171
# S T #
Bundesrathsbeschluss betreffend
die Konzession eines Privattelegraphen für die mechanische Ziegelfabrik in Rapperschwyl.
(Vom 28. April 1876.)
Der schweizerische Bundesrat h, nach Einsicht eines Gesuches der mechanischen Ziegelfabrik in Rapperschwyl, vom 30. März 1876; nach Einsicht des Berichtes des schweizerischen Post- und Telegraphen départements, vom 26. April 1876; in Anwendung des Art. l des Bundesgesezes, betreffend die Organisation der Telegraphenverwaltung, vom 20. Dezember 1854, beschließt: Der mechanischen Ziegelfabrik in Rapperschwyl wird eine Konzession für den ausschließlichen Gebrauch einer Telegraphenlinie mit einem Drathe zwischen ihrem Bureau und ihrer Ziegelei, beide in Rapperschwyl gelegen, und 790 Meter von einander entfernt, unter nachfolgenden Bedingungen ertheilt: O ~ 1. Die zur Verbindung der beiden oben bezeichneten Punkte bestimmte Telegraphenleitung wird auf eine Länge von 630 Metern an eidgenössischen Stangen i angebracht. Der Konzessionär hat die Anlagekosten der ganzen Leitung zu tragen und auch die Erlaubniß zur Anlage von den betheiligten Drittpersonen (Staat oder Gemeinde, Private oder Korporationen") zu erwerben. Die Anlage längs eidgenössischer Stangen hat durch Arbeiter der TelegraphenVerwaltungO zu erfolgen.
O
172 2. Die konzedirte Leitung darf das eidgenössische Nez weder in seinem gegenwärtigen Bestand noch in seiner späteren Weiterentwiklung hemmen.
3. Der Konzessionär hat für den ausschließlichen Gebrauch der Leitung und den durch die Telegraphenverwaltung besorgten Unterhalt des an eidgenössischen Stangen befestigten Theils derselben eine jährliche Gebuhr von Fr. 15 zu entrichten.
4. Die Leitung darf nur für geschäftliche Mittheilungen der mechanischen Ziegelfabrik benuzt werden.
5. Für jede Abänderung oder Verlängerung der Linie ist eine neue Bewilligung einzuholen.
6. Der Bundesrath behält sich das Recht vor, die gegenwärtige Konzession jederzeit und ohne Entschädigung zurükzuziehen. Auch der Konzessionär kann jederzeit auf die hiemit gewährte Bewilligung verzichten.
7. Die jährliche Gebühr ist jeweilen spätestens bis zum 31. Dezember an die Telegrapheninspektion St. Gallen zu entrichten.
B e r n , den 28. April 1876.
Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:
Welti.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft:.
Schiess.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesrathsbeschluss betreffend die Konzession eines Privattelegraphen für die mechanische Ziegelfabrik in Rapperschwyl. (Vom 28. April 1876.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1876
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
18
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
03.05.1876
Date Data Seite
171-172
Page Pagina Ref. No
10 009 080
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.