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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahnen 1) 2) 3) 4)

Pfäffikon-Brunnen, Stanz-Rothschuh, Brünigbahn, Burgdorf-Langnau.

(Vom 18. Dezember 1876.)

Tit.!

Mit dem von sämmtlichen betreffenden Kantonsregierungen unterstüzten Antrag auf Entsprechung legen wir Ihnen folgende Fristverlängerungsgesuche für Eisenbahnen vor:

1. Pfäffikon-Brunnen.

Diese Linie ist ein Bestandteil der am 25. Juni 1874 der Zürichsee-Gotthardbahngesellschaft konzedirten Linie RappersweilBrunnen. Gestüzt auf unsere Botschaft vom 8. Dezember 1875 haben Sie, ohne im Uebrigen die Konzession zu zerlegen und den einzelnen Sektionen der Linie eine selbstständige Existenz zu geben, die Ausweis- und Baufristen für die Streke Pfäffikon-Brunnen durch Beschluß vom 16. Dezember v. J. verlängert. Die erste Sektion Rappersweil-Pfäffikon befindet sich in vollem Bau.

Das Gesuch, für die zweite Sektion die Fristen weiter um zwei Jahre zu verlängern, wird dadurch begründet, daß für dieselbe die

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Gotthardbahn die eigentliche Vorbedingung und Voraussezung bilde. Es wird dann ferner betont, daß die Pläne nahezu fertig vorliegen, daß für dieselben erhebliche Summen verausgabt, auch alle Grundeigenthümer, die bei Aufnahme dieser Pläne Ersazansprüche gemacht haben, gehörig entschädigt worden seien.

2. Stanz-Rothschuh.

Die Konzession für diese Bahn ist im Besize der ZürichseeGotthardbahn und der Brünigbahn, welche durch sie (zwischen der untern und der obern Nase) über den Vierwaldstättersee hinüber miteinander verbunden werden sollen. Es wird um die gleiche Fristerstrekung und aus dem gleichen Grunde wie bei Nr. 2 (Abhängigkeit von der Gotthardbahn) nachgesucht.

3. Brünigbahn.

Berufung auf die mannigfachen Schwierigkeiten in der Erstellung neuer Eisenbahnlinien, um eine Fristverlängerung von ebenfalls zwei Jahren zu motiviren.

4. Burgdorf-Langnau.

Die Konzession steht der Emmenthalbahngesellschaft zu. Nach zweimaliger Erstrekung*) läuft die Frist für Finanzausweis und Arbeitsbeginn am 31. d. Mts. ab. Die Anlagekosten sind auf Fr. 3,600,000 veranschlagt; daran sind Fr. 2,691,500 oder 74,7 °/o gezeichnet. Mit Rüksicht auf die dermaligen allgemeinen Zeitverhältnisse wird um zwei weitere Jahre nachgesucht.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 18. Dezember 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

*) Die lezte vom 23. Dezember 1875, Eisenbahnaktensammlung, n. F.

III, S. 265.

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{Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Pfäffikon-Brunnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der Zürichsee-Gotthardbahn vom 4. Dezember 1876 5 2) einer Botschaft .des Bundesrathes vom 18. Dezember 1876, beschließt: 1. Die in den Artikeln 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1874, betreffend Konzession einer Eisenbahn von Rappersweil nach Brunnen, angesehen und für die Sektion PfäffikonBrunnen durch Bundesbeschluß vom 16. Dezember 1875 verlängerten Fristen werden für die nämliche Sektion (Pfäffikon-Brunnen) um weitere zwei Jahre erstrekt.

Es gelten demnach folgende neue Fristen: a. Bis zum 25. Dezember 1878 sind dem Bundesrath die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen einzureichen ; b. vor dem 1. April 1879 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen ; c. bis zum 1. April 1882 ist der genannte Theil der Bahn zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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(Entwurf)

Bundesbeschlnss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Stanz-Rothschuh,

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der Zürichsee-Gotthardbahn vom 4. Dezember 1876; 2) einer Botschaft der Bundesrathes vom 18. Dezember 1876, beschließt: 1. Die in Art. 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 19. März "1875, betreffend Konzession einer Verbindungsbahn zwischen der Brünigbahn nnd der Zürichsee-Gotthardbahn, angesezten Fristen werden um 2 Jahre verlängert. Es gelten demnach folgende neue Fristen : a. Bis zum 19. November 1878 sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen; b. vor dem 1. November 1879 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen; c. bis zum 1. April 1881 ist die ganze konzedirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

893 (Entwurf)

; -,

Bimdesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Brünigbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Gründungskomite der Brünigbahn, vom 6. Dezember 1876 ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 18. Dezember 1876, besehließt: 1. Die in den Artikeln 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 31. Januar 1874, betreffend eine einheitliche Konzession für die Brünigbahn, angesezten und durch Bundesbeschluß vom 17. September 1875 verlängerten Fristen werden je um 2 weitere Jahre erstrekt. Mithin sind bis zum 31. Mai 1879 die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft dem Bundesrathe einzureichen, binnen 3 Monaten von der Genehmigung dieser Ausweise an die Erdarbeiten zu beginnen und binnen weitern 30 Monaten, vom Anfang der Erdarbeiten an gerechnet, die Linien zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Burgdorf-Langnau,

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Direktion der Emmenthalbahn, vom 11. Dezember 1876; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 18. Dezember 1876, beschließt: 1. Die Frist zur Leistung des Finanzausweises für die Eisenbahn Burgdorf-Langnau und zum Beginn der Erdarbeiten an derselben wird um zwei weitere Jahre, also bis zum 31. Dezember 1878 verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahnen 1) Pfäffikon-Brunnen, 2) Stanz-Rothschuh, 3) Brünigbahn, 4) Burgdorf-Langnau. (Vom 18. Dezember 1876.)

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1876

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30.12.1876

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