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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. IV.

Nr. 56.

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23. Dezember 1876.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Gesezentwurf über die gegen das Eindringen und die Ausbreitung der Reblaus in der Schweiz zu ergreifenden Massregeln.

(Vom 7. Dezember 1876.)

Tit.!

Am 23. Dezember lezten Jahres haben Sie folgendes Postulat angenommen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht eine Subventionirung derjenigen Kantone, denen durch die Maßregeln gegen die Phylloxéra vastatrix Kosten erwachsen, durch das Interesse des Landes und die Billigkeit geboten sei."

Die Annahme dieses Postulats war hauptsächlich durch die außerordentlichen Auslagen begründet, welche, dem Kanton Genf durch Maßnahmen zürn Zweke der Ausrottung der Reblaus in den Weinbergen von Pregny, wo sie sich im Jahre 1874 zum ersten Mal gezeigt hat, erwachsen waren. Diese Kosten betrugen damals mehr als 100,000 Franken. Die Bundesversammlung glaubte eine Untersuchung darüber veranlaßen zu sollen, ob nicht die Kantone, welche zur Bekämpfung des furchtbaren Feindes Opfer dieses Umfanges bringen, von Rechtswegen durch die ganze Eidgenossenschaft ßundesblatt. 28. Jahrg. Bd. IV.

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unterstüzt werden sollten, da in diesem Falle die Anstrengungen der einzelnen Mitglieder dem gesammten Bunde zu gut kommen.

Der Bundesrath, · welcher diese Frage zu prüfen beauftragt wurde, überzeugte sich bald von der Mißlichkeit und Schwierigkeit derselben.

Auf der einen Seite fordert uns die schrekliche Ausdehnung, welche das Uebel in Frankreich gewonnen hat, auf, den Versuch zu machen, die schweizerischen Weinberge, welche einen so wichtigen Theil unseres Nationalreichthums bilden, wenn immer möglich vom Untergange zu retten. Auf der andern Seite befinden wir uns in der beängstigenden Ungewißheit, ob alle Opfer etwas helfen und ob die finanziellen Mittel der Eidgenossenschaft und der Kantone den auf diesem Wege nöthig werdenden Verpflichtungen genügen werden.

Der Bundesrath sah sich vor ein schwieriges Dilemma gestellt.

Gegen einen Feind, den zu besiegen man noch hoffen darf, nichts zu thun, durfte er nicht vorschlagen und konnte sich doch nur mit Zögern zu den in dieser Botschaft formulirten positiven Vorschlägen entschließen.

Uebrigens hat die Bundesbehörde schon früher Maßregeln gegen die Reblaus ergriffen. Wir erinnern kurz an das im Jahre 1874 erlassene und seitdem jährlich wiederholte Verbot der Einfuhr von Weiubauerzeugnissen, mit Ausnahme des Weines selbst, aus Gegenden, die mit der Reblaus behaftet sind, an die verschiedenen Rathschläge zuhanden der kantonalen Regierungen, an die Einladungö aller weinbauenden Kantone,i Aufsichtskommissionen zu ernennen, endlich an die Zusammensezung einer eidgenössischen Expertenkommission durch folgende Herren : Professor Schnetzler in Lausanne, F. Demole, Advokat und Grundbesizer in Genf, L. Ph. de Pierre, Präsident des Vereins von Weinbauern in Neuenburg.

Kraft, Weinbergbesizer in Schaffhausen, Dr. Krämer, Professor am eidg. Polytechnikum.

Wir fügen hinzu, daß nach dem Erscheinen der Reblaus in den Weinbergen von Genf unter den am Seeufer wohnenden Bevölkerungen von Waadt und Wallis lebhafte Befürchtungen sich kund gaben und der Bundesrath auf mehrseitige dringende Vorstellungen und nach Vernehmlassung der Regierung von Genf die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen des leztern Kantons in dio übrige Schweiz verbot.

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Diese kurze Darstellung dürfte Ihnen den Nachweis geleistet haben, daß die Vollziehungsbehörde innerhalb ihrer Kompetenzen nichts vernachläßigte, um das Aufkommen und die Ausbreitung dieser Landplage zu verhindern.

