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Bericht an

das eidg. Departement des Innern über die Veröffentlichung der Verhandlungen der Bundesversammlung.

(Vom 20. Oktober 1876.)

Hochgeachteter Herr Bundesrath!

In der Sizung vom 24. Juni abhin war von 44 Mitgliedern des Nationalrathes folgende Motion gestellt worden: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die nöthigen Vorkehrungen ,,zu treffen zum Zweke einer versuchsweisen Veröffentlichung der ,,Verhandlungen der beiden Räthe während der nächsten Session ,,der Bundesversammlung. Diese Veröffentlichung soll enthalten: a. die Gesezentwürfe in deutscher, französischer und italienischer Sprache ; b. in deutscher und französischer Sprache: die Botschaften des Bundesraths, die Berichte der Kommissionen, die im Laufe der Verhandlungen gestellten Anträge und die Beschlüsse der Räthe ; c. die Voten der einzelnen Mitglieder, jedoch nur ihrem wesentlichen Inhalte nach und nur in derjenigen Sprache, in welcher sie abgegeben wurden;

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,,Dem Bundesrath wird der hiefür nöthige Kredit ertheilt.

Bern, den 21. Juni 1876.

E. Frei.

Moïse Vautier.

A. S axer.

Dr. G. Schoch.

Künzli.

Wirth.

A. Dénéréaz.

Zyro.

Born.

Antoine Carteret.

J. Challet-Venel.

G. Joost.

Ant. Steinhauser.

G. Ziegler.

P. Migy.

Ch. Chalumeau.

Wullièmoz.

Louis Mayor-Vautier.

L. H. Delarageaz.

A. Münch.

Fritz Berthoud.

Charles Baud.

Fritz Russer.

Morcl.

L. de Alleviile.

Joly.

Leo Weber.

Ritschard.

Seiler.

Henri Reymond.

C. Burckhardt.

J. R. Toggenburg.

Bally.

F. Scheuchzer.

Vögelin.

Moser.

Suter.

Marti.

J. Vonmatt.

Bavier.

Scherz.

J. J. Koller.

M. Magatti.

A. Gatti."

Zur Behandlung selbst gelangte dieser Antrag in der Morgensizung vom 4. Juli, und es wurde zu Gunsten desselben wesentlich Folgendes angeführt : Aehnliche Anträge seien schon wiederholt gestellt, bisanhin aber nicht angenommen worden. Von den frühem Anträgen unterscheide sich dei- heutige dadurch, daß, während der Bundesrath sonst lediglich zum Berichte eingeladen worden sei, er jezt der Auftrag erhalten solle, mit einer weitergehenden Publikation deVerhandlungen beider Käthe einen bestimmten Versuch zu machen.

Eine solche Publikation liege schon im Interesse der Mitglieder selbst, denen ein Verhandlungsbülletin als persönliche Legitimation in der Weise dienen könne, wie das Protokoll über die Verhandlungen der Gesammtheit eines Käthes zum Ausweise gereiche.

Ein Bulletin erscheine dann aber um so nothwendiger, weil durch die neue Bundesverfassung und durch die im Art. 89 derselben vorgesehene Volksabstimmung der Bürger unmittelbar zur

709 Theilnahme an der Gesezgebung berufen werde. Konsequent hiemit erscheine es nun, daß dem Bürger auch das Material an die Hand gegeben werde, um sich über die Geseze, welche unter Umständen an seinen Entscheid gelangen, auch mit der gehörigen Sachkenntniß ein Urtheil bilden zu können.

Die Kosten, welche ein solches Bulletin veranlaßen würde, wären zudem nicht so erheblich, wie man sich dies vorzustellen scheine. Denn nach dem Urtheile von zwei Sachkundigen würden die Auslagen nach der einen Ansicht auf zirka Fr. 30,000, nach der andern gar nur auf Fr. 11--12,000 zu stehen kommen.

Nach Art. 67 des nationalräthlichen Geschäffcsreglements war zunächst über die Erheblichkeit der Motion zu entscheiden, und es wurde diese mit 39 gegen 35 Stimmen ausgesprochen.

Nach Erledigung verschiedener Unteranträge und gegenüber dem Vorschlage, die Motion durch Tagesordnung zu beseitigen, wurde (nach Antrag des Hrn. Bundesrath D r o z ) mit 41 gegen 36 Stimmen folgender Beschluß gefaßt : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die erforderlichen Maß,,nahmen in Betracht zu ziehen, um eine regelmäßige Veröffent,,liehung der Verhandlungen der beiden Räthe veranstalten zu ,,können.

,,Der erforderliche Kredit wird dem Bundesrathe bewilligt, um ,,während der nächsten Bundesversammlung einen Versuch ins ,,Leben treten zu lassen."

Der Ständerath hinwieder beschloß am gleichen 4. Juli: ,,Der Bundesrath sei einzuladen, die Frage zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, ob eine regelmäßige amtliche Veröffentlichung der Verhandlungen in beiden Rätheri zu veranstalten sei, und bejahendenfalls, in welcher Form dies geschehen solle.11 Dieser Fassung des Beschlusses trat der Nationalrath in der Sizung vom 5. Juli mit 39 gegen 25 Stimmen bei.

Ueber den Gegenstand zum Berichte eingeladen, erlauben wir uns, darauf aufmerksam zu machen, daß es nicht ohne Interesse sein möchte, das Geschichtliche der Angelegenheit mit einigen Zügen wenigstens wieder in Erinnerung zu bringen, und wir bitten daher um Entschuldigung, wenn wir etwas weiter ausholen müssen.

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Veröffentlichung der Berathungen der Bundesversammlung.

L Yerhandlungen von 1848/49.

Nach dem Inkrafttreten der Bundesverfassung vom 12. September 1848 trat die Bundesversammlung zum ersten Male am 6. November 1848 zusammen, der Nationalrath im obern Kasinosaale, der Standerath in dem Lokale der frühern Tagsazung, im sogenannten äußern Standesrathhause.

Schon in der dritten Sizung, nämlich am 8. November, beschloß der Nationalrath, es solle eine-Kommission in Erwägung ziehen, inwiefern den Verhandlungen eine größere Publizität gegeben werden könne, als dies durch öffentliche Blätter möglich sei. Dieses Mandat wurde sodann derjenigen Kommission übertragen, welche ein provisorisches Geschäftsreglement für den Nationalrath auszuarbeiten hatte und welche bestund aus den Herren : Charles Neuhaus, alt Schultheiß des Kantons Bern, Joh. Mathias Hungerbühler, Regierungsrath aus dem Kanton St. Gallen, Karl Rudolf Tanner, Obergerichtspräsident aus dem Kanton Aargau, Philipp Gottlieb Labhardt, alt Regierungsrath von Thurgau, und Louis Blanchenay, Staatsrath von Waadt.

Im Namen dieser Kommission (heilte Hr. N e u h a u s bereits am 10. November mit, daß nach einer vorläufigen Rüksprache mit einem Druker von Bern das beabsichtigte stenographische Institut ein Prîvatunternehmen bleiben sollte, jedoch müßte die Bundeskasse sich zu einem Beitrage im Maximum von Fr. 110 (alte Währung) für den Drukbogen herbeilassen, wofür dann sowohl die Verhandlungen des Nationalrath.es als diejenigen des Ständerathes in deutscher und französischer Sprache gedrukt erscheinen sollten.

Die Kommission beantrage daher vorläufig, ihr Vollmacht zu geben, auf Grundlage jenes Maximums von Fr. 110 für den Drukbogen probeweise einen bis Ende des Jahres (also 1848) gültigen Vertrag abzuschließen.

Am 10. November wurde vom Nationalrathe diese Vollmacht mit 65 Stimmen von 93 Anwesenden ertheilt.

Der nämliche Gegenstand war itn Ständerathe am 8. November infolge einer Motion durch den genfer'schen Deputirten Hrn. Antoine Car ter e t zur Sprache gekommen, welche dahin

711 ,,Um den Verhandlungen des Ständerathes die größtmögliche ,,Publizität zu geben, soll die Herausgabe eines Bulletins in deut-,,scher und französischer Sprache auf amtlichem Wege veranstaltet .,, werden. " In der nähern Verhandlung vom 9. November blieb der Antrag unbestritten, und es wurde der Präsident des Ständerathes, Hr. B ü r g e r m e i s t e r F u r r e r von Z ü r i c h (nachmaliger Bundesrath) beauftragt, eine Dreierkommission zu näherer Begutachtung niederzusezen, welche sofort aus den Herren Carteret (Genf), Näff (St. Gallen) und Jeaurenaud-Besson (Neuenburg) ibestellt wurde.

Diese Kommission legte am 11. November folgenden Antrag vor: ,,In Betracht, daß ein definitiver Beschluß betreffend die Herausgabe eines öffentlichen Blattes über die Sizungen des Na,,tionalrathes und des Ständerathes nicht so bald in Vollzug gesezt werden kann, daß es aber wünschenswerth ist, daß die Verhandlungen des Ständerathes ohne Verzug durch die Presse bekannt ,,gemacht werden, ,,beschließt die B u n d e s v e r s a m m l u n g : ,,das Bureau des Ständerathes ist beauftragt, provisorisch für ,,die Herausgabe eines Bulletins über die Sizungen des Rathes in ,,deutssher und französischer Sprache zu sorgen."

Von der Behörde selbst aber wurde zuhanden des Nationalrathes am gleichen 11. November folgender Beschluß gefaßt: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, der Bundesversammlung bis zu ihrem nächsten Zusammentritte Gutachten und Antrag zu bringen, ob und unter welchen Bedingungen ein öffentliches Blatt über die Verhandlungen der beiden Räthe so viel möglich nach Sinn und Geist des Art. 109 der Bundesverfassung bezüglich Anerkennung der drei Nationalsprachen herausgegeben werden solle."

Die nationalräthliche Kommission erstattete erst am 27. November wieder Bericht, und zwar wieder durch ihr Präsidium, Herrn..

N e u h a u s.

Nachdem die Kommission in Erfahrung gebracht, daß durch den Stand erath mit Schlußnahme vom l 1.November die Veröffentlichung eines stenographischen Bulletins, wenigstens für einmal, verworfen worden sei, so habe diese Entscheidung der Kommission

112 "wichtig genug geschienen, um sie zur Einstellung jeder weitern.

Unterhandlung mit hiesigen Drukern zu veranlaßen.

Bei ihren frühem Eingaben hätten die Druker auf die Veröffentlichung der Verhandlungen beider Räthe gerechnet.

Der ständeräthliche Entscheid entziehe ihnen nun beinahe die Hälfte, was ihre Preise für den Nationalrath allein steigere, neue Unterhandlungen veranlaßen und Verzögerungen herbeiführen müsse.

Die schon so sehr verspätete Veröffentlichung der Verhandlungen des Nationalrathes allein böte für das Publikum kein Interesse mehr, da die öffentlichen Blätter den Hauptinhalt der ersten Sizungen.

bereits gebracht haben.

Endlich erscheine es kaum schiklich, das Bulletin des Nationalrathes allein erscheinen zu lassen, und dieses Auseinandergehen in den Ansichten, wenn auch in einer untergeordneten Angelegenheit, dürfte im Lande leicht eine üble Wirkung hervorbringen.

Die Kommission stelle daher folgenden Antrag: ,,Die Ver,,öffentlichung eines stenographirten Bulletins der Sizungen beider ,,Räthe wird verschoben und zur Berichterstattung an den Bundes,,rath gewiesen, mit dem Antrag, in möglichst kurzer Frist den ,,beiden Räthen einen Vorschlag zur Regulirung alles dessen, was ,,die Oeffentlichkeit ihrer Verhandlungen fördern kann, vorzulegen ,,und so dem Art. 82 des Bundesvertrages zu entsprechen."

Der Nationalrath lehnte diesen Antrag seiner Kommission ab und schloß sich einfach der ständeräthlichen Schlußnahme vom 11. November an. (Bundesblatt 1848/49 Band I, Seite 139 ff.)

