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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. I.

Nr. 9.

4. Màrz 1876.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Espedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Entwurf eines B e s o l d u n g s g e s e z e s für die Beamten der M i l i t ä r v e r w a l t u n g und den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend V e r g ü t u n g von P f e r d e r a t i o n e n im Friedensverhältniss.

(Vom 25. Februar 1876.)

T i t. !

Sie haben in Ihrer Dezembersession des vorigen Jahres bei Anlaß der Berathung des Voranschlages für 1876 folgendes Postulat beschlossen (A. S. N. F. H, 54, Ziff. 8): ,,Der Bundesrath wird eingeladen, beförderlich einen Gesezesentwurf über eine neue Regelung der Besoldung der Militärbeamten einzubringen und dabei besonders die Frage zu berüksichtigen, ob nicht die Entschädigungen für Pferderationen grundsäzlich auf die effektiv gehaltenen Pferde beschränkt werden sollend Wir beeilen uns um so mehr, diesem Auftrage nachzukommen, da die Amtsdauer sämmtlicher Militärbeamten mit 31. März dieses Jahres abläuft, also die neue Regelung ihrer Besoldung in der am 7. März zu eröffnenden außerordentlichen Session der Bundesversammlung mit den Erneuerungswahlen aufs Günstigste zusammenBundesblatt. 28. Jahrg. Bd.I.

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420 fällt. Der Forderung der b e f ö r d e r l i c h e n Einbringung des Gesezesentwurfs ist somit entsprochen.

Mit den angeschlossenen Entwürfen hoffen wir auch Ihrer ohne Zweifel zeit- und sachgemäßen Absicht gerecht zu werden, in Zukunft nur für effektiv gehaltene Dienstpferde Rationsvergütungen zu verabfolgen. Obschon es kaum zu umgehen ist, die Besoldungs- und die Rationsvergütungs-Angelegenheit gleichzeitig zu behandeln und auf den nämlichen Termin neu zu ordnen, so scheint uns doch, es empfehle sich, die beiden Materien der Form nach zu trennen.

Das Bundesgesez vom 2. Augstmonat 1873 bezeichnet die eidgenössischen Beamten der verschiedenen Verwaltungen und sezt ihre Besoldung fest. Die Beamten der Militärverwaltung sind in demselben ebenfalls, aber seb,r unvollständig gegenüber dem heutigen Bestand, aufgeführt. Es bedarf also einfach einer Ergänzung der in jenem Gesez unter Titel ,,Militärdepartement11 enthaltenen Bestimmungen. Diese Partie des gesammten Besoldungsgesezes sollte sich nach Grundsäzen, Form und Klarheit den übrigen Theilen anpassen. Das Besoldungsgesez bestimmt nicht nur die Besoldungen der einzelnen Beamten, es schafft auch Beamtenstellen und bestätigt bereits bestehende oder durch andere Geseze kreirte.

Dasselbe bildet zudem eine gewisse Norm für die Organisation der verschiedenen Verwaltungen und wir bezweken mit unserer Vorlage ganz besonders, eine Vervollständigung auch nach dieser Richtung hin zu erzielen.

Die Vergütung von Pferderationen hätte nie den Charakter einer Besoldungsaufbesserung annehmen sollen, so wenig als verschiedene andere ,,Vergütungen und Entschädigungent; neben der gesezlichen, festen Jahresbesoldung am Plaze sind. Es entstehen durch solche Einrichtungen leicht Ungleichheiten und Mißbräuche, welche ihrerseits Unzufriedenheit und Mißmuth erzeugen.

Die Rationsvergütungen müssen an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, welche geeignet sind, Gewähr dafür zu bieten, daß diese Ausgabe des Bundes ihrem Zweke entspreche, dem Zweke nämlich, den Berechtigten das Halten und Benuzen geeigneter Dienstpferde zu erleichtern und einen bescheidenen Bestand diensttauglicher Militärreitpferde zu sichern.

Die Rationsvergütungen bleiben daher nicht bloß auf die Militär béa m t en beschränkt und es muß also schon deßhalb die Regelung dieser Angelegenheit von der Besoldungsgesezgebung getrennt werden.

421 A. Besoldungsgesez.

Die Militärorganisation vom 13. November 1874 hat seit Erlaß des Bundesgesezes betreffend die Besoldung der eidgenössischen Beamten vom 2. Augstmonat 1873 den Militärverwaltungsorganismus bedeutend umgestaltet, eine Reihe neuer Beamtenstellen geschaffen und die Kreirung noch weiterer zur Notwendigkeit gemacht. Die Arbeit, der Inhaber vieler Stellen ist eine andere, meistens eine größere und schwierigere geworden. Alle diese Verhältnisse haben auf die Gestaltung und das Materielle unserer Gesezesvorlage eingewirkt und wir hoffen, daß dieselben auch von Ihnen in billige Berüksichtigung gezogen werden.

In Beziehung auf die Organisation der Verwaltung und die damit zusammenhängende Errichtung von Beamtenstellen bieten, nebst der Militärorganisation, das Bundesgesez vom 2. Augstmonat 1873, welches den alten Stand darstellt, und das Budget für 1876, welches schon mehr die neue Organisation zur Grundlage hat, geeignete Anhalts-, resp. Vergleichungspunkte.

Die Gliederung der D e p a r t e m e n t s k a n z l e i bleibt im Gesezesentwurf unverändert, wenn auch vielleicht über kurz oder lang die Zahl der Beamten um etwas vermehrt werden muß.

Unter den V e r w a l t u n g s a b t h e i l u n g e n sind es namentlich die W a f f e n c h e f s , die nebst ihren resp. Bureaux in den Organismus eingefügt werden müssen, zumal dieselben durchaus als Verwaltungstellen zu behandeln sind.

Ihre Bureaux möchten wir auf dem nämlichen Fuße einrichten, d. h. jedem Chef einen Sekretär und einen oder zwei Kanzlisten beigeben, wobei verstanden ist, daß die Stellen nur nach Maßgabe des Bedürfnisses besezt werden sollen.