Es sind aber durchgreifendere Maßregeln nöthig. Schon am 25. Januar lezthin betonte Herr Professor Schnetzler die Nothwendigkeit eines Bundesgesezes, welches den 'eidgenössischen und kantonalen Kommissionen mehr Gewalt Ogäbe und die UeberwachungO von Seite der Kantone auf strengeren Grundlagen einrichte. In einem neuern Berichte stellt Herr Schnetzler den gegenwärtigen Stand der Verheerungen durch die Reblaus in der Schweiz und ihren Grenzstaaten auf folgende Weise dar: ,,Im Jahre 1874 wurde die Reblaus in den Weinbergen von Pregny im Kanton Genf entdekt. Im Februar 1875 wurde sie in ganz kleiner Anzahl in Schmerikon (Kts. St. Gallen) und ein wenig später in Mühlberg (Kts. Thurgau) gefunden. Nach Pregny und Mühlberg war das schädliche Insekt durch englische und amerikanische Reben verschleppt worden.

,,In Folge der energischen Maßregeln und außerordentlichen Opfer des Kantons Genf zur Ausrottung des ersten Infektionsherdes wurde die Reblaus im Laufe des Jahres 1876 weder in den zerstörten und desinfizirten, noch in den umliegenden Weinbergen mehr gefunden.

,,Es scheint aus den offiziellen Berichten hervorzugehen, daß das in Mühlberg und Schmerikon angewendete Verfahren die gleichen Erfolge hatte.

,,Es wäre jedoch unklug, daraus schließen zu wollen, daß von unsern schweizerischen Infektionsherden nichts mehr zu fürchten sei. In Anbetracht der Schwierigkeit, alle Rebläuse eines W e i n b e r g e s zu t ö d t e n , in Anbetracht der wunderbaren Fruchtbarkeit dieses Insektes, seiner leichten Akklitnatisirung, seines Aufenthaltes unter der Erde und in der Luft, seiner Metamorphosen und Legezeiten, endlich seiner Fortpflanzung, welche an oft schwer erreichbaren Orten bewerkstelligt wird, sind wir immer der Gefahr ausgesezt, dasselbe in den zerstörten oder angrenzenden Weinbergen wieder auftauchen zu sehen.

,,Dazu kommt, daß wir in vielen Kantonen Pflanzungen von amerikanischen Reben besizen, welche nach zahlreichen Beobachtungen eigentliche Infektionszentren sind.

,,Aus dem Gesagten geht klar hervor, daß unsere Weinberge Beständig von dem Aufkommen des Feindes bedroht sind, und daß

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wir nur bei fortwährender und äußerster Wachsamkeit, sowie bei durchgreifendem und gleichmäßigem Vorgehen auf den Sieg hoffen dürfen.

,,Wenn wir die Reblaus in unsern Nachbarstaaten am Werke beobachten, so erkennen wir, daß die Gefahr für uns selbst im Wachsen begriffen ist. In Deutschland wurde dieselbe in der Rebenpflanzschule von Erfurt konstatirt, und zwar an amerikanischen Reben, welche leider in Deutschland in fast allen Richtungen verbreitet wurden. In der Nähe von Stuttgart wurde dieselbe ebenfalls an amerikanischen Reben auf der Wilhelma und der königlichen Villa Berg in großer Zahl gefunden. Schon vorher ist sie in Annaberg bei Bonn in der Weinbauschule der Popelsdorfer Akademie nachgewiesen worden. In Klosterneuburg in Oesterreich mußte im Jahre 1874 in der berühmten vom Baron von Babo geleiteten Weinbauanstalt ein seit 14 Jahren sorgfältig gehegter Weinberg ausgerottet werden, nachdem es allen Bemühungen nicht gelungen war, die Reblaus daraus zu vertreiben. Ungeachtet der Zerstörung der mit der Phylloxéra behafteten Reben in Deutschland steht zu befürchten, daß dieselbe in latentem Zustande fortbestehen und unter ihrer Entwikelung günstigem Umständen von Neuem auftauchen werde. In Frankreich begannen die Verheerungen durch die Reblaus im Jahre 1865. Seitdem hat das verderbliche Insekt das große Rhonethal von den Küsten des Mittelmeeres bis auf 55 Kilometer von unseren Grenzen (Talissieu bei Culoz) eingenommen. Die Gironde, Cognac, die beiden Charentes, das Orléanais sind infizirt. Die herrlichen Reben von Maçon, Beaujolais, Bordeaux, Burgund sind mit dem Untergange bedroht. 200,000 Hektaren französischer Weinberge sind zerstört, eine Million mehr oder weniger infizirt; mit andern Worten ein großer Theil des französischen Nationalreichthums ist vollständig vernichtet.