Den durch Schlußnahme vom 27. November geforderten B e richt ü b e r e i n e a m t l i c h e V e r ö f f e n t l i c h u n g dei" V e r h a n d l u n g e n d e r b e i d e n R ä t h e erstattete d e r Bundesrath bereits u n t e r m 21. M ä r z 1 8 4 9 (Bundesblatt 1848/49 Band I, 315--330).

Er anerkannte, daß ein stenographirtes Bulletin dem Publikum ein vollständigeres Bild von den Verhandlungen zu verschaffen geeignet wäre, als es durch andere öffentliche Blätter möglich sei.

Indessen glaube er sein Gutachten hauptsächlich auf die Zwekmäßigkeit eines solchen Unternehmens von Amtes wegen beschränken za sollen, da es Privatpersonen natürlich überlassen bleiben müsse, zu, teurtheilen, ob sie bei der Herausgabe eines solchen Verhandlungsblattes ihre Rechnung finden könnten. Es genüge hier die Bemerkung,
daß schon vor dem Zusammentritte der neuen Bundesbehörde ein solcher Versuch gemacht worden sei, der aber wegen .Mangels an Theilnahme von Seite des Publikums nicht habe ver-

713 wirklicht werden können. Es werde sich daher wohl in erster Linie darum handeln, ob ein solches Verhandlungsblatt als ein solches Bedürfuiß erscheine, das über die nicht unerheblichen ökonomischen Bedenklichkeiten hinüber zu leiten vermöchte. Nun habe sich aber ein solches Bedürfniß in keiner Weise kund gethan,, selbst damals nicht, als man auf das erste Auftreten der neuen Bundesbehörden gespannt gewesen sei. Aus Zuschriften hiesiger Drukereien vom 26. und 31. Oktober 1848, sowie aus einer vom 14. September 1848 datirten Ankündigung eines Stenographen und einer Drukerei ergebe sich vielmehr, daß von dem angekündigten stenographischen Bulletin nicht mehr als 61 Exemplare bestellt worden seien, ungeachtet man das Publikum durch mehr als 12,000' besondere Ankündigungen, durch Inserate in den gelesensten Zeitungen u. s. w. aufmerksam gemacht habe. Vom Publikum selbst sei nicht der dritte Theil jener 61 Exemplare bestellt worden, und was die Abonnemente der Kantonsregierungen betreffe, so falle beinahe die Hälfte auf die angekündigte französische Ausgabe.

Diese geringe Theilnahme sei schwerlich dem Bestellpreise zuzuschreiben gewesen, da derselbe bei der deutschen Ausgabe auf Fr. 3, bei der französischen Ausgabe auf Fr. 4 festgesezt worden sei. Die Theilnahrnlosigkeit des Publikums lasse sich erklären, wenn m a n bedenke, einmal, w i e p r a k t i s c h u n d k o n k r e t d e r S i n n des S c h w e i z e r v o l k e s sei, das sich nicht gerne bei minutiösen Einzelheiten aufhalte und mehr an den Ergebnissen als an den Worten sich erbaue, und wenn man ferner bedenke, wie sehr die politische J o u r n a l i s t i k im Aufschwung und die Zahl der Tagesblätter in Zunahme begriffen sei, welche rasch und doch mit einer gewissen Ausführlichkeit Bericht zu erstatten vermögen.

Abgesehen aber von dieser geringen Theilnahme im Volke habe die f i n a n z i e l l e F r a g e ihre jedenfalls wohl zu beherzigenden Schwierigkeiten.

Nach den bei den Akten liegenden Rechnungen hiesiger Drukereien sollte die Besoldung des Personals, dann Saz, Papier und Druk etc. monatlich auf Fr. 10,000 zu stehen kommen, so daß der Bundesrath nicht zu irren glaube, wenn er annehme, daß ein stenographisches Bulletin im Budget für 1849 immerhin eine Ausgabe von Fr. 20--25,000 (es ist natürlich immer alte Währung gemeint)
erfordern würde.

Dieser Ansaz würde jedenfalls noch unter der Wirklichkeit, bleiben, wenn man erwäge, daß die Kosten für das stenographirte Tagblatt über die GroßrathsverHandlungen dea H a n t o n s B e r n sich im Jahr 1848 für 55 Sizungen auf 16,972

714 Franken 38 Rappen, im Jahr 1847 auf Fr. 24,456. 45, und während der 10 Jahre von 1839 bis 1848 für den Sizungstag durchschnittlich auf Fr. 245. 66 sich belaufen haben.

Die Kosten würden natürlich in dem Verhältnisse bedeutender ausfallen, als für uns ein Bulletin in bloß einer Sprache nicht genügen könnte, vielmehr schon mit Rüksicht auf Art. 109 der Verfassung wenigstens noch eine französische Ausgabe beigefügt werden müßte, Da der Bundesrath nun darauf Bedacht nehmen werde, d a s , worauf das Publikum wohl den größten Werth sezen dürfte, nämlich die Botschaften des Bundesrathes und die Berichte der Kommissionen der beiden Räthe in dem am 5. März 1849 beschlossenen B u n d e s b l a t t e zu veröffentlichen, so dürfte, wenigstens für einmal, von ·einem Experimente abzusehen sein, dem ein bestimmt ausgeprägter Wunsch von Seite des Publikums nicht entgegenkomme und das hienach mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden wäre.

In Berüksichtigung, daß die Herausgabe eines stenographirten Bulletins sehr bedeutende Kosten verursachen würde, -- daß ein diesfälliges Bedürfniß bis jezt im Publikum sich nicht kund gethan habe; daß der Bundesrath für möglichst genaue und schnelle Veröffentlichung der Kommissionsgutachten und der Beschlüsse der beiden Räthe durch das Bundesblatt sorgen werde, sei der Bundesrath im Falle, der Bundesversammlung vorzuschlagen: sie möchte ihrem Beschlüsse vom 11. und 27. November 1848 hinsichtlich der Herausgabe eines Verhandlungsblattes vorderhand keine weitere Folge geben.

Dieser Antrag kam im Nationalrathe am 23. April 1849 zur Verhandlung, und es wurden ihm in der Behörde folgende Anträge gegenübergestellt : ,,a. die Verhandlungen der Bundesbehörden durch ein Bulletin ,,211 veröffentlichen ;a ,,b. den Buudesrath zu ermächtigen, die Veröffentlichung der ,,Verhandlungen unter gewissen Umständen, namentlich bei wich,,tigen Gegenständen, anordnen zu können.a Diese Abänderungsanträge blieben jedoch in Minderheit, während der Antrag des Bundesrathes mit Mehrheit angenommen wurde.

Aehnlich ging es im Ständerathe, wo am 5. Mai 1849 über die Sache verhandelt wurde.

715 Die Mehrheit der Kommission beantragte, der nationalräthlichen Schlußnahme vom 23. April lediglich beizutreten. Die Minderheit der Kommission dagegen schlug vor, zu beschließen : In erster Linie: es sei über die Verhandlungen der Bundesversammlung offiziell ein Bulletin herauszugeben, das die Substanz der Verhandlungen wiederzugeben hätte.

In zweiter Linie: es sei aus der Bundeskasse ein fixer Beitrag von Fr. 4--5000 an ein Privatunternehmen für Herausgabe eines Bulletins, und unter "bestimmten Bedingungen, zu leisten, welche Gegenstand eines be.sondern Vertrages wären.

Diese Abänderungen blieben mit 7, beziehungsweise 8 Stimmen in Minderheit, und mit Mehrheit wurde dem Beschlüsse des Nationalrathes beigetreten.

II. Verhandlungen in den Jahren 1851 bis 1858.

A. In der Sizung des Nationalrathes vom 26. August 1851 kam eine Motion des Herrn A i m e r a s (Genf) zur Behandlung, also lautend : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, auf die nächste Session der ,,Bundesversammlung die Veröffentlichung der Verhandlungen in ,,der Weise zu veranstalten, wie dies in den meisten Großen Räthen ,,der Kantone üblich ist."

Der Nationalrath beschloß jedoch mit Mehrheit, dermalen auf den Antrag nicht einzutreten.

B. In der Sizung des Nationalrathes vom 6. Dezember 1851 wurde eine von 18 Mitgliedern unterzeichnete Motion verlesen und am 12. gleichen Monats an eine Kommission überwiesen, welche ebenfalls die Herausgabe eines Verhandlungsbülletins in deutscher und französischer Sprache zum Gegenstande hatte.

Die Motion lautete also: ,,Der s c h w e i z e r i s c h e N a t i o n a l r a t h , ,,nach Einsicht des Art. 82 der Bundesverfassung, welcher die ,,Oeffentlichkeit der Sizungen beider gesezgebenden Räthe garantirt, ,,in B e t r a c h t u n g : ,,daß die Presse wegen Unvollständigkeit der Berichte bisher ,,nur eine falsche Idee von den Verhandlungen der eidgenössischen.

,,Räthe geben konnte,

715 ,,in B e t r a ch t u n g : ,,daß es nothwendig sei, den Deliberationen der eidgenössischen ,,Räthe Oeffentlichkeit zu verschaffen, um irrigen Auslegungen vor,,zubeugen und um der Gleichmütigkeit, welche sich bei den lezt ,,stattgehabten Nationalrathswahlen in mehreren Kantonen gezeigt ,,hat, zu begegnen, ,,beschließt: A r t . 1.

,,Es wird dem Bundesrathe eine Summe von Fr. 30,000 be,,hufs Herausgabe eines Bulletins über die Verhandlungen beider ,,gesezgebender Käthe in deutscher und französischer Sprache zur ,,Verfügung gestellt.

A r t. 2.

,,Für diese Summe ist in dem vom Bundesrathe vorzulegenden ,,Voranschlage ein Kredit zu eröffnen.a Unterzeichnet war die Motion von den Herren: L. Blanchenay (Waadt), H. Thomas (Neuchâtel), F. Lambelet (Neuchâtel), N. Glasson (Freiburg), M. Barman (Wallis), A. Tourte (Genf), E. Dapples (Waadt), Giac. Luvini-Perseghini (Tessin), Bornand (Waadt), X. Stockmar (Bern), L. Wenger (Waadt), J. Karlen (Bern), A. De Loës (Waadt), Agost. Demarchi (Tessin), Aimeras (Genf), Alb. Weiermann (Bern), Victor Kehrwand (Waadt), Julien Schaller (Freiburg).

Diese Motion wurde am 12. Dezember 1851 an eine Kommission gewiesen, bestehend aus den Hei ren : Brandii (Zürich), Thury (Waadt), Baidinger (Aargau), Sulzberger (Thurgau) und Glasson (Freiburg) und am 23. Dezember wurde der Gegenstand auf die Julisession von 1852 verschoben.

Am 10. Juli 1852 wurden in diese Kommission gewählt die Herren Trümpi (Glarus) und Bühler (Luzern), da Herr Baidinger aus der Behörde getreten und Herr Sulzberger zur Session noch nicht eingetroffen war.

Diese Kommission erstattete am 17. Juni 1852 Bericht.

717 Die Mehrheit derselben (die Herren Brandii, Bühler und Trümpi) stellte folgenden Antrag: ,,Der Nationalrath, mit Rüksicht ,,1) auf die bereits unterm 10. November 1848 und 26. August .,,1851 in dieser Angelegenheit von der Bundesversammlung gefaßten Beschlüsse ; ,,2) auf die Thatsache, daß die diesen Beschlüssen zu Grunde ,,liegenden Verhältnisse und Betrachtungen sich inzwischen nicht ,,zu Gunsten der vorliegenden Frage verändert haben, ,,beschließt: ,,es sei der gestellten Motion zur Zeit keine Folge zu geben."

Die Minderheit dagegen (die Herren Glasson und Thury) beantragte, zu beschließen : ,,Es solle ein Verhandlungsbülletin in der Weise herausgegeben ,,werden, daß der wesentlichste Inhalt der gefallenen Vorträge, ,,sowie die Verhandlungen überhaupt darin angegeben erscheinen."