Das Genie-, das Artillerie- und das Stabsbüreau behalten überdieß ihr technisches Personal.

Wir bemerken im Vorbeigehen, daß sämmtliche Waffenchefs,, als Beamte des Departements, ihr Domizil in Bern nehmen sollten^ wenn das projektirte Verwaltungsgebäude erstellt sein wird.

Die V e r w a l t u n g des Kriegsmaterials soll nun definitiv in eine technische und eine administrative Abtheilung geschieden werden, da sich diese seit 1871 bestehende Einrichtung als nothwendig und zwekmäßig erwiesen hat. Die beiden Abtheilungen aber bedürfen einer festen inneren Organisation, womit zugleich auch die Abgrenzung der Verwaltungsphäre jeder derselben nach außen erzielt werden kann.

422 Bei der t e c h n i s c h e n A b t h e i l u n g ist ein technischer Geliülfe nöthig, der zugleich Zeichner ist und den Chef der Abtheilung vertritt. Dem vorgesehenen Fachmann für das Bekleiduiigsweseu wird eine große und sonst nicht leichte Arbeit zufallen, wenn die so nothwendige Kontrole über Stoff, Arbeit und Reglementsmäßigkeit der von den Kantonen gelieferten Militärkleider in wirksamer Weise geübt werden soll.

Während die Waffenkontroleure der Divisionen, welche den Unterhalt der Waffen zu beaufsichtigen haben, als Bestandtheil der ' administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zu betrachten sind, muß die technische Abtheilung einen ständigen Kontroleur neuer Waffen zur Verfügung haben. Es ist dies im Grunde keine neue Stelle, sondern es wird bloß einer der Kontroleure der Waffenfabrik in die neue Stellung herübergenommen, -während seine bisherigen Kollegen an Zahl vermindert und nicht mehr als unmittelbare Beamte der Centralverwaltung, sondern als Angestellte der Waffenfabrik betrachtet werden. Diese Angestellten kontroliren die von der Fabrik zu verwendenden oder durch sie ·erstellten G-ewehrbestandtheile in den verschiedenen Stadien der Fabrikation, der Waffenkontroleur der technischen Abtheilung prüft die zur Ablieferung gelangenden fertigen Gewehre der eidgenössischen und allfällig anderer Fabriken.

Es beruttt diese Einrichtung und die damit zusammenhängende jBetriebsorganisation der Waffenfabrik auf dem nämlichen Gedanken, ·welcher bei der Betriebsordnung der übrigen unter der technischen Abtheilung stehenden Etablissemente, dem Laboratorium und der rKonstruktionswerkstätte maßgebend war: bis auf einen gewissen ·Orad Selbstständigkeit und entsprechende Verantwortlichkeit der Anstalten in Verwaltung und Betrieb und Kontrolirung ihrer Fabrikate.

Nachdem der M u n i t i o n s v e r k a u f im S p e z i e l l e n und die M u n i t i o n s v e r w a l t u n g im A l l g e m e i n e n immer mehr Wichtigkeit und Umfang erlangt hatte, war man genöthigt, diesen .Zweig selbstständig zu organisiren und unter die administrative Abtheilung zu stellen. Dadurch ist die Möglichkeit gegeben, das Personal der Munitionskon troie zu reduziren. Es~ wird in dieser Beziehung beabsichtigt, dem Pulverkontroleur, welcher ein tüchtiger Chemiker sein sollte, die Leitung der ganzen Kontrole zu
übertragen; außer demselben dürften dann 2--3 Kontroleure mit geringerer Besoldung ausreichen.

Bezüglich der unter der technischen Abtheilung stehenden Etablissemente ist weiter nichts zu erläutern.

423 Der Geschäftsumfang der a d m i n i s t r a t i v e n A b t h e i l u n g ist seit dem Inkrafttreten der neuen Militärorganisation viel größer geworden und wird naturgemäß diese Verwaltungsbranche mit der Zeit noch mehr an Wichtigkeit und Ausdehnung gewinnen. Eine genaue und übersichtliche Verzeichnung der Bestände sowie der Dislocation unserer Kriegsvorräthe aller Art ist unerläßlich; die sachgemäße Versorgung der zahlreichen Instruktionskurse mit dem.

nöthigen Material eine weitschichtige, mühsame Arbeit. Hievon ausgehend muß das Zentralbüreau der administrativen Abtheilung eingerichtet und mit Arbeitskräften versehen werden.

Der Waffenplaz Thun kann ein Kriegsmaterialdepot von größerem Umfang je länger je weniger entbehren, die dort etablirte Spezialverwaltung muß daher fortbestehen. Bezüglich des Munitionsdepot wurde weiter oben das Nähere gesagt; es mag hier bloß noch erwähnt werden, daß beabsichtigt ist, die Bureaux des Munitions- und des Materialdepot in engere Beziehung zu bringen, um die gegenseitige Aushülfe zu erleichtern.

Die Waffenkontroleure der Divisionen sind ein Institut, das sich seit seinem kurzen Betsande als sehr nothwendig herausgestellt hat.

Die vorgesehenen besondern Waffeninspektionen, nebst denjenigen während den Uebungskursen, beschäftigen die Kontroleure so ziemlich das ganze Jahr hindurch.

Uebrigens steht nichts im Wege, dieselben vorübergehend als Gehilfen bei der Kontrolirung neuer Waffen zu verwenden, wodurch sie an Befähigung für ihre eigentliche Aufgabe nur gewinnen könnten.

Das K r i e g s k o m m i s s a r i a t soll nach unserm Vorschlage zwekmäßiger organisirt werden. Unwesentlich, aber den Verhältnissen angemessen erscheint die Benennung ,,Chef des Korrespondenzbüreau" anstatt ,,Chef des Expeditionsbüreau" für den zweiten Beamten des Oberkriegskommissariates. Die Verwaltung und Vertheilung der Drukschriften (Réglemente, Formulare etc.) hat einen solchen Umfang erreicht, daß schon längst ein als Revisor ernannter und besoldeter Beamter seine Thätigkeit ausschließlich dieser Spezialverwaltung widmen mußte und jezt die Arbeit kaum mehr allein zu bewältigen vermag. Es scheint uns, die bestehende Stelle, deren Bedeutung in die Augen springt, gesezlich zu kreiren und entsprechend zu besolden, habe um so weniger Anstand, als dieselbe im Besoldungsgesez von
1873 bereits vorgesehen ist.