,,Wir haben Ursache zu fürchten, daß das Uebel auch die Schweiz wieder heimsuchen werde. Es dürfte alsdann wahrscheinlicherweise isolirt an einzelnen Orten auftauchen, und wir können deßhalb hoffen, dasselbe wenigstens aufhalten und auf kleine Kreise beschränken zu können. Um dieses Resultat zu erreichen, müssen wir aber ein Gesez besizen, welches uns erlaubt, den Feind, wo immer er sich zeigen sollte, zu fassen. Mit Rüksicht auf die angeführten Thatsachen erscheint die Dringlichkeit eines solchen Gesezes außer allem
Zweifel, und es ist eine Pflicht der Räthe der Nation, dasselbe zu genehmigen.tt Herr Franz Demole, welcher den Stand der Ausbreitung der Phylloxéra in den französischen Weinbergen kennt und uns in

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dieser Beziehung regelmäßig mitgetheilt hat, was er in Erfahrung brachte, schreibt seinerseits unserm Departement des Innern Folgendes: ,,Die O p p o r t u n i t ä t und D r i n g l i c h k e i t eines Bundesgesezes ergeben sich aus der N ä h e der G e f a h r in Verbindung mit der Größe des bedrohten G e l d k a p i t a l s.

,,Das gefährdete Kapital besteht in ungefähr 95,000 schweizerischen Morgen Rebenpflanzlandes und einem auf 60 Millionen Franken zu veranschlagenden Ertrage.

,,Die bedrohliche Nähe der Gefahr bedarf keines Nachweises.

Der Feind steht vor unsern Thoren; er hat sich bereits in vier Kantonen gezeigt; und wenn seine Vorposten durch die energischen Maßnahmen der betheiligten Kantone mittelst Ausreissung und Vergiftung vertilgt worden sind, so bleibt es evident und gewiß, daß der Kern des Heeres ohne Aufenthalt vorrükt und daß wir, wenn kein Wunder geschieht, in nicht ferner Zeit gegen die gesammte feindliche Macht zu kämpfen haben werden.

,,Die Angriffe", denen wir ausgesezt sind, lassen sich in drei Arten theilen. Wir haben in erster Linie die Einführung der sogenannten a m e r i k a n i s c h e n Reben zu fürchten. Diese widerstehen nämlich zwar der Phylloxéra, sind aber nichts desto weniger eine lekere Lokspeise für das schrekliche Ungeziefer.

,,Die Verschleppung der Laus durch amerikanische Reben ist das Werk des Menschen, und wenn wir nur gegen diese Art des Eindringens anzukämpfen hätten, so könnten wir noch Hoffnung auf Erfolg haben; denn rnan dürfte nur ein Verzeichniß aller Pflanzungen dieser Rebenart anfertigen, deren sofortige Zerstörung anordnen und würde so die wenigen Infektionsherde, welche sie um sich geschaffen haben könnten, im Keime erstiken.

,,Die Beispiele dieser ersten Art des Eindringens der Reblaus sind zahlreich. Um nur an schweizerische Vorgänge zu erinnern, führen wir die Fälle von Pregny, Mühlberg und Schmerikon an.

,,Leider aber haben wir außerhalb dieser vereinzelten, unregelmäßigen, in der Schweiz, Frankreich, Deutschland und Italien überall zerstreut vorkommenden, sogenannten a m e r i k a n i s c h e n Angriffspunkte auch die Vorhut des unzähligen Pliylloxeraheeres, welches im Jahre 1865 den Süden Frankreichs in Besiz genommen hat, zu bekämpfen. Diese bringt ganz andere Gefahren mit sich als die amerikanischen Brutstätten. Da sie von Anbeginn unzählig ist und nicht aus wenigen Individuen besteht, welche sich an einigen Stokreisern anklammern oder auf Pflanzentöpfe beschränkt sind, sondern

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während der Flugzeit des Insektes in Wolkenschwärmen mit dem Windzuge daher kommt.

,,Als uns naheliegende Angriffspunkte dieser Art führen wir Ihnen an: Villié - Morgon im Rhone-Departement, Mancey in Saone-et-Loire, Talissieu im Departement des Ain. Man begreift noch die Möglichkeit eines Kampfes gegen diese vereinzelten Schwärme, aber die Zersplitterung der Kräfte nimmt ihm die Aussicht auf Erfolg. Der Feind kann nicht in allen seinen Schlupfwinkeln aufgesucht werden. Obwohl auf einzelnen Punkten vernichtet, kehrt er unaufhörlich zum Angriff zurük. Vermöge seiner beispiellosen Fortpflanzungsfähigkeit findet, er immer wieder neue Kämpfer in unerhörter Zahl. In kurzer Zeit ergreift den Menschen, der sich theilweise Erfolge versprach, Muthlosigkeit ; der Kampf läßt nach, das angegriffene Gebiet wird preisgegeben.