In der Versammlung selbst wurde sodann ferner vorgeschlagen : a. ,,Es sollen die Verhandlungen beider Räthe durch den ,,wörtlichen Abdruk des Protokolls im Bundesblatte veröffentlicht, ,,die weitläufigen Kommissionalberichte dagegen sollen daraus weg,,gelassen werden."

b. Zu beschließen : ,,Die Bundesversammlung sichere grundsäzlich denjenigen Kan,,tonen eine Unterstüzung z u , welche mit der Herausgabe eines ,,französischen Bulletins den Versuch machen wollen. Dieser Beitrag ,,dürfe aber die Summe von Fr. 6000 nicht übersteigen."

c. ,,Rükweisung der Motion an den Bundesrath zum nähern ,,Untersuche und zur Ausfindigmachung der Mittel, wie ohne allzu ,,große Kosten ein Verhandlungsbülletin herausgegeben werden ,,könnte."

In der ersten koordinirten Abstimmung erklärten sich : für den Antrag der Mehrheit (Nichteintreten) .

47 Stimmen, ' ,, die Minderheit .

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.

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.

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23 ,, ,, einen Beitrag an die Kantone, welche einen Versuch machen wollen .

.

.

.

24 ,, ,, für den wörtlichen Abdruk der Protokolle 2 ,, Mit Mehrheit wurde sodann dieser leztere Antrag aus der Abstimmung ausgemerzt.

In der zweiten koordinirten Abstimmung erklärten sich für die Mehrheit der Kommission 50 Stimmen, für die Minderheit 18 und für einen Beitrag an die Kantone 20 Mitglieder.

718 Endlich in der definitiven Abstimmung wurde der Antrag der Kommissionsmehrheit, der Motion zur Zeit keine Folge zu geben, mit 46 Stimmen angenommen, während 36 Stimmen den Gegenstand dem Bundesrathe zur Untersuchung und Berichterstattung, überweisen wollten.

C. Antrag des Herrn Challet-Venel.

Bei Anlaß der Berathung über das Budget für 1859 wurde von Herrn C h a l l e t - V e n e l (Genf) am 7. Juli 1858 vorgeschlagen, einen Ansaz von Fr. 20,000 für ein Verhandlungsbülletin in das Budget aufzunehmen.

Von anderer Seite (Herrn Sulzberger -- Thurgau) wurde für den Fall, daß auf diesen Antrag irgendwie eingetreten werden wolle, zunächst vom Bundesrathe Bericht und Gutachten über ein solches Institut zu verlangen vorgeschlagen.

In der A b s t i m m u n g erklärten sich 66 gegen 30 Stimmen für diese Berichterstattung durch den Bundesrath, sofern überhaupt die Einführung eines solchen Bulletins in nähern Betracht gezogen, werden wolle.

D e f i n i t i v dann aber sprachen sich 62 gegen 31 Stimmen.

dafür aus, daß auf das Bulletin überhaupt nicht einzutreten und; daher auch vom Bundesrathe ein Gutachten nicht einzufordern seiIli.

Verhandlungen in den Jahren 1860 bis 1862.

A. M o t i o n des Herrn C h a l l e t - V e n e l .

In der Sizung des Nationalrathes vom 20. Januar 1860 hatteHerr C h a l l e t - V e n e l folgende Motion eingebracht "6^ : ,,Den Bundesrath einzuladen, die Frage zu prüfen, ob nicht ,,über die Verhandlungen der gesezgebenden Räthe ein Bulletin in ,,den drei Landessprachen herausgegeben werden sollte und diesfällige ,,Vorschläge auf die nächste Session vorzubereiten."1 Schon am 21. Januar 1860 kam diese Motion zur Behandlung,, und es wurde zur Unterstüzung derselben hervorgehoben, daß voa der gleichen Seite schon im Jahr 1858 ein ähnlicher Antrag gestellt, dieser damals aber hauptsächlich aus dem Gesichtspunkte bestritten worden sei, daß es unpassend erscheine, diese Frage mit der Büdgetberathung in Verbindung zu bringen.

Der Antrag werde nun heute als ein selbstständiger gebracht, und zwar als Ergänzung desjenigen Artikels der Verfassung, welcher in der Regel Oeffentlichkeit der gesezgeberischen Verhandlungen vorschreibe.

719

Der A r t . 82 nämlich habe bis anhin seine wahre Durchführung noch nicht gefunden.

Bis jezt habe man für die Veröffentlichung der Verhandlungen weiter nichts gethan, als daß die Tribünen für das Publikum geöffnet worden seien. Allein diese Maßregel vermöge den Ansprüchen der Demokratie nicht zu genügen, vielmehr sei es Pflicht, in positiverer Weise dem Volke entgegenzukommen.

Die Mitglieder der Käthe seien direkt gewählt und ohne In.struktion. Die Wähler hätten mithin ein Recht darauf, zu wissen, wie das von ihnen übertragene Mandat seine Erfüllung finde. Die» sei aber jezt nicht der Fall, und das Volk sei nicht gehörig unterrichtet. Es schöpfe seine Kenntniß der Verhandlungen bloß aus der Presse, die ihrerseits, wie die Erfahrung lehre, nicht in der Lage sich befinde, ein genügendes und wahres Bild von den Berathungen zu geben, die gegentheils in der Presse häufig wesentliche Entstellungen erleiden. So erscheine die jezige Publizität als eine durchaus ungenügende, während sie eine ausgedehnte umfassende und wirksame sein sollte.

Man habe auf die Schwierigkeiten eines solchen Unternehmens hingewiesen und auf die Kosten, welche damit verbunden wären ; allein diese Einwürfe könnten nicht als stichhaltig, namentlich nicht als uniibersteigliches Hinderuiß betrachtet werden.

Aus den Bulletins, welche über öffentliche Volksfeste erscheinen, gehe klar hervor, daß genug talentvolle und anstellige Leute zu finden wären, welche den wesentlichen Inhalt einer Rede wiederzugeben und ein treues Bild der Diskussion auszuführen vermöchten, und dies sei es, worauf die Motion abziele. Sie wolle keineswegs eine größere Anzahl von Stenographen, welche die Reden wörtlich nachzuschreiben hätten, sie wolle nur einige Memorialisten, welchen unter eigener Verantwortlichkeit die Aufgabe zufiele, das Wesentliche der Verhandlungen aufzuzeichnen. So gefaßt, dürften für jeden Rath zwei Angestellte genügen, was zu keinen allzu bedeutenden Kosten führen müßte.

Würde man ferner Sorge dafür tragen, diese Memorialisten in der Verwaltung, so weit möglich, anzustellen, so würden nicht nur die Auslagen sich noch mehr ermäßigen, sondern man würde noch den weitern, eben so wünschenswerthen Zwek erreichen, daß man bessere, präzisere und klarere Uebersezungen erhielte, als es gegenwärtig und unter den jezigen Verhältnissen möglich sei.
Nehme man auch an, daß jährlich eine Summe von Fr. 20,000 aufgewendet werden müßte, so sei dieser Ansaz keineswegs ein unbescheidener und könne da nicht beanstandet werden, wo es

720 sich um die genauere Durchführung eines Artikels der Bundesverfassung handle.

Der Stand der Buudesfinanzen, mit ihren jährlichen zum Theil sehr bedeutenden Ueberschüssen sei zudem der Art, daß der Kasse eine solche verhältnißmäßig unbedeutende Auslage wohl zugemuthet werden dürfte.

Uebrigens handle es sich jezt noch nicht um das Materielle und um die Organisation des Institutes, sondern bloß um eine einleitende Maßregel, -- um Ueberweisuug an den Bundesrath zur Berichterstattung und Alitragstellung. Schon aus dieser Rüksicht werde beantragt, die Motion für erheblich zu erklären.

In der A b s t i m m u n g ist inzwischen diese Erheblichkeit mit 49 gegen 28 Stimmen abgelehnt worden.

B. V e r h a n d l u n g in Folge des A n t r a g e s Schärer.

Eine festere und eingreifendere Erörterung erhielt der Gegenstand in Folge einer Petition des Herrn Fürsprecher Karl Schärer, damaligen Justizsekretärs in Bern.

Am 4. Dezember 1860 nämlich reichte Herr Schärer der Bundesversammlung ein Memorial ein über die Errichtung eines stenographischen Bulletins für die \ 7 erhandlungen der gesezgebenden Räthe.

Von den bisherigen ähnlichen Projekten, die eine Herausgabe in allen drei Landessprachen festhielten, wesentlich abweichend, ging das Memorial dahin: das Bulletin solle von jeder Uobersezung absehen und die Referate und Vortrüge lediglich in derjenigen Sprache wiedergeben, in welcher sie verfaßt und gehalten werden.

Bei dieser Einrichtung würden die Kosten sich jährlich nur auf etwa Fr. 32,000 belaufen, und da der Erlös der Abonnemente wieder dem Bunde zu gut käme, so wäre die reine jährliche Ausgabe nur noch auf etwa 20,000 Franken zu berechnen.

Diese Eiugabe wurde am 12. Dezember 1860 der Peütionskommission des Nationalrathcs überwiesen, bestehend aus den Herren : 1} Hungerbühler (St. Gallen), 2) Allet (Wallis), 3) Keller (Aargau), 4) Biizberger (Bern), 5) Dr. A. Escher (Zürich!

Diese Kommission erstattete schon am 14. Dezember 1860 ihren.

Bericht (Bundesblatt 1861, I, 124).

721

Die Petitionskpmmission fand zwar das Projekt öchärer allerdings «infacher und weniger kostspielig, als die früher beantragte Ausgabe eines solchen Bulletins, welche annähernd auf Fr. 100,000 berechnet wurde. Hinwieder fand sie aber auch, daß ein Bulletin, welches die Vorträge nur in derjenigen Sprache wiedergäbe, in' welcher ·sie gehalten worden, für das Publikum von keinem großen Nuzen sein könnte, weil dieses eben nicht auf derjenigen Höhe der Sprachkenntniß stehe, welche von den Mitgliedern der Räthe vorausgesezt werden könne. Da die große Masse der deutschen Bevölkerung nicht französich und hinwieder- die überwiegende Mehrheit dar französischen Bevölkerung nicht deutsch verstehe, so würde ein solches Bulletin weder der einen noch der andern Nationalität das nöthige Verständniß über den Inhalt und Zusammenhang der Verhandlungen bieten. Sodann wolle der Kommission scheinen, daß auch die Kostenberechnung mit ihrer Summe von Fr. 32,188 jährlicher Ausgaben nicht ganz als erschöpfend und sicher angenommen werden könne.

Da aber der Gegenstand schon wiederholt in Frage gebracht worden sei und von einer Seite darauf größerer Werth gelegt werde, so beantrage die Kommission, das Memorial des Hrn. Schärer dem Bundesrathe zur nähern Prüfung und Berichterstattung zu überweisen.

Entgegen dem Antrage wurde von einem Mitgliede (Herrn Styger aus Schwyz) vorgeschlagen, über das Memorial sofort zur Tagesordnung zu schreiten.

Diese Tagesordnung blieb am gleichen 14. Dezember 1860 mit 32 gegen 49 Stimmen in Minderheit und es gelangte sonach die Eingabe der Kommission an den Bundesrath.

Diese Behörde erstattete unterm 30. Dezember 1861 den von ihr verlangten Bericht (Bundesblatt 1862, I, 17). Damit verband der Bundesrath folgenden

Gese/entwurf betreffend

die Herausgabe der Verhandlungen der Bundesversammlung.

T,Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, ,,in der Absicht, dem im Art. 82 der Bundesverfassung ausgesprochenen Grundsaze der 0Öffentlichkeit für die Verhandlungen der eidg. gesezgebenden Räthe eine weitere Ausführung zu geben; Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. IV.

48

722 Birnen Einsicht eines Vorschlages dés Bundesrathes, ,,beschliesst: ,,Art. 1. Die Verhandlungen" der gesezgebenden Räthe sollen durch ein besonderes stenographisches Verhandlungsblatt unter dem "Titel ,,Verhandlungen der schweizerischen Bundesversammlung" für jeden Rath getrennt, bekannt gemacht werden.

,,Die Verhandlungen der vereinigten Räthe erscheinen in derfürden Nationalrath bestimmten Abtheilung: des Blattes.

