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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. I.

Nr. 15.

15. April 1876.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden, Druk nnd Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesgesez betreffend

die Posttaxen.

(Vom 23. März 1876.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 36 der Bundesverfassung, beschließt:

A. Verkehr im Innern.

I. Briefpost.

Art. 1. Als Briefpostgegenstände werden befördert: a. Briefe und Korrespondenzkarten ; b. Pakete, Druksachen, Waarenmuster und Geschäftspapiere ohne Werthangabe und bis zum Gewichte von 2 Kilogramm, sofern sie nicht ausdrüklich als Fahrpoststüke aufgegeben werden; c. die abonnirten Zeitungen; d. unverschlossene Pakete bis zum Gewichte von 250 Gramm (Art. 12); e. Nachnahmen auf Briefpostgegenständen bis zum Betrage von Fr. 50.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. I.

67

940 Art. 2. Die Taxe für den Transport frankirter Briefe im Innern der Schweiz ist, ohne Unterschied der Entfernung> mit einziger Ausnahme des Art. 3, bis auf das Gewicht von 15 Gramm auf 10 Rappen festgesezt.

Art. 3. Von frankirten Briefen, die von dem Postbureau oder der Ablage des Verseadungsortes bis zum Postbüreau oder der Ablage des Bestimmungsortes in gerader Linie nicht weiter als 10 Kilometer befördert werden, beträgt bis zum Gewichte von 15 Gramm die Taxe 5 Rappen.

(Lokal taxe.)

Art. 4. Von frankirten schwerern Briefen oder Schriftpaketen über 15 Gramm bis auf 250 Gramm wird der doppelte Betrag der oben bezeichneten einfachen Brieftaxe berechnet.

Von Briefen oder Schriftpaketen über 250 Gramm ist die ordentliche Fahrposttaxe zu berechnen, sofern dieselbe höher ist als die Taxe eines 250 Gramm wiegenden Briefes.

Art. 5. Die Taxe der unfrankirten Briefe beträgt das Doppelte derjenigen der frankirten Briefe.

Ungenügend frankirte Briefe werden, unter Abzug des "Werthes der verwendeten Taxwerthzeichen (Marken, Couverte) mit der Taxe der unfrankirten Briefe belegt.

Art. 6. Es werden von der Postverwaltung Korrespondenzkarten im Taxwerthe von 5 Rappen, ebenso Doppelkarten (mit frankirter Antwort) zu 10 Rappen herausgegeben, welche gegen diese Taxe im ganzen Umfange der Schweiz befördert werden.

Art. 7. Für D r u k s a c h e n , (brochirte oder eingebundene Bücher, Brochüren, Musiknoten, Visitenkarten, Kataloge, Prospekte, Ankündigungen, Anzeigen verschiedener Art, gleichviel objjgedrukt, gestochen oder lithographirt, > sowie Photographien), kommen folgende Taxen zur Anwendung:

941 a . b i s a u f 5 0 Gramm .

.

.

. 2 Rappen, über 50 bis auf 250 Gramm .

5 ,, ,, 2 5 0 ,, ,, 500 ,, .

.

. 10 ,, ,, 500 ,, ,, 1000 ,, .

.

. 15 ,, b. Schwerere Sendungen, soweit sie nicht nach Litt, g von der Beförderung ausgeschlossen sind, unterliegen der Fahrposttaxe.

c. Druksachen müssen frankirt, unter Band oder sonst offen aufgegeben werden, so daß eine Verifikation des Inhalts leicht möglich ist.

d. Der Bundesrath wird die nähern Vorschriften darüber aufstellen, welche handschriftlichen Zusäze und Beilagen solchen Druksachen beigefügt werden dürfen.

e. Für frankirte Druksachen, welche zur regelmäßigen Versendung abonnirt sind, z. B. Sendungen aus Leihbibliotheken u. dgl., auch wenn sie das Gewicht von 1000 Gramm übersteigen, kann der Bundesrath eine Taxermäßigung, jedoch unter Beibehaltung einer Taxe von wenigstens 10 Rappen (Hin- und Rükweg zusammengenommen) bewilligen.