,,Wir kennen zur Stunde keinen Fall, in welchem ein Ausläufer dieser Phylloxera-Woge durch die vereinigten Anstrengungen der Wissenschaft und Praxis hätte zurükgedämmt werden können.

Dieselbe wälzt sich ohne Anhalt das Rhônethal herauf und zerstört die Rebenpflanzungen in Thal und Berg. Sie bedroht die wichtigste unserer landwirtschaftlichen Hilfsquellen mit gänzlicher Vernichtung.

O ,,Es ist eine Lawine, die Alles mit sich reißt, der Oelfleken, welcher, durch fortwährenden Zuguß genährt, um sich greift und auf allen Seiten durchscheint. Es ist das unendlich Kleine, welches Legion heißt, und mit mathematischer Gewißheit und fatalistischer Bestimmtheit zur unwiderstehlichen Macht anwächst. Niemand versucht den Kampf mit ihr, Alles zieht sich zurük, um der verheerenden Plage freien Durchgang zu lassen.

,,Es sind kaum 11 Jahre, seit diese feindliche Schaar ins Departement Vaucluse einfiel, und schon hat sie sieben der weinreichsten französischen Departemente im eigentlichen Sinne bevölkert und deren Rebenreichthum aufgezehrt, in acht oder neun andern Departementen aber Fuß gefaßt.

,,Mehr als 700,000 schweizerische Morgen Rebenpflanzland sind bereits zerstört. Das untere Rhônethal ist verheert, das obere und das Thalgebiet des Genfersees, somit die Schweiz, sind schwer bedroht. Der Infektionsherd ist so mächtig, daß jeder Widerstand unmöglich ist.

,,Der Waldbrand ist angefacht, das Feuer glimmt über und unter der Erde, keine menschliche Anstrengung kann der Zerstörung Einhalt thun ; ihr Fortschritt ist langsam, aber beständig.

781 ,,Dies, meine Herren, sind die drei Angriffsarten, welche uns bedrohen.

,,Wenn wir das Gesagte zusammenfassen, so ergibt sich, daß wir, so lange sich der Feind in vereinzelten Abtheilungen heranmacht, die Hoffnung haben, denselben einzeln zu schlagen, und hiezu verlangen wir von Ihnen die Waffen und die Hilfsmittel, welche zur wirksamen Abwehr nöthig sind. Sollte dagegen die große Wanderung die Richtung nach unserm Lande nehmen, so würden wir nicht daran denken, dem allgemeinen Verderben Einhalt gebieten zu wollen, sondern würden Ihnen ohne Zögern rathen, dem Kampfe ein Ende zu machen und unsere Kräfte nicht in unnüzen Anstrengungen aufzureiben.

,,Wir wollen Ihre werthvolle Zeit nicht länger in Anspruch nehmen. Wir glauben genug zur Rechtfertigung unserer Vorschläge gesagt zu haben, um bei Ihnen, meine Herren, die Dringlichkeit für diesen Gesezentwurf beantragen zu können. " Der Gesezentwurf, von dem vorstehendes Schreiben spricht, wurde durch eine vorberathende Kommission verfaßt. Dieselbe bestand aus den Herren Nationalrath Lambelet in Neuenburg, Staatsrath Cambessedes in Genf, Professor Schnetzler in Lausanne, Gutsbesizer F. Demole in Genf, Gutsbesizer Kraft in Schaffhausen.

Dieser vorläufige Entwurf diente dem Gesezentwurfe, welchen wir Ihnen heute übergeben, als Basis..

Die erste Frage, welche sich aufdrängt, ist die: Bedürfen wir zur Bekämpfung der Phylloxéra eines Gesezes, und können wir von demselben einigermaßen wirksame Folgen erwarten?

Wir wünschen in dieser Beziehung keine unbedingte VerantO O wortlichkeit zu übernehmen. Das rasche Vorschreiten und die Verbreitung der Reblaus in Frankreich sind gewichtige Gründe, auf die Wirkungslosigkeit gesezlicher Maßnahmen gegen einen so gefährlichen Feind zu schließen. Und doch müssen uns andere Thatsachen veranlaßen, es auf die Probe ankommen zu lassen.

Sicher haben die energischen Maßregeln, welche man in der Schweiz ergriffen hat, wenigstens für den Augenblik die Ausbreitung des schreklichen Parasiten verhindert, und jedes Jahr, in welchem wir vor der Verheerung noch bewahrt bleiben, bedeutet für unsere weinbauenden Gegenden ein beträchtliches Einkommen.

