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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusammenlegu der Konzessionen für eine elektrische Eisenbahn von Vevey über Blonay nach Chamby und für eine elektrische Eisenbahn von Vevey nach ChâtelSt. Denis (Kantonsgrenze).

(Vom 24. Juni 1901.)

Tit.

Durch Bundesbeschlüsse vom 6. Oktober 1899 erteilten Sie einerseits den Herren Eugen Paschoud und Jules Chavannes, handelnd namens eines Initiativkomitees in Vevey, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer e l e k t r i s c h e n E i s e n b a h n von V e v e y nach B l o n a y und zum Anschluß an die Linie M o n t r e u x M o n t b o v o n , anderseits den Herren Fernand Chollet und François Gilliéron in Vevey, ebenfalls handelnd namens eines Initiativkomitees, zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer e l e k t r i s c h e n E i s e n b a h n von V e v e y bis zur Kantonsgrenze bei C h â t e l St. D e n i s . Als Anschlußpunkt für die erste Bahn an die Linie Montreux - Montbovon wurde später, auf Grund der definitiven Planstudien, Chamby bezeichnet, und es erhielten die Statuten der Eisenbahngesellschaft Vevey - Blonay - Chamby am 26. März 1900 die Genehmigung des Bundesrates. Am 29. Dezember gleichen Jahres wurden die Statuten der Eisenbahngesellschaft Vevey-Châtel-St. Denis genehmigt.

Durch Vertrag vom 22. April 1901 beschlossen beide Gesellschaften, unter dem Namen ,,Compagnie des chemins de fer élec-

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triques veveysans" zu fusionieren. Der Vertrag erhielt am 11. Mai 1901 die Genehmigung der beidseitigen Generalversammlungen.

Mittelst Eingabe vom 13. Mai abhin stellte jeder der beiden Verwaltungsräte für sich das Gesuch, die betreffende Konzession auf den Namen der neuen Gesellschaft zu übertragen.

Der Staatsrat des Kantons Waadt, zur Vernehmlassung eingeladen, empfahl mittelst Schreibens vom 7. ds. Mts. die Fusion und die Übertragung der Konzessionen auf die neue Gesellschaft zur Genehmigung.

Das Eisenbahndepartement hielt es für angezeigt, diese Übertragung durch Erteilung einer neuen, einheitlichen Konzession zu bewerkstelligen, und unterbreitete den beiden Gesellschaften, sowie der Kantonsregierung einen entsprechenden Entwurf, der allseitig Zustimmung fand. Die beiden Konzessionen vom 6. Oktober 1899 ÇE. A. S. XV, 667 und 674) lauten genau gleich, mit der einzigen Ausnahme, daß im Artikel 15 der Konzession für eine elektrische Eisenbahn von Vevey nach Châtel-St. Denisvorbehalten ist, es könne, falls ein Trarnwaybetrieb eingerichtet werde, von der Ausgabe von Retourbilleten für diesen Verkehr Umgang genommen werden. Im Entwurf für die einheitliche Konzession (Art. 15, Lemma 7) erhält diese Bestimmung für das ganze Netz Gültigkeit, soweit es sich um Tramwaybetrieb innerhalb einzelner Ortschaften handelt. Sodann ist im Artikel 2 das bisherige Datum für den Ablauf der Konzession festgehalten und im Artikel 12 die Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, entsprechend dem Stand der Arbeiten, von 24 Monaten auf 12 reduziert.

Indem wir Ihnen den Entwurf zur Annahme empfehlen, versichern wir Sie auch bei diesem Anlasse unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. Juni 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Breniier.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesbeschluß betreffend

Konzession elektrischer Eisenbahnen von Vevey über Blonay nach Chamby und von Vevey nach Châtel-St. Denis (Kantonsgrenze).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. von Eingaben der Eisenbahngesellschaften Vevey-BlonayChamby und Vevey-Châtel-St. Denis, vom 13. Mai 1901 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 1901, beschließt: Der zufolge Fusionsvertrages vom 22. April 1901 durch Vereinigung der beiden Eisenbahngesellschaften Vevey -Blonay Chamby und Vevey-Châtel-St. Denis unter der Firma ,, C o m p a g n i e d e s c h e m i n s d e f e r é l e c t r i q u e s veveysans" gebildeten neuen Gesellschaft wird die Konzession für den Bau und Betrieb elektrischer Eisenbahnen von Vevey über Blonay nach C h a m b y (zum Anschluß an die Linie Montreux-Montbovon) und von V e v e y bis zur Kantonsgrenze bei C h â t e l - S t . D e n i s , welche als Nebenbahnen im Sinne des Gesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt werden, unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. III.

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Art. 2.

erteilt.

Art. 3.

Die Konzession wird bis zum 6. Oktober 1979 Der Sitz der Gesellschaft ist in Vevev.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 12 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der beiden Linien zu machen.

