929

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Wasserfallen- und die Waldenburgerbahn.

(Vom 30. Mai 1876.)

Tit.!

Durch die vom Kanton Basel-Landschaft am 15. Juli 1872 für die Eisenbahn von Liestal durch das Reigoldswylerthal bis zur Kantonsgrenze auf der Wasserfalle ertheilte Konzession wurde die schweizerische Centralbahn verpflichtet, die Bauarbeiten am Tunnel der Wasserfalle innerhalb 6 Monaten, von dem Tage an, wo die ganze Wasserfallenbahn vom Bunde genehmigt wäre, zu beginnen, und innerhalb 5 Jahren vom nämlichen Zeitpunkte an zu vollenden.

Die Fortsezung der Bahn, von der Grenze auf der Wasserfalle bis zum Anschluß an die Gäubahn bei Oensingen, -- ganz auf Solothurner Gebiet fallend --, wurde nicht mehr unter der Herrschaft des alten Eisenbahngesezes, sondern durch Bundesbeschluß vom 23. September 1873 konzedirt, und zwar mit folgenden Baufristen: Finanzausweis und Bauvorlagen bis 23. März 1874, Beginn der Erdarbeiten bis 31. Juli gleichen Jahres, Vollendung bis 31. März 1879.

Demnach war nur die Ausweisfrist für beide Kantonsgebiete gleich, wäre dagegen der basellandschaftliche Theil der Linie zirka 1/2 Jahr früher (bis 23. September 1878) zu vollenden gewesen, als der solothurnische.

930 Durch Bundesrathsbesehlüsse vom 22. Dezember 1873 und 19. August 1874 und Bundesbeschluß Vom 11. November 1874 wurden die Termine für beide Sektionen gleich gemacht, so zwar, daß bis zum 1. Februar 1876 die technischen und finanziellen Vorlagen eingebracht und die Arbeiten begonnen werden sollten, der 31. März 1879 aber als lezter Tag für die Eröffnung der Bahn erscheint.

Mit der Wasserfallenbahn steht in gewissem Zusammenhange die Waldenburgerbahn, äußerlieh schon dadurch, daß der Bundesbeschluß vom 24.-September 1873, durch welchen die Ucbertragung der Konzession auf die schweizerische Centralbahn genehmigt und die Konzession in einigen Bestimmungen geändert wurde, als Vollendungstermin der Waldeiiburgerbahn denjenigen Zeitpunkt festsezt, mit welchem die Wasserfallenbahn auf dem Gebiete des Kantons Basel-Landschaft ganz oder theilweise in Betrieb gesezt wird.

Immerhin wurde in der Botschaft vom 5. Oktober 1874, mit welcher Urnen die Annahme des 31. März 1879 als Vollendungstermins auch für die basellandschaftliche Sektion der Wasserfallenbahu empfohlen wurde, gesagt, daß, wie auch die Centralbahn damit einverstanden zu sein scheine, diese Fristverlängerung nicht auch der Waldenburgerbahn zu gut kommen solle. (Die für leztere dem Bunde gegenüber einzuhaltende Ausweisfrist wurde durch Bundesbeschluß vom 26. Juni 1874 bis zum 2. Juni 1877 verlängert.)

Nun stellt mit Eingabe vom 2S./29. Januar abhin das Direktorium der schweizerischen Centralbahn bezüglich der Wasserfallenbahn das Gesuch, daß die Frist für den Finanzausweis bis zum 31. Dezember 1881 und diejenige für die Vollendung bis zum 31. März 1887 verlängert werden möchte, indem es zur Begründung im Wesentlichen anführt: Durch die wirtschaftliche Krisis, welche nun seit bald 3 Jahren fast in allen Ländern Europas Handel und Industrie lahm gelegt und namentlich dem Eisenbahnwesen die tiefsten Wunden geschlagen habe, sei auch die Kreditfähigkeit der schweizerischen Centralbahn in einem Grad geschwächt worden, daß es ihr unmöglich gewesen sei, sich die erforderlichen Mittel für diese bedeutende und theure Unternehmung zu sichern. Die ungünstige Lage, in welche die Centralbahn dadurch gerathen sei, werde sich auch wahrscheinlich nicht sehr rasch ändern ; im Gegentheil stehen ihr vielleicht mit Rüksicht auf die vielen neuen, theils eigenen,
theils fremden Linien, welche in den nächsten Jahren eröffnet werden sollen und welche ihre alten Linien wesentlich konkurrenziren , noch schlimmere Zeiten bevor.