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In Deutschland und Oesterreich haben nach den uns zugekommenen Nachrichten dieselben Maßregeln (Ausreißen, Desinfektion des Bodens etc.) gleiche Resultate wie in der Schweiz erzielt.

Wir mußten uns fragen, ob Frankreich nicht auch diese Mittel versucht habe. Allein einer unserer Experten, Herr Demole, hat uns auf unsere Anfrage Folgendes geantwortet : ,,Es ist mir nicht zur Kenntniß gekommen, daß in Frankreich Privatpersonen oder départementale Behörden von der Phylloxéra befallene Reben behufs Ausrottung des Infektionsherdes ausgerissen hätten.

.,,Viele Reben wurden herausgerissen, nachdem sie offenbar abgestorben waren, aber ich glaube nicht, daß Jemand der Behauptung widersprechen wird, daß das Ausreißen von Reben in Frankreich niemals als Prä venti v maß regel angewendet wurde. a Der Grund, welcher in Frankreich vom Ausreißen absehen ließ, scheint der gewesen zu sein, daß die Krankheit, als mau ihre charakteristischen Merkmale erkannte, schon zu weit vorgeschritten war und deßhalb keine Hoffnung mehr blieb, dieselbe auf diesem Wege ausrotten zu können.

Die moderne Wissenschaft hat bis jezt nur solche Kurati vmittel gefunden, welche schlimmer als das Uebel oder doch so theuer sind, daß man ihrer Anwendung entsagen muß. Ungeheure Prämien sind für den Erfinder des gewünschten Mittels ausgesezt; die größten Gelehrten forschen dem Probleme nach; wissenschaftliche Kongresse beschäftigen sich mit 'der Frage. Hoffen wir, daß so viele Anstrengungen zum Ziele führen werden, und daß die Natur das Gegengift, welches sie gewöhnlich dem Gifte zur Seite stellt, auch diesmal bieten werde. Unterdessen müssen wir uns an die Mittel halten, welche Erfolg gehabt zu haben scheinen. Nach der übereinstimmenden Ansicht der Experten, die wir zu Rathe gezogen haben, kann man begründete Hoffnung hegen, den Zeitpunkt, in welchem das Unglük über unser Land hereinbrechen wird, hinauszuschieben, wenn man eine strenge Ueberwachung des Standes unserer Weinberge einrichtet und die Einfuhr der gefährlichen Weinbauerzeugnisse durchweg verbietet, sowie die Reben, an denen sich die Phylloxéra zeigt, sofort ausreißt, ohne ihr Zeit zu lassen, sich weiter zu verbreiten.

Diese Hoffnung, welche uns von sachverständigen Männern gemacht wird, muß uns anspornen, zur Abwehr zu schreiten. Die Behörden werden sich weder selbst Vorwürfe zu
machen haben, noch solche von den betheiligten Bevölkerungen hören müssen, wenn sie Alles gethan haben werden, was zur Bekämpfung des Uebels in ihrer Macht stund.

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Eine zweite Frage ist die, ob der Bund über diesen Gegenstand Geseze zu erlassen berechtigt ist. Es gibt in der That keine konstitutionelle Bestimmung, welche ein Gesez dieser Art vorsähe, wie dies für die Epidemien und Viehseuchen der Fall ist (Art. 69 der Bundesverfassung). Wir glauben aber, man könne dieses Recht durch Analogie aus dem Ganzen der Bundesverfassung ableiten, und insbesondere aus Art. 2, welcher als einen der Zweke der Eidgenossenschaft die Beförderung der gemeinsamen Wohlfahrt bezeichnet.

Nun ist die Reblaus eine der größten Gefahren für die nationale Wohlfahrt; und wenn man zweifelsohne die Ueberzeugung haben muß, daß die vereinzelten Anstrengungen der Kantone unter solchen Umständen unvermögend wären, so ist es in unsera Augen nicht nur ein Recht, sondern eine Pflicht des Bundes, einzutreten.

Nachdem dies festgestellt ist, bleibt uns noch übrig, mit wenigen Worten die Anordnung des Gesezentwurfes, den wir Ihnen zu überreichen die Ehre haben, zu rechtfertigen.

Die Artikel l bis 5 betreffen die Organisation der Aufsicht, welche "über den Stand der schweizerischen Weinberge zu üben ist. Diese Bestimmungen .bedürfen keines Kommentars. Wir konstatiren nur, daß nach den Erfahrungen der swei lezten Jahre die kantonalen Kommissionen sich im Ganzen wenig thätig erwiesen haben, was man aus ihrer allzu zahlreichen Zusammensezung ableiten will, wie aus dem Umstände, daß die eifrigsten Mitglieder für ihren Aufwand von Zeit, Mühe und Geld nicht entschädigt wurden.