. f. Die Postverwaltung ist befugt, zu verifiziren, ob die Sendung, ihrem Bestände nach, den Bedingungen der Taxermäßigung entspricht, und über die Versendung die nähern Vorschriften zu erlassen.

g. Druksachen, welche unfrankirt oder ungenügend frankirt sind oder sonst den hievor enthaltenen Vorschriften nicht entsprechen, werden nicht befördert.

Art. 8. W a a r e n m u s t e r ohne Werthangabe und ohne Kaufwerth, welche keine Korrespondenz enthalten, frankirt und unter Band oder sonst unverschlossen aufgegeben werden, so daß ihr Inhalt leicht verifizirt werden kann, sind im Innern der Schweiz gegen folgende Taxen zu befördern: Sendungen bis auf 50 Gramm für 5 Rappen, über 50-250 ,, ,, 10 ,, , 250-500 ,, ,, 15 ,,

942

Schwerere Sendungen unterliegen der Fahrposttaxe.

'Waarenmustef, welche den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, werden, unter Abzug des Werthes der verwendeten Taxwerthzeichen (Marken etc.) mit der Taxe der unfrankirten Briefe, resp. wenn die Sendung das Gewicht von 250 Gramm übersteigt, mit der Fahrposttaxe belegt.

Art. 9. G e s c h ä f t s p a p i e r e (handschriftliche Akten und Dokumente, welche nicht den Charakter einer wirklichen und persönlichen Korrespondenz tragen), werden, sofern sie frankirt und unter Band oder in sonstiger, eine leichte Verifikation ermöglichender Form aufgegeben werden, zur Taxe von 5 Rappen für je 100 Gramm bis zum Gewicht von 1000 Gramm befördert. Sendungen von Geschäftspapieren, welche den obigen Vorschriften nicht entsprechen, werden, unter Abzug der verwendeten Taxwerthzeichen (Marken etc.), mit der Taxe der unfrankirten Briefe, resp. wenn das Gewicht 250 Gramm übersteigt, mit der Fahrposttaxe belegt.

Art. 10. Alle Briefpostgegenstände, mit Ausnahme derjenigen, die mit Nachnahme belastet sind (s. Art. 18, Litt, c), können mittelst einer festen Einschreibgebühr von 20 Rappen r e k o m m a n d i r t werden. Die rekommandirten Sendungen müssen frankirt werden.

Art. 11. Die Vorausbezahlung (Frankirung) aller Briefposttaxen bei der Aufgabe erfolgt mittelst der von der Postverwaltung eingeführten Taxwerthzeichen (Frankomarken, Frankocouverte, Korrespondenzkarten, Frankobande etc.).

Die Frankomarken sind auf der Adreßseite der Sendung vom Aufgeber aufzukleben und von der Postverwaltung in geeigneter Weise zur Entwerthung zu kontroliren.

Die Marken sind im Briefgewichte inbegriffen.

Art. 12. U n v e r s c h l o s s e n e , nicht über 250 Gramm schwere, frankirte Pakete, die so verpakt sind, daß ihr Inhalt leicht verifizirt werden kann und die keine Werthangabe und keine Briefe enthalten, sind' gegen eine Taxe von 10 Rappen mit der Briefpost zu befördern.

943 Art. 13. Wenn ein Briefpostgegenstand an dem Orte der ursprünglichen Bestimmung nicht bestellt werden kann und an eine anderweitige Ortsbestimmung versendet wird, so hat für diese Weitersendung eine neue Taxation n i c h t einzutreten, es sei denn, daß ein Brief aus dem Lokalrayon in den allgemeinen Rayon übergehe.

In diesem Falle kommt, falls die erste Versendung unter Frankirung stattfand, für die weitere Versendung nur die Frankotaxe zur Anwendung.