Aehnlich wie mit der Drukschriftenverwaltung verhält es sich mit der Registratur. Daß eine sorgfältige Registrirung der Masse von Geschäften und bezüglichen Akten, welche beim Oberkriegskommissariat behandelt werden, unerläßlich ist, bedarf wohl keiner

424

weiteren Auseinandersezung. Bis jezt wurde die Registratur von dem best besoldeten Kanzlisten besorgt; allein die Arbeit ist so angewachsen und erfordert so viel Gewandtheit und Genauigkeit, daß hier wie bei anderen Abtheilungen der Bundes Verwaltung eine eigene Beamtenstelle geschaffen werden muß.

Die Beamtenstellen der P f e r d e - R e g i e a n s t a l t lassen wir unverändert, weil die Frage, wie der Art. 183 der Militärorganisation zu vollziehen sei, noch reiflicher Untersuchung bedarf. Je nach der Lösung derselben können auch die genannten BeamtenStellen einer Aenderung unterliegen.

Die Zusammensezung des I n s t r u k t i o n s p e r s o n a l e s der verschiedenen Waffen ist durch die Militärorganisation vorgezeichnet.

Die Zahl der Instruktoren jeder Kategorie wird sich nach dem jeweiligen Bedürfniß richten und durch das Jahresbudget bestimmt werden.

Für den Fachunterricht der Veterinär-Offiziere sind im Militärgesez (Art. 130) besondere Instruktoren vorgesehen, dagegen spricht das Gesez wohl vom Unterricht der Verwaltungstruppen (Art. 131 --133), nicht aber von ständigen lustruktoren.

Wenn wir" in unserem Vorschlage für das Besoldungsgesez besondere Veterinär- und Vervvaltungsinstruktoren nicht aufführen, so geschieht es nur, weil es uns nothwendig scheint, über diese Theile des Militärunterrichts und das dazu erforderliche Instruktionspersonal noch mehr Erfahrungen zu sammeln, um gestüzt auf leztere die nöthigen Stellen nachträglich gesezgeberisch zu kreiren, während provisorische Verwendungen inzwischen durchs Budget bewilligt werden können.

Ueber die vorgeschlagenen B e s o l d u n g s a n s ä z e glauben wir uns hier kurz fassen zu dürfen. Das Besoldungsgesez vom 2. August 1873 und das Budget für das Jahr 1876 boten uns nach dieser Seite hin die besten Anhaltspunkte. Zur Veranschaulichung der Tragweite unserer Vorschläge haben wir gegenwärtiger Botschaft eine Uebersichtstabelle angefügt, welche die Vergleichung der ein.zelnen bisherigen mit den beantragten Besoldungen erleichtern wird.

Indem wir auf diese Uebersichtstabelle verweisen, berühren ·wir hier bloß noch einige allgemeine Gesichtspunkte.

Wo uns das System der Minimal- und Maximalansäze zuläßig erschien, haben wir es festgehalten oder neu angewendet.

Wo wir gegenüber dem Budget für 1876 die Erhöhung einer Besoldung für nothwendig erachteten, glaubten wir uns in möglichst mäßigen Schranken halten zu sollen.

425 Die Waffenchefs sind als ständige Beamte mit Siz in Bern so zu besolden, daß über ihre ganze Zeit verfügt werden kann.

Arbeit haben sie Alle übergenug. Die Bedeutung der ihnen zugeschiedenen Verrichtungen darf in billige Berüksichtigung fallen.

Aus diesen Betrachtungen sind die vorgeschlagenen Ansäze, worunter namentlich auch derjenige für den Waffenchef der Kavallerie verstanden ist, hervorgegangen.

Der Oberauditor weist mit Nachdruk darauf hin, daß er wenigstens aus seiner Besoldung einen Sekretär sollte bezahlen können. Wir sezten Fr. 1000 an, weil wir zur Zeit nicht überzeugt waren, daß ein solcher Sekretär das ganze Jahr hindurch genügende Beschäftigung hätte.

Es scheint uns billig, die Direktoren der drei eidgenössischen Militäretablissemente : Waffenfabrik, Laboratorium und Konstruktionswerkstätte, gleich zu stellen ; die gegenwärtige Besczung der Stellen rechtfertigt diese Rüksicht noch ganz besonders.

Die Oberinstruktoren der Infanterie und der Artillerie möchten wir, wie ihre Waffenchefs, unter sich gleich besolden und die Oberinstruktoren des Genie, der Kavallerie und der Sanität gleich halten, wie die Kreisinstruktoren der Infanterie.

Daß die Instruktoren I. und II. Klasse der Artillerie und Kavallerie unter sich gleich, aber etwas besser bedacht sind, als die entsprechenden Klassen der anderen Waffen, ist in dem Umstand begründet, daß sie ihre Pferde selbst zu stellen und den Dienst beritten zu machen haben.

Die Militärorganisation kennt keine Unterinstruktoren mehr, schließt aber freilich auch die Unteroffiziere von Instruktorenstellen II. Klasse nicht aus. Immerhin wäre es aber weder praktisch noch ökonomisch, z. B. bei der Artillerie die gegenwärtig verwendeten Instruktoren mit Unteroffiziersgrad in eine andere Stellung zu versezen. Wir reihen sie deshalb wie die Trompeter- und Tambourinstruktoren in die Kategorie der Hilfsinstruktoren ein und fixiren demgemäß die Besoldungsansäze. Dabei hat es aber ausdrüklich die Meinung, daß alle besonderen Vergütungen für Bekleidung, Pferdeausrüstung und dergleichen wegfallen.