Eine erheblich günstigere Gestaltung der Verhältnisse lasse sich erst von der Eröffnung der Gotthardbahn und von der dadurch gesicherten Verkehrszunahme erhoffen.

931

In ihrer Vernehmlassung über das Gesuch stellen die Regierungen der betheiligten Kantone folgende Begehren: 1) B a s e l - L a n d s c h a f t .

a) Die Vollendung und Inbetriebsezung soll jedenfalls nicht über Ende März 1884 hinausgerükt -erden.

b) Diese Fristverlängerung darf sich nicht auch auf die Waldenburgerbahn erstreken.

c) Fristverlängerung ist nur zu gewähren, wenn die Centralbahngesellschaft sich bereit erklärt, sich mit den durch den Beginn der Arbeiten geschädigten Privaten abzufinden.

d) Die Gesellschaft hat eine Kaution von l Million Franken zu hinterlegen.

Nach dem Berichte des Regïerungsrathes sind die Bedingungen c und d vom Landrathe, und zwar die unter c zu Gunsten Derjenigen beigefügt worden, welche an die in Konkurs gerathenen Unternehmer des Wasserfallentunnels für Lieferungen Forderungen zu stellen haben.

2) S o l o t h u r n .

a) Der Tunnelbau soll ohne weitere Unterbrechung, wenn auch unter Verwendung einer reduzirten jährlichen Bausumme, fortgesezt werden.

b) Der Beginn der Erdarbeiten an der offenen Bahn soll spätestens auf 1. August 1877 und die Vollendung des Baues auf den 1. August 1882 bewerkstelligt werden.

In der Replik erklärte das Direktorium der schweizerischen Centralbahn, an seinem Gesuche im vollen Umfang festhalten und dasselbe auch auf die Waldenburgerbahn ausdehnen zu müssen.

Unser Antrag geht dahin, die Vollendungsfrist bis zum 31. März 1884 zu verlängern, von weitern Bedingungen dagegen abzusehen, immerhin in der Meinung, daß privatrechtlichen Verhältnissen dadurch kein Eintrag geschehen soll. Wir führen für diesen Antrag folgende Gründe an: 1) Daß die Billigkeit nicht gestatte, die fraglichen Konzessionen und damit auch die für die basellandschaftliche Sektion geleistete Kaution von Fr. 150,000 als verwirkt zu erklären, darüber ist man allseitig einig. Nur über das Maß der zu gewährenden Vergünstigung bestehen Differenzen. Hier scheinen uns die Anträge der Regierung von Basel-Landschaft und ihre Motivirung das Richtige zu treffen. Gewiß ist nicht zu verkennen, daß die schlimmen Zeiten schneller als das Direktorium der Centralbahn annimmt, vorübergehen können, daß eine Besserung der Zustände, eine Erhöhung

932

der Kreditfähigkeit nicht erst von der Eröffnung der Gotthardbahn, sondern schon vorher von der zunehmenden Sicherheit einer näher gerükten Vollendung derselben zu erwarten steht, daß aber jedenfalls in einer so langen Reihe von Jahren, wie die Centralbahn unthätig sein zu dürfen beantragt, neue Konstellationen möglich sind, wo der dem jezigen Inhaber zugesicherte Besiz der Konzession sogar zur Hemmung des Bahnbaues benuzt werden könnte, während die Bundesbehörden einer neuen Verlängerung der allenfalls als zu kurz bemessen sich 'herausstellenden Frist immer wieder zugänglich sein dürften.