Für die R ü k s e n d u n g unbestellbarer Briefpostgegenstände an den Ort der Aufgabe hat eine Taxation nicht einzutreten.

Art. 14. Für Zeitungen und andere periodische Blätter, welche in der Schweiz erscheinen und abonnementsweise von den Verlegern versendet werden, wird eine jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich voraus zu bezahlende Transporttaxe von 3/i R-appen für jedes Exemplar bis zu einem ^Gewichte von 50 Gramm, ohne Unterschied der Entfernung, für die ganze Schweiz festgesezt. Für je 50 weitere Gramm oder Bruchtheile derselben sind 3/4 Rappen ebenfalls zum voraus zu entrichten.

Der Betrag ist bei jedesmaliger Ausrechnung der Gesammttaxsumme auf volle 5 Rappen zu ergänzen.

Werden einer Zeitung f r e m d e D r u k s a c h e n beigeschlossen , so ist für dieselben die Druksachentaxe (Art. 7) besonders und im voraus in Marken zu entrichten. Der Entscheid darüber, was als ,,fremde Druksachen "· zu betrachten sei, steht in streitigen Fällen dem Postdepartement zu.

Art. 15. Alle Sendungen von Zeitungen und periodischen! Blättern, welche weder postamtlich abonnirt, noch durch die betreffenden Verleger abonnementsweise aufgegeben und frankirt werden, unterliegen den Bestimmungen von Art. 7.

944 Art. 16. Für jedes pbstamtliche Abonnement, ohne Unterschied ob für ein ganzes, halbes oder nur für ein Vierteljahr, bezieht die Postanstalt eine Abonnementsgebühr von 20 Rappen für inländische Blätter, von 50 Rappen für ausländische Blätter.

Für inländische Blätter ist die Abonnementsgebühr von dem Verleger zu entrichten; für ausländische Blätter ist sie zu dem Bezugspreise hinzuzuschlagen.

Art. 17. Die abonnirten Zeitungen sind von den Verlegern in der Regel unter Band und mit der Adresse des Abonnenten versehen der Post aufzugeben.

II. Fahrpost.

Art. 18. Als Fahrpoststüke werden befördert: a. alle Sendungen mit deklarirtem Werth; b. die Sendungen ohne Werthdeklaration, welche das Gewicht von 2 Kilogramm übersteigen, sowie leichtere Pakete, welche ausdrüklich als Fahrpoststüke aufgegeben werden; c. die Nachnahmen von höherm Betrag als 50 Franken, sowie | kleinere- Nachnahmen auf einzuschreibenden Sendungen.

Art. 19. Die Fahrpoststüke, deren Gewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt, werden, ohne Rüksicht auf die Entfernung, mit einer festen Taxe von 40 Rappen belegt. Wenn jedoch die Entfernung von der Aufgabepoststelle bis zur Poststelle der Bestimmung in gerader Linie gemessen nicht mehr als 25 Kilometer beträgt (Lokalrayon der Fahrpost), so kommt die Lokaltaxe von 20 Rappen zur Anwendung.

Der Bundesrath ist ermächtigt, für Fahrpoststüke bis 250 Gramm eine Erweiterung des Lokalrayons eintreten zu lassen.

945 Die Postverwaltung ist ermächtigt, auch für Fahrpostsendungen geeignete Taxwerthzeichen anzuschaffen, und der Bundesrath erhält die weitere Vollmacht, in der Folgezeit; immerhin nach Einholung der Zustimmung der Räthe, eine Zuschlagstaxe von 10 Rappen für nichtfrankirte Fahrpostsendungen in den Postverkehr einzuführen.

Art. 20. Die Taxe für Fahrpoststüke über 5 Kilogramm wird zusammengesezt: a. aus der für alle Fälle gleichmässigen Grundtaxe von 10 Rappen; b. aus einer nach Entfernungs- und Gewichtstufen ermittelten Zuschlagstaxe.