,,Dieses Verhandlungsblatt ist gleich dem Bundesblatte von jeder Stempelgebühr befreit, und die Versendung ist postfrei für die ganze Schweiz.

,,Art. 2. Das Verhandlungsblatt theilt die Vorträge möglichst getreu in derjenigen Sprache mit, in welcher sie gehalten werden, die Anträge und Beschlüsse jedoch sowohl in deutscher als in französischer Sprache.

,,Die Namen der abwesenden Mitglieder sollen, gestüzt auf die amtlicheKontrole, unter den Rubriken ,,entschuldigt" oder ,,nicht entschuldigt" mitgetheilt werden.

,,Art. 3. Die Verhandlungen des vorhergehenden Tages sollen in der Regel am folgenden Tage vor 9 Uhr Morgens ausgegeben werden: ,,Will ein Redner seine-Rede schriftlich -eingeben, so ist die Aufnahme nur dann zu gestatten, wenn die geschriebene Rede mit dem mündlichen Vortrage übereinstimmt.

,,Einfache schriftliche Berichtigungen der Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrathes, betreffend irrige oder unvollständige Redaktion oder Auslassung in den von ihnen gehaltenen Reden sollen aufgenommen werden.

,,Bei Anständen über die Richtigkeit der stenographirten Redaktion entscheidet das Bureau des betreffenden gesezgebenden Rathes.

,,Art. 4. Der Abonnementspreis des Bulletins beträgt jährlich 6 Franken.

,,Die Mitglieder der eidg. Räthe haben Anspruch auf ein Freiexemplar, ,,Art. 5. Dem Bundesrath wird auf dem jeweiligen Budget der für das Bulletin erforderliche Kredit eröffnet.

723

,,Art. 6. Gegenwärtiges Gesèz tritt mit dem 1. Juli 1862 in Kraft.

,,Der Bundesrath ist mit dessen weiterer Vollziehung beauftragt."

. ..

Der Bundesrath betrachtete das Bedürfniß eines stenographischen Bulletins als außer Zweifel gestellt. Die romanische Schweiz habe fast einstimmig eine derartige Veröffentlichung der Verhandlungen verlangt, indem sie darin eine hauptsächliche Garantie ihrer Rechte und Interessen erbliké. Auch' in der deutschen Schweiz werde diese- Veröffentlichungsart, theüweise wenigstens, als richtig ber trachtet. So werde dieselbe im Kanton Bern konsequent festgehalten.

Erst durch ein solches Bulletin erhalte der Art. 82 der Bundesverfassung seine volle Verwirklichung; und durch dasselbe würden einerseits die fortwährenden Reklamationen der Redner gegen Entstellung ihrer Worte beseitigt und andererseits die Räthe gegen ungerechte Zulagen geschüzt. Hinwieder sei den Wählern die Möglichkeit gegeben, über ihre Repräsentanten eine unsere demokratischen Einrichtungen schüzende Kontrole auszuüben. Insbesondere werde ein solches Institut die wohlthätigste Wirkung auf die politische und nationale Bildung, des Volkes haben.

Der Einwurf, daß die stenographische Publikation eine überflüssige und lähmende Redseligkeit begünstige, sei so wenig begründet , daß vielleicht das Gegentheil behauptet werden dürfte, indem sich mancher Redner bei einer wortgetreuen Veröffentlichung allzu wortreicher Vorträge enthalten werde.

Was die Herausgabe des Bulletins bloß in den in den Ruthen gesprochenen Sprachen anbelange, so könne der Leser nicht mehr verlangen,, weil · auch der Zuhörer keinen Uebersezer zur Hand habe, sondern ebenfalls nur auf die eigene Sprachkenntniß angewiesen sei.

Das Bulletin soll ein treuer Spiegel der Verhandlungen sein.

Uebersezungen würden dieser Treue schaden, die Publikation verzögern und die Kosten bei einer dreifachen Uebersezung um da» Dreifache vermehren, ohne daß ein dreifach größerer Leserkreis erwartet werden könnte;' Was die Kosten betreffe, so dürfen diese nach den Berechnungen, sowie nach den Anerbietüngen bernischer Buchdrucker auf etwa Fr. 26,500 sich belaufen. Da aber das Bulletin immer so viele Abonnenten, als eines der gelesènsten Tagesblätter, nämlich 2--4000 finden werde, so würden die Abonnemente zum Preise Aon 6 Franken etwa Fr. 12--24,000 einbringen, so daß die jährlichen Ausgaben hieraus nahezu gedekt würden.

724

Die am 13. Januar 1862 bestellte Kommission, bestehend aus den Herren: ' Keller (Aargau) Hungerbühler (St. Gallen), Dr. Schneider (Bern), Segesser (Luzern) und Pedrazzini (Tessin), erstattete bereits am 20. Januar Bericht (siehe Bundesblatt von 1862, I, 360) und zwar Hr. Keller für die Mehrheit (alle Mitglieder außer Hrn. Schneider).

Die Kommission sei einstimmig der Ansicht, daß eine gute, objektiv^ gehaltene Darstellung der Verhandlungen dem Volke als ·wesentliche Schule seiner politischen Bildung dienen könnte und daß, um dies zu erreichen, die Republik keine Geldopfer scheuen dürfe.

Auf der andern Seite aber hege die Kommission die Ansicht, daß ein stenographisches Bulletin in unserm Volke kein Bedürfnis sei, weil ihm die Befriedigung dieses Bedürfnisses dnrch die einheimische Presse anheimgegeben sei, -- weil ihm durch die Schule, durch die Institutionen in der Gemeinde, im Kantone und im eidgenössischen Staats- und Vereinsleben alle Mittel geboten seien, um jener politischen Bildung theilhaftig zu werden; -- endlich weil ein solches Bulletin im gewöhnlichen Laufe der Dinge für alle Klassen des Volkes weder den Nuzen einer tiefgehenden Belehrung, noch auch das erforderliche allgemeine Interesse haben könne. Dieses leztere sei offenbar nur bei großen allgemeinen Fragen über Verfassung, Krieg und Frieden etc. der Fall.

Ein solches Bulletin wäre daher bei der Berathung der Ver' fassung und ihrer organischen Entwiklung am Plaze gewesen, wie es auch künftig, jedoch immer nur vorübergehend, an der Zeit «ein werde, wenn ähnliche oder andere allgemeine Fragen wieder kommen.

Wäre ein Bulletin, aber auch noch ein Bedürfniß, so würde ·demselben auf dein vorgeschlagenen Wege nicht genügt; denn abgesehen davon, daß die italienischen Eidgenossen von der. Wohl.that ausgeschlossen wären, würde der Zwek selbst bei der deutschen und französischen Bevölkerung nicht erreicht, weil auch ihnen der Widerstreit der Ansichten nicht vollständig zum Verständniß gebracht würde, vielmehr liege die Gefahr nahe, daß die Beschlüsse der Räthe bald von der deutschen, bald von der französischen Bevölkerung verurtheilt würden, weil man bei dem Lesen des Bulle'

· 72&

tins nur- diejenigen Gründe verstünde, welche gerade gegen die betreffende Sohlußnahme vorgebracht worden wären.

Was die G e l d f r a g e betreffe, so sei die Kommission in ihren Berechnungen zu andern Resultaten gelangt als der Bundesrath,, und sie halte dafür, daß die vollziehende Behörde bei ihren Berechnungen nicht sehr glüklich gewesen sei.

Die Kommission gelange daher zu der Ansicht, daß das vorgeschlagene Projekt dem Zweke nicht entsprechen würde, daß man, wenn man diesen Zwek möglichst erreichen und allen Nationalitäten gerecht sein wollte, ein Bulletin in allen drei Landessprachen herausgeben und daran jährlich Fr. 80 --100,000 verwenden müßte, daß der Zwek aber auch dann nicht erreicht werden könnte, weil bei der großen Konkurrenz der Tagespresee ein wirkliches Bedürfniß nicht vorhanden sei, und daß man daher besser thue, die verfügbaren Geldmittel des Bundes zur Befriedigung dringenderer Bedürfnisse zu verwenden.

Die M i n d e r h e i t (Hr. Dr. S c h n e i d e r ) bemerkte in ihrer mündlichen Befürwortung : Der Haupteinwand gegen, das Bulletin bestehe darin, daß die Verhandlungen nicht in allen drei Landessprachen mitgetheilt werden sollen und daß man daher unmöglich den Nuzen erzielen könne, den man im Auge habe. Dieser Einwand wäre aber nur schlagend, wenn man verlangen wollte, daß das Bulletin vom ganzen Volke gelesen werden müßte j dies wäre aber ebenso unnatürlich als unausführbar.

Das P u b l i k u m t h e i l e sich e b e n i n d r e i K l a s s e n : Die e r s t e , wohl die zahlreichste, lese nicht und urtheile nicht, sondern richte sich nach der Meinung Anderer. Für diese Klasse sei es nun allerdings gleichgültig, ob ein Verhandlungsblatt gedrukt werde oder nicht.

Die z w e i t e Klasse umfasse Diejenigen, welche eine eigene Meinung haben und zur Geltung bringen wollen, welche aber diese Meinung aus einem Material schöpfen müssen, das ihnen erst darzubieten wäre. Schon diese Klasse verdiene eine größere Berüksichtigung und müsse eines Versuches in dem vom Bundesrathe angetragenen Sinne werth erscheinen.

Die d r i t t e K l a s s e endlich, und möge sie auch noch so klein sich ausnehmen, bestehe in Denjenigen, welche Intelligenz genug besizen, um ein eigenes Urtheil sich zu bilden, welche dies aber nicht zu thun vermögen, weil ihnen nicht eine möglichst vollständige Kenntniß der Akten geboten werde. Man sage freilich : wir besizen jezt schon eine hinlängliche Publizität; dies sei jedoch unrichtig,

726 denn das Anhören der Debatten könne immerhin nur einem yerhältnißmäßig unbedeutenden Theile 4es Publikums möglich .sein, während die große Mehrheit sich davon ausgeschlossen finde. Deßhalb müße man von der kleinern lokalen Tribüne an eine .allgemeinere appelliren, auf welcher nicht bloß eine örtliche Bevölkerung, sondern jeder Bürger des Landes sich betheiligen könne, sofern er Neigung dafür hege. Jn kritischen Momenten, bei wichtigern gesezgeberischen Arbeiten, sei es unerläßlich, daß das Publikum mit seinen Vertretern einig gehe, wenn etwas Durchgreifendes erzielt werden wolle. Jene so nothwendige Betheiligung des Volkes lasse sich nur dann erreichen, wenn diesem Publikum, an dessen Mitwirkung man appellire, die Akten ungeschmälert und so reichhaltig als möglich vor Augen liegen.

Man sage ferner, D a s j e n i g e , was von allgemeinem.Interesse sei, erscheine ohnehin in den öffentlichen Blättern und man bedürfe daher eines besondern Blattes nicht. Nun möge man aber nicht übersehen, daß in den Zeitungen die Verhandlungen in der Regel nicht objektiv, sondern je nach dem Standpunkte des Referenten oder der Redaktion, ja sogar wegen der Kosten vom Standpunkte der Verleger abgeschildert zu werden pflegen. Es liege somit in der Natur der Sache, daß die Darstellungen in den gewöhnlichen Tagesblättern kein getreues Bild gewähren und ebensowenig das Publikum in die Möglichkeit versezen, sich ein klares Urtheil zu bilden.

Die Minderheit halte an dem Grundsaze fest, daß wenn die Sache ihrem Wesen nach gut genannt werden müsse, man auch vor etwaigen finanziellen Lasten nicht zurüktreten dürfe.

Wenn, wie man wohl allseitig zugeben werde, keine Nothwendigkeit vorliege, das Verhandlungsblatt in allen drei Sprachen herauszugeben; wenn die vom Bundesrathe vorgeschlagene bescheidene Organisation auszureichen vermöge, so werde man auch zugeben, daß das angemuthete ökonomische Opfer im Verhältniß zu den zu erzielenden Vortheilen ein unbedeutendes genannt werden könne.