Der Art. 6 handelt von den Prohibitivmaßregeln, welche der Bundesrath anzuordnen das Recht haben soll, und welche dem entsprechen, was bisher kraft der der Exekutivgewalt im Allgemeinen zukommenden Befugnisse geschehen ist.

Die Art. 7 und 8 beziehen sich auf die Maßregeln, welche beim Auftreten der Reblaus ergriffen werden sollen und auf die sehr weitgehenden Kompetenzen der eidgenössischen und kantonalen Behörden. Die Maßregeln, welche in solchen Fällen nöthig werden, müssen rasch ergriffen werden; es kann der gewöhnliche Gang der Expropriationen des allgemeinen Besten wegen nicht eingehalten werden. Da aber die Auslagen, welche diese Maßnahmen im Gefolge haben, sehr beträchtlich sein können, so muß den Behörden in jedem einzelnen Falle vorgehende Berathung zugestanden werden, ob dieselben opportun sind und die öffentlichen Finanzen nicht zu sehr in Anspruch nehmen. Wir geben dem Kantone, als dem zunächst Betheiligten, das Recht, nach Anhörung der Experten

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in erster Linie eine Entscheidung zu fassen. Dagegen stellen wir es dein Bundesrathe, als dem Hüter der allgemeinen Interessen, anheim, unter Vorbehalt des Rekurses an's Bundesgericht für die Kosten, Maßregeln anzuordnen, denen die Kantone für ihre Rechnung entsagen zu müssen glaubten, deren Auslassung aber für den Kanton selbst und vielleicht mehr noch für die Nachbarkantone bedenklich werden könnte. Wir bestimmen endlich, daß der Kanton, in welchem die Reblaus erschienen ist, die Nachbarkantone von seinen Vorkehrungen in Kenntniß sezen muß, wenn diese ein Interesse daran haben, damit sie nöthigenfalls an den Bundesrath rekurriren können.

Der Artikel 9 ist sehr wichtig, er betrifft die Entschädigungen, welche im Falle der Zerstörung von Rebenpflanzungen zu verabfolgen sind. Es schien uns billig, daß der Besizer eines schon infizirten Weinberges keine Entschädigung erhalte für das Ausreißen von Reben, die ohnehin dem Untergange geweiht und oft im Augenblike der anbefohlenen Zerstörung schon zu Grunde gerichtet sind. Dagegen sprechen wir ihm eine Entschädigung zu für das Ausreißen gesunder Reben behufs Verhinderung der Aus' breitung der Krankheit. Ebenso sieht unser Entwurf den Fall vor, daß die Behörde jegliche Pflanzung auf der Stelle der zerstörten Reben verbieten zu müssen glaubt, und erkennt dem Besizer alsdann eine dem mittleren Pachterträgniß und der Zeitdauer der Untersagung entsprechende Entschädigung zu.

Der Art. 10 handelt von der Vertheilung der Kosten. Wir haben- zugegeben, daß die Eidgenossenschaft nicht nur die Auslagen, welche durch die Bemühungen der Experten erwachsen, auf sich nehmen solle, sondern auch einen Theil der den kantonalen Staatskassen zufallenden Lasten. Diese Subventionen könnten bis zu einem Drittel der wirklichen Auslagen steigen und müßten jedes Mal durch die Räthe besonders beschlossen werden.

Ohne Zweifel muß wohl l erwogen werden, daß die Lasten, welche durch Annahme dieses Grundsazes möglicherweise der eidg.

Staatskasse erwachsen werden, außerordentlich sein können. Doch glauben wir, daß sie in der Praxis erträglich sein werden; denn die Kantone selbst dürften sich gewiß vor Auslagen hüten, die außer Verhältniß zu ihren Kräften stehen, und die Eidgenossenschaft ihrerseits wird darauf achten, daß die zu bringenden Opfer das richtige Maß nicht überschreiten. Weiß
ja doch ein Jeder, daß, wenn die Phylloxéra ungeachtet unserer Gegenanstrengungen in dichten und zusammenhängenden Massen in unsere Reben einfiele, wir ohne Weiteres einen unnüzen und thörichten Widerstand

785 aufgeben und von weitern Opfern absehen müßten, welche nur dazu dienen würden, den Wohlstand unseres Landes noch mehr zu verringern. Wir würden dem Gegner das Feld räumen müssen, nicht ohne in dieser nothwendigen Unthätigkeit von dem Bewußtsein getragen zu werden, daß wir unsere Pflicht gethan und nicht durch unsere Schuld unterlegen sind, mit einem Worte, daß wir uns erst nach muthvollem Kampfe besiegt erklärt haben.

