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Bundesratsbeschluß über

den Rekurs der ,,Aktiengesellschaft Alb. Büß & Cie., Gesellschaft für Eisenkonstruktionen, Wasser- und Eisenbahnbau " in Basel, gegen den Entscheid der Justizkommission des Kantons Baselstadt, vom 23. März 1901, die Eintragung in das Handelsregister betreffend.

(Vom 7. Mai 1901.)

D e r s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a, t hat über den Rekurs der ,, A k t i e n g e s e l l s c h a f t A l b .

Buß & Cie., G e s e l l s c h a f t für E i s e n k o n s t r u k t i o n e n , W a s s e r - und E i s e n b a h n b a u " in Basel, gegen den Entscheid der Justizkommission des Kantons Baselstadt, vom 23. März 1901, die Eintragung in das Handelsregister betreffend, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt: A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Am 13. März 1901 hat sich in Basel eine A k t i e n g e s e l l s c h a f t gebildet unter der Firma ,, A k t i e n g e s e l l s c h a f t Alb. B ü ß & Cie., G e s e l l s c h a f t für E i s e n k o n s t r u k t i o n e n ,

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W a s s e r - und E i s e n b a h n b a u " 1 , welche Aktiven und Passiven der bisherigen Kommanditgesellschaft ,,Alb. Büß & Cie.a übernimmt. Albert Büß war der einzige unbeschränkt haftbare Teilhaber dieser Firma und ist in der neuen Aktiengesellschaft Delegierter des Verwaltungsrates zur direkten und obersten Leitung und führt die rechtsverbindliche Unterschrift für dieselbe.

Am 14. März wurde die Gesellschaft zur Eintragung in das: Handelsregister des Kantons Baselstadt angemeldet. Der Registeri'ührer verweigerte indessen die Eintragung unter Hinweis auf Art. 873 des Obligationenrechts, da die Firma den Namen einer bestimmten lebenden Person enthalte.

II.

Gegen diese Ablehnung reichte Dr. Alfred Fischer am 20. März beim Justizdepartement des Kantons Baselstadt Rekurs ein mit dem Begehren, den Handelsregisterführer anzuweisen, die neue Firma einzutragen.

Der Rekurs wurde von der Justizkommission durch Entscheid vom 23. März als unbegründet abgewiesen, gestützt auf folgende Erwägungen : ,,Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Firma der neuen Aktiengesellschaft dem Wortlaut des Art. 873 des Obligationenrechts nicht entspricht. Alb. Büß ist eine bestimmte lebende Person, über deren Identität ein Zweifel nicht bestehen kann. Ebenso unzweifelhaft bezeichnen die Worte ,,Alb. Büß & Cie.a die bisher bestandene Kommanditgesellschaft, deren Geschäfte dieAktiengesellschaft weiterführen will.

,,Es ist nun richtig, daß die Praxis keine konsequente ist und daß im schweizerischen Handelsregister Firmen eingetragen sind, bei denen es fraglich erscheint, ob sie nicht im Widerspruch mit Art. 873 des Obligationenrechtes stehen. Es mag dahingestellt bleiben, wie in den einzelnen Fällen die Zulassung dieser Firmen begründet worden ist. Im vorliegenden Falle steht die bestimmte lebende Person so sehr im Vordergrund, daß trotz der Beifügung der Bezeichnung ,,Aktiengesellschaft"1 die Firma in hohem Grade geeignet ist, zur Annahme zu veranlassen, daß diese Person, beziehungsweise die Gesellschaft Alb. Büß & Cie. solidarisch hafte,, oder daß es sich um eine Kommanditgesellchaft handle. Und dies zu verhüten ist gerade der Zweck des Art. 873.

369 ,,Es liegt daher kein Grund vor, von der bisher vom Handelsregisterführer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gehandhabten Praxis abzugehen, welcher übrigens, soweit bekannt, kein Rekursentscheid des Bundesrates entgegensteht.

.nDies ist um so weniger angezeigt, als' dem berechtigten Interesse, in der Firma der Aktiengesellschaft auszudrücken, daß sie die Fortführung der bisherigen Kommanditgesellschaft ,,Alb.

Büß & Cie.u ist, durch einen das Nachfolge Verhältnis ausdrückenden Zusatz gemäß Art. 874 in durchaus genügender und zweckentsprechender Weise Rechnung getragen werden kann."

III.

Namens der Gesellschaft rekurriert gegen diesen Entscheid Dr. Alfred Fischer in Basel mit Eingabe vom 28. März an den Bundesrat mit dem Antrag, es sei der Handelsregisterführer von Baselstadt anzuweisen, die Firma der Rekurrentin ins Handelsregister einzutragen.

