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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Koblenz-Laufenburg-Stein.

(Vom 10. März 1876.)

Tit. !

§ 6 der Konzession, welche der Kanton Aargau am 28. Nov..

1872 der schweizerischen Centralbahn- und der schweizerischen Nordostbahngesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Koblenz über Laufenburg nach Stein ertheilte, verpflichtet die Konzessionäre, den Bau spätestens bis 8. Juni 1875 in Angriff zu nehmen und bis längstens den 8. Dezember 1877 zu vollenden.

Erstere Frist, welche der Bundesbeschluß vom 21. Dezember 1872 auch für den dem Bunde zu leistenden Ausweis über den Besiz der zur Fortführung erforderlichen Mittel und über den Beginn der Erdarbeiten adoptirt hatte , wurde durch Bundesrathsbeschluß vom 30. April 1875 bis zum 31. Dezember 1875, resp. 31. März 1876 verlängert.

Die Konzessionäre suchen nun um eine weitere Fristerstrekung nach für die technischen und finanziellen Vorlagen bis 30. Juni, für den Arbeitsbeginn bis 30. September d. J. und für die Betriebseröffnung bis 8. Juni 1878, im Wesentlichen aus folgenden Gründen :

623 Der Katasterplan für die Streke Stein-Leibstadt sei schon seit mehreren Wochen zur Vorlage bereit; derjenige für den Rest der Linie dagegen werde erst gegen Ende April zum Abschluß kommen können. Nicht nur biete das Stük Leibstadt-Koblenz (mit dem Aareübergang) an sich nicht unerhebliche Schwierigkeiten dar, sondern es habe sich die Bearbeitung der bezüglichen Pläne namentlich auch in Folge von Anregungen der Regierung von Aa.rgau, welche ziemlich ausgedehnte Erhebungen nothwendig gemacht haben, verzögert. Erst nach Feststellung des Katasterplanes sodann sei die Grundlage für den Kostenvoranschlag und den Finanzausweis gegeben.

Die Regierung des Kantons Aargau, zur Vernehmlassung über das Gesuch eingeladen, sendet eine Vorstellung mehrerer bei der Linie interessirter Gemeinden ein, welche mit dem Gesuche schließt, es möchte die angestrebte neue Fristverlängerung nicht bewilligt, eventuell die zu gewährende Frist auf die Hälfte reduzirt werden.

Die Petenten glauben Grund zu der Befürchtung zu haben, es fehle den Baugesellschaften an dem ernstlichen Willen, die Bahn in Angriff zu nehmen, und sie haben es darauf abgesehen, ihre Verpflichtung so lange als möglich hinauszuschieben. Durch diese Politik der Verschleppung werden die Interessen der betheiligten Gegend arg verlezt. Die gegenwärtigen Verkehrsverhältnisso im Frickthal, namentlich zwischen den beiden Theilen des Bezirkes Laufenburg, dem äußern Frickthal und dem Sulz- und Mettaucrthal, sowie den angrenzenden Gemeinden des Bezirkes Zurzach, seien so ungenügend wie noch nie; früher habe man wenigstens eine Postverbindung zwischen Laufenburg und Frick gehabt ; seit Eröffnung der Bötzbergbahn aber sei dieselbe eingegangen, und es bestehe die einzige Gelegenheit, nach Frick und überhaupt ins äußere Frickthal mittelst einer öffentlichen Transportanstalt zu gelangen, in der Benuzung der badischen Eisenbahn, mit welcher indessen die Fahrten der Bötzbergbahn nicht einmal koinzidiren.

Die Regierung von Aargau ihrerseits, wenn sie auch vollkommen die maßgebenden Verhältnisse, welche die Bahndirektionen zu dem neuen Gesuche veranlaßt haben, würdigt und nicht daran zweifelt, daß die Fristerstrekung nur für so lange angestrebt werde, als absolut nothwendig sei, findet sich doch durch die Ruksicht auf die oben erwähnte Vorstellung und auf die Beunruhigung,
welche sich in der Bevölkerung kund gegeben habe, zu dem Wunsche bestimmt, daß die Ausweis- und Baufristen nicht über drei Monate hinaus verlängert werden möchten.