Art. 6. Binnen 2 Jahren, vom Beginn der Brdarbeiten an gerechnet, sind die beiden konzessionierten Linien zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

*öv Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Waadt und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

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Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die ·Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigen Falls entlassen werden.

Art. '12. Die Beförderung von Personen soll auf beiden Linien täglich mindestens fünfmal nach beiden Richtungen, von einem Endpunkt zum ändern und unter Anhalt bei allen Stationen erfolgen.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderjungen nötig findet, können solche erst eingeführt werden, nachdem sie vom Bundesrat genehmigt worden sind.

Art. 14. Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit einer, eventuell mit zwei Klassen aufstellen, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muß.

Die Gesellschaft hat stets ihr möglichstes zu thun, damit alle :auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch ·denselben befördert werden können.

Art. 15. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport ·von Personen eine Taxe von 10 Rappen per Kilometer der Bahnlänge zu beziehen.

Im Falle der Einfuhrung einer zweiten Klasse setzt der Bundesrat die Taxen hierfür fest.

Für Kinder unter 3 Jahren, sofern für solche kein besonderer 'Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem ·dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann eine Taxe von höchstens 10 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer beizogen werden.

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Für Hin- und Rückfahrt sind die Personentaxen mindestens 20 % niedriger anzusetzen als für einfache und einmalige Fahrten.

Für Strecken mit Tramwaybetrieb kann innerhalb der einzelnen Ortschaften die Gesellschaft von der Ausgabe von Retourbilleten befreit werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach mit dem Bundesrat zu vereinbarenden Bestimmungen Abonnementsbillete zu ermäßigter Taxe auszugeben.

Art. 16. Arme, welche als solche durch das Zeugnis einer zuständigen Behörde sich für die Fahrt legitimieren, sind zur Hälfte der Personentaxe zu befördern. Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Polizeistellen sind auch Arrestanten mit der Eisenbahn zu spedieren. Der Bundesrat wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Für den Transport von Vieh mit Warenzügen dürfenTaxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden : Per Stück und per Kilometer für: Pferde, Maultiere und über ein Jahr alte Fohlen 24 Rp. ; Stiere, Ochsen, Kühe, Rinder, Esel und kleine Fohlen 12 Rp.:, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen und Hunde 4 Rp.

Für die Ladung ganzer Transportwagen sind die Taxen um mindestens 20 % zu ermäßigen.

Art. 18. Im Tarif für den Transport von Waren sind Klassen' aufzustellen, wovon die höchste nicht über 5 Rappen, die niedrigste nicht über 2,s Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Eine ganze Wagenladung (d. h. mindestens 5000 Kilogramm oder 5 Tonnen) hat gegenüber den Stücksendungen Anspruch auf Rabatt.

Die der Industrie und der Landwirtschaft hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz,.

Steine, Düngungsmittel u. s. w., in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxiert werden.

Für den Transport von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Werte soll die Taxe so berechnet werden, daß.

für 1000 Fr. per Kilometer höchstens l Kappen zu bezahlen ist..

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Wenn Vieh und Waren in Eilfracht transportiert werden sollen, so darf die Taxe für Vieh um 40 °/o und diejenige für Waren um 100 °/o des gewöhnlichen Ansatzes erhöht werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 15 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Pracht zu bezahlen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, für den Transport von Fahrzeugen aller Art und außergewöhnlichen Gegenständen besondere Taxen festzusetzen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stückes kann auf 40 Rappen festgesetzt werden.

Art. 19. Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Specialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrat nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 20. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet. In betreff des "Gewichtes gelten Sendungen bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Wertsendungen repräsentieren Bruchteile von Fr. 500 volle Fr. 500. Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht eine durch fünf ohne Rest teilbare Zahl, ao darf eine Aufrundung auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen'.

Art. 21. Die in den Art. 15, 17 und 18 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsladplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus die gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten, zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere

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Taxe dafür in der Regel nicht, erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur unter Zustimmung des Kundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 22. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

ö Art. 23. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird T dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dein Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 25. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äuffnung genügender Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das Personal eine Kranken-.und Unterstützungskasse einzurichten, oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 26. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte,, des Kantons Waadt gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes auf der zuerst fertiggestellten Linie und von da an je auf 1. Mai eines Jahres erfolgen. Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

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ö. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich des Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis i. Mai 1935 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen ; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1935 und 1. Mai 1950 erfolgt, den 221/2fachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1950 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Reinertrages; -- unter Abzug der Erneuerungs- und Reservefonds.

Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 27. Hat der Kanton Waadt den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein

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daheriges Recht, wie es im Art. 26 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

Art. 28. Die besondern Konzessionen für elektrische Eisenbahnen von Vevey nach Blonay und zum Anschluß an die Linie Montreux-Montbovon und von Vevey bis zur Kantonsgrenze bei Châtel-St. Denis vom 6. Oktober 1899 (E. A. S. XV, 667 ff.

und 674 ff.) werden aufgehoben.

Art. 29. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

-··S-O-CS-

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