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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Konzession eines Privattelegraphen für die mechanische Ziegelfabrik in Rapperschwyl.

(Vom 28. April 1876.)

Der schweizerische Bundesrat h, nach Einsicht eines Gesuches der mechanischen Ziegelfabrik in Rapperschwyl, vom 30. März 1876; nach Einsicht des Berichtes des schweizerischen Post- und Telegraphen départements, vom 26. April 1876; in Anwendung des Art. l des Bundesgesezes, betreffend die Organisation der Telegraphenverwaltung, vom 20. Dezember 1854, beschließt: Der mechanischen Ziegelfabrik in Rapperschwyl wird eine Konzession für den ausschließlichen Gebrauch einer Telegraphenlinie mit einem Drathe zwischen ihrem Bureau und ihrer Ziegelei, beide in Rapperschwyl gelegen, und 790 Meter von einander entfernt, unter nachfolgenden Bedingungen ertheilt: O ~ 1. Die zur Verbindung der beiden oben bezeichneten Punkte bestimmte Telegraphenleitung wird auf eine Länge von 630 Metern an eidgenössischen Stangen i angebracht. Der Konzessionär hat die Anlagekosten der ganzen Leitung zu tragen und auch die Erlaubniß zur Anlage von den betheiligten Drittpersonen (Staat oder Gemeinde, Private oder Korporationen") zu erwerben. Die Anlage längs eidgenössischer Stangen hat durch Arbeiter der TelegraphenVerwaltungO zu erfolgen.

O

172 2. Die konzedirte Leitung darf das eidgenössische Nez weder in seinem gegenwärtigen Bestand noch in seiner späteren Weiterentwiklung hemmen.

3. Der Konzessionär hat für den ausschließlichen Gebrauch der Leitung und den durch die Telegraphenverwaltung besorgten Unterhalt des an eidgenössischen Stangen befestigten Theils derselben eine jährliche Gebuhr von Fr. 15 zu entrichten.

4. Die Leitung darf nur für geschäftliche Mittheilungen der mechanischen Ziegelfabrik benuzt werden.

5. Für jede Abänderung oder Verlängerung der Linie ist eine neue Bewilligung einzuholen.

6. Der Bundesrath behält sich das Recht vor, die gegenwärtige Konzession jederzeit und ohne Entschädigung zurükzuziehen. Auch der Konzessionär kann jederzeit auf die hiemit gewährte Bewilligung verzichten.

7. Die jährliche Gebühr ist jeweilen spätestens bis zum 31. Dezember an die Telegrapheninspektion St. Gallen zu entrichten.

B e r n , den 28. April 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:.

Schiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Konzession eines Privattelegraphen für die mechanische Ziegelfabrik in Rapperschwyl. (Vom 28. April 1876.)

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Jahr

1876

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.05.1876

Date Data Seite

171-172

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