Die Berufung auf andere Staaten, wie namentlich auf England, das für seine parlamentarischen Verhandlungen keine offiziellen Stenographen halte, könne die Minderheit nicht als zutreffend anerkennen.

Die Schweiz mit. ihren dritthalb Millionen Einwohnern könne das Zustandekommen und die gedeihliche Entwiklung eines Verhandlungsblattes nicht
wie ein großer Staat der Privatindustrie überlasseh. Je. nach den Verhältnissen habe ein kleines Land oft Auslagen, welche dem Grqßstaate nicht..zukommen, während dieser

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hinwieder für einzelne Zweige des cffentjichen Haushaltes bedeutende Summen aufbringen, müsse, 'die.'der klejne' Staat seinerseits nicht .kenne.

Im-rHinblike, darauf, daß ^der ,w,e8entliche,.Zwek auch bei der vom ;Bundesrathe vorgeschlagenen Organisation erreicht .werden kö,nne, -- ,im Hinblike ferner, daß (las finanzielle Qpfer nur als ein yerhältnißmäßig geringes bezeichnet werden dürfe, trage die Jffinderheit darauf an, in 'den' bundesräthlichen. Gesezentwurf einzutreten.

In der Verhandlung wurde für den Fall, daß auf den ,,Antrag der''Kommisionsminderheit nicht eingetreten werde, vorgeschlagen: ,,Rükweisung.an dety.Bundes.rath zu.weiterer Prüfung, ob nicht in etwa verändeter Weise, ein Verhandlungsbülletin kreirt werden !

könnte."

"" Dieser eventuelle Antrag blieb mit 22 gegen 42-,Stimmen in Minderheit.

In der definitiven Abstimmung ,,erklärten sich für den Antrag ·der Kommissionsmehrheit' 59 gegen' 22 Stimmen, weßhalb von der Errichtung .eines ..stenographischen rVerhandlungsblattes Unigang genommen wurde.

.Dieser Beschluß..desijïationalrathes vom;20. J_anuar -1-862 kam Jm Standerathe am .27.,Januar gleichen, Jahres zur ; Verhandlung.

Die'Kommission des Ständera,thes,. beste.hend, aus den; Herren: : ; Kap p eie r (Thurgau), ,Briatte (Waadt), L a n d t w i n g (2Ìug), B e r t o n i (Tessin) und v. H e t t l i n g e n (Schwyz), trug darauf an, der nationakätblichen .S.chlußnahme beizutreten.

In der Berathung wurde» dann aber folgende weitere Anträge gestellt: 1. Der Bundesrath sei einzuladen, die Frage wegen Einführung eines substanziellen Bulletins zu untersuchen und darüber Bericht und 'Antoag zu "bringen.

2. Es sei -in die Berathung des bundesräthlichen Gesezentwurfes «inzutreten.

3. Es sei auf den-Gesezverschlag für einmal nicht einzutreten, sondern derselbe mit der Einladung an den Bundesrath zurükzuweisen, mit BerüksicJbitigung .-.der vin ; den Käthen , gefallenen .'.Bemerkungen neue Prüfung walten , zu fassen .und idArüber-Bericht und Antrag zu bringen.

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Nach Erledigung einzelner Amendements blieb der Hauptantrag-,, auf den bundesräthlichen Entwurf einzutreten, mit 9 gegen 20 Stimmer» in Minderheit. -- Im Sinne der Rükweisung an den Bundesrath wurde sodann mit 22 gegen 8 Stimmen folgender Beschluß gefaßt:.

.,,Der Bundesrath wir eingeladen, die Frage wegen Einführung: ,,eines substantiellen Bulletins, sei es auf amtlichem Wege, sei es ,,durch Unterstüzung von Privatunternehmern, welche genügende,,Garantien darbieten, zu untersuchen und darüber Bericht und ,,Antrag zu bringen."

Von diesem Beschlüsse hat der Nationalrath am 28. Januar einfach Vormerkung genommen.

Wir.werden später in der lezten Rubrik (,,einzelne Versuche betreffend Veröffentlichung der Verhandlungen") sehen, in welcher Weise der Bundesrath jener Einladung des Ständerathes zunächst Folge gegeben hat.

IV. Verhandlung in den Jahren 1867 und 1868.

In der Sizung des Nationalrathes vom 3. Juli 1867 wurde von 7 Mitgliedern des Nationalrathes folgender Antrag gestellt: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, die Frage zu prüfen und ,,darüber Bericht zu erstatten, ob es nicht zwekmäßig wäre, die ,,Protokolle der gesezgebenden Räthe zu veröffentlichen."

Unterzeichnet war die Motion von den Herren: Charles F r i d e r i c h (Genf), R. B r u n n e r (Bern), G r u n h o l z . e r (Zürich), Pictet de la Rive (Genf), R u c h o n n e t (Waadt), P h i l i p p i n (Neuenburg), A. von der Weid (Freiburg), C e r e s o l e (Waadt), S. K a i s e r (Solothurn), Am 5. Juli 1867 wurde diese Motion erheblich erklärt und wieder dem Bundesrathe zum Berichte überwiesen.

Um diesem Auftrage Nachachtung zu geben, erstattete das Departement des Innern unterm 19. Juni 1868 Bericht an den Bundesrath, mit dem Antrage: 1. Die Protokolle der beiden Räthe während der bevorstehenden ordentlichen Session des Jahres 1868 zu veröffentlichen, und 2. Sei hiefür der ordentliche Kredit bewilligt.

729 Diesem Antrage wurde sodann ein Ausführungreglement beigelegt, welches bei der Durchführung des Beschlusses zur Anwendung kommen sollte.

Der Bundesrath genehmigte zwar den Antrag des Departement» am 26. Juli 1868, beschloß jedoch, den erforderlichen Kredit von Fr. 3200, um mit dem neuen Verfahren einen Versuch zu machen, mit den übrigen Nachkrediten an die Bundesversammlung gelangen, zu lassen. Der erwähnte, am 3. Juli 1868 nachgesuchte Kredit wurde am 18. Juli vom Ständeratbe, .am 23. Juli vom Nationalrathe verweigert, dagegen wurde am gleichen Tage (23. Juli) wieder folgendes Postulat an den Bundesrath gerichtet: Der Bundesrath wird eingeladen, über das Materielle der Frage wegen Veröffentlichung der Protokolle der eidgenössischen Räthe eine besondere Botschaft vorzulegen. (Bundesblatt von 1868, III, 65).

V. Verhandlungen vom Jahr 1870.

Im Jahr 1870 waren eine Reihe von Petitionen eingegangen, welche abermals die Einrichtung eines Verhandlungs blattes befürworteten.

Die Petitionskommission des Nationalrathes (die Herren Karrer, Eugen Escher, Fracheboud, Gadmer und Hohl) theilte am 9. Juli 1870 der Behörde mit, die erwähnten 54 gleichlautenden Gesuche (48 aus der romanischen und 6 aus der deutschen Schweiz) zählen zusammen 3834 Unterschriften.

Die Kommission finde aber, es sei nicht in ihrer Stellung, sich zunächst mit dieser Angelegenheit zu befassen, vielmehr werde es angemessen sein, vorerst die Ansicht der Verwaltung darüber entgegen zu nehmen, zumal leztere dem Vernehmen nach beabsichtige, versuchsweise die bevorstehenden Verhandlungen über die Gotthardfrage, eventuell auch über die Bundesrevision, stenographisch aufnehmen zu lassen. Sie beantrage daher Ueberweisung des Gegenstandes an den Bundesrath, welcher Antrag denn auch unbeanstandet geblieben und zum Vollzuge gekommen ist.

In der That beabsichtigte der Bundesrath, anläßlich der Gotthardfrage mit einem stenographischen Bulletin den Versuch zu machen.

Er verlangte zn diesem Zweke am 8. Juli 1870 einen besondern Kredit von Fr. 3000, der am 23. Juli auch bewilligt worden ist.

Ueber das Resultat dieses Versuches müssen wir uns ebenfalls erlauben, auf die lezte Rubrik (,,einzelne Versuche betreffend die Veröffentlichung der Verhandlungen") zu Verweisen.

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TI. .TßrhaijdJuBgen, in;4ei}.Jahren J872 bis und mit 1874.

Am 13. Dezember 1872 beantragte die . ·Büdgetkommission, welche damals bestund aus den Herren : K a i s e r (Solothurn), " A r n o l d (Uri), B u eh er (Bern), C a r t e r e t (Genf), Cossy'(Waadt), H a b e r s t i c h (Aargau), L a m b e l e t (Neuenburg), S a x e r (St. Gallen) und Z i e g l e r (Zürich), in, ihrer Mehrheit folgendes Postulat : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die Zwekmäßigkeit und ,,Möglichkeit eines Memorials über die Verhandlung der Räthe zu ,,untersuchen und gutfindendenfalls ein solches für die nächste ,,Session erscheinen zu lassen.a Die Kommissionsmehrheit hob wesentlich hervor, daß wohl jede bedeutendere gesezgebende Versammlung darauf Bedacht zu nehmen pflege, ihre Verhandlungen in irgend einer Weise zu veröffentlichen.

Die Schweiz dürfe in dieser Beziehung keine Ausnahme machen.

Im Gegentheile habe sie als republikanisches Gemeinwesen ein erhöhtes Interesse, dafür zu sorgen, daß die Bürger von den'Berathungen der obersten Behörden nähere Kenntniß erlangen und befähigt werden, sich darüber ein gehöriges Urtheil zu bilden. Die Zeitungen vermögen die Luke, welche hier bestehe, nicht auszufüllen. Nur wenige befinden sich in der Lage, hiefür so viel auszugeben, um,den Bürger mit den Verhandlungen auch nur annähernd richtig. vertraut zu machen. Fr:ejjich habe die Schweiz diesfalls schon verschiedene Versuche, gemacht, welche mehr oder weniger Erfolg gehabt.hätten.

Einzelnen dieser Versuche, wie gerade dem lezten aus Anlaß der Berathung über die Bundesverfassung (Bulletin des Herrn Elie Duçommun) , sei jedenfalls Fleiß und anhaltendes Bestreben, die schwierige Aufgabe angemessen zu lösen, in keiner Weise abzusprechen.

Es ;könne ;dies nur dazu bestimmen, die Versuche nicht aufzugeben, sondern dieselben vielmehr ruhig und mit Zurathehaltung - der gewonnenen Erfahrung weiter fortzusezen. Von einem eigentlichen stenographischen Bulletin ;sehe auch die Kommissionsmehrheit ab, nicht bloß wegen der damit verbundenen unverhältnißmäßigen Kosten,

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sondern weil es dem Bürger wie,an Neigung, so auch, an Zeit gebreche, sich mit einem so weitläufigen Memorial zu befassen.

Mit der Publikation der bloßen Protokolle- würde dem Leser ebenso wenig, gedient, weil diese zu abstrakt abgefaßt, seien und (der nöthigen, Lebendigkeit, sowie des zureichenden.Inhaltsmaßes -ermangeln, um den.Bürger anzuziehen.

Die richtige Mitte dürfte daher ein Verhandlungsbülletin halten, welches mit Vermeidung der weitläufigenEinzelheiten die Verhandlungen kurz und bündig, aber richtig wiedergäbe.

Ein solches Bulletin hätte schon den. Vortheil, daß auch, solche Journale,, welchefür die Aufnahme der Verhandlungen nicht allzu.große Kosten aufzuwenden vermöchten, in den- Stand gesezt würden, aus jenem offiziellen Verhandlungsblatte,[dasNöthige zu.-schöpfen und das Publikum mit dem Gange der, Berathungen hinlänglich bekannt .zu .machen.

Sei man auch weit entfernt, den Werth der Presse und ihrer Mitwirkung zu unterschäzen, so liege es doch in der Natur der Sache, daß dieselbe,-,auf,besondere, kantonale,..vielleich: selbst lokale Verhältnisse, auf den Stand der Parteien u. s. f.besondere Rüksicht zu nehmen habe, was selbstverständlich auf den Inhalt ihrer Mittheilungen zurükwirken müsse. Es sollte daher ein Bulletin eingeführt werden, mit der Aufgabe, ein möglichst unparteiisch gehaltenes Abbild von den Verhandlungen zu geben und dieses dem Volke i a jenem objektiven Sinne zugänglich zu machen.