Je 5 Kilogramm bilden eine Gewichtstufe. Die Entfernungstufen, welche nach einem von der Postverwaltung aufzustellenden Distanzentableau bemessen werden, betragen je 25 Kilometer bis auf die Distanz von 50 Kilometer und je 50 Kilometer auf Distanzen von über 50 bis 400 Kilometer. Die Entfernungen über 400 Kilometer werden ohne weitern Unterschied als eine einzige Entfernungstufe behandelt.

Für die ersten 5 Kilogramm wird die Zuschlagstaxe mit 4, für das Mehrgewicht mit 2 Rappen für Entfernungstufe und Kilogramm (Art. 22) berechnet.

(Siehe den am Schlüsse des gegenwärtigen Gesezes beigelegten Tarif.)

Art. 21. Wird ein Fahrpoststük mit W e r t h d e k l a r a t i o n aufgegeben, so tritt zu der nach Art. 19 oder 20 berechneten ordentlichen (Gewicht-) Taxe eine V e r s i c h e r u n g s p r ä m i e hinzu, welche bei Sendungen bis auf 1000 Franken 3 Rappen von je Fr. 100 des deklarirten Werthes ; bei Sendungen höhern Werthes von den ersten 1000 Franken 30 Rappen, von jedem weitern Hundert Franken der Deklaration l Rappen, jedoch zusammen wenigstens 40 Rappen beträgt.

946

Uebersteigt der deklarirte Werth nicht 100 Franken, so wird die Versicherungsprämie ganz fallen gelassen, und das betreffende Fahrpoststiik bloß mit der ordentlichen Taxe, nach Maßgabe des Art. 19 oder 20 belegt.

Art. 22. Bei der Berechnung der Taxen nach Art. 20 und ebenso der Versicherungsprämie nach Art. 21 gilt der Grundsaz, daß ieder Bruchtheil einer Entferhungstufe für eine volle Entfernungstufe und jeder Betrag unter 100 Franken als volle 100 Franken berechnet werden. Bei der Berechnung der Taxe nach Kilogrammen (Art. 20) wird die höchste Kilogrammzahl derjenigen Gewichtstufe, welcher das betreffende Fahrpoststiik angehört, zur Anwendung gebracht.

Ebenso wird (unter Vorbehalt von Art. 21, Schlußsaz) jede Taxberechnung, die keine durch 5 theilbare Zahl ergibt, auf die nächste höhere Zahl, die diese Eigenschaft besizt, abgerundet.

Art. 23. Dem Versender ist die Werthbezeichnuug eines aufgegebenen Gegenstandes anheimgestellt, da in Verlustoder Beschädigungsfällen die Entschädigung niemals über den erklärten Werth hinausgeht.

Art. 24. Der Bundesrath ist ermächtigt, für Sendungen von Gewichtstüken über die Alpenpässe eine erhöhte Taxe zu erheben, wobei jedoch der Lokalverkehr in schonende Berüksichtigung gezogen werden soll. Desgleichen ist er ermächtigt, einzelne Tarifsäze zu ermäßigen, sofern besondere Verhältnisse dies erforderlich machen.

Für Sendungen, welche die Post nach den vom Bundesrath in Ausführung des Postregalgesezes erlassenen Vorschriften nur bedingt zur Beförderung annimmt, sowie für sogenannte sperrige Güter kann ein Zuschlag bis zu 50 °/o der gewöhnlichen Ta.xe erhoben werden.

Art. 25. Wenn mehrere Fahrpoststüke zu einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stük die Taxe selbständig berechnet.

947

Es ist untersagt, mehrere verschlossene Sendungen, die einzeln das Gewicht von 5 Kilogramm nicht übersteigen, und an verschiedene Personen bestimmt sind, in einen Umschluß zu verpaken.

