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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Pferdeeisenbahn BözingenBiel-Nidau.

(Tom 24. Mai 1876.)

Tit!

Der zur Zeit auf aller Geschäftsthätigkeit lastende Druk hat die Bieler Pferdebahngesellschaft zu dem Entschlüsse veranlaßt, die Ausführung der ihr unterm 17. September vorigen Jahres konzedirten Pferdebahn um etwa zwei Jahre zu verschieben. Auch aus andern Gründen konnte sie jedenfalls die Ausweis- und Baubeginnsfrist nicht einhalten. Sie hat zwar rechtzeitig einen Finanzausweis vorgelegt; derselbe litt indessen an verschiedenen formellen und materiellen Mängeln, deren Hebung eine etwelche Verlängerung der ursprünglichen Frist nöthig machte. Sodann war die Geschäftsleitung in irrthümlichen Voraussezungen über den Umfang der noch zu erbringenden technischen Vorlagen befangen; im gegenwärtigen Stadium des Unternehmens auf die äußerste Oekonomie in dea Ausgaben angewiesen, bedarf sie zur Ergänzung dieser Vorlagen ebenfalls noch längerer Zeit.

Abgesehen hievon zieht eine Zurükstellung des Vollendungster mines um 2 Jahre nothwendig auch eine Erstrekung der übrigen Fristen nach sich; denn mehr als l Jahr Bauzeit ist nicht erforder-

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lieh, und gar so lange vor der Bauausführung die Pläne auszuarbeiten und den Finanzausweis zu leisten, erweist sich geradezu als unzwekmäßig, da in der Zwischenzeit in faktischer und rechtlicher Beziehung solche Aenderungen eintreten können, daß jene Vorlagen nicht mehr zutreffen.

Was die Hauptfrage anbelangt, so kann unseres Erachtens dem Begehren entsprochen werden, mit Rüksicht auf die großen Schwierigkeiten, mit welchen Eisenbahnunternehmungen gegenwärtig zu kämpfen haben, namentlich aber deßwegen, weil die Regierung des Kantons Bern gegen die Pristerstrekung keine Einwendung erhebt, der Bund aber bei dem in Frage stehenden Projekte, wie bei Pferdebahnen überhaupt, nur ein sehr indirektes und schwaches Interesse hat; wir verweisen bezüglich dieses leztern Argumentes auf die Abweichungen von der Normalkonzession in Art. 10, 14, 20, 23 und 24 der Konzession vom. 17. September 1875.

Wir beantragen Ihnen daher, den nachfolgenden Beschlußentwurf anzunehmen, und versichern Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 24. Mai 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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(Entwurf)

Bundeslbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Pferdeeisenbahn Bözingen-BielNidau.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) der Gesuche der Pferdebahngesellschaft von Biel, vom 30. März und 22. April 1876 ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 24. Mai 1876, beschließt: 1. Die in Art. 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 17. September 1875, betreffend Konzession einer Pferdeeisenbahn von Bözingen über Biel nach Nidau, angesezten Fristen werden in folgender Weise verlängert: a) Bis zum 31. Dezember 1876 sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen einzureichen.

b) Vor dem 1. Januar 1878 ist der Anfang mit den Arbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

c) Bis Ende des Jahres 1878 ist die ganze konzedirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend ; das Strafnachlassgesuch des Gottlieb Egg von Schlatt, Kts. Zürich, gewesenen Lokomotivführers der Uetlibergbahn.

(Vom 24. Mai 1876.)

Tit.

Mit Beschluß vom 15. Juni 1875 haben wir in Anwendung von Artikel 74 des Bundesgesezes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 die Gefährdung eines Eisenbahnzuges auf der Uetlibergbahn, welche am 18. Mai 1875 Vormittags 11 Uhr stattgefunden hatte, den Gerichten des Kantons Zürich zur Untersuchung und Beurtheilung überwiesen.

In Folge dessen erklärte das Bezirksgericht Zürich mit Urtheil vom 19. Juli 1875 den Lokomotivführer G ö t t l i c h Egg von Schlatt, Bezirks Winterthur, wegen Dienstpflichtverlezung im Sinne des Artikel 67 litt, b des erwähnten Bundesstrafgesezes, schuldig und verurtheilte ihn zu einer Woche Gefängnißstrafe, die indessen durch den Untersuchungsverhaft als erstanden erklärt wurde, und zu einer Buße von Fr. 100, sowie zur Bezahlung der Kosten.

Gegen dieses Urtheil ergriffen sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich als auch Gottlieb Egg selbst die Appellation,

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Pferdeeisenbahn Bözingen-Biel-Nidau. (Vom 24. Mai 1876.)

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Jahr

1876

Année Anno Band

2

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26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1876

Date Data Seite

921-924

Page Pagina Ref. No

10 009 139

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