Von der Minderheit der Kommission, unterstüzt aus dem Rathe, wurde dagegen bemerkt, daß die Veröffentlichung der Protokolle beider Räthe ohne Zweifel. genügen dürfte, besonders .wenn auch noch die Botschaften des Bundesrathes und die Kommissionalberichte hinzugefügt würden.

Die Bulletins erscheinen gewöhnlich zu spät und wenn der Bürger das, was ihn zunächst interessire, bereits den Zeitungen entnommen habe, so sei er wenig aufgelegt, sich nachträglich auch noch in einem jedenfalls weitläufigen .Bulletin umzusehen. Allerdings seien die Bemühungen der Presse sehr anerkennenswerth.

Dieselben schließen aber eine offizielle Ergänzung derselben keineswegs, aus, indem Protokolle, eher als einzelne Zeitungsblätter aufbewahrt werden und indem es namentlich dem Staats- und Geschäftsmanne erwünscht sein müsse, sich über einzelne Fälle und Punkte aus einer amtlichen Quelle -Rath erholen zu können.

Wie die Kosten einer Veröffentlichung auf diesem Fuße sieb herausstellen werden, darüber fehlen freilich noch die nähern Anhalts-

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punkte; aber deßhalb gerade wolle man über die Sache selbst nicht abschließen, sondern beschränke sich darauf, das Gutachten des Bundesrathes einzuholen.

Wenn sodann die Protokolle vielleicht auch über die strikte Grenze, welche das Reglement vorschreibe, hie und da hinausgehen, so sei dies noch keineswegs vom Uebel, vielmehr werde die Heraushebung der wichtigsten Gesichtspunkte, welche in Frage gelegen haben, sofern es ohne. Weitschweifigkeit und mit Takt geschehe,, ebenfalls dazu beitragen, den Bürger über die Sache näher aufzuklären.

Für einmal bescheide man sich jedoch, das vorgeschlagene Postulat in folgender Faßung zu empfehlen : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen, ob es nicht angemessen sei, die Verhandlungsprotokolle des National - und Ständerathes, mit Einschluß der bundesräthlichen Botschaften und der Kommissionalberichte, zu veröffentlichen und darüber Bericht und Antrag vorzulegen (Herren Haberstich und Philippin").

Von d r i t t e r Seite wurde dagegen beantragt, das Postulat, einfach durch Tagesordnung zu erledigen (Herr Hungerbühler).

Die mehrfachen Versuche, welche mit einem Bulletin gemacht worden seien, liegen zu sehr noch in Erinnerung, als daß hierüber eine nähere Erörterung nöthig wäre ; nur wolle man die Bemerkung nicht zurükhalten, daß die Einrichtung eines förmlichen und umfassenden Verhahdlungsbülletins schon am Kosteupunkte gescheitert, sei, allein auch der Veröffentlichung der Protokolle vermöge man das Wort nicht zureden. Sei nämlich das Protokoll so abgefaßt,, wie der Art. 23 des Reglements es vorschreibe, so habe dasselbe lediglich zu enthalten: die Gegenstände der Verhandlungen, die in Abstimmung fallenden Anträge, die Verfügungen darüber und die Anzahl der gefallenen Stimmen, sofern Zählung vorgenommen werde.

So gefaßt, könne das Protokoll den Bürger über den Gangder Verhandlungen in keiner Weise näher erbauen, und viel lieber wie auch erfolgreicher werde er sich darüber aus den Zeitungen orientiren.

Die Frage wegen eines einläßlichen Bulletins habe die Räthe schon in den Jahren 1849, 1851 und 1862 in größerm Maße in Anspruch genommen, abgesehen von den Individualanträgen, welche zwischen hinein in dieser Richtung gestellt worden seien.

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Einem Verhandlungsbülletin in dieser oder jener Form stehe die Sprachverschiedenheit in der Eidgenossenschaft außerordentlich .hindernd entgegen, da ein Bulletin, wenn es seinem Zweke voll entsprechen sollte, in allen drei Landessprachen herausgegeben werden und infolge dessen mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden sein müßte.

Wie wenig auch ein solches Bulletin in unsern Bedürfnissen liege, beweise der K a n t o n B e r n , wo für die Verhandlungen des Großen Käthes ein stenographirtes Verhandlungsbülletin verfassungsgemäß bestehe, das, um es dem Bürger möglichst zugänglich zu machen, zu 2 Fr. abgelassen werde, und welches dessen aingeachtet wenig über 100 Abonnenten zähle.

In der A b s t i m m u n g wurde die abgeänderte Fassung des ."Postulates, wonach der Bundesrath eingeladen werden soll, zu .untersuchen, ob nicht die Verhandlungsprotokolle beider Räthe mit Einschluß der Botschaften und Kommissionalberichte zu veröffentlichen sein möchten, gegenüber dem Mehrheitsantrage der Kommission eventuell mit 53 gegen 40 und sodann definitiv gegenüber der "Tagesordnung mit 52 gegen 39 Stimmen angenommen.

Dieses Postulat wurde jedoch vom Ständerathe am 19. Dezember 1872 mit 21 gegen 12 Stimmen gestrichen.

Am darauf folgenden 21. Dezember erklärte die Mehrheit der Kommission, auf dem Postulate nicht zu bestehen, dagegen beandtrage sie, den Bundesrath einzuladen, zu untersuchen : ,,in welcher Form und auf welche Weise die Verhandlungen .^der beiden Räthe zur Veröffentlichung gebracht werden könnten, ..,,und darüber Bericht und Antrag vorzulegen."

Diese Einladung soll an den Bundesrath im Sinne von Art. 8 des Gesezes über den Geschäftsverkehr, vom 22. Dezember .1849, ·gerichtet werden, wozu es der Mitwirkung des andern Rathes nicht bedarf.

Die M i n d e r h e i t der Kommission wollte nunmehr auch ihievon absehen und sich bezüglich der Publikation der Verhandlungen einfach auf die Mittheilungen der öffentlichen Blätter beziehen.

. · ' In der A b s t i m m u n g wurde aber die von der Mehrheit vorgeschlagene Einladung an den Bundesrath mit 50 gegen 38 .Stimmen angenommen.

Diesem Auftrage vom 21. Dezember 1872 Folge gebend, cr. stattete der Bundesrath unterm 3. November 1873 einläßlichen Bericht. (Bundesblatt von 1873, IV. Band, S. 283).

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Darin spricht sich die Behörde zunächst dahin aus, daß sie glaube, eine bescheiden gehaltene Publikation dürfte in kurzer Zeit nicht mehr ' ganz befriedigen, weil gerade darauf von vielen ein.

Werth'gésèzt werde, daß die individuellen Erörterungen, die einzelnen.

Voten in der Veröffentlichung 'ihre Stelle finden, um den Wählern!

gegenüber sich schwarz auf weiß ausweisen zu- können, wie in einzelnen,- namentlich wichtigern Fragen die Stimme abgegeben worden sei. Fehlen die Voten, so verlieren die Publikationen für Viele ihren eigentlichen Reiz, und zu leugnen sei nicht, daß wenn bloß die Protokolle mit dem Apparate der Berichte veröffentlicht werden, alsdann die Publikationen in der That nur für Staats- und Gesshäftsmänner, sowie für die spätere geschichtliche Forschung eine größere Bedeutung erlangten. Wollte man aber die Verhandlungen so veröffentlichen, wie sie in vielen anderen Staaten publizirt zu werden pflegen, so könnte dies nur mittels eines eigentlichen stenogfaphirten Bulletins geschehen. Allein einer solchen Publikation sei in' den Verhandlungen der Räthe vom Dezember 1872 das Wort ni'clit geredet worden, vielmehr sei das enger gefaßte Postulat, wie es' im" Nationàlràthe am 13. Dezember 1872 aus der Verhandlung hervorgegangen sei, nur mit einer kleinen Mehrheit gegen eine starke Opposition zu Stande gekommen, während der Stäuderath das Postulat auch in dieser Form mit einer verhältnißmäßig großen Mehrheit verworfen habe. Hierin müsse der Bundesrath den deutlichen Fingerzeig erbliken, sich an das bescheidenere Maß zu halten, ungefähr wie dasselbe am 13. Dezember umschrieben und schließlich vom Nationàlràthe gebilligt worden sei, und zwar um so mehr, als alle seit 1848 vom Bundesrathe schon eingebrachten Entwürfe weiter gehender Art, wie stenographisches Verhandlungsblatt in beiden Sprachen, stenographisches Verhandlungsblatt lediglich mit Wiedergabe der Reden in der Sprache, in welcher sie gehalten, worden, substanzielles Bulletin der Verhandlungen etc. von der Bundesversammlung schließlich regelmäßig verworfen worden seien.

In Beziehung auf die Art und Weise, wie nach der Anschauung des Bundesrathes die Publikation sich zu gestalten hätte, wurde dem Berichte als Probe beigelegt die achte Sizung des Nationalrathes vom 15. Juli 1859, in welchem die Bisthumsverhältnisse der Schweiz
behandelt waren (vergleiche Beilagen).

Würden die Verhandlungen ungefähr nach diesem Muster veröffentlicht, so hätten über jedes einzelne Traktandum zu erscheinen : Die Botschaften des Bundesrathes, die Berichte der beiden Räthe und endlich die Ergebnisse der darüber gepflogenen Verhandlungen.

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Da, wo eigentliche Kommissionalberichte über einen Gegenstand fehlten, hätte das Protokoll wenigstens die Hauptmomente der Berichterstattungen herauszuheben und damit den Leser in deh Gegenstand einzuführen.

· Mit dieser Form würden wir uns dann allerdings wieder den sogenannten Abschieden nähern, welche-über die Tagsazungsverhandlungen veröffentlichtworden seiend DieserUmstand habe nichts Stoßendes. Denn bekanntlich haben die Abschiede dem Forscher vielfache Dienste geleistet und sie seien vollkommen geeignet, ihm in kurzer Zeit ein gutes Bild über den Verhandlungsgegenstand zu gewähren.

Diese Veröffentlichung der Verhandlungen wäre jedenfalls eine weit handlichere, als sie bei der jezigen Einrichtung sein könne.

Man fände darin allerdings die einzelnen Voten nicht, allein man hätte doch die hauptsächlichsten Momente der Verhandlungen, nämlich die verschiedenen Berichte, die einzelnen Anträge, und die Resultate der Abstimmung offiziell zusammengestellt, und dies könnte für unsere Verhältnisse um so mehr genügen,als wir den finanziellen Punkt nicht aus dem Auge verlieren dürfen; Würde die Veröffentlichung; in : diesen Weise beliebt, so dürfte sich die Ausführung etwa folgendermaßen gestalten.

Der Verhandlungsabschied jeder Sessionsabtheilung erschiene in einem Bande.

Der Abschied würde nach Materien geordnet, z. B.: Botschaft des Bundesrathes. ' Kommissionalberichte des Nationalrathes.

Verhandlung des Nationalrathes, beziehungsweise die gestellten Anträge und die Abstimmungen.

Ergebniße Kommissionalberichte des Ständerathes.

Verhandlung;desStänderathes wie beim Nationalrath.

Ergebniß.

Bei Abweichungen: Zweite Verhandlung des ' Nationalrathes.

,, ,, ,, Ständerathes.

Schlußergebniß.

Die Ausgabe des Abschiedes erfolgte in der Zeit zwischen den Sessionen oder deren Abtheilungen, und zwar in deutscher und französischer Sprache. Die Kommissionalberichte würden fortan nicht mehr im Bundesblatte erscheinen, die Botschaften des Bundesrathes denselben als Beilagen beigegeben.

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Der Band dürfte durchschnittlich bei 100 Bogen stark werden ; .zu 60.Franken den Bogen gerechnet ergäbe sich eine jährliche Ausgabe von circa Fr. 24,000, welche aber durch anderweitige Ersparniß infolge dieser Anordnung sich auf etwa Fr. 10,000 wirklicher Ausgabe reduziren ließe.

