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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 19. August 1876.3 Behufs Vollziehung des Bundesgesezes über die Forstpolizei im Hochgebirge erließ der Bundesrath an die eidgenössischen Stände Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwaiden, Glarus, Zug, Freiburg, Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Tessin, Waadt und Wallis folgendes Kreisschreiben : ,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Das Bundesgesez betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge ist den 10. dieses Monats in Kraft getreten. Es ist nothwendig, sofort auf die erforderlichen Maßnahmen Bedacht zu nehmen, welche der Vollzug desselben verlangt.

,,Unter diesen Maßnahmen gibt es solche von mehr vorbereitender Natur, welche ohne allen Verzug zu ergreifen sind. Es ist dies der Fall bei der Begrenzung der gebirgigen Gebietstheile derjenigen Kantone, welche im Art. 2, Ziffer 2 aufgeführt sind, sowie bei der forstlichen Eintheilung im Innern der Kantone und bei der Anstellung des Forstpersonals. (Art. 7, 8 und 9.)

,,Die verschiedenen Verhältnisse der Kantone berüksichtigend, welchen der Vollzug des Bundesgesezes obliegt, haben wir für angemessen erachtet, zunächst in folgender Weise vorzugehen: ,,I. Das eidgenössische Departement des Innern wird sich zur Begrenzung des eidgenössischen Forstgebietes mit den Regierungen der Kantone Z ü r i c h , Bern, Luzern, Schwyz, Zug, Freiburg, St. Gallen und Waadt unmittelbar in Verbindung sezen, und dies auf Grund der Unterhandlungen, welche bereits leztes Jahr zwischen den Regierungen dieser Kantone und dem eidgenössischen Forstinspektor stattgefunden haben. Die Begrenzungsprojekte sind dem schweizerischen Bundesrathe bis den 1. Oktober dieses Jahres einzusenden. Allfällig sich ergebende Differenzen, über welche man sich nicht verständigen kann, werden vor die nächste Bundesversammlung gebracht werden. (Obiges Datum vom 1. Oktober wird, noch vor eintretender Winterszeit, allfällig'nothwendig werdende Augenscheine ermöglichen.,)

464 ,,II. Die meisten der im Art. 2, Ziffer l und 2 des Gesezes genannten Kantone besizen jezt schon eine Forstörganisation. Wir laden diejenigen derselben, welche sich in diesem Falle befinden, ein, uns ebenfalls bis zum 1. Oktober mitzutheilen : 1) das Verzeichniß ihrer Forstangestellten (Kantonsoberförster und der ihm beigegebenen Beamten) und ihrer Besoldung; 2) die Anzahl und Begrenzung der bestehenden Forstkreise oder Forstbezirke und ihr Flächenmaß (Gesammtfläche, Waldfläche) ; 3) das Verzeichniß der Förster und Waldhüter dieser Kreise oder Bezirke mit Angabe ihrer Besoldung und ihres Bildungsgrades, d. h. der an dieselben diesfalls gestellten Anforderungen ; 4) die Abänderungen, welche in der Organisation des Forstwesens der betreffenden Kantone nothwendig sind, um dieselbe mit den Vorschriften des Bundesgesezes in Einklang zu bringen.

,,DI. Von denjenigen wenigen Kantonen, welche noch gar keine Forstorganisation besizen, verlangen wir, daß sie uns bis zum leichen Datum zu wissen thun, in welcher Weise sie die Art. 7, und 9 des Gesezes zur Ausführung zu bringen gedenken. Das zwekdienlichste Mittel hiezu ist, nach unserer Ansicht, bald möglichst Anstellung eines tüchtigen Kantonsoberförsters und zu diesem Behufe Aussezung einer dieser Stelle angemessenen Besoldung.

Dieser Forstbeamte hätte alsdann die dringendsten Ausführungsverordnungen und insbesondere die Eintheilung in Forstkreise oder Forstbezirke zu entwerfen und ferner inner der ihm vom Kanton eingeräumten Befugniß für weitere Anstellung des erforderlichen Forstpersonals zu sorgen.