Wenn demnach für die Vollendung Ende März 1884 adoptirt wird, so ergibt sich bei einer Bauzeit von 5 Jahren, wie bisher immer angenommen worden ist, der 31. März 1879 als Tennin für den Arbeitsbeginn an der Wasserfallenbahn.

2) Auf ihren besondern Wunsch haben wir ausnahmsweise der Centralbahngesellschaft gestattet, den Wasserfallentunnel v o r Leistung des Finanzausweises in Angriff zu nehmen; es geschah mit Rüksicht auf die lange Bauzeit, deren Endtermin damals die Gesellschaft noch einhalten zu können glaubte, und auf den Umstand, daß im Fall einer Sistirung des Baues weniger Rechte und Interessen verlezt würden als bei der vorzeitigen Inangriffnahme einer offenen Streke. Wir könnten nun nicht empfehlen, das irreguläre Verfahren noch weiter zu sanktioniren, es nicht nur zu gestatten, sondern sogar vorzuschreiben, und zwar da vorzuschreiben, wo es für die Einhaltung des Endtermins gar nicht nothwendig ist. Dazu kommen noch die triftigen Gründe, welche das Direktorium dagegen anführt: Eine derartige langsame Ausführung der Tunnelarbeiten würde das an sich schon außerordentlich kostspielige Unternehmen noch in steigender Progression mit Bauzinsen belasten, und aus technischen Gründen erfordert eine Durchführung solcher Arbeiten mit reduzirtem Maßstab einen verhältnißmäßig bedeutend höheren Kostenaufwand als eine Inangriffnahme mit vollen Kräften, indem die Kosten für Bauaufsicht, Wasserförderung und Ventilation dieselben sind.

3) Das Begehren, daß die Centralbahn die an den Tunneluntevnehmern in Schaden gekommenen Lieferanten bezahle, steht in keinem innern Zusammenhang mit dem Traktandum ; es sind auch keinerlei Anhaltspunkte betreffend die finanzielle Tragweite einer solchen Bedingung gegeben worden.

4)
Die gemäß der basellandschaftlichen Konzession fällige Kaution für die Erfüllung der Konzessionspflichten ist bereits geleistet. Auf Grund des neuen Eisenbahngesezes eine weitere Kaution aufzuerlegen, ist rechtlich kaum zuläßig, da die gesezlichen Bedingungen (Art. 13, Absaz 2 des Eisenbahngesezes} nicht erfüllt sind.

933 5) Was endlich die Ausdehnung der Fristverlängerung auf die Waldenburgerbahn anbetrifft, so kommen folgende Verhältnisse in Betracht: Schon in einem Annexvertrage vom 22. August 1856 übernahm die Centralbahn als Gegenleistung für die Konzedirung der Linie Muttenz-Schweizerhalle-Augst (Bözbergbahn) die Verpflichtung, an eine binnen Frist in Angriff genommene Pferde- oder Lokomotivbahn zwischen Liestal und Waldenburg einen Beitrag von 50,000, unter Umständen 100,000 Franken zu leisten. In einem Annexvertrage zu der spätem, wirklieh zur Ausführung gelangten Bözbergbahnkonzession vom 4./6. April 1871 wurde diese Verbindlichkeit erneuert und erweitert. Endlich verpflichtete sich durch Annexvertrag zur Wasserfallenkonzession vom 15. Juli 1872 gegen einen von den interessirten Gemeinden zu zahlenden Beitrag von 100,000 Franken die Centralbahn selbst zum Bau einer Lokomotivbahn von Waldenburg bis auf' einen geeigneten Punkt der Wasserfallenbahn, entweder bei einer besondern Station zwischen Liestal und Bubendorf oder in Liestal selbst, und in Ausführung dieses Vertrages wurde die einem Initiativkomite für diese Bahn ertheilte Konzession dann wirklich auf die Centralbahn übertragen.