Bezüglich der Art. 2 und 3 unseres Gesezesvorschlages fügen wir folgende Erläuterungen bei: Die Waffenchefs, mit Ausnahme desjenigen der Infanterie, der wie die übrigen Beamten behandelt wurde, bezogen bisher für ihre Inspektionen den Sold ihres Grades für Dienst- und Reisetage, nebst Reise-, Pferde- und Bediententransportvergütung. Da nun aber die Waffenchefs ständige Beamte der Zentralverwaltung geworden sind,

426 so gedenken wir sie in Zukunft für Dienstreisen aller Art außerhalb des Amtsizes demgemäß zu entschädigen.

Die Vergütungen an Instruktoren, wie an die Divisions-Waffenkontroleure, außer ihrer fixen Besoldung, werden unter dem Gesichtspunkt zu regeln sein, daß die Funktionen der Inhaber dieser Stellen der Regel nach mit häufigem Wechsel des Aufenthaltes verbunden sind.

Wir gedenken unseren Beschluß vom 17. Februar 1873, betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen der Beamten etc., im Sinne der eben entwikelten Grundsäzc nach Inkrafttreten des Besoldungsgesezes zu revidiren. Dabei erachten wir es als selbstverständlich, daß Militärbeamte, welche in ihrer Eigenschaft als Offiziere, Unteroffiziere etc. des Heeres in Dienst gerufen werden, unbeschadet ihrer Amtsbesoldurig, den reglementarischen Sold ihres Grades beziehen.

B. Bundesbeschluss betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältniss.

Ueber den Zwek und die Nüzlichkeit der Verabfolgung von Pferderationsvergütungen im Friedensverhältniß haben wir uns bereits ausgesprochen. Würden die Finanzen des Bundes nicht allzusehr belastet, so wäre dem militärischen Interesse am besten gedient, sämmtliche berittenen Offiziere des Auszuges zum Halten eines diensttauglichen Reitpferdes zu verpflichten und ihnen eine Tagesration nebst Wartungskosten fürs ganze Jahr zu vergüten. Die dadurch gebotene Gewähr für die Leistungen der Offiziere als Reiter im Felde und die große Beruhigung hinsichtlich der Beschaffung von Reitpferden bei der Mobilisirung des Heeres wären nicht zu unterschäzende Vortheile.

Bei unserer gegenwärtigen Finanzlage werden wir uns begnügen müssen, den Militärbeamten, welche oft oder permanent im Falle sind, beritten zu funktioniren, sowie anderen Offizieren, welche häufige Inspektionen zu machen haben, das Halten eines geeigneten Reitpferdes zu erleichtern.

Um den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen gebührende 'Rechnung tragen zu können, schlagen wir vor, die Bezeichnung der Vergütungsberechtigten, sowie die Bestimmung der zu vergütenden Rationen und Wartungskosten dem Bundesrathe anheim zu geben, welcher übrigens durch die von den gesezgebenden Räthen hiefür bewilligten Kredite gebunden sein wird.

427 Daß wir die Rationsvergütung nur für effektiv gehaltene diensttaugliche Reitpferde, welche als solche auszuweisen sind, bezahlen wollen, bedarf keiner weiteren Begründung. Mit der Rationsvergütung auch die Wartungsentschädigung zu verbinden, scheint uns billig und konsequent. Ebenso rechtfertigt es sich in unsern Augen, die Pferde, für welche Rationen vergütet werden, während der nämlichen Zeit grundsäzlich auf den Risiko der Eidgenossenschaft zu nehmen. Bei der Ausführung ist dann aber ein Verfahren einzuschlagen und müssen Bedingungen aufgestellt werden, welche Mißbräuche zum Nachtheil des Fiskus verhindern.

Die Bestimmungen in Art. 6--9 sollen Unzukömmlichkeiten verschiedener Art, welche durch die Verabfolgung von Rationsvergütungen und Entschädigung von Wartungskosten entstehen könnten, vorbeugen, indem das Verhältniß der betreffenden Offiziere möglichst klar gestellt wird.

Was schließlich die Höhe der zu leistenden Vergütung anbetrifft, so halten wir für angemessen, dieselbe in dem Beschlüsse zu bestimmen, obschon das später zu erlassende Verwaltungsreglement hierüber ebenfalls Vorschriften enthalten wird. Bei Festsezung des Betrages glaubten wir auf der einen Seite Rüksichten der Billigkeit walten lassen, andererseits aber auch auf Schonung der Bundesfinanzen Bedacht nehmen zu sollen. Die 80 Rappen Wartungsvergütung sind eigentlich nur als ein Beitrag an die entsprechenden wirklichen Ausgaben zu betrachten, indem ein Pferdewärter, der allerdings unter Umständen zwei Offiziere bedienen und ihre Pferde besorgen kann, wohl 5 Franken per Tag beansprucht. Die tägliche Verköstigung eines Reitpferdes in einer Privatstallung kommt gegenwärtig auf mindestens 3 Franken zu stehen, für die Rationen bezahlte die Kriegsverwaltung den Lieferanten im Jahr 1875: Heu.

Haber.

Stroh. Ganze Ration, p. »/e.

in ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ., ,, ,, ,,

Bière . .

Thun Bern Luzern .

Basel . .

Aarau . .

Zürich .

Winterthur Frauenfeld St. Gallen Chur . .

Bellinzona

p. °/c.

. . Fr. 6. 80 Fr. 16. -- , 7. -- ,, 16. , 7.'-- ,, 16. -- . . ; 7. ,, 14.. . ,, 8.50 ,, 13. 50 . . ,, --. -- ,, --. . . . , 6 . 2 7 ,, 12.50 . . ,, --. -- ,, - . -- . . . , 6 . 5 0 ., 16. -- . . ,, 10. -- '.n 12. 50 . . ,, -.,, -.. . ,, --.-- ,, --. --

p. °/o.

Fr. 4.10 ,, 5. -- ,, 3.75 ,, 5.,, 4.50 ,,-. ,, 3.90 .,-.-- ., 3.80 ,, 5. -- ,,-..,--.--

Fr. 2. 28*/5 ,, 2. 38 ,, 2. 28 ,, 2.22 ,, 2.29 ,, 2.17'/2 ,, 1.94 ,,2.25 ,, 2.232/5 ,, 2.40 ,, 2.60 ,, 2.50.

