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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession für eine Eisenbahn von Seebach (Oerlikon) nach Zürich.

(Vom 9. Juni 1876.)

Tit.!

Die projektirte Eisenbahn ist nach der Intention der Bewerber dazu bestimmt, an die Linie der Schweiz. Nationalbahn bei Oerlikon anzuschließen und denjenigen Transportverkehr an sich zu ziehen, welchen die Nationalbahn (Singen-Konstanz-WinterthurBaden-Aarau-Zofingen) von und nach Zürich zu vermitteln befähigt ist.

Die Linie zweigt aus der Nationalbahnstation Seebach (Oerlikon) ab, welche als ca. 300 Meter nordwestlich von der Nordostbahnstation Oerlikon situirt vorausgesezt wird, ersteigt parallel mit dem Wipkinger Tunnelvoreinschnitt laufend mit 25 o/oo die Höhe von Wipkingen, fällt von dort wieder mit 25 °/oo in das Limmatthal hinab und erreicht über Unterstraß die Endstation Zürich auf dem rechten Limmatufer. In Unterstrass ist ein Güter- und Personenbahnhof, in Zürich nur eine Personenstation und für den Fall einer entsprechenden finanziellen Betheiligung Seitens der interessirten Gemeinden auf der Höhe zwischen Oerlikon und Wipkingen eine Haltstelle für Personen und Güter projektirt.

1009 Vom Stationsende Seebach bis Stationsende Zürich beträgt die Länge der ganzen Linie 4380 Meter. Hievon liegen 35,5 °/o horizontal, die übrigen 64,5°o in einem Gefalle von 25 °/oo. Die Curven machen 27,2 % der Gesammtlänge aus und haben als Minimnlradius 300 Meter. Die Kosten sind auf 2,500,000 oder per Kilometer auf 570,770 Franken veranschlagt.

ueber die Bedingungen der Konzession haben wir, da durchweg die Normalkonzession acceptirt wurde, nur zwei Bemerkungen zu machen. Die Konzessionsdauer ist mit derjenigen für die Nationalbahnlinie Winterthur-Zofingen in Einklang gebracht. Zweitens wird zur Vorsorge Einfügung des bekannten Art. 18 a, betreffend Taxerhöhung für größere Steigungen gewünscht, obgleich die Petenten gegenwärtig nicht glauben, jemals zur Erstellung von die normalen Taxen übersteigenden Tarifen zu gelangen.

Wir beantragen Ihnen Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes, und versichern Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 9. Juni 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Eisenbahn von Seebach (Oerlikon) nach Zürich.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e u s e haft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Herren K. Walder, Regierungsrath in Zürich, S. B l e u l e r , Stadtpräsident in Winterthur und Mitbeteiligte, vom 23. Mai 1876 ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 9. Juni 1876, beschließt: Den Herren K. Walder, Regierungsrath, in Zürich, S. Bleuler, Stadtpräsident, in Winterthur, Joh. Benz, Ingenieur, in Oberstraß, Jb. Hegner, Gemeinderathspräsident, in Kloten, J. Bräm, Kantonsrath, in Buchs, R. Huggenberg, Stadtrath, in Winterthur, S. Angst, Bezirksrichter, in Basserstorf, wird zuhanden einer zu bildenden Gesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Seebach (Oerlikon) nach Zürich, mit eigener Endstation auf dem rechten Limmatufer, unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ertheilt.

1011 Art. 1. Es sollen die jeweiligen Buudesgeseze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden Ubar den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbfihnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird bis zum 1. Oktober ertheilt.

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Zürich.

1953

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Yerwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 6 Monaten, vom Datuni des Konzessiousaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. Mai 1877 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Baiin zu machen.

Art. 6. Bis zum 1. Mai 1879 ist die ganze konzessionirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, aucb nach Genehmigung des Trace eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8.