Die Centralbahn sagt nun, die Wasserfallenbahn und die Waldenburgerbahn stehen insofern in einem innern Zusammenhang, als die leztere ein für die erstere gebrachtes Opfer darstelle, \veßhalb aiieh die Vollendungstermine gleich gestellt worden seien; sie habe immer angenommen, eine für die Wasserfallenbahn" gewährte Fristverlängerung erstreke sich von selbst auch auf die Waldenburgerbahn. Jedenfalls aber könne sie sich nicht entschließen, leztere vor der für ihr ganzes Nez weit wichtigern Wasserfallenbahn fertig zu stellen, um so weniger, als der Betrieb jener Linie nur verlustbringend sein könne.

Die Regierung von Basel-Landschaft bestreitet, daß zwischen beiden Linien ein innerer Zusammenhang bestehe. Die Waldenburgerbahn sei hauptsächlich bestimmt, den Verkehr jener Thalschaft mit dem Hauptort Liestal und mit Basel zu vermitteln und der Bevölkerung einen Ersaz für den ihr durch die Hauensteinlinie total entzogenen Transitverkehr von Basel nach der Central- und Westschweiz zu bieten; sie schließe an die Hauptlinie Basel-Olten als eine Zweigbahn derselben an; ihre Baufristen seien .auch nothwendig andere als die für die
Wasserfallenbahn. Die Gemeinden haben die ihnen auffallende Subvention beschlossen und zur Ausweisung bereit gestellt. Da die ganze Linie um 510,000 Franken, resp. (bei normalspuriger Anlage) um 690,000 Franken gebaut werden könne, wovon noch die Subvention von 100,000 Franken

934 in Abzug komme, so treffen die Gründe, welche allerdings für eine Verschiebung von Millionen-Ausgaben sprechen, dieser längst versprochenen kleinen Unternehmung gegenüber nicht zu.

Indem wir zum voraus erklären, wie wir dies schon in unserer Botschaft vom 13. März abhin betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Glarus-Linththal gethan haben, daß durch eine vom Bunde gewährte Fristverlängerung, wenigstens nach unserer Ansicht, vertragliche Rechte nicht berührt und beeinträchtigt werden, und zur Bekräftigung dessen einen solche Privatrechte -- mögen sie aus dem zitirten Annexvertrage vom 15. Juli 1872 oder aus dem sogenannten Gäubahnvertrage vom 16./18. Februar 1873 hergeleitet werden, -- sichernden Zusaz in den BundesbeschluJß aufzunehmen vorschlagen, glauben wir anerkennen zu müssen, daß die gleichen Gründe, welche für eine Verschiebung des Baues der Wasserfallenbahn sprechen, auch zu Gunsten, respektive zu Ungunsten der Waldenburgerbahn wirksam sind, man müßte denn leugnen, daß die großen Summen sich aus den kleinen zusammensezen. (Die Wasserfallenbahn dürfte auf circa 15 Millionen Franken, die Waldenburgerbahn auf circa 900,000 Franken zu stehen kommen.) Uebrigens können wir uns der Ansicht nicht verschließen, daß die Waldenburgerbahn denn doch nur ein Appendix der Wasserfallenbahn ist ; denn schließlich hat man die Konzession für leztere, und nicht den Annexvertrag zur Bözbergbahn zur Grundlage des Verhältnisses gewählt, und Artikel 4, lezter Absaz, sieht den Fall vor. daß die Wusserfallenbahn nicht zur Ausführung gelange, und läßt alsdann den mehrerwähnten Annexvertrag vom 4./6. April 1871 wieder aufleben. Es geht kaum an, das Accessorium von der Hauptsache zu trennen und ihm eine stärkere Lebenskraft als dieser zu verleihen.