428

Die ausgesezte Vergütung dekt also die wirklichen Auslagen während der Dienstzeit sehr knapp, außer derselben aber gar nicht, vorausgesezt, daß das Pferd mindestens die reglementarische Ration bekomme.

Wir empfehlen Ihnen die beiden Entwürfe zur beförderlichen Berathung und Genehmigung und benuzen auch diesen Anlaß, Sie, 'Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. Februar

1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ScMess.

Nach Seite 428.

Vergleichende Uebersicht der

Besoldungsverhältnisse der Militärbeamten des Bundes.

Nach Besoldungsgesez von 1873 und Budget pro 1876.

Bisherige Besoldung laut Stelle.

Departementskanzlei.

I. Sekretär (Büreauchef)

. . .

Kanzlisten

Allgemeine Verwaltung.

Infanterie.

Waffenchef der Infanterie .

Sekretär . .

Gesez.

Budget.

Fr.

Fr.

Artillerie.

Waffenchef der Artillerie . . .

Büreauchef Sekretär Genie.

Waffenchef des Genie .

Sekretär .

Zeichner

H

§

PM

Ansser aer Besolinng togene Competei zen für Inspektionen.

Kleiderentschädigung etc.

Fr.

Fr.

g

Stelle.

Bemerkungen.

Departementskanzlei.

I. Sekretär, (Büreauchef)

. . .

:

7500 4000 2400

. . . .

4000 . . . .

1 tuo

Fr.

6000 3000--4500 bis auf 3200

Verwaltungsabtheilungen.

7500

1

357

Infanterie.

Waffenchef der Infanterie » . .

Sekretär

2

441

Kavallerie.

Waffenchef der Kavallerie .

Sekretär

3200*) 2200*)

. . . .

. . . . !!

. . .

Kanzlisten

1

.

Besoldung.

si

6000 i 6000 3000--4000 3500--4000*) bis a u f 3200 . . . .

Kanzlist Kavallerie.

AVaffenchef der Kavallerie Sekretär



Nach Vorschlag des Bundesrathes.

4000 3000

!

1 1092

6000

1

273

3200

*) Die mit kleiner Schrift ausgesezten Zahlen entsprechen den gegenwärtigen wirklichen Besoldungen.

i

!

7500 3000--4000 bis auf 2800

1

6000 3000--3500 bis auf 2800

9,

Artillerie.

Waffenchef der Artillerie . . .

7500 Sekretär (Techniker) . . . . 3000--4000 Kanzlist u n d Zeichner . . . . 2500--3500 bis auf 2800 Genie.

Waffenchef d e s Genie . . . .

6000 Sekretär (Techniker) . . . . 3000--4000 Kanzlist u n d Zeichner . . . . 2500 -3500 Kanzlist bis auf 2800

1

1

Bisherige Besoldung laut

Stelle.

Gesez.

. . . .

Fr.

7000

Fr.

Oberfeldarzt .

Kanzlist

3000 4500*) 4100*) 6000 3200

0 b e r p f e r d ar z t

5000

Ober auditor

500

I. ToBOgra.pb

_

n.

Ausser der Besoldung bezogene Competmen für Inspektionen.

KleiderentschMignng.

Fr.

Fr,

Nach Vorschlag des Bundesrathes.

P=ä (=J <=>

S teile.

Bemerkungen.

4000--4600 3200-4200

Chef der Abtheilung .

Buchhalter Kanzlisten

StabsMreau.

Chef d e s Stabsbüreau

Obeijpferdarzt Sekretär ·

Laboratorium.

Direktor Adjunkt Buchhalter

4500--5000 2500--3000

6000 3000--3500 bis auf 2800

. .

5000 2500--3500 i 000

Verwalt tmg des Kriegsnlaterials.

a. Techitische Abtheilung.

l i

1 t

!

Munitionskontrole.

Chef der Kontrole Pulverkontroleur 3500--4000 Kontroleure .

Buchhalter u n d Kassier . . . .

. .

O b <Î r a n A i t G r .

-

bis auf 3200

1 Fr.

7500 . . . .

3000--3500 4000--4600 3200-4200

I. Topograp h II.

Ober f e l d a r z t .

1 Sekretär Kanzlist \

462

6000 3000 bis auf 2500*) 4000

1

3800 3700*) bis auf 2800 3200 5000*) 3000*) 3200

i i

"o3 fe faß

cd

'

Verwaltung des Kriegsmaterials.

a. Technische Abtheilung.

Besoldung.

t-- ö P-i

.

StabsMreau.

Chef d e s Stabsbüreau Gehilfe

Budget.

Fonragerationen. ||

"Nach Besoldungsgesez von 1873 und Budget pro 1876.

Chef der Ab theilung Technischer Gehilfe Kleiderkontr aleur Waffenkontr bleur Buchhalter Kanzlisten

6000 3000--4000 3000--4000 3000-4000 2500--3500 bis auf 2800

Muniti onskontrole.

Chef der Kon ,role, zugleich Pulverkontroleur Kontroleure

3500-4000 bis auf 2800

Labt ratorium.

Direktor . .

Gehilfe . , Kassier

4000--5000 3000-3500 2500--3500

Stelle.

Gesez.

Waffenfabrik.

Direktor Buchhalter Konstruktionswerkstätte.

Direktor Adjunkt und Buchhalter . . .

Fr.

3000-4000 2000--2500

Budget.

Ansser 4er Besoldung togene Coipeteizen für

Nach Vorschlag des Bundesrathes.

Bemerkungen.

1 S t e 1 1 e.

1 -

KleiderInspekentsoläditionen.

gnng.

1

Fr.

5200 3000

K r i e g s m a t e r i a l d e p o t Thun.

Verwalter Gehilfe

Gehilfe und Kassier Konstruktionswerkstätte.

Direktor .