Die Bahn wird mit einspurigem Unterbau erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kantons Zürich und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung tfehufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

1012 Art. 12. Die Beförderung von Personen soll täglich mindestens dreimal nach beiden Richtungen von einem Endpunkte der Bahn zum andern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

Personenzüge, einschließlich der sogenannten gemischten Züge, haben mit einer mittlern Geschwindigkeit von mindestens 24 Kilometern in einer Zeitstunde zu fahren. Eine geringere Fahrgeschwindigkeit darf nur ia Folge besonderer Bewilligung des Bundesrathes zur Anwendung gelangen.

Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Retriebseröffnung dein Bundesrathe vorzulegende Transport règlement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aenderung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung, des Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen nach amerikanischem System mit drei Klassen aufstellen. In der Regel sind allen Personenzügen Wagen aller Klassen beizugeben ; Ausnahmen kann nur der Bundesrath gewähren. Die sogenannten gemischten Züge mögen ohne Wagen erster Klasse kursiren.

Die Gesellschaft hat stets ihr Möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben, und zwar auf Sizpläzen, befördert werden können. Auf Verlangen des Bundesrathes sind auch mit Waarenzügen Personen zu befördern. In diesem Falle findet die Vorschrift von Art. 12, Absaz 2 keine Anwendung.

O Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze zu beziehen : in der ersten Wageuklasse 10 Rappen, ,, ,, zweiten ,, '7 ,, ,, ,, dritten y, 5 pro Kilometer der Bahn,, länge.

Die Taxen für die mit Waarenzügen beförderten Personen sollen um mindestens 20 % niedriger gestellt werden.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe in allen Wagenklassen zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

1013 Für das übrige Gepäk der Reisenden kann eine Taxe vorn höchstens 21/2 Rappen pro 50 Kilogramm und pro Kalometer bezogen werden.

Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen mindestens 20 "A> niedriger anzusezen, als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Abonnementsbillets zu einer mindestens 12 maligen Benuzung der gleichen Bahnstreke für Hin- und Rükfahrt während drei Monaten wird die Gesellschaft einen weitern Rabatt bewilligeu.

Art. 16. Arme, welche als solche durch Zeugniß zuständiger Behörde sich für die Fahrt legitimiren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spediren. Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Waarenzügen dürfen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansäze bezogen werden i Pro Stük und pro Kilometer: für Pferde, Maulthiere und über ein Jahr alte Fohlen 16 Rp. ; ,, Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 8 Rp. ; ,, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 3 Rappen.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 °/o zu ermäßigen.

Art. 18. Im Tarif für den Transport von Waaren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über l Rappen, die niedrigste nicht über 5/10 Rappen pro 50 Kilogramm und pro Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) von Waaren hat gegenüber den Stüksendungen, Ansprach auf Rabatt.

Die der Landwirtschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w. in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxirt werden.

Für den Transport von baarem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklarirtem Werthe soll die Taxe so berechnet werden, daß für 1000 Franken pro Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

1014 Wenn Vieh und Waaren in Eilfracht transportirt werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40 °/o und diejenige für Waaren um 100% des gewöhnlichen Ansazes erhöht werden.

Traglasten mit landwirthschaftlichen Erzeugnissen, weicht: in Begleitung der Träger, wenn auch iu besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen,7 frachtfrei. Für das Mehrgewicht O O ist die Taxe für Waaren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, zu bestimmen, daß Waarensendungen bis auf 25 Kilogramm Gewicht stets in Eilfracht beO ö fördert werden sollen, e.benso für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen Taxen nach eigenem Ermessen festzusezen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stükes kann auf 40 Rappen festgesezt werden.

Art. 18 a. Für Streken mit außergewöhnlicher Steigung wird der Bundesrath ermächtigt, vor der Hand die Taxansäze verhältnißmäßig zu erhöhen, in der Meinung jedoch, daß er, gestüzt auf technische Untersuchungen, der Bundesversammlung später bestimmte Vorschläge für definitive Festsezung dieser Maxima unterbreiten wird.

Art. 19. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerungo der Lebensmittel,t ist die, Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, .Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Spezialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrathe nach Anhörung der Balmverwaltung festgesezt werden.