,,Die vom Oberförster und von den Kreisförstern zu verlangende forstliche Bildung hat derjenigen zu entsprechen, welche zur Erlangung eines Diploms an der forstlichen Abtheilung des eidgenössischen Polytechnikums erforderlich ist. Wir behalten uns vor, zu prüfen, ob dieser Anforderung Rechnung getragen wurde.

,,Mit Bezug auf die Unterbeamten wird das Programm für die Forstkurse, welche sie zu besuchen haben und für welche sie genügend vorbereitet sein müssen, und welches später, im Einverständniß mit der Bundesbehörde, festgestellt werden wird, das Nähere enthalten. (Art. 23 des Gesezes.)

,,Das sind, nach unserem Dafürhalten, die dringendsten Maßnahmen, um rasch aus dem Uebergangszustand, in dem wir uns befinden, herauszutreten. Die Kantonsregierungen dürfen versichert

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465 sein, daß wir Nichts versäumen werden, ihnen ihre Aufgabe möglichst zu erleichtern, immerhin unter Festhaltung an den durch das Gesez selbst gegebenen Fristen zum Vollzug desselben. Zu diesem Behufe wird auch das eidgenössische Forstinspektorat bereit sein, jederzeit diejenige Auskunft zu ertheilen , welche gewünscht werden wird."

(Vom 25. August 1876.)

Auf einen Bericht des Präsidenten der eidg. Phylloxera-Kommission, Hrn. Professor S c h n e t z l e r , hat der Bundesrath beschlossen : 1. Es sei das von ihm unterm 11. August 1874 erlassene Verbot gegen die Einfuhr von Weintrauben aus F r a n k r e i c h sämmtlichen Kantonsregierungen in Erinnerung zu bringen mit dem Bemerken, daß dasselbe auch fernerhin ungeschwächt aufrecht erhalten werden müsse ; 2. sei vom 1. September nächsthin hinweg die Einfuhr von Trauben aus dem E l s a ß , einschließlich die Gegenstände ihrer Verpakung (Traubenkörbe und Reblaub) verboten.

Auf den Vorschlag des eidgen. Militärdepartements hat der Bundesrath ernannt : 1) zum Adjuta.nten des Schüzen bataillons Nr. 5 : Hrn. Hauptmann Adolf W e t t l e r , in Aarau; 2) zum Kommandanten des Landwehrbataillons Nr. 47 von Unterwaiden : Hrn. Hauptmann Joseph Seiler, in Samen (Obwalden); 3) zu Quartiermeistern a. der Artillerie-Brigade III: Hrn. Hauptmann Samuel B ü h l e r , in Burgdori' ; b. des Infanterie- Regiments 14 : Hrn. Hauptmann Moriz D o t t a , in Luzern; c. des Infanterie-Regiments 23 ; Hrn. Hauptmann Alfred Moser, in Feuerthalen (Zürich); d. des Infanterie-Regiments 24 : Hrn. Oberlieutenant Eduard I m h o f , in Hottingen bei Zürich, mit Beförderung zum Hauptmann ;

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e. des Infanterie-Regiments 27 : Hrn. Hauptmann Robert S c h ü r p f , in St. Gallen; f. des Kavallerie-Regiments VI: Hrn. Hauptmann Albert G u b e l m a n n , in Wetzikon (Zürich); g. des Kavallerie-Regiments VII : Hrn. Hauptmann Emil A l t h e r r , in Speicher (Appenzell A. Rh.).

Vom Auszug in die Landwehr wurde versezt : Hr. Hauptmann Joh. D i e t h e l m , in St. Gallen.

Der Kommandant der IV. Armeedivision, Hr. Oberst Rudolf M e r i a n , von Basel, ist auf sein Gesuch hin vom Bundesrathe auf Ende September d. J. von seinem Kommando enthoben und aus dem Militärdienste entlassen worden, unter bester Verdankung der geleisteten Dienste.

Der Bundesrath genehmigte die von seinem Militärdepartement ihm vorgelegte Eintheilung der schweizerischen Armee.

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