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Aus denVerhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 24. April 1876.)

Mit Ruksicht auf einen mit Frankreich neu abzuschließenden H a n d e l s v e r t r a g hat der Bundesrath beschlossen, an sämmtliche eidgenössische Stände das nachstehende Kreischreiben zu erlassen : ,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Der zwischen Frankreich und der Schweiz am 30. Juni 1864 auf die Dauer von 12 Jahren, von der Auswechslung der Ratifikationsurkunden (24 November 1864) an gerechnet, abgeschlossene Handelsvertrag ist am 22. November 1875 gekündet worden. Derselbe geht somit am 24. November laufenden Jahres zu Ende.

,,Gleichzeitig mit der Kündigung wurde Seitens der französischen Regierung der Wunsch ausgesprochen, es möchten baldmöglichst die Unterhandinngen betreffend Abschluß eines neuen Vertrages begonnen werden. Frankreich beabsichtigt nicht nur diesen, sondern seine sämmtlichen mit andern Nationen abgeschlossenen Handelsverträge zu revidiren. Dabei sollen die bisherigen Werthin Gewichtzölle umgestaltet werden. Als Vorbereitung hiezu hat die französische Regierung durch das Comité consultatif des arts et manufactures den Entwurf zu einem neuen Generaltarif anfertigen lassen, in welchem jene Transformation, soweit möglich, durchgeführt sich befindet. Nachdem der Entwurf noch von der Chambre supérieure du commerce berathen sein wird, soll derselbe den Kammern zur endgültigen Berathung und Festsezung unterbreitet werden.

Dieser neue Tarif soll sodann den Unterhandlungen Frankreichs mit den andern Vertragsstaaten, somit auch mit der Schweiz, als Grundlage dienen.

,,Nach erfolgter Kündigung des mit Frankreich abgeschlossenen Handelsvertrages haben wir sofort die Vorbereitungen für die Unterhandlungen betreffend die Revision desselben angeordnet. Durch das eidgenössische statistische Bureau ist eine Zusammenstellung des Handelsverkehrs zwischen Frankreich und der Schweiz vor und seit Inkrafttreten des Vertrages vom 30. Juni 1864 angefertigt worden, aus welcher der Gang und Stand des schweizerisch-französischen Exports und Imports ersichtlich ist.

174 ,,Ferner wurden vergleichende Tabellen der Positionen im bisherigen französisch-schweizerischen Konventionaltarif mit dem vom Comité consultatif des arts et manufactures angefertigten Entwürfe zu einem neuen Tarife erstellt. Demselben sind die Zollange beigefügt, welche auf den nämlichen Produkten in Deutschland bezogen werden. Leztere sind nach Zentnern zu 50 Kilogramm und nach Mark berechnet.

,,Mit Rüksicht auf die große Wichtigkeit, welche die vertragsmäßige Regulirung des Handels und Verkehrs zwischen der Schweiz und Frankreich für die materielle Wohlfahrt unseres ganzen Landes hat, glauben wir, auf kräftige Mitwirkung der Kantonsregieruogen bei den' Vorbereitungen für die bevorstehenden Unterhandlungen zählen zu dürfen. Wir ersuchen Sie deßhalb, namentlich mit Bezug auf die Industrie und den Export Ihres Kantons, den französischen Entwurf mit der Umgestaltung der Werth- in Gewichtzölle zu prüfen, Ihren bezüglichen Bericht uns baldmöglichst einzusenden und damit diejenigen motivirten Postulate zu verbinden, welche nach Ihrer Ansicht im Interesse unseres Verkehrs mit Frankreich, bei den bevorstehenden Unterhandlungen geltend zu machen wären.

,,Wir legen zu diesem Zweke das erwähnte Material hier bei.

Wenn auch der von dem französischen Comité consultatif des arts et manufactures angefertigte und den beiliegenden , vergleichenden Tabellen zu Grunde gelegte Entwurf bis zur endgültigen Genehmigung durch die französische Kammer noch Abänderungen erleiden wird, so dürften diese, erhaltenen Berichten zufolge, kaum so zahlreich und so wesentlich sein, daß die schweizerischen Untersuchungen die gänzliche Vollendung der französischen Arbeiten abwarten müßten. Wir werden nicht ermangeln , Ihnen die Modifikationen, welche die französische Législation an dem Tarif anbringen wird, so rasch als möglich mitzutheilen und Ihnen dadurch Gelegenheit und Veranlaßimg geben, durch Nachtragsberichte Ihre ersten Gutachten und Anträge so weit nöthig zu modifiziren.

,,Im Uebrigen beabsichtigen wir die von den Kantonen uns l) O O eingelieferten Berichte und Gutachten einer engern Kommission von Sachverständigen vorzulegen, welche die Aufgabe haben wird, auf Grundlage jener Gutachten die für die Unterhandlungen zu ertheilenden Instruktionen vorzubereiten.

,,Indem wir Ihren Bericht gewärtigen, benuzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen , sammt uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen.tt

175 (Vom 1. Mai 1876.)

Der Bundesrath hat die im Reglement vom 10. Januar 1870 über die vom Bunde an freiwillige Schießvereine zu verabfolgende Unterstüzung vorgesehene Vergütung für das Jahr 1876 -von 25 auf 50 Patronen erhöht, und im Fernern beschlossen, daß die' Schießübungen, für welche ein Beitrag verlangt wird, ausschließlich mit Ordonnanzwaffen stattzufinden haben.

Der Bundesrath hat an das eidg. T u r n f e s t , welches vom 5. bis 8. August in Bern stattfinden wird, eine Ehrengabe von Fr. 400 zu geben bewilligt.

Der Bundesrath hat beschlossen, es sei auf 1. Juni nächstkünftig versuchsweise und unter den für alle neu zu erstellenden Postkurse üblichen Bedingungen ein Postkurs von F r e i b u r g nach F a r v a g n y in Ausführung zu bringen.

Herr Oberlieutenant Mathias L e g i e r , von Diesbach (Glarus).

ist vom Bundesrath zum Adjutanten des Schüzenbataillons Nr. 8 ernannt und gleichzeitig zum Hauptmann befördert worden.

Als Telegraphist an dem neu errichteten Telegraphenbüreau in R o o t (Luzeru) ist Hr. Leonz Arnet, von und in dort, gewählt worden.

Berichtigungen.

Aus einem Schreiben der Staatskanzlei des Kantons Freiburg vom 27. April 1876 hat die Bundeskanzlei ersehen, daß im dortigen Amtsblatte alle Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, welche das Volk kennen muß, regelmäßig aufgenommen und veröffentlicht werden, so daß also Freiburg zu den auf Seite 76 hievor, Zeile 5, 6 und 7 von oben aufgeführten Kantonen gehört.

Die Staatskanzlei des Kantons Tessin hat mit Telegramm vom 80. April d. J. das dortseitige Ergebniß der Volksabstimmung über das Banknotengesez angegeben wie folgt: Ja 4063, Nein 8025. (Vergleiche Seite 115 hievor.)

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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03.05.1876

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