"ö" Gestüzt auf diese Auseinandersezungen legte der Bundesrath am 3. November 1873 folgenden Beschlußentwurf betreffend die Veröffentlichung der Verhandlungen der eidgenössischen Räthe vor: ,,Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, ,,nach Einsicht eines Berichts des Bundesrathes vom 3. November 1873, ,,beschließt: ,,Art. 1. Von der ordentlichen Session der Bundesversammlung im Jahre 1874 an sind die Verhandlungen der beiden gesezgebenden Räthe zu veröffentlichen.

,,Art. 2. Diese Veröffentlichung soll in der Weise geschehen, daß jeweilen die Botschaften des Bundesrathes nebst den Gesezentwürfen, die Berichte der Kommissionen der Räthe, die Verhandlungen der Räthe über die betreffenden Traktanden, soweit dieselben sich auf Anträge und Abstimmungen beziehen, und endlich die Schlußergebnisse der Verhandlungen, also die daraus hervorgegangenen Geseze oder Bundesbeschlüsse nach Sessionsabtheilungen in einen Band vereinigt, in deutscher und französischer Sprache ausgegeben werden.

,,Art. 3. Der hiefür nöthige Kredit wird jeweilen im Voranschlag festgesezt. Für das Jahr 1874 werden Fr. 10,000 angewiesen.

,,Art.. 4. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Be.schlusses beauftragt."· Diese Botschaft nebst Beschlußentwurf wurde vom Nationalrathe, dem die Erstbehandlung zukam, am 6. Dezember 1873 einer Kommission überwiesen, bestehend aus den Herren: Frei (Basel-Landschaft), Carteret (Genf), Censi (Tessin), Keller (Zürich), Stählin (Schwyz).

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Zur Behandlung kam der Gegenstand im Nationalrathe am 26. Januar 1874, und es stellte die Kommission (alle Mitglieder, außer dem wegen Krankheit abwesenden Herrn Stählin) folgende Anträge: ,,I. Die Verhandlungen der beiden gesezgébendeu Räthe während ihrer ordentlichen Session im Jahr 1874 sind versuchsweise zu veröffentlichen, und zwar auf dem Wege von täglich in deutscher und französischer Sprache erscheinenden Bulletins, welche die Botschaften des Bundesrathes, die Berichte der Kommissionen, die Anträge, den Hauptinhalt der von den Mitgliedern abgegebenen Voten und die Abstimmungsergebnisse enthalten sollen.

,,II. Dem Bundesrathe wird der hiefür nöthige Kredit von Fr. 26,000 angewiesen." .

Die Kommission begleitete diesen Antrag u. A. mit folgenden Bemerkungen : lieber die Zwekmäßigkeit eines derartigen Bulletins könnten die Meinungen wohl ziemlich zusammengehen, indem der Wunsch nach einer mehr offiziellen Veröffentlichung der Verhandlungen, namentlich aus der französischen Schweiz, vielfach lebhaft kund gegeben worden sei und die Zeitungen, denen oft die erforderliche Objektivität abgehe, diese Luke nicht auszufüllen vermöchten.

Schwieriger sei die Frage, in welcher Weise die Veröffentlichung stattfinden solle.

Der Bundesrath schlage nun in seiner Botschaft vom 3. November 1873 vor, dies nach den Sessionen dadurch zu thun, daß die Protokolle nebst den erläuternden Berichten gedrukt und dem Bundesblatte beigegeben, jedoch auch ohne dasselbe separat abgelassen würden.

Dieser Weg scheine jedoch dem Zweke, welchen man hier im Auge haben müsse, nicht -gehörig zu entsprechen. Die wenn auch noch so gedrängten, doch immerhin weitläufigen Protokolle könnten eher dem Politiker und Historiker als dem Volke genügen, welches nicht erst nach Beendigung der Bundesversammlung, sondern fortlaufend und mit den Verhandlungen Schritt haltend, ein möglichst getreues Abbild der Berathungen verlange. Deßhalb neige sich die Kommission dahin, das Bulletin täglich in der Weise erscheinen zu lassen, daß über die Verhandlungen von heute bereits morgen Bericht erstattet würde. Für ein solches Verhandlungsblatt kämen nun wesentlich zwei Formen in Frage : Entweder ein stenographirtes oder ein bloß summarisches Bulletin.

Bandesblatt. 28. Jahrg. Bd IV.

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'Die Kommission sehe inzwischen von der erstem Form ohne weiteres ab -- einmal, weil ein stenographirtes Bulletin mit gans unverhältnißmäßigen Ausgaben verbunden wäre und sodann, weil dasselbe wegen seines Umfanges nur einen .kleinern Leserkreis an sich zu ziehen vermöchte. Dagegen halte sie dafür, daß ein summarisches Bulletin, welches den wesentlichen Inhalt der gefallenen Voten in ihrem Zusammenhange wiedergäbe, dem vorgestekten Zweke entsprechen und auch dem Bedürfnisse ganz genügen könnte.

Was die Kosten betreffe, für welche ein Kredit von Fr. 26,000 verlangt werde, so glaube die Kommission, wenigstens sehr annähernd das Richtige getroffen zu haben, indem ihrem Antrage eine detaillirte Berechnung zu Grunde liege (sie ist dem Protokolle vom 26. Januar 1874 beigegeben).

Die Ausgabe erscheine somit immerhin als eine bescheidene, Die finanzielle Frage könne übrigens weniger ins Gewicht fallen da, wo es sich darum handle, dem Wunsche der Bevölkerung entgegenzukommen, selbst wenn dieser Wunsch auch nur in einzelneu Landestheilen als ein wirkliches Bedürfniß zu Tage treten sollte.

Entgegen dem Antrage der Kominission wurde vorgeschlagen : in erster Linie: ,,Den Gegenstand zur Beibringung genauerer Vorlagen an die Kommission zurükzuweisen, und ,,in z w e i t e r Linie, sofern man überhaupt eintreten wolle, lediglich den bundesräthlichen Antrag zum Beschluß zu erheben.""

(Herr Karrer.)

Von d r i t t e r S e i t e wird vorgeschlagen, diese Angelegenheit ganz fallen zu lassen, da ein eigentliches Bedürfniß nach einem solchen Bulletin in der Masse der Bevölkerung gar nicht vorhanden sei, die öffentlichen Blätter für die Publikation der Verhandlungen genügend sorgen und das Volk weniger danach zu fragen pflege, wie etwas zu Stande gebracht worden, als vielmehr, w a s überhaupt zu Stande gekommen sei. (Herr Häberlin.)

In der Abstimmung wurde 1) gegenüber dem Antrage auf Rükweisung mit Mehrheit beschlossen, heute einen Entscheid zu fassen.

2) und eventuell blieb der Antrag der Kommission gegenüber demjenigen des Bundesrathes mit 28 Stimmen in Minderheit, 3) und definitiv wurde der Antrag, ' die Angelegenheit gänzlich fallen zu lassen, mit Mehrheit gegen 27 Stimmen angenommen.

(Die Minderheit wollte nach dem bundesräthlichen Antrags verfahren.)

739 Der Ständerath trat am, 27. Januar der natioualräthlichen Schlußnahme bei.

VII. Einzelne Versuche in Beziehung auf die Veröffentlichung der Verhandlungen.

Um die Schiksale, welche das Thema betreffend die Ver-, öffentlichung der Verhandlungen beider Räthe nun seit bald 30 Jahren durchgemacht hat, in ihrer Vollständigkeit zu schildern, dürfen wir die einzelnen Versuche nicht unerwähnt lassen, welche von Zeit zu Zeit gemacht worden sind, um den daherigen Wünschen in dieser oder jener Form zu entsprechen. Wir dürfen die verschiedenen Phasen um so weniger mit Stillschweigen übergehen, als dieselben manche nicht uninteressante Einblike sowohl in die Sache selbst, als in die Schwierigkeiten gewähren, mit denen eine solche Veröffentlichung, sie mag nun so oder anders organisirt werden, fortwährend verknüpft sein dürfte.

A. Versuch mit einem stenographirten Bulletin im Jahr 1856/57.

Als es sich nach dem bekannten Ereignisse vom 3. September 1856 darum handelte, das allerdings unnatürliche Verhältniß des Kantons Neuenburg zur Krone Preußen -in dem Sinne zu ordnen, daß der Kanton vollständig und ungetheilt ein Glied der Eidgenossenschaft ausmachen sollte, als es sich mithin um eine Frage handelte, welcher nicht bloß ein großes vaterländisches Interesse, sondern selbst eine internationale Bedeutung zukam, hatte der Bundesrath die Veranstaltung getroffen, daß die Verhandlungen über die sogenannte Neueaburgerfrage im Jahr 1856 / 57 (also Dezember 1856 und Januar 1857) stenographisch aufgenommen wurden.

Von diesem Bulletin wurden damals [1000 Exemplare abgezogen. Davon erhielten Freiexemplare : die Mitglieder der Bundesversammlung und die Verwaltung 200 Exemplare, die schweizerischen Agentschaften im Auslande 256 Exemplare,, die Kantonskanzleien zur Vertheilung 100 Exemplare, die fremden Gesandtschaften 66 Exemplare, verkauft wurden 2 Exemplare.

B. Versuch vom Jahr 1864.

Wie man sich erinnert, hatte der Nationalrath am 20. Januar 1862 das vom Bundesrath vorgeschlagene stenographirte Verband-

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luugsblatt abgelehnt. Der Ständerath beschloß dagegen am 27. Januar 1862 : ,,Der Bundesrath wird ,,eingeladen, die Frage wegen EinfühT,rung eines substanziellen Bulletins, sei es auf amtlichem Wege, ,,sei es durch Unterstüzung von Privatunternehmern, welche ge,,nügende Garantien darbieten, zu untersuchen und darüber Bericht ,,und Antrag einzubringen.11 Das Departement des Innern erstattete hierüber am 11. Juni 1864 einläßlichen Bericht in Form einer Botschaft an den Ständerath.

Der Antrag des Departements ging wesentlich dahin, der Bundesrath möchte zur Veranstaltung eines substanziellen Tagblattes der gesezgebenden Käthe ermächtigt und ihm hiefür ein jährlicher Kredit von Fr. 24,000 eröffnet werden.

Dieser Bericht wurde am 17. Juni 1864 einstweilen auf den Kanzleitisch gelegt, indem das Departement selbst nicht darauf drang, daß die Angelegenheit schon in der Julisizung 1864 der Bundesversammlung vorgelegt werde.

Am 14. September 1864 machte das Departement den Bundesrath aufmerksam, daß es bei der bevorstehenden Berathung über die mit Frankreich am 30. Juni 1864 abgeschlossenen Verträge erwünscht sein möchte, mit einem substanziellen Bulletin einen Versuch zu machen.

Der Bundesrath genehmigte gleichen Tages den Vorschlag.

Die Verhandlungen über die fraglichen Verträge begannen .schon am 20. und endigten am 30. September 1864. Es blieb .somit nicht viel Zeit übrig, um sich nach geeigneten Persönlich keiten länger umzusehen, welchen die Abfassung dieses Bulletins übertragen werden könnte, vielmehr mußte man sich an diejenigen Personen halten, welche sich dazu angeboten hatten, welchen die .Stenographie nicht fremd war und an deren Fleiß und gutem Willen wenigstens nicht gezweifelt werden konnte.

Mit diesen Eigenschaften ausgerüstet, unterzog sich Hr. Franz·von Erlach von Bern den Mühsalen einer solchen Redaktion, und troz seiner anerkennenswerthen Anstrengung mußte er am Ende das harte Urtheil erfahren, daß der Versuch mit dem substantiellen Bulletin schließlich doch mißlungen sei, indem dasselbe fortwährend zu Reklamationen geführt und überhaupt die Wenigsten befriedigen wollte.

741 ^ Versuch im Jahr 1870.

