würde (Art. 11) wir Sie mit diesem offenbaren Provisorium behelligen sollen, da der Traktat möglicherweise vor seiner Behandlung durch die Käthe dahin fallen könnte; wir haben indeß gefunden, daß Art. 10 des Eisenbahngesezes uns zur Vorlage verpflichte. Gegen den Inhalt des Vertrages haben wir nichts einzuwenden. Die Statuten der Bödelibahngesellschaft sowohl (§ 15), als diejenigen der JuraBern-Bahn (Art. 28) erklären die Verwaltungsräthe kompetent zum definitiven Abschluß eines Vertrages, wie er vorliegt.

Wir beantragen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes, und versichern Sie, Tit., gleichzeitig unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 15. Dezember 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, D^er B u n d e s p r ä s i d e n t : Weltì.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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(Entwurf)

Bundesfoeschluss hinsichtlich

-des Vertrages betreffend Uebernahme des Betriebes der Bödelibahn (Linie Därligen-Interlaken-Bönigen) durch die bernische Jurabahn-Gesellschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 15. Deaember 1876, beschließt: 1. Dem am 25. Augustj 1876 zwischen den Verwaltungsräthen ·der Bödelibahn- und der bernischen Jurabahn-Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag, betreffend Uebernahme des Betriebes der Eisenbahnlinie Därligen-Interlaken-Bönigen (Bödelibahn) durch die bernische Jurabahngesellschaft, wird die Genehmigung ertheilt, in der Meinung, daß die Inhaber der Konzession betreffend eine einheitliche Konzession für die Brünigbahn, vom 31. Januar 1874, resp.

der vom Großen Rathe des Kantons Bern am 28. Dezember 1870 ertheilten und am 11. Juni 1871 vom Bunde genehmigten Konzession für den Bau und Betrieb einer Brünigbahn nebst der Aenderung der leztern durch Bundesbeschluß vom 15. September 1873 auch bezüglich der den Betrieb angehenden konzessionsgemäßen und gesezlichen Pflichten im Sinne von Art. 28 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 verantwortlich bleiben.

2. Der Bundesrath wird mit Vollziehung dieses Beschlüsse» beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Centralspurbahn Interlaken - Heimwehfluh.

(Vom 16. Dezember 1876.)

Tit.!

Die Betrachtung des Velocipede brachte vor einigen Jahren den amerikanischen Ingenieur E. Crew auf die Idee, eine einschienige Eisenbahn zu konstruiren. Er führte sie im Wesentlichen folgendermaßen aus: Eine Reihe einzölliger Bretter ist neben einander auf die Kante gestellt und unter einander fest verbunden; auf beiden Seiten sind die äußersten Bretter in (4--8' auseinanderliegende) hölzerne Querschwellen eingelassen. Durch regelmäßige Abstufung der Höhe dieser Bretter erhält der ganze Körper die Form eines Prisma; der Erfinder hat denn auch der Bahn den Namen Prismoidal-Bahn gegeben. Auf der obern Kante des Prisma ist die Schiene befestigt. Das Umkippen der auf dieser Mittelschiene laufenden Lokomotive und Wagen wird verhindert durch Rollen, welche unten an dem Rollmaterial angebracht sind und über die Seitenwände des Prisma hinlaufen. Die den Prismoidalkörper tragenden Schwellen ruhen je nach der Konfiguration des Terrains bald auf dem Erdboden, bald auf hölzernen Stüzen, 12 und mehr Fuß hoch über dem Boden.

Als Vortheile des Systems werden gerühmt: Wohlfeilheit der Anlage und Unterhaltung (das Trace kann sich, weil der Bahn-

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebernahme des Betriebes der Bödelibahn (Därligen- Interlaken-Bönigen) durch die bernische JurabahnGesellschaft. Vom 15. Dezember 1876.)

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Jahr

1876

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57

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30.12.1876

Date Data Seite

873-876

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10 009 388

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