Art. 26. Zu Fahrpostsendungen gehörende und mit denselben gleichzeitig aufgegebene Adressbriefe (Frachtbriefe) werden nicht mit Porto belegt, wenn sie das Gewicht eines einfachen Briefes nicht übersteigen. Für schwerere Briefe ist die ordentliche Taxe nach Art. 4 und 5 zu berechnen.

111. Reisende.

Art. 27. Die Taxen für den P e r s o n e n t r a n s p o r t in Postwagen im Innern der Schweiz werden vom Bundesrath innerhalb eines M a x i m u m s festgesezt, welches für den Kilometer beträgt: bei Alpenstraßen 30 Rappen für den Plaz im Coupé, 25 Rappen für den Plaz im Innern des Wagens, auf alïen andern Straßen 20 Rappen für den Plaz im Coupé, 15 Rappen für den Plaz im Innern des Wagens.

Die erhöhte Taxe für die Alpenstraßen soll nur den durchgehenden Verkehr, nicht aber den Lokalverkehr beschlagen.

Für Lokal k ü r s e sollen die Taxen möglichst mäßig gehalten werden.

Der Postverwaltung bleibt vorbehalten, Abonnementsund Retourbillete zu ermäßigten Preisen auszugeben.

Art. 28. Jeder Postreisende kann bis 15 Kilogramm, auf Alpenstraßen bis 10 Kilogramm G e p ä k frei mit sich führen. Für das Mehrgewicht des Gepäks ist die für die Fahrpoststüke vorgeschriebene Taxe zu entrichten.

Art. 29. Auf denjenigen Poststraßen, wo sich ein Bedürfniß hiefür ergibt, sollen E x t r a p o s t e n eingerichtet werden. Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement sezt die für diese Leistung zu entrichtenden Taxen und die sonst hierauf bezüglichen Vorschriften fest.

948

B. Verkehr mit dem Auslande.

Art. 30. Mit Bezug auf Postsendungen, welche von dem Auslande kommen oder dahin abgehen, hat der Bundesrath nach Maßgabe der bestehenden Verträge oder Vereinbarungen mit den betreffenden ausländischen Transportanstalten die erforderlichen Taxbestimmungen und sonstigen Vorschriften festzusezen.

C. Allgemeine Vorschriften.

Nachnahmen, Geldanweisungen etc.

Art. 31., Der Bundesrath ist ermächtigt, N a c h n a h m e n auf Postgegenständen, B a a r e i n z a h l u n g e n mittelst Geldanweisungen, ebenso G e l d e i n z t l g e (Einzugsmandate) zu gestatten und allfällig auch noch andere dem Postdienste entsprechende Verkehrszweige durch die Postanstalt vermitteln zu lassen und die hiefür erforderlichen Vorschriften festzusezen.

Die Nachnahme auf Briefpostgegenständen darf höchstens 50 Franken, auf Fahrpostgegenständen höchstens 300 Franken betragen.

Für diejenigen Geldanweisungen, die bei größern Postbüreaux, welche das Postdepartement speziell bezeichnet, zahlbar sind, wird das Maximum des Betrages auf Fr. 1000, für diejenigen, welche bei allen übrigen Bureaux und den geldanweisungspflichtigen Ablagen auszuzahlen sind, auf 500 Franken festgesezt.

Für Geldanweisungen, welche zwischen Hauptpostbüreaux ausgewechselt werden, sowie für amtliche (bei den Hauptpostbüreaux zahlbare) Geldanweisungen, kann der Bundesrath den Maximalbetrag auch über 1000 Franken steigern.

949 Fächer.

Art. 32. Auf denjenigen Postbureaux, wo es die Dienstverhältnisse gestatten, werden auf Verlangen den Adressaten zur Ueberlieferung von Briefpostgegenständen eigene Fächer gehalten, wofür dieselben eine vom Bundesrath festzusezende Gebühr zu entrichten haben.

Empfangscheingeblihr.