Zur Begründung wird im wesentlichen folgendes geltend gemacht : ,,Die Verweigerung der Eintragung fußt auf der Meinung, daß die Aufnahme des Namens einer bestimmten lebenden Person in die Firma einer Aktiengesellschaft mit dem Wortlaut des Art. 873 des Obligationenrechts unvereinbar sei.. Diese Auslegung des Art. 873 ist aber zweifelsohne eine zu enge und steht mit der Praxis und mit den Entscheiden des Bundesrates in Wider,* spruch. Art. 873 wollte nicht schlechthin die Aufnahme eines Privatnamens verbieten, sondern lediglich feststellen, daß dio Firma einer juristischen Person eine Bezeichnung vermeiden müsse, die eine personliche Haftung einer Gresellsehaft oder eines Gesellschafters möglich erscheinen lasse. Ein solcher Zweifel ist aber ausgeschlossen, wenn der rechtliche Charakter der betreffenden Firma durch an die Spitze stellen des Wortes ,,Aktiengesellschaft11 ausgedrückt wird und der Privatname des Vorbesitzers lediglich als Sachbezeichnung und nähere Fixierung des betreffenden Geschäftes der" Firma beigefügt wird. Dieser -- auf logischer Interpretation des Art. 873 beruhenden -- Auffassung hat der Bundesrat Ausdruck verliehen, als er unterm 19. Oktober 1883 die Firma ,,Aktiengesellschaft Leu & Cie.a und im Jahre 1889 die Firma ,,Aktiengesellschaft schweizerischer Annoncenbureaux von Orell Füßli
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' ,,Die Behauptung der Justizkommission, ihrer Auslegung des Art. 873 stehe ein Rekurserkenntnis des Bundesrates nicht entgegen, dürfte nicht zutreffend sein, vgl. Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. XX, S. 306 und Kommentar Schneider & Fick ad Art. 873, Z. 7..

,,Die allzuenge Auslegung des Art. 873, wie sie der Handelsregisterführer des Kantons Baselstadt vertritt,. würde auch zur Unzulässigkeit einer Firma des Inhaltes ,, Aktiengesellschaft, vormals Alb. Büß & Cie.tt führen, denn auch in diesem Falle sind die Worte ,,vormals Alb. Büß
In That und Wahrheit entsprechen eben beide Firmenbezeichnungen: ,,Aktiengesellschaft Alb. Büß
,,Ist aber ein Zweifel nach dieser Richtung ausgeschlossen, so · besteht kein plausibler Grund, einer solchen Firma aus formalistischen Motiven die Existenzberechtigung absprechen zu wollen, während die Beteiligten ein begreifliches Interesse daran haben, einen Anklang an eine im In- und Auslande gut eingeführte und bekannte Firma in der neuen Firmenbezeichnung fortdauern zu lassen. Die Praxis hat denn auch im letzten Decennium eine ganze Reihe solcher Firmen geschaffen (es sei erinnert an : ,,Elektricitätsgesellschatt Alioth, Aktiengesellschaft" ; ,,Aktiengesellschaft der Maschinenfabrik von Escher, Wyß(fc Cie.a ; ,,Verlagsanstalt Benziger & Cie,, A.-G.a ; ,,Aktiengesellschaft der Eisen- und Stahlwerke von Georg Fischer", u. a. m.)."

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht:

1. Die Rekurrentin befindet sich im Irrtum, wenn sie annimmt der Bundesrat habe sich prinzipiell schon über die Frage, welche den Gegenstand ihrer Beschwerde bildet, ausgesprochen.

Der Bundesrat hat nur einmal, am 19. Oktober 1883, festgestellt, daß Namen von lebenden Personen in Firmen von anonymen

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'Gesellschaften vorkommen dürfen, wenn sie eine sachliche Bedeutung besitzen.

2. Es handelt sich im vorliegenden Falle um die Tragweite des in Art. 873 des Obligationenrechts aufgestellten Verbotes, ·wonach die Firma einer Aktiengesellschaft ,, k e i n e n N a m e n « i n e r b e s t i m m t e n l e b e n d e n Person"-enthalten darf. Die
3. In Beziehung auf die Auslegung des Art. 873 stehen sich ·zwei Ansichten gegenüber: die von der kantonalen Aufsichtsbehörde gebilligte Auffassung des Handelsregisterführers von Basel·stadt, welche derselbe auch an den Verhandlungen des schweizerischen Juristenvereins im Jahr 1897 (Zeitschrift für schweizerisches Recht n. F. XVI, 681 ff.) in eingehender Weise begründet ,hat; danach sind Namen lebender Personen in der Firma einer Aktiengesellschaft überhaupt ausgeschlossen. Dem steht gegenjiber die in der bisherigen Praxis der Handelsregisterführung unter Billigung der eidgenössischen Aufsichtsbehörden zum Ausdrucke gelangte mildere Auffassung, wonach durch die Bezeichnung ,,Aktiengesellschaft"' in Verbindung mit einer früheren Firma insbesondere die Namen früherer Kollektivgesellschafter als zu .lässiger Bestandteil der Firma der Aktiengesellschaft betrachtet werden. Unter diesem Gesichtspunkt sind z. B. zugelassen worden folgende Firmen : Aktiengesellschaft schweizerische Annoncenbureaux von Orell "Füßli & .Cie. in Zürich (S. H. A. Bl. 1889, Nr. 36, S. 201).