Im jezigen Zeitpunkt wäre die Verweigerung jeder Erstrekung der mit Ende 1875 bereits abgelaufenen Frist dem Entzug der

624 Konzession gleichbedeutend; eine solche Folge wünschen offenbar auch die Unterzeichner der Vorstellung vom 23. Januar abhin.

ihrer Petition nicht gegeben zu sehen. Beinahe auf das nämliche Resultat käme die Reduktion der neuen Frist auf die Hälfte der nachgesuchten heraus, da bis Ende d. Mts. sich selbst mit Verdopplung der Anstrengungen nicht mehr viel erzwingen läßt. Wir gelangen aber namentlich von folgender Erwägung aus dazu, Ihnen die Gewährung des Gesuches im vollen Umfange zu beantragen : Den Eröffnungstermin vom 8. Dezember 1877 auf den 8. März 1878 zu verschieben, hat keinen reellen Nutzen; denn in der Zwischenzeit können die Vollendungsarbeiten am Oberbau und Hochbau wegen des in dieser Jahreszeit gewöhnlich eintretenden oder doch drohenden Frostes nicht ausgeführt werden. Nachdem von keiner Seite in Abrede gestellt worden ist, daß die Baufristen in richtigem Verhältniß zu einander stehen, so schließt nach unserer Ansicht eine Verlegung des Ausweis-, resp. Baubeginntermins auch nur um drei Monate im speziellen Fall das Hinausrüken des Tages der Inbetriebsezung der Bahn um 5--6 Monate nothwendig in sich.

Wir beantragen demnach, nachfolgenden Entwurf zum Beschluß zu erheben, und benuzen den Anlaß, um Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. März 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bimdesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Koblenz-LaufenburgStein.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines von der Direktion der schweizerischen Nordostbahn für sich und die schweizerische Centralbahn gestellten Gesuches vom 31. Dezember 1875; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. März 1876 , beschließt : 1. Die Ausweis- und Baufristen für die Eisenbahn KoblenzLaufenburg-Stein, welche durch § 6 der vom Kanton Aargau am 28. November 1872 ertheilten Konzession und durch Art. 3 des diese Konzession genehmigenden Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1872 angesezt und durch Bundesbeschluß vom 30. April 1875 verlängert worden sind, werden in folgender Weise erstrekt: a) Bis zum 30. Juni 1876 sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen einzureichen.

b) Bis zum 30. September 1876 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

c) Spätestens am 8. Juni 1878 ist die ganze konzedirte Linie dem Betriebe zu übergeben.

2. Der Bundesrath ist mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Aenderung der Konzession für die Eisenbahn Winterthur-Zofingen.

(Vom 13. März 1876.)

Tit.!

Bei Vorlage und Prüfung der von der Nationalbahndirektion zur Genehmigung eingereichten Pläne zeigte sich, daß die Linie in der Gemeinde Walterswyl auf eine ganz kurze Streke (circa 170 Meter) über solothurnisches Gebiet führe, während nach den bei der Konzessionsertheilung vorliegenden Plänen der Kanton Solothurn nirgends berührt wurde. Auf eine diesfällige Anfrage erklärte die Regierung von Solothurn mit ans Eisenbahndepartement gerichtetem Schreiben vom 15. Juli v. J., daß sie den Kanton unter den zum Rükkauf berechtigten Kantonen aufgeführt zu sehen wünsche. Die ßegulirung dieses, eine Konzessionsänderung involvirenden Punktes wurde indessen verschoben, da eine weitere Konzessionsänderung (Fallenlassen der Abzweigung von Ruppersweil nach Aarau) in Aussicht stand.

Schon bei der Leistung des Finanzausweises (im März 1875) hatte der leitende Ausschuß der Eisenbahn Winterthur - Zofingen das Gesuch gestellt, daß von der Streke Ruppersweil-Aarau vorläufig abgesehen werden möge, da die wirkliche Ausführung der-

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Koblenz-Laufenburg-Stein. (Vom 10. März 1876.)

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18.03.1876

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