Art. 33. Für Empfangscheine, welche über aufgegebene Fahrpoststüke, Geldanweisungen oder rekommandirte Briefpostsendungen auf Verlangen der Versender von den Postbüreaux ausgestellt werden, ist eine Gebühr von 5 Rappen zu beziehen.

Für Empfangscheinbücher wird die Taxe jeder Bescheinigung auf 3 Rappen festgesezt.

Art. 34. Gegen Vorausbezahlung einer Gebühr von 20 Rappen verschafft .die Post dem Versender eines rekommandirten Briefpostgegenstandes, einer Geldanweisung oder eines Fahrpoststükes eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rükschein.)

Bestellgebühr.

Art. 35. Für Postgegenstände, welche die Postanstalt nicht verpflichtet ist, in die Wohnstätte des Adressaten abzuliefern, wird, wenn die Ablieferung gleichwohl dahin stattfindet, eine mäßige Bestellgebühr bezogen, deren Betrag der Bundesrath durch Reglement festsezt.

Ebenso wird der Bundesrath die Bedingungen aufstellen, unter denen der Absender verlangen kann, daß eine Postsendung, außerhalb der ordentlichen Gelegenheiten, durch E x p r e s s e n dem Adressaten zugestellt werde.

950

StempelgebUhrbefreiung.

Art. 36. Scheine, Rechnungen u. dgl., die im Postverkehr von der Postverwaltung oder von Privaten ausgestellt werden, dürfen dem Kantonsstempel nicht unterworfen ·werden.

Portofreiheit.

Art. 37. Von der Entrichtung des Portos sind befreit: a. die Mitglieder der Bundesversammlung oder deren Kommissionen während der Dauer der Sizungen, wenn sie sich am Sizungsorte befinden; b. die Behörden und Beamtungen der Eidgenossenschaft, der Kantone, der Bezirke und der Kreise für die einund ausgehende Korrespondenz, jedoch nur in Amtssachen ; c. die Gemeindsbehörden, Pfarrämter, Kirchenvorstände und Civilstandsbeamten für die unter sich und mit den · Oberbehörden in Amtssachen zu wechselnde Korrespondenz ; d. das im eidgenössischen Dienst stehende Militär; e. die Korrespondenz an Arme und für Arme, sofern dieselbe von kompetenter Behörde als Armensache bezeichnet ist.

Diese Portofreiheit dehnt sich auf alle Postgegenstände aus, die mit der Briefpost versendet werden und nicht rekommandirt sind.

Vom Porto sind auch befreit die Geldsendungen, die an eidgenössische Behörden gehen oder von denselben versendet werden, sowie auch Geldsendungen an Militärs im eidgenössischen Dienst und an Arme und Armenanstalten im Sinne von Litt, e (Nachsaz).

Der Bundesrath ist außerdem ermächtigt, für besondere Zweke wohlthätiger oder gemeinnüziger Art zeitweise Portofreiheit zu gewähren.

951 Art. 38. Die spezielle Bezeichnung der Behörden und Beamtungen, welche die Portofreiheit genießen, sowie die Festsezung der Vorschriften, welche für portofreie Sendungen zu gelten haben, erfolgt durch den Bundesrath auf dem Wege einer besondern Verordnung.

Art. 39. Die Postverwaltung ist befugt, wenn die Vermuthung sich ergibt, daß die Portofreiheit unberechtigt in Anspruch genommen werde, die betreffende Korrespondenz vorläufig zu taxiren, dem Adressaten überlassend, auf der Poststelle des Bestimmungsortes die Berechtigung zur Portobefreiung genügend nachzuweisen, in welchem Falle die Taxe gestrichen wird.

Ergibt sich ein Mißbrauch der Portofreiheit, so bleibt weiteres Einschreiten gegen die Verlezung des Postregals vorbehalten.

Schlussbestimmungen.