Von diesen Erwägungen geleitet unterbreiten wir Ihnen, Tit., den nachstehenden Gesezentwurf, und benuzen den Anlaß, Sie unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 7. Dezember 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

Vorkehrungen gegen die Einschleppung und Verbreitung der Phylloxéra in der Schweiz.

D ie B uu desve rsa mml un g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

in Berüksichtigung, daß es im allgemeinen Interesse liegt, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Verheerungen der Phylloxéra in den schweizerischen Weinbergen vorzubeugen und entgegenzutreten ; nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes vom 7. Dezember 1876, beschließt: Artikel 1. Die gegen Einschleppung und Verbreitung der Phylloxéra in den schweizerischen Weinbergen zu treffenden Maßnahmen sind von den eidgenössischen und den kantonalen Behörden vereint anzuordnen.

Art. 2. Zu diesem Zweke soll in jedem weinproduzirenden Kanton eine kantonale Expertenkommission ernannt werden, welche die Symptome der durch die Phylloxéra verursachten Rebenkrankheit, sowie die Merkmale und die Entwikelung dieses Insektes kennt.

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Der Bimdesrath ernennt auch seinerseits eine Expertenkommission, welche die gleichen Kenntnisse besizt.

Art. 3. Die kantonalen Kommissionen untersuchen, so oft es nöthig erscheint und mindestens zweimal jährlich, die im Kanton befindlichen Weinberge und erstatten Bericht an ihre Regierung über das Prgebniß ihrer Untersuchungen.

Sie sind, ebenso wie die eidgenössischen Experten, berechtigt, in den Weinbergen die zur Konstatirung des Vorhandenseins der Phylloxéra erforderlichen Operationen vorzunehmen.

Art. 4. Der Eigenthümer oder Pächter eines Weinberges ist gehalten, die Kantonsbehörde auf das Vorkommen jedes anormalen Zustandes der Reben, der eine schwere Krankheit verräth, aufmerksam zu machen.

Art. 5. Beim Vorkommen der Phylloxéra in einem Weinberge hat die kantonale Kommission sofort an die Kantonsregierung Bericht darüber abzugeben, welch' leztere diesen Bericht unverweilt an den Bundesrath befördert.

Hierauf werden eidgenössische und kantonale Experten auf Ort und Stelle abgeordnet zur gemeinschaftlichen Untersuchung der Krankheit und der zu ihrer Bekämpfung zu treffenden Maßnahmen.

Art. 6. Der Bundesrath ist berechtigt, die Einfuhr von viticolen Erzeugnissen (mit Ausnahme des Weines) vom Auslande in die Schweiz zu untersagen.

Sobald das Erscheinen der Phylloxéra in einem Kanton angezeigt ist, trifft der Bundesrath alle geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der Einführung von gefährlichen viticolen Erzeugnissen aus der angestekten Gegend nach andern Orten. Die Vollziehung der Polizeimaßregeln liegt den Kantonen ob.

Art. 7. Wenn die vereinigten Experten (Artikel 5, zweites Alinea) das Vorkommen der Phylloxéra in einem

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Dieser Bericht soll genaue Angaben enthalten: a. über die Ausdehnung der Krankheit; b. über die Thunlichkeit und die Mittel der Verhinderung einer Weiterverbreitung ; c. über die Kosten und Entschädigungen, welche gemäß den Vorschriften des nachfolgenden Art. 9 durch die zu treffenden Maßnahmen verursacht werden dürften.

Diese Maßnahmen können umfassen: Die Zerstörung des kranken Weinberges, die Desinfektion des Bodens, die Untersagung jeder neuen Anpflanzung von Reben während einer unbestimmten Zeit, und das Verbot jeder Kultur, während vier Jahren höchstens, an der Stelle des zerstörten Weinberges. Die nämlichen Maßnahmen können auch angewendet werden auf nicht-phylloxerirte Weinberge, welche in unmittelbarer Nähe des inüzirten Gebietes liegen, und zwar in einem Umkreise, der durch die vereinigten Experten bestimmt wird.

Art. 8. Auf den Bericht der Experten hin entscheidet die Kantonsbehörde, ob die von ihnen angegebenen Maßnahmen wirklich anzuordnen seien, und gibt dem Bundesrathe, sowie den benachbarten Kantonen, welche Weinberge besizen, die an die infizirte Gegend anstoßen, von ihrer Schlußnahme Kenntniß.