Auf die kleinere Bauzeit der Waldeiiburgerbahn ist natürlich geeignete Rüksieht zu nehmen.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes, und versichern Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 30. Mai 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

935

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Wasserfallen- und die Waldenburgerbahn.

Die BundesVersammlung} der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Directoriums der schweizerischen Centralbahn, vom 25./29. Januar 1876; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 30. Mai 1876, beschließt: 1. Unter Vorbehalt der vertraglich erworbenen Rechte Dritter und in Abänderung der diesfälligen Bestimmungen a) von Artikel 6 der unterm 15. Juli, resp. 30. Dezember 1872 vom Kanton Basel-Landschaft ertheilten Konzession für eine Eisenbahn von Liestal durch das Reigoldswylerthal bis zur Kantonsgrenze auf der Wasserfalle, von Artikel 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 23. September 1873, betreffend Konzession einer Eisenbahn von der solothurnischen Grenze bei der Wasserfalle bis zum Anschlüsse an die Gäubahn bei Oensingen, des Bundesrathsbeschlusses vom 19. August 1874, betreffend Fristverlängerung für die Wasserfallenbahn auf basellandschaftlichem und solothurnischem Gebiete, und des Bundesbeschlusses vom 11. November 1874, betreffend Fristverlängerung für die Wasserfallenbahn auf basellandschaftlichem Gebiete, b) von Artikel 11 der vom Kanton Basel-Landschaft unterm 19. April 1870 für eine Eisenbahn von Liestal bis Waldenburg, eventuell bis Langenbruk ertheilten Konzession,

936

des Bundesbeschlusses vom 26. Juni 1874, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Liestal-Waldenburg, ·werden die Ausweis- und Baufristen in folgender Weise verlängert : 1. Bezüglich der Wasserfallenbahn.

a) Bis zum 31. Dezember 1878 sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

b) Vor dem 31. März 1879 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

c) Bis zum 31. März 1884 ist die ganze konzedirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

u. Bezüglich der Waldenburgerbahn.

a) Bis zum 31. Dezember 1880 sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Gesellschaftsstatuten einzureichen.

b) Vor dem 31. März 1881 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

c) Bis zum 31. März 1884 ist die ganze konzedirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlussesbeauftragt.

937

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Ankauf des Bauplazes für das zu erstellende eidg. Verwaltungsgebäude und theilweise Abänderung des Vertrages über die abschliesslichen Leistungen der Stadt Bern an den Bundessiz, vom 22. Juni 1875.

(Vom 30. Mai 1876.)

Tit. l Durch Artikel 3 der am 22. Juni 1875 zwischen dem Bundesrathe und dem Einwohnergemeinderathe der Stadt Bern abgeschlossenen, von Ihnen durch Bundesbeschluß vom 2. Heumonat gleichen Jahres genehmigten Uebereinkunft über die abschließlichen Leistungen der Stadt Bern an den Bundessiz hat sich der Bund das Recht erworben, den zur Erstellung eines neuen eidg. Verwaltungsgebäudes erforderlichen Bauplaz zwischen der verlängerten Bundesgasse und der neuen Promenade der kleinen Schanze zum Preise von Fr. 10 per Quadratfuß zu acquiriren.

Für die Geltendmachung dieses Rechtes, respektive für die Abgabe der bezüglichen Erklärung an den Einwohnergemeinderath der Stadt Bern war dem Bundesrathe eine Frist von drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens besagter Uebereinkunft, also bis 2. Oktober abbin, eingeräumt, welcher Termin dann aber, weil die Be Stimmung der Größe des zu erwerbenden Bauplazes mit etwelchen

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Wasserfallen- und die Waldenburgerbahn. (Vom 30. Mai 1876.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1876

Date Data Seite

929-937

Page Pagina Ref. No

10 009 141

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.