Aktiengesellschaft der Maschinenfabriken von Escher, Wyß & Cie. in Zürich (S. H. A. Bl. 1889, Nr. 133, S. 647).

Société des usines Aeby, Bellenot & Cie. in Biel (S. H, A.

Bl. 1893, Nr. 37, S. 147).

Aktiengesellschaft der Spinnereien von Jb. und And. Bider·mann & Cie. in Winterthur (S. H. A. Bl. 1893, Nr. 119, S. 480).

Société des établissements Jules Perrenoud & Cie. in Cernier ·,(S. H. A. Bl. 1897,. Nr. 175, S. 721).

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' Verlagsanstalt Benziger & Cie., A.-G., in Einsiedeln (S. H.

A. Bl. 1897, Nr. 123, S. 506).

, . Aktiengesellschaft Brown, Boveri & Gie. in Baden (S. H. A.

Bl. 1900, Nr. 268, 8. 1075).

Aktiengesellschaft Baumann, Wetter & Cie. in Zürich (S. H.

A.Bl. 1901, Nr. 119, S. 473).

' 4. Der Grund, warum bei den aufgezählten · Eintragungen diese Firmenbezeichnung gewählt wurde, liegt offenbar darin, daß die Firma einer vorher bestehenden Kollektivgesellschaft,, Welche sich in Handel und Verkehr eines gewissen Rufes erfreute,, in · der zur Übernahme der alten Gesellschaft gegründeten Aktiengesellschaft gewahrt werden wollte. Es fragt sich, ob dies als zulässig erklärt werden darf.

5. Im Geschäftsberichte pro 1898 des eidgenössischen Justizund Polizeidepartements (Bundesbl. 1899, I, 369) ist die Frage der Revision des Firmenrechtes, die damals gemäß Auftrag des Bundesrates von diesem Departemente geprüft worden war, : behandelt. Dort ist zwar eine Revision abgelehnt, welche auf den Zeitpunkt der Umarbeitung des Obligationenrechts in Verbindung mit dem Erlaß eines einheitlichen Civilgesetzbuches verschoben wird: "Dagegen" -- heißt es in dem Berichte -- ,,kann auf dem Wege der Praxis innerhalb des Rahmens des geltenden.

Rechtes dem Wunsche einer freieren Firmenbildung, i n s besondere dem Begehren der unveränderten Fortf ü h r u n g einer F i r m a b e i m W e c h s e l d e s G e s c h ä f t s i n h a b e r s , Rechnung getragen werden."

Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates bemerkte dazu: ,,Wenn auch dieser Tendenz des Bundesrates im allgemeinen beizustimmen ist, so erscheint doch erhöhte Vorsicht und genaue Prüfung der einzelnen Fälle doppelt notwendig, um nicht durch zu große Nachgiebigkeit gegenüber den Wünschen und Begehren der Potenten den Grundsatz der, Firmenwahrheit, die das Publikum vor Täuschungen schützen soll, preiszugeben.a Es ist demgemäß im einzelnen zu prüfen, ob die von der Rekurrentin gewählte Firmenbezeichnung zulässig ist.

6. Das Obligationenrecht enthält das Prinzip der Firmenwahrheit; nur ein Ausfluß dieses Grundsatzes ist die Bestimmung in Art. 8.73, .welche der Aktiengesellschaft.die Aufnahme des Namens einer bestimmten lebenden Person in die Firma · verbietet ; denn die Aktiengesellschaft ist juristische Porson und es war die Absicht des Gesetzgebers, durch das aufgestellte Verbot von vorn-

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herein den Namen der Aktiengesellschaft so zu gestalten, daß jede Verwechslung mit ändern kaufmännischen Firmen, welche aus Namen lebender Personen gebildet werden, ausgeschlossen ist.