Art. 20. Bei Festsezung der Taxen werden Bruchtheile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

In Betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 25 Kilogramm für volle 25 Kilogramm: bei Waaren in gewöhnlicher Fracht Sendungen zwischen 25 und 50 Kilogramm für volle 50 Kilogramm.

Das Mehrgewicht (bei Reisendengepäk und Eilgut über 25, bei Waaren in gewöhnlicher Fracht über 50 Kilogramm) wird nach Einheiten von je 5 Kilogramm berechnet, ' wobei jeder Bruchtheil von 5 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Werthsendungen repräsentiren Bruehtheile von 500 Fr. volle 500 Franken.

Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch fünf ohne Rest theilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besizt, erfolgen.

1015 Art. 21. Die in den Artikeln 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimnmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waaren sind von den Aufgebern an dieStationslad-pläze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizidess Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waaren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hievon sind nur unter Zustimmung des Bundesrathes zuläßig für einzelne Klassen vonWagenladungsgüternn, für lebende Thiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 23. Die sämmtlichen Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft,/ so ist das O nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusezen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu deken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansäze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Sofern die Gesellschaft eine grundsäzliche Aenderung der Tarife vorzunehmen beabsichtigen sollte, so hat sie ihr daheriges Projekt sammt dem neuen Tarif der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt in den Bahnhöfen und die unentgeltliche Benuzung eines geeigneten Lokals zu gewähren.

Art. 27. Für die Geltendmachung des Rükkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des betheiligten Kantons, gelten folgende Bestimmungen:

1016 a. Der Rükkauf kann frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rükkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rükkauf wird der Rukkäufer Eigenthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zubehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstüzungsfonds vorbehalten. Zu welche m Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn stimmt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde, beziehungsweise dem Kanton Zürich abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Geniige gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufsumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern letzerer bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25fachen Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notifizirt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Rükkauf zwischen dem i. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 22 1/2fachen Werth; wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungsund Reservefonds, betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Ueberschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' leztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e. [m Falle des Rükkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rükkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschäzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

O O

1017 f. Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 28. Hat der Kanton Zürich den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichts desto weniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Artikel 27 definirt worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton Zürich hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 29. Der Bundesratîi ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in .Kraft tritt, beauftragt.

·TM jawiMHsas»»--

1018

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahnen Murten-Palézieux und Freiburg-Payerne-Yverdon.

(Vom 9. Juni 1876.)

Tit.!

Die durch Bundesbeschluß vom 18. Dezember 1875 für Vollendung der Broyethalbahn auf freiburgischem und waadtländischem Gebiete bis 1. Mai dieses Jahres gewährte Fristverlängerung hat für den größern Theil der Linie nicht genügt. Die Sektion FräschelzMurten ist fertig geworden und wird dieser Tage in Betrieb gesezt ; provisorisch (bis zur Vollendung der ganzen Linie bis Palézieux) wird der Zugsdienst durch die von Lyß her anschließenden bernischen Jurabahnen besorgt. Die Streke von Murten bis Moudon ist der Vollendungsehr nahe, so daß, dem dringenden Wunsche der dortigen Bevölkerung entsprechend, unter der Verantwortlichkeit und unter besondern Vorsichtsmaßregeln der Gesellschaft und der betheiligten Kantone, ein vorübergehender Betrieb während der Dauer der Murtenschlachtfeier möglich sein wird. Der Rest der Linie und zugleich das schwierigste Bauobjekt ist dagegen noch bedeutend im Rükstand. Sie habe, sagt die Direktion der Broyethalbahn in glaubwürdiger Weise, unter bedeutenden Mehrausgaben alle Anstrengungen gemacht, um innerhalb des Termins ihre Aufgabe zu lösen und den berechtigten Erwartungen der Landesgegend Genüge

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession für eine Eisenbahn von Seebach (Oerlikon) nach Zürich. (Vom 9. Juni 1876.)

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1876

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27

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17.06.1876

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1008-1018

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