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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Konzession eines Privattelegraphen für Herrn Dr. Pasta in Mendrisio.

(Vom 25. März 1876.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , auf den Bericht des Post- und Telegraphendepartements vom 4. März 1876; in Anwendung des Art. l des Bundesgesezes vom 20. Dezember 1854 über die Organisation der Telegraphenverwaltung, beschließt: 1. Dem Herrn Dr. Karl Pasta in Mendrisio wird eine Konzession für den ausschließlichen Gebrauch einer Telegraphenleitung zwischen seinem Hause in Mendrisio und dem Hôtel Monte Generoso ertheilt.

2. Zu diesem Zwecke kann die zwischen diesen beiden Punkten bestehende, der Eidgenossenschaft angehörende Telegraphenlinie, sowie die Apparate und Zubehörden des Telegraphenbüreau Monte Generoso dem Konzessionär zu einem von dem Post- und Telegraphendepartement zu bestimmenden Preise abgetreten werden.

3. Der Unterhalt der bestehenden Linie, der Apparate und Zubehörden, sowie die Anschaffung und der Unterhalt der in Mendrisio aufzustellenden Apparate und Zubehörden fallen ausschließlich zu Lasten des Konzessionärs.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. J.

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852 4. Die genannte Linie kann unentgeltlich für die auf die Privatgeschäfte des Herrn Dr. Pasta bezüglichen Mittheilungen, namentlich auch für die Bedienung des Hotels Monte Generoso benuzt werden. Herr Dr. Pasta hat hiefür eine jährliche Summe von fünfundsechzig Franken als Konzessionsgebühr zu entrichten.

5. Die genannte Telegraphenlinie kann auch zur Uebermittlung derjenigen Telegramme an das Telegraphenbüreau Mendrisio benuzt werden, welche von da aus nach schweizerischen oder ausländischen Bureaux befördert werden sollen.

In diesem Falle hat der Konzessionär die reglementarischen Taxen zu beziehen und dem Telegraphenbüreau Mendrisio zuzustellen.

Ebenso kann die genannte Linie zur Beförderung der in Mendrisio anlangenden, nach dem Monte Generoso bestimmten Telegramme benuzt werden.

6. Wenn der Konzessionär ausnahmsweise mittelst der genannten Linie solche Telegramme befördert, welche zwar nur zwischen Mendrisio und Monte Generoso auszuwechseln sind, welche aber nicht dessen Privatgeschäfte betreffen, so soll er die Originale sammt den reglementarischen Taxen der Telegrapheninspektion Bollinzona zustellen.

7. Für jede Abänderung oder Verlängerung der Linie, welche in Folge von Lokal- oder Wohnungswechsel oder aus irgend einer andern Ursache *nöthig werden, muß eine neue Bewilligung nachgesucht werden.

8. Der Bundesrath behält sich das Recht vor, die gegenwärtige Konzession jederzeit und ohne irgend welche Entschädigung zurükzuziehen.

Ebenso kann auch der Konzessionär auf die Vortheile der gegenwärtigen Konzession verzichten.

Im einen, wie im andern Falle soll er innert Monatsfrist, vom Tage der Kündigung an gerechnet, die Linie auf seine Kosten abtragen lassen.

9. Die nach Art. 4 hievor von dem Konzessionär jährlich zu entrichtende Summe ist von dem Tage an zu berechnen, an welchem die Linie dem Konzessionär übergeben wird , und soll am 31. Dezember jeden Jahres der Telegrapheninspektion Belliuzona eingezahlt werden.

853 10. Vom Tage der Uebergabe der Telegraphenlinie an wird das Telegraphenbüreau Monte Generoso in seiner Eigenschaft als eidgenössisches Bureau aufgehoben.

11. Herr Dr. Pasta garantirt sowohl für sich, als im Namen seiner Familienglieder und seiner Angestellten, die Wahrung des Depeschengeheimnisses, soweit die Korrespondenzen nicht seine Privatgeschäfte betreffen.

B e r n , den 25. März 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Uebereinkunft zwischen

der Schweiz und Frankreich zum gegenseitigen Schuze des literarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigenthums, vom 30. Juni 1864.

Depot von Fabrik- und Handelszeichen.

Bei dem eidg. Departement des Innern sind während des Monats März 1876 zum- Zweke des Schuzes folgende Fabrik- und Handelszeichen deponirt worden: HH. Loussel & Oie., Merceriewaarenhandlung en gros, in Paris: Marke für Mercerie- und Bandwaaren.

,, ,, Sammet.

,, Marie Brizard & Roger, Liqueurfabrikanten, in Bordeaux: Etikette für Liqueure zweiter Qualität.

,, ,, Rhum.

,, einen Liqueur Namens Centennial.

,, Renault & Cie., Negt., in Cognac (Charente): Etikette für Branntwein verschiedener Qualität.

,, ,, erste Qualität.

Cognac.

Hrn. Dethan, Apotheker, in Paris: Etikette für Zahnpulver von Hrn. Dethan.

,, ,, Pastillen ,, ,, ,, ,, Elixir ,, .,, ,, ,, ,, Opiat ,, ,, n HH. Alfred von Montebello & Cie., in Château de Mareuil sur Ay (Marne) : 25 verschiedene Etiketten für Champagnerweine, Abdruk des Brandzeichens für Korkzapfen.

855 HH. Legavre & Cie., Kammfabrikanten, in Paris : Abdruk der Fabrikmarke für Kämme, Bürsten und Kleinodien von Schildkröte.

,, Girard & Cie., Apotheker, in Paris : Etiketten für einen Brustsyrup von P. Lamouroux, ,, ,, Brustteig ,, ,, ,, ,, A. Sommier & Cie., in Paris : Etiketten für Zukerbrödchen.

Hrn. Amédée Niox, Negt., in Saintes (Charente inférieure): Etiketten für Cognac verschiedener Qualität (,,Amédée Niox Manager").

,, C. Say, Raffinerie, in Paris: Etiketten für die aus dieser Raffinerie gehenden Erzeugnisse.

Etikette für Zukerbrödchen.

Frau Veuve Chs. Halphen in Paris : Marke für Erzeugnisse von Christofle-Metall (métal blanc), Namens versilbertes Alfénide.

Hrn. Heinrich Mure, Apotheker, in Pont St. Esprit (Gard) : Etikette für einen Syrup au Bromure de potassium, präparirt von Heinrich Mure.

,, Emil Mennesson-Luthier, in Reims: Marke für Colophonium Guarini.

,, ,, Streichinstrumente, wie Geigen, Altos, Baßgeigen und Contre-Baßgeigen.

,, Léonin Arnaud, Negt., in Cognac (Charente) : Etikette für Cognac.

,, Boyer, Fabrikant von Carmeliterwasser, in Paris : Marke für Carmeliterwasser.

,, Friedrich Fournier, Wachskerzen- und Seifenfabrikant : Marke für Wachskerzen.

,, J. Olivier, Apotheker, in Châlons sur Marne.

Marke für Balsam résolutif, Namens ,,Feu français".

HH. Genevòix & Blaquart, Apotheker, in Paris: Marke für Fläschchen, enthaltend 10 Gramm Eisen oder cent mesures, präparirt von Genevoix & Blaquart.

B e r n , den 1. April 1876.

Eidg. Departement des Innern.

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Pasta in Mendrisio. (Vom 25. März 1876.)

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1876

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08.04.1876

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