Gehilfe und Kassier

5000 2800

bis auf 3200

3300*) 2300

M u n i t i o n s d e p o t Thun.

Verwalter Magazinier

3200 2800

Waffeakontroleure der Divisionen . . .

3000

Ueberdieß Fr. 8 Taggeld für Dienstreisen.

Kriegskommissariat.

Oberkriegskommissariat.

Oberkriegskommissär . . . .

Chef des Expeditionsbüreau . .

,, ,, Revisionsbüreau . . .

Buchhalter Revisoren Kanzlisten und Drukschriftenverwalter .

3

4000-5000 2500--3500

b. Administrative Abtheilung.

6000 4000

3000-3500

Fr.

4000-5000 2500--3500

Waffenfabrik.

b. Administrative Abtheilung.

Chef der administr. Abtheilung .

Buchhalter Kanzlisten

Besoldung.

Chef d e r Abtheilun"1 . . . . .

Gehilfe i Sekretär Kanzlisten

6000 3000--4000 2500--3500 bis auf 2800

Kriegsmaterialdepot Verwalter Gehilfe . !

3000--3500 1800--2500

Thun.

M u n i t i o n s d e p o t Thun.

Verwalter Magazinier

3000--3500 1800--2800

Waff en kon tr ole ur e der Divisionen . . .

2500--3500

Kriegskommissariat.

7000 3200-4000 3500-4000 3200--4000 2800-3600 bis auf 3200

4000*) 4000*) 3800*)

168

Oberkriegskommissariat.

Oberkriegs|iommissär . . . .

Fr. 500 für Besorgung der fremden Chef des ^orrespondenzbüreau .

,, ,, Revisionsbüreau . . .

Pensionen.

Buchhalter ' Registrato!* l Drukschriftenverwalter . . . .

Ì

7000 3500--4500 3500-4500 3500--4000 3500-4000 3000--3800 3000-3800 bis auf 2800

Fonragerationen. II

Bisherige Besoldung laut

Foiragerationen. |

Nach Besoldungsgesez von 1873 und Budget pro 1876.

Bisherige Besoldung laut Stelle.

Gesez.

Budget.

Fr.

Fr.

Kriegskommissär

3000--3800

3800*) bis auf 2400

Kasernen- und Liegenschafts Verwalter

2500 -3000

K r i e g s k o m m i s s a r i a t T h u n.

FonrageratioM. jj

Nach Besoldungsgesez von 1873 und Budget pro 1873.

Ansser der Besoldung bezogene ComDetenzen für

Nach Vorschlag des Bundesrathes.

l

Fr.

*

Fr.

| K r i e g s k o in m i s s a r i a t T h u n .

Pro 1875 überdieß Fr. 1400 Besoldung als Lehrer des Verwaltungswesens.

Kriegskomin Kanzlisten Kasernen- imd walter

1QOQ-I*

.

Fr.

3000--4000 bis auf 2800

Liegenschaftsver2500-3200

Pferdè-Regieanstalt.

4500--5000 3000--3600

5000*) 3300*)

Gehilfe .

Instruktionspersonal.

1 t

4000-5000 3000-3600 '

'.

Instru ktionspersonal.

Infanterie.

Oberinstruktor Sekretär . .

&3 tuo CO

Pferde-Regieanstalt.

Direktor Adjunkt

Besoldung.

Helle.

Bemerkungen.

KleiderInspekentschäditionen.

gung.

S = 1

In f a n t e r i e .

7500 2200 6000 4000--4200 2500--3000 5000 3000-3600

. . . .

n Schießinstruktor Gehilfen desselben Tambour- und Trompeter-Instruk-

1

Oberinstruki AT Sekretär .

Kreisinsfcruk nrPTi Instruktoren I . Klasse II. ,, n Schießinstru [ftnr Hilfsinstrukt rvppTi

1

. . . .

. . . .

7500 2000-2800 6000 3500--4500 2500--3500 4000-5000 1800--2500

1

1 1

1

1900--2300 Kavallerie.

Oberinstruktor Instruktoren I . Klasse

. . . .

,, II. ,, Trompeterinstruktoren Unterinstruktoren .

. . . .

. . . .

. . . .

K a v a 1 1 e r i e.

4500--5000 3500--4000

6000 4000--4500

2

2800--3500

3000--3500 bis auf 2600

1

·4

nebst einer zweiten Ration für 200 Tage.

Die Unterinstruktoren, sofern im 100 Besiz eigener Reitzeuge, bezogen 100 überdieß eine daherige jährliche Entschädigung von Fr. 20.

Oberinstruki or Instruktoren I . Klasse

. . . .

n. . . . . . . .

Hilfsinstrukt >ren

6000 4000--5000 3000--4000 1800-2800

2 2 2

5 Nach Besoldungsgesez von 1873 und Budget pro 1876.

Stelle.

ff

Artillerie.

Oberinstruktor . . . .

Sekretär . . .

Instruktoren I . Klasse . . . .

,,

. . . .

n. ,,

Gesez.

Budget.

Fr.

Fr.

5000--6000

Genie.

Oberinstruktor Instruktoren I . Klasse . . . .

,,

H-

. . . .

,,

7000 . 2500

4000-4500 2800-4000

Trompeterinstruktoren . . . .

Unterinstruktoren

Unterinstruktoren

1

(=»

S

6000 4000») 3200*)

Fr.

1* 1* 1*

1

n. ,,

Unterinstruktoren

.

. . . .

. . . .

4000--4500 3000--4000 2000--3000 1500

* nebst einer zweiten Ration für 200 100 Tage.

80-100 Kanonier-Unterinstruktoren Fr. 80, Train-Unterinstruktoren Fr. 100, leztere bezogen überdieß, sofern im Besize eigener Reitzeuge, eine daherige Entschädigung v. Fr. 20.

Fr.

T)

n. ,,

. . . .

7500 2000-2800 4000--5000 3000--4000 1800--2800

i i i

i

. . . .

. .

. . . .

Hilfsinstrukt oren Genie,

80

Hilfsinstrukt

6000 4000--4500 2800--4000 1800-2500

80

E3 a n i t ä t.