Weigert sich ein Kanton, die ihm bezeichneten Maßnahmen zu treffen, so hat der Bundesrath das Recht, dieselben anzuordnen und durchführen zu lassen.

Art. 9. Bei Ermittlung der Entschädigungen, welche an Eigenthümer solcher Weinberge zu bezahlen sind, die zerstört werden müssen, werden die Experten sich nach folgenden Grundsäzen richten : 1. Für das Ausreißen von bereits kranken Reben wird keine Entschädigung geleistet.

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2. Erscheint die Zerstörung gesunder Reben nöthig, um die Weiterverbreitung der Krankheit zu verhindern, so haben die Experten in Berüksichtigung zu ziehen : a. den Werth des Weinbergs, wobei der Gefahr Rechnung zu tragen ist, welcher er im Augenblike seiner Zerstörung ausgesezt ist ; '' b. den Werth der im Augenblike der Zerstörung hängenden Ernte.

3. So oft die Untersagung jeder Kultur ausgesprochen wird, ist eine Entschädigung zu leisten, welche der durchschnittlichen Pachtsumme entspricht, die während der Dauer des Verbotes bezogen werden könnte.

Die zu bezahlenden Entschädigungen sind von den vereinigten Experten (Art. 7, 1. Alinea) zum voraus festzusezen. Sobald die Zerstörungsmaßnahmen angeordnet werden, wird der Entschädigungsansaz durch Veranstaltung der Kantonsbehörde den Betheiligten schriftlich zur Kenntniß gebracht, welche in den auf diese Mittheilung nächstfolgenden 20 Tagen an das Bundesgericht rekurriren können.

Art. 10. Die Eidgenossenschaft und die Kantone übernehmen jeder T heil die eigenen Kosten der Expertisen.

Die andern Kosten und Entschädigungen sind durch den betreffenden Kanton zu regeln, welcher die Rechnung; darüber dem Bundesrathe unterstellt.

Die Eidgenossenschaft betheiligt sich an diesen leztern Ausgaben durch Beiträge, welche je nach den Umständen festgesczl werden und die bis auf einen Drittheil der durch die kantonale Kasse getragenen Kosten gehen können. Diese Beiträge sind in jedem Spezialfall durch die Bundesversammlung, nach Einsichtnahme von den Rechnungen und auf Bericht des Bundesrathes, zu bewilligen.

In Fällen, wo, nach Maßgabe von Art. 8, der Bundesrath einen Kanton gegen seinen Willen zu Vorkehrungen genöthigt hat, steht es, sofern eine gütliche Verständigung

790 nicht erfolgt, in der Kompetenz des Bundesgerichts, auf Anrufung der einen oder andern Partei, zu bestimmen, nach welchem Maßstabe die Kosten zwischen dem Bunde und dem Kanton vertheilt werden sollen.

Art. 11. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die zwei Verfassungsdekrete des Kantons Tessin vom 20. November 1875 und 24. November 1876.

(Vom 12. Dezember 1876.)

I.

Geschichtliche Einleitung.

Es ist Ihnen aus unserer Botschaft vom 9. Dezember 1875 über die Beschwerde der Herren Mordasini und Konsorten betreffend die Wahlart des Großen Rathes des Kantons Tessin, beziehungsweise die Aufhebung der im Art. 32 der Verfassung dieses Kantons vorgeschriebenen gleichen Repräsentation der Kreise und Einführung der Wahlart nach Verhältniß der Bevölkerung, bereits bekannt geworden, daß während der Behandlung dieser Beschwerde zwei Revisionen der Verfassung des Kantons Tessin in Angriff genommen wurden. Die eine derselben, welche zunächst zum Zweke hatte, die geheime Stimmart einzuführen, die Zahl der Mitglieder des Staatsrathes .zu reduziren etc., wurde im Mai 1875 berathen, mußte aber, weil der Staatsrath seine Zustimmung nicht gab, und die tessinische Verfassung für diesen Fall eine doppelte Berathung vorschreibt, auf die Novembersession verschoben werden. Einer der wichtigsten Gründe, welche den Staatsrath veranlaßten, seine Zustimmung nicht zu geben, bestand darin, daß der Große Rath am 26. Mai denjeniBundesblatt. 28. Jahrg. [Bd IV.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Gesezentwurf über die gegen das Eindringen und die Ausbreitung der Reblaus in der Schweiz zu ergreifenden Massregeln. (Vom 7. Dezember 1876.)

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1876

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4

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1876

Date Data Seite

775-791

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10 009 378

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