Art. 40. Durch gegenwärtiges Gesez werden außer Kraft gesezt: Die Bundesgeseze vom 6. Februar 1862 (VII, 139), vom 25. Juli 1862 (VII, 321), 15. November 1865 (VIE, 632), 16. Juli 1866 (Vin, 853), 27. Juli 1869 (IX, 880), und 13. Juli 1871 (X, 451), sowie die Bundesbesehlüsse vom 23. Juli 1870 (X, 255) und 10. Juli 1872 (X, 896).

Art. 41. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Also beschlossen vom Nationalrathe, B e r n , den 21. März 1876.

Der Präsident: Emil Frei.

Der Protokollführer: Schiess.

952 Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 23. März 1876.

Der Präsident: Dr. J. Sulzer.

Der Protokollführer: J. L. Lutscher.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes in das Bundesblatt.

B e r n , den 27. März 1876.

Der Bundespräsident: Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

N o t e . Datum der Publikation: 15. April 1876.

Ablauf der Einspruchsfrist: 14. Juli 1876.

Nach Seite 952.

(Beilage zu Art. 20 des Posttaxengesezes.)

Schweizerischer Tarif für

die Gewichtstaxe der Fahrpoststüke über 5 Kilogramm Gewicht.

(Nach dem Bundesgeseze vom 23. März 1876.)

Entfernungsstufen

. . . .

Taxe von den ersten 5 Kilogramm . . Rp.

Taxe vom Mehrgewicht über 5 Kilogr., per Kilogr ,, Von Kilogramm über 5 bis 10 .

,, 10 ,, 15 .

* 15 ,, 20 .

,, 20 ,, 25 .

,, 25 ,, 30 .

,, ,,

.

30 ,, 35 .

35 ,, 40 .

r, 40 ,, 45 .

i. 45 ,, 50 .

über 50 Kilogr. für jede weitere 5 Kilogr. (wobei angefangene 5 Kilogr. für je volle 5 Kilogr. berechnet werden).

I bis 25

II

m

IV

V

VI

vn

vm

IX

X

über über über über über über über über über 25-50 50-100 100-150 150-200 200-250 250-300 300-350 350-400 400

Kilometer Kilometer Kilometer Kilometer Kilometer Kilometer Kilometer Kilometer Kilometer Kilometer

30

50

70

90

110

130

150

170

190

210

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

40 50 60 70 80 90 100 110 120

70 90 110 130 150 170 190 210 230

100 130 160 190 220 250 280 310 340

130 170 210 250 290 330 370 410 450

160 210 260 310 360 410 460 510 560

190 250 310 370 430 490 550 610 670

220 290 360 430 500 570 640 710 780

250 330 410 490 570 650 730 810 890

280 370 460 550 640 730 820 910 1000

310 410 510 610 710 810 910 1010 1110

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

953

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Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Hrn. Franz Nessi von Orselina und Genossen, betreffend die Wahlen vom 21. Februar 1875 im tessinischen Kreise Locarno.

(Vom 4. Februar 1876.)

Der schweizerische Bundesrath hat in Sachen des Herrn F r a n z N e s s i von Orselina und G e n o s s e n , betreffend die Wahlen vom 21. Februar 1875 im K r ei s e L o c a r n o;

nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements, und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben: I. Am 21. Februar 1875 fand im Kanton Tessin die Gesammterneuerung des Großen Rathes und der richterlichen Beamten statt.

Im K r e i s e Locarno nahmen an diesen Wahlen nach der Angabe der Rekurrenten 465, nach der Angabe des Großrathsbüreau dagegen 478 Bürger Antheil. Es erhielten als Abgeordnete in den Großen Rath: Herr Oberst Luigi Rusca 342 Stimmen, ,, Adv. Bartholomeus Varenna 338 ,, , ,, Franz Nessi von Orselina 251 ,, , ,, Friedrich Scazziga 232 ,,

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Bundesgesez betreffend die Posttaxen. (Vom 23. März 1876.)

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1876

Année Anno Band

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15

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.04.1876

Date Data Seite

939-953

Page Pagina Ref. No

10 009 050

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