Oberinstruki or Instruktoren I. Elasse . . . .

II. ,, . . . .

Hilfsinstrukt oren

6000 3500--4500 2500--3500 1500--2500

5500 3500

Besoldung.

A rtillerie.

Oberinstruk tor Sekretär Instruktoren I . Klasse

Sanität.

Oberinstruktor Instruktoren I. Klasse

Stelle.

Bemerkungen.

KleiderInspekentschäditionen.

gung etc.

Fr.

2100--2400 1900--2300

4500--5000 3500--4000 2500--3200 850-1800

Ansser der Besoldung ïwne CoiDetenzen für

ronrageraüoneB.

Bisherige Besoldung laut

Nach Vorschlag des Bundesrathes.

Oberinstruk or Instruktoren I . Elasse

n. ,,

. . . .

429

(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

eine die Militärverwaltung beschlagende Ergänzung des Gesezes über die Besoldung der "eidgenössischen Beamten vom 2. August 1873.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ergänzung der gesezlichen Bestimmungen über das Besoldungswesen der eidgenössischen Beamten; nach Einsicht 25. Februar 1876,

der Botschaft des Bundesrathes vom beschließt:

Art. 1.

Die hienach genannten eidgenössischen Beamten beziehen folgende Jahresbesoldung :

Militärdepartement.

Departementskanzlei.

Erster Sekretär (Büreauchef) Sekretäre .

.

.

.

Kanzlisten .

.

.

.

.

.

Fr.

.

.

6000 3000--4500.

b i s a u f 3200

430

VerwaltungsabtheiluBgen.

Infanterie.

Waffenchef der Infanterie Sekretär Kanzlisten .

.

.

.

. «

.

.

.

.

.

.

.

Piv . 7500 3000--4000 bis auf 2800

Kavallerie.

Waffenchef der Kavallerie Sekretär .

.

.

.

Kanzlisten

. 6000 3000--350O bis auf 280»

Artillerie.

Waffenchef der Artillerie Sekretär .

.

.

.

.

.

.

Kanzlist u n d Zeichner .

.

.

.

Kanzlisten .

.

.

.

.

.

. 750a 3000--4000 2500--350a bis auf 2800

Genie.

Waffenchef des Genie .

Sekretär Kanzlist u n d Zeichner .

.

.

Kanzlist .

.

.

.

.

.

.

. 6000 3000--4000 ^2500--3500 bis auf 2800

.

.

.

. 7500 3000--3500 4000-4600 3200--4200

.

Stabsbüreau.

Chef des Stabsbüreau Sekretär .

.

.

Erster Topograph .

Zweiter Topograph

.

.

.

Oberfeldarzt, Sekretär .

Kanzlist .

Oberpferdarzt Sekretär .

Oberauditor

.

.

.

.

.

.

. 6000 3000--3500 bis auf 2800 . 5000 2500--3500 . 1000

431

Verwaltung des Kriegsmaterials.

a. T e c h n i s c h e Abt h e i l u n g .

Chef d e r technischen Abtheilung .

Technischer Gehilfe .

.

.

Kleiderkontroleur Waffenkontroleur Buchhalter Kanzlisten ·

.

.

.

Munitionskon troie.

Chef der Kontrole zugleich Pulverkontroleur Kontroleure

Fr.

.

. 6000 3000--4000 3000--4000 3000--4000 2500--3500 bis auf 2800

3500--4000 bis auf 2800

LaboratoriumDirektor Gehilfe Kassier

4000--5000 3000--3500 2500-3500 Waffenfabrik.

Direktor Gehilfe u n d Kassier

.

.

.

Ko nstruktionswerkstätte.

Direktor Gehilfe u n d Kassier .

.

.

.

4000--5000 2500--3500

.

4000--5000 2500--3500

b. A d m i n i s t r a t i v e A b t h e i l u n g .

·Chef der administrativen Abtheilung .

.

. 6000 . Gehilfe 3000--4000 .Sekretär 2500--3500 Kanzlisten bis auf 2800 Kriegsmaterialdepot Thun.

Verwalter ·Gehilfe

3000--3500 -1800--2500

432 Munitionsdepot.

Fr.

Verwalter Magazinier

3000--3500 1800--2800

W a f f e n k o n t r o l e u r e der Divisionen

2500--3500

Kriegskommissariat.

Oberkriegskommissariat.

Oberkriegskommissär .

.

.

.

Chef des Korrespondenzbüreau .

.

Chef des Revisionsbüreau .

.

.

Buchhalter Registratur .

.

..

.

Revisoren Drukschriftenverwalter .

.

.

.

Kanzlisten

.

. 7000 3500--4500 3500--4500 3500--4000 3500--4000 3000--3800 3000--3800 bis auf 2800

K r i e g s k o m m i s s a r i a t in Thun.

Kriegskommissär 3000--4000 Kanzlisten bis auf 2800 Kasernen- und Liegenschaftsverwalter .

2500--3200 Pferde-Regieanstalt.

Direktor Gehilfe

4000--5000 3000--3600 Instruktionspersonal.

Infanterie.

Ober-Instruktor Sekretär Kreisinstruktoren .

.

.

Instruktoren I . Klasse .

.

.

Instruktoren I I . Klasse .

.

.

Schieß-Instruktor . . . . .

Hilfsinstruktoren

.

.

.

.

7500 2000--2800 .

. 6000 3500--4500 2500--3500 4000--5000 1800--2500

433

Kavallerie.

Fr.

. 6000 4000--5000 3000--4000 1800-2800

Ober-Instruktor Instruktoren I. Klasse Instruktoren II. Klasse Hilfsinstruktoren Artillerie.

Ober-Instruktor Sekretär .

Instruktoren I. Klasse Instruktoren H. Klasse Hilsfinstruktoren

. 7500 2000--2800 4000--5000 3000--4000 1800--2800

Genie.

Ober-Instruktor Instruktoren I. Klasse Instruktoren II. Klasse Hilfsinstruktoren

. 6000 4000--4500 2800--4000 1800--2500

Sanität.

