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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die Bern-Luzern-Bahn auf den Ersteigerer.

(Vom 15. Dezember 1876.)

Tit.!

Wie Sie wissen, findet die Versteigerung der in Liquidation gekommenen Bern-Luzern-Bahn am 15. Januar nächsthin statt. Gemäß den Steigerungsbedingungen (Art. 29) geht die Bahn am 1. desjenigen Monats, welcher der Genehmigung der Konzessionsübertragung durch die eidgenössischen Räthe folgt, in den Besiz und die Verwaltung des Erwerbers über, und (Art. 27) drei, resp. sechs Monate nach diesem Termin ist der Rest des Kaufpreises zu bezahlen.

Veranlaßt durch Gläubiger, welche ein Interesse darin finden, daß die Uebertragung der Konzessionen auf den Ersteigerer möglichst bald ratifizirt werde, macht das Bundesgericht die Anregung, Sie möchten auf den Fall, daß im März keine außerordentliche Session stattfände, den Bundesrath zu dieser Ratifikation zu ermächtigen.

Obschon der Masse der Zins von der Kaufsumme zu 5 % von dem 1. desjenigen Monats an, welcher der Zusage folgt, zu vergüten, und obschon, wenn unter Vorbehalt der Ratifikation geboten wird, zur Beibringung der leztern eine Frist von 60 Tagen eingeräumt ist, so könnte sich doch leicht der Mangel der bundeshoheitlichen Genehmigung, wenn er bis in den Juni sich verlängerte, für den

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einen oder andern Interessenten in hemmender und störender Weise fühlbar machen. Wir glauben daher der Anregung, die übrigens an der Ligne d'Italie einen Vorgang hat (Bundesbeschluß vom 24. September 1873, Art. 30, Eisenbahnaktensammlung, neue Folge I, 280) Folge geben und Ihnen, eventuell, wenn Sie keine außerordentliche Frühlingssession beschließen sollten, den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen zu sollen.

Genehmigen Sie, Tit., den erneuerten Ausdruk unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 15. Dezember 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Uebertragung der Konzession für die Bern-Luzern-Bahn auf den Ersteigerer.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft beschließt: Der Bundesrath wird ermächtigt, von sich aus die Uebertragung der für die Bern-Luzern-Bahn geltenden Konzessionen an den Ersteigerer der Linie zu genehmigen, wenn sie als dringlich erscheint und keine Anstände obwalten.

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Summarische Uebersicht der

E i n - , Aus-

u ml Du r ch f u h r

in der Schweiz im Monat November 1876 und 1875.

(Mit Angabe der wichtigsten Artikel dieses Verkehrs.)

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die Bern-Luzern-Bahn auf den Ersteigerer. (Vom 15. Dezember 1876.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

56

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1876

Date Data Seite

833-835

Page Pagina Ref. No

10 009 381

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