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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. I.

Nr. 7.

19. Februar 1876.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an die Expedition eintütenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung über das Bundesgesez bezüglich der Ausgabe und Einlösung von Banknoten vom 18. Herbstmonat 1875.

(Vom 12. Hornung 1876.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht einer Reihe von Eingaben aus verschiedenen Kantonen, in welchen von 33,729 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, daß das Bundesgesez über die Ausgabe und Einlösung von Banknoten vom 18. Herbstmonat 1875 gemäß dem Art. 89 der Bundesverfaßung an die Volksabstimmung gebracht werde; in Erwägung: 1) daß dieses Begehren von der verfaßungsmäßig vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstüzt ist; 2) daß somit den Bedingungen, unter welchen nach Art. 89 der Bundesverfaßung und nach dem Gesez Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. I.

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286 über Volksabstimmungen vom 17. Brachmonat 1874 Bundesgeseze und Bundesbeschlüße an die Volksabstimmung gebracht werden müssen, Genüge geleistet wird, beschließt: 1. Das im Eingange erwähnte Bundesgesez vom 18. Herbstmonat 1875 soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenoßenschaft Sonntag den 23. April nächsthin stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem Geseze besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß.

an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Gesezes vom 17. Brachmonat 18743Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmkarten an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Druksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesezes über eidgenößische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Heumonat 1872, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesezes über Volksabstimmungen vom 17. Brachmonat 1874 sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Artikeln 12 und 13 des Gesezes vom 17. Brachmonat 1874 über die Abtsimrnung in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtlichen Protokolle über die Abstimmungen längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet und daß, die Stimmkarten zur Verfügung gehalten werden.

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6. Die amtlichen Sendungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Druksachen sind bis auf 30 portofrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzutheilen und sowohl in das Bundesblatt, als in die amtliche Sammlung der Eidgenoßenschaft aufzunehmen.

B e r n , den 12. Hornung 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft :

Schiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Volksabstimmung über das Bundesgesez bezüglich der Ausgabe und Einlösung von Banknoten vom 18. Herbstmonat 1875. (Vom 12. Hornung 1876.)

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Jahr

1876

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1876

Date Data Seite

285-287

Page Pagina Ref. No

10 008 975

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