Ober-Instruktor Instruktoren I. Klasse Instruktoren II. Klasse Hilfsinstruktoren

. 6000 3500-4500 2500--3500 1500--2500

Art. 2.

Die Beamten, mit Ausnahme der Instruktoren, erhalten ein vom Bundesrath festzusezendes Taggeld nebst Vergütung der Transportkosten für Dienstreisen außerhalb des Amtssizes.

Die Instruktoren und Hilfsinstruktoren sämmtlicher Waffen haben ihre Bekleidung und Ausrüstung, inclusive Pferdeausriistung, selbst zu liefern. Sie werden für ihre Reiseauslagen nach Maßgabe einer vom Bundesrathe zu erlassenden Verordnung entschädigt und erhalten die reglementarische Logisvergütung.

434

= o>

Art. 3.

Die berittenen Instruktoren haben die Pferde selbst zu .stellen; die berittenen Hilfsinstruktoren erhalten dieselben während der Dienstzeit auf Kosten des Bundes, zu dessen Lasten auch die Pferdewartungskosten fallen.

Art. 4.

Bezüglich der Kautionsleistung einzelner Beamten wird der Bundesrath die geeigneten Verfügungen treffen.

Art. 5.

Die im Bundesgesez betreffend die Besoldung der eidgenössischen Beamten vom 2. Augstmonat 1873 unter Titel: ,,Militärdepartement"1 enthaltenen Bestimmungen treten mit dem Tage, an welchem die Wirksamkeit dieses Gesezes "beginnt, außer Kraft.

Art. 6.

Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Publikation dieses Gesezes zu veranstalten und, 3sn Beginn der Wirksamkeit desselben festÄusezen.

435

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Tergütung von Pferderationen im Friedensverhältniss.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. Februar 1876, beschließt: Art. 1. Es können im Friedens Verhältnisse für effektiv gehaltene diensttaugliche Reitpferde Rationen und Wartungskosten während des ganzen Jahres vergütet werden.

Der Bundesrath hat innerhalb der Schranken des Budgets die hiezu berechtigten Militärbeamten und eingetheilten Offiziere zu bezeichnen, sowie die auszurichtenden Beträge zu bestimmen.

Art. 2. Die Pferdewartungskosten werden nämlichen Tage wie die Rationen vergütet.

für die

Art. 3. Die Vergütung einer Ration beträgt zwei Franken zwanzig Rappen, diejenige für die Pferdewartung achtzig Rappen für das Pferd und den Tag.

Art. 4. Um zu der Rationsvergütung berechtigt zu sein, hat sich der betreffende Militärbeamte oder eingetheilte Offizier darüber auszuweisen, daß er während der Zeit, für welche er die Vergütung beansprucht, im Besize des entsprechenden eigenen diensttauglichen Reitpferdes gewesen sei.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. I.

31

436

Art. 5. Die Pferde werden eingeschäzt und kontrolirt und bleiben während der Zeit, für welche die Rationsvergütung bezahlt wird, in der Schazung.

Art. 6. Bezieht der Vergütungsberechtigte im Instruktionsdienste Rationen in Natura, so hat er dieselben dem Lieferanten oder dem Militärrechnungsführer zum Lieferungspreise zu bezahlen, so daß die Vergütungsrechnung hievoa unberührt bleibt.

Art. 7. Für die Zeit, während welcher der betreffende Offizier in effektivem Dienste steht und die gesezlichen Pferderationen in Natura bezieht, wird die Rationsvergütung für das Friedensverhältniß sowie die Pferdewartungsvergütung suspendirt, Art. 8. Wer Rationsvergütungen bezieht, ist verpflichtet, bei Dienstverrichtungen als Berittener das eigene beziehungsweise die eigenen Pferde und den eigenen Wärter zu benuzen.

Ausnahmen hievon kann auf Begehren das Militärdepartement gestatten.

Art. 9. Es ist untersagt, Pferde, für welche Jahresrationen vergütet werden, direkt oder indirekt der Eidgenossenschaft in Miethe zu geben.

Art. 10. Nichtachtung der Vorschriften dieses Bundesbeschlusses kann vom Bundesrathe, außer durch die gesezlichen Strafen, mit dem Entzug der Rationsvergütung und mit der Rükforderung der rechtswidrig bezogenen Vergütungen geahndet werden.

Art. 11. Dieser Beschluß tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesez betreffend Ergänzung des Bundesgesezes über die Besoldung der eidgenössischen Beamten vom . . . .

in Kraft.

Der Bundesrath ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

437

# S T #

Bundesrathsbeschluss in

Sachen des G e m e i n d e r a t h e s von D ü r n t e n , Kantons Zürich, betreffend Stimmrecht der Niedergelassenen.

(Vom 31. Januar 1876.)

Der schweizerische Bundesrath hat

in Sachen des G e m e i n d e r a t h e s von Dürnten, Kts. Zürich, betreffend Stimmrecht der Niedergelassenen ; nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: I. Herr Eduard Bodenmüller von Niederzeihen, Kantons Aargau, seit längerer Zeit als Niedergelassener wohnhaft in Tann, Gemeinde Dürnten, beschwerte sich, daß er für die National- und Ständerathswahlen vom 31. Oktober abbin keine Stimmkarte erhalten habe, weil er kein Leumundszeugniß als Ausweis für sein Stimmrecht beigebracht habe.

II. Die Regierung des Kantons Zürich erklärte diese Beschwerde am 13. November 1875 begründet und ertheilte dem Gemeinderath Dürnten die Anweisung, den Rekurrenten in das Stimmregister einzutragen. Dieser Entscheid stüzte sich auf folgende Begründung: Für das Stimmrecht bei den Nationalrathswahlen seien die Artikel 74 der Bundesverfassung und Artikel 5 des Bundesgesezes, betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen vom

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Entwurf eines Besoldungsgesetzes für die Beamten der Militärverwaltung und den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältnis. (Vom 25. F...

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Jahr

1876

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.03.1876

Date Data Seite

419-437

Page Pagina Ref. No

10 008 991

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