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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. III.

Nr. 39.

2. September 1876.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Bp. -- Inserate aind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Einfuhr von Weintrauben aus Frankreich.

(Vom 25. August 1876.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Gegenüber unserm Departement des Innern ist verschiedentlich der Wunsch ausgesprochen worden, es möchte das unterm 11. August 1874 gegen die Einfuhr französischer Weintrauben erlassene Verbot nunmehr aufgehoben werden.

Es gab dies Veranlaßung, die Phylloxera-Kommission hierüber nochmals zu vernehmen, um danach beurtheilen zu können, ob, ohne der Verbreitung der Reblaus Vorschub zu leisten, von jener hie und da freilich etwas lästigen Verkehrsbeschränkung abgesehen werden dürfe.

In einem einläßlichen Gutachten macht nun aber das Präsidium der Kommission aufmerksam, daß gerade zu jeziger Jahreszeit das erwähnte gemeinschädliche Insekt sich in der freien Luft bewege, auf den Traubenblättern und den Trauben selbst seine Eier ablege, wodurch die Gefahr der Einschleppung der Reblaus nicht von der Hand gewiesen werden könne. Ferner wird mitgetheilt, daß nach amtlichem Berichte der Anstekungsherd dieses Feindes des Weinbaues in Frankreich an Ausdehnung gewinne und bereits bis Mancey (Saône et Loire) vorgedrungen sei.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. III.

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Gestüzt hierauf sehen wir uns veranlaßt, Ihnen unser erwähntes Verbot vom 11. August 1874 gegen die Einfuhr von Weintrauben aus Frankreich hiemit neuerdings in Erinnerung zu bringen und beizufügen, daß dasselbe aus obigen Gründen auch fernerhin nach seinem ganzen Umfange in Wirksamkeit zu verbleiben hat.

(Das Kreisschreiben vom 11. August 1874 ist nachzulesen: Bundesblatt von 1874, II, deutsche Ausgabe Pag. 654, französische Ausgabe Pag. 635.)

Indern wir Sie einladen, hienach das Weitere zu verfügen, benuzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.

B e r n , den 25. August 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ScMess.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Einfuhr von Weintrauben aus Frankreich. (Vom 25. August 1876.)

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Jahr

1876

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.09.1876

Date Data Seite

493-494

Page Pagina Ref. No

10 009 248

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