7. Es ist zuzugeben, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes die aufgezählten Firmenbildungen sämtlich, sowie diejenige der Beschwerdeführerin abgelehnt werden müßten ; aber ebenso richtig ist, daß es den Aufsichtsbehörden nicht gelungen ist, weder bei der Aktiengesellschaft noch bei der Kollektivgesellschaft das Prinzip ·der Firmenwahrheit mit aller Strenge durchzuführen (für die Kollektivgesellschaft vgl. Zeitschrift für schweizerisches Recht, l. c., S. 657 ff:). Thatsächlich besteht, besonders wo es sich um Nachfolgeverhältnisse handelt, ein Zustand, welcher der strikten Anwendung des Gesetzes zuwiderläuft.

8. Wenn es sich für den Bundesrat um die Entscheidung handelt, ob er die bestehende Praxis dulden oder ablehnen soll, so fallen für die erstere Alternative folgende Gründe in Betracht : a. Unbestrittenermaßen ist für die kaufmännische Welt die Beibehaltung einer alten Firma ein Vorteil nicht nur ideeller, sondern in vielen Fällen auch ökonomischer, ja direkt pekuniärer Natur.

, b. Das Obligationenrecht hat diesem Verhältnis insofern Rech-, nung getragen, als es in Art. 874 allerdings den Erwerber oder Übernehmer eines bestehenden Geschäftes an die Vorschriften über Firmenbildung, also an den Grundsatz der Firmenwahrheit bindet, aber ihm gestattet, seiner Firma einen das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz beizufügen.

e. Wendet man diese Bestimmung auf Aktiengesellschaften an, so würde die Wahl von Firmenbezeichnungen, wie : ,,Aktiengesellschaft v o r m a l s Alb. Büß & Cie., Gesellschaft für Eisenkonstruktionen etc.a, oder ,,-Aktiengesellschaft für Eisenkonstruk-: tionen etc., Nachfolgerin von Alb. Büß & Cie.a nicht als unzulässig erscheinen. Damit ist aber dem Prinzip der absoluten Firmenwahrheit schon die Spitze abgebrochen ; denn auch in dieser Firma figuriert der Name einer bestimmten lebenden Person, nämlich des Albert Büß. Auch bei dieser Firmenbezeichnung, besonders wenn die Adverbialpartikel ,,vormals" gewählt wird, wird im Verkehr leicht die. abgekürzte Schreibweise ,,A.-G. v. Alb.

Büß & Cie., Gesellschaft für etc.a gebraucht werden, wobei das Hervortretend« die frühere Firma der Kollektivgesellschaft bildet.

Es wäre dies zwar 'eine mißbräuchliche Firmenzeichnung, aber die Gefahr liegt nahe, daß es geschieht.

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d. Geht man aber einen Schritt weiter und gestattet bei der Aktiengesellschaft, daß der das Nachfolgeverhältnis andeutende Zusatz auch nur in der Beifügung der früheren Firma liegen kann, so bleibt man im Rahmen des Art. 874 des Obligationenrechtes; denn die Firmabezeichnung erhält durch die Voranstellung des Wortes ,,Aktiengesellschaft"' einen deutlichen Hinweis; darauf, daß es sich nicht um eine Kollektivgesellschaft handeln kann. Dann bekommt Art. 874 eine einschränkende Bedeutung für Art. 873, indem, soweit es sich um Nachfolgeverhältnisse handelt, Namen bestimmter lebender Personen in der Firma der Aktiengesellschaft, wenn nur sonst aus der Firmenbezeichnung der Charakter als anonyme Gesellschaft erhellt, Aufnahme finden dürfen.

9. Untersucht man von diesen Gesichtspunkten aus die von der Rekurrentin gewählte Firma, ,,Aktiengesellschaft Alb. Büß
Aus diesen Worten ist ein Begriff gebildet, die ,,Aktiengesellschaft Alb. Büß & Cie.", hierauf folgt als weitere Erläuterung die Aussage darüber, was das für eine Aktiengesellschaft ist: ,,Gesellschaft für Eisenkonstruktionen, Wasser- und Eisenbahnbau inBaseltt. Bei genauerem Zusehen wird jedermann aus dieser Firmenbezeichnung eine Aktiengesellschaft erkennen und dieselbe weder mit der Firma eines Einzelkaufmanns noch mit derjenigen einer Kollektivgesellschaft verwechseln.

Demnach wird erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die kantonale Aufsichtsbehörde ist angewiesen, die gewählte Firma zur Eintragung, zuzulassen.

B e r n , den 7. Mai 1901.

Im Namen des Schweiz. ßundesratesy Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft L Bingier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluß über den Rekurs der ,,Aktiengesellschaft Alb. Büß & Cie., Gesellschaft für Eisenkonstruktionen, Wasser- und Eisenbahnbau " in Basel, gegen den Entscheid der Justizkommission des Kantons Baselstadt, vom 23. März 1901, die Eintragung ...

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15.05.1901

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