Am 29. Juni 1870 beschloß der Bundesrath, die Frage in; Erwägung zu ziehen, ob nicht anläßlich der Berathung des · Gotthardbahnvertfages vom 15. Oktober 1869 (A. S. X, 545 und 583) und über die Revision der Bundesverfassung mit einem förmlichen, stenographischen Bulletin ein Versuch gemacht werden könne. ' Diese Absicht des Bundesrathes wurde gleichzeitig durch 54 gleichlautende Petitionen, mit 3834 Unterschriften versehen, unterstüzt, von denen 48 aus der französischen und 6 aus der deutschen Schweiz eingegangen waren, und welche sämmtlich die Herausgabe eines Verhandlungsblattes der Bundesversammlung zum Gegenstande hatten.

Der Bundesrath verlangte behufs eines Versuches, der während der Verhandlungen über die Gotthardangelegenheit zu machen wäre, einen Kredit von Fr. 3000, der ihm auch ohne weiteres bewilligt wurde.

Das Bulletin sollte die Voten jeweilen in derjenigen Sprache wiedergeben, in welcher sie gehalten wurden. Dadurch hoffte man eine wesentliche Ersparniß zu erzielen und gleichwohl den Zwek zu erreichen.

Die Organisation und Ueberwachung des Bulletins wurde unter die Leitung des Stenographen des bernischen Großen Rathes, Herrn Zuber, gestellt, welcher sich seiner Aufgabe mit eben so viel Sachkenntniß als Fleiß und Geschik entledigte.

Man muß auch gestehen, daß dieser Versuch besser glükte als der frühere anläßlich der französischen Verträge.

Ueber das Unternehmen sind jedenfalls nur wenige und unerhebliche Klagen vernommen, worden, so daß anzunehmen ist, der Leiter des Unternehmens habe seine Aufgabe gehörig gelöst. · Wie stellte sich nun aber das Unternehmen zu den Finanzen und welche Aufnahme hat dasselbe bei der Bevölkerung gefunden ?

Die Gotthardfrage kam im Ständerathe am 13. und 14., im Nationalrathe am 18., 20., 21. und 22. Juli 1870 zur Behandlung.

Die Ausgaben für die Stenographen und Kopisten betrugen Fr. 1796. 60 Die Drukkosten für 1500 Exemplare . ,, 2427! -- Fr. 4223. 60 Wäre vom Bulletin, wie ursprünglich beschlossen war, nur eine Ausgabe veranstaltet und die Voten so veröffentlicht worden,.

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"

wie sie abgegeben wurden, so hätte dies allerdings auf die Oekonomie günstig gewirkt, und wir wären bei etwa Fr. 4300 stehen geblieben.

Man gewahrte aber bald, daß die Sache so nicht gehen könne, und mit Rüksicht darauf, daß eben in der Gotthardangelegenheit die verhältnißmäßig wichtigern Voten deutsch abgegeben worden seien, beschloß der Nationalrath am 22. Juli, von dem Bulletin eine durchwegs französische Ausgabe veranstalten und auch die deutsch abgegebenen Voten ins Französische übersezen zu lassen.

Damit, war freilich etwas gewonnen, im Grunde aber doch nur eine Halbheit erzielt, weil die französisch abgegebenen Voten in der erstem Ausgabe so stehen blieben und nicht übersezt wurden.

Die am 22. Juli beschlossene Uebersezung der deutschen Voten verursachte eine Ausgabe von Fr. 712 und der Druk von 500 Exemplaren dieser französischen Ausgabe kostete Fr. 1026.

Die Gesammtrechnung stellte sich slso : Entschädigung an die Stenographen (2 zu Fr. 45 und 3 zu Fr. 35 per Sizung) Fr. 1796. 60 Uebersezung der deutschen Voten .

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. ,, 712. -- Drukkosten für beide Ausgaben des Bulletins . ,, 3453. -- Ankündigungen .

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. ,, 84. 32 Fr. 6045. 92 Dagegen hatten wir Abonnenten aus den romanischen Kantonen 303, wobei jedoch zu bemerken ist, daß die Regierung von Waadt allein 250 Abonnements übernommen hatte. Es bleiben somit nur 53 französische Privatabonnemente übrig und 166 deutsche, was Alles zu dem vorausgegangenen großen Lärm um ein Bulletin, sowie zu den mit fast 4000 Unterschriften versehenen Petitionen nicht recht zu passen scheint.

Da das einzelne Abonnement einen Fra.nken gekostet hatte, so betrugen die Gesammteinnahmen 469 Franken und das sechstagige Unternehmen endigte mit einem Rükschlage von Fr. 5576. 92 Die bisherigen Erfahrungen, insbesondere die zu Tage getretene Theilnahmlosiffkeit des Publikums, stimmten die Neisrung, ein stenographisches Verhandlungsblatt einzuführen, doch bedeutend herunter, wofür der wesentlich modißzirte Beschluß der Räthe vom Dezember 1870 bestimmtes Zeugniß ablegt.

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0. Versuch in den Jahren 1870 bis 1872.

Anläßlich der Büdgetberathung wurde am 13. Dezember 1870 vom Nationalrathe folgendes Postulat angenommen :

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,,Der Bundesrath ist eingeladen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um die Verhandlungen der Bundesversammlung über die Revision der Bundesverfassung angemessen zu veröffentlichen.'1 Der Ständerath nahm am 16. Dezember 1870 dieses Postulat in folgender Fassung an: ,,Der Bundesrath ist eingeladen, die Protokolle der Seinerzeitigen Verhandlungen der Bundesversammlung über die Revision der Bundesverfassung, dem Fortgang der Verhandlungen entsprechend, in Bülletinform zu veröffentlichen."

Die nationalräthliche Kommission befürwortete hierauf folgende, von derjenigen des Ständerathes etwas abweichende Fassung : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, über die Verhandlungen der Bundesversammlung betreffend die Revision der Bundesverfassung einläßliche Protokolle führen zu lassen und diese, dem Fortgange <3er Verhandlungen entsprechend, in Bülletinform zu veröffentlichen.1* Dabei bemerkte die Kommission, sie gehe von der Ansicht aus, daß von einem stenographischen Bulletin im engern Sinne abzusehen sei, indem nach den gemachten Erfahrungen die Organisation eines solchen Bulletins zu komplizirt und mit zu vielen Mühen und Kosten verbunden wäre, ohne daß damit der Zwek, ein größeres Lesepublikum an sich zu ziehen, zu erreichen sein dürfte.

Die Kommission fasse daher die Veröffentlichung der Verhandlungen in den Räthen durch ausführliche Protokolle ins Auge, in welchen die Voten der einzelnen Redner enthalten wären und womit ein Abbild der gesammten Verhandlung gegeben würde. Allerdings werde hiezu eine Aushilfe erforderlich sein ; allein im Hinblike auf das gestekte Ziel werde die Bundesversammlung nicht anstehen, den erforderlichen Kredit zu bewilligen.

Der Antrag der Kommission wurde dann auch vom NationalRathe am 21., vom Ständerathe am 23. Dezember 1870 zum Beschlüsse erhoben.

Aus diesem Beschlüsse mußte der Bundesrath entnehmen, daß es auf nichts Anderes als auf ein eigentliches Verhandlungsbülletin abgesehen sei. Denn wenn, wie die nationalräthliche Kommission sich ausdrükte, einläßliche Protokolle mit den Voten der einzelnen Redner verlangt wurden, mit der Bestimmung, daß deren Veröffentlichung den Verhandlungen entsprechend, also möglichst rasch und unmittelbar erfolgen solle, so konnte damit nichts Anderes als ein Bulletin gemeint sein, weil die gewöhnlichen Protokolle-weder die Voten der einzelnen Redner enthalten, noch auch so schnell veröffentlicht werden können, wie dies nach dem Beschluß vom.

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23. Dezember 1870 vorausgesezt wurde, und wie es nur von einem förmlichen Bulletin erwartet werden kann.

Die Verwaltung beeilte sich sofort, die nöthigen Einleitungen zu treffen, um ein Verhandlungsbülletin über die Bundesrevision, die bis gegen Ende 1871 in sicherer Aussicht stund, rechtzeitig zu organisiren. Sie wandte sich zunächst wieder an den Redaktor des Verhandlungsblattes des bernischen Großen Rathes, Herrn Zuberr welcher bereits anläßlich der Verhandlungen über die Gotthardfrage im Juli 1870 gute Dienste geleistet hatte.

Die Unterhandlung zerschlug sich jedoch bald, weil die Mittheilung erfolgte, daß die Session des bernischen Großen Rathes mit der Bundesversammlung nahe zusammenfallen werde und es dem Stenographen jener Behörde nicht möglich sein dürfte, an unserm Bulletin mitzuwirken.

Eine zweite Verhandlung eröffnete sich mit Herrn Ducommun, damaligem Uebersezer des Nationalrathes.

Herr Elie Ducommun, Herausgeber der Zeitung ,,l'Hevétie", hatte schon über die Verhandlungen der Räthe in der Julisession von 1871 seinen Lesern ein mehr oder weniger ausführliches Bulletin geliefert.

Unterm 7. September 1871 machte sich Herr Ducommun anheischig, dieses Bulletin in größerm Maßstabe erscheinen zu lassen und bezüglich desselben sich zur Uebernahme zu verpflichten: 1) der Redaktion der Verhandlungen in französischer Sprache ; 2) der Uebersezungen dieser Verhandlungen ins Deutsche ; 3) des Drukes beider Ausgaben mit Korrektur ; 4) würde er die Einladungen zum Abonnement und die Versendung der einzelnen Nummern an die Abonnenten besorgen ; 5) gebe er der Verwaltung 500 Freiexemplare ab ; 6) würde er die in Aussicht genommenen 42 Nummern zum Bestellpreise von Fr. 1. 50 erlassen.

Hienach machte sich also Herr Ducommun verbindlich, ein möglichst vollständiges Verhandlungsbülletin ganz auf seine Rechnung und Gefahr abzufassen und herauszugeben. Dagegen sollte ihm die Verwaltung eine Entschädigung leisten von Fr. 175 für die einzelne Nummer, so daß, wenn also die vorausgesezten 42 Nummern auszugeben wären, der Beitrag Fr. 7200 betragen, die Verwaltung aber jeder weitern Verantwortlichkeit enthoben sein, sollte.

Der Bundesrath ging auf das Anerbieten des Herrn Ducommun ein, und Herr Ducommun war durchaus bemüht, den übernommenen Verpflichtungen gerecht zu werden, weßhalb ihm denn auch der

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Bundesrath ia seinem Berichte vom 3. November 1873 die Anerkennung zollte, das Bulletin sei eine mit vielem Fleiße durchgeführte Arbeit gewesen, welche sich aber troz der finanziellen Unterstüzung von Seiten des Bundesrathes doch nur sehr mühevoll liber den Wogen zu erhalten vermocht habe. '-- Die Zahl der abgeseztenExemplare mag etwa 2400 französische und 1200 deutsche betragen haben. Inzwischen sind auch hier größere Abonnemente von Seite einzelner Regierungen dem Unternehmen zu Statten gekommen.

E. Scblussbestimmungen.

Nachdem wir die Frage wegen Veröffentlichung der Verhandlungen der Bundesversammlung auf ihren verschiedenen Kreuz- und Querzügen begleitet haben, können wir zu dem Punkte zurükkehren, von welchem wir ausgegangen sind.

Die unterm 4. Juli abbin an den Bundesrath gerichtete Einladung zerfällt, kurz gefaßt, in folgende zwei Fragen: 1) Soll eine regelmäßige amtliche Veröffentlichung der Verhandlungen der beiden gesezgebenden Räthe stattfinden und 2) in welcher Form soll dies geschehen ?

Z u m ersten P u n k t e : Unsere bisherige, sehr weitläufige Berichterstattung hat uns hinlänglich gezeigt, daß man über das Bedürfniß, die Zwekmäßigkeit und wohl gar Nothwendigkeit eines solchen Verhandlungsblattes sehr verschiedener Ansicht sein kann. Wir haben gesehen, daß bisanhin, d. h. im Laufe von 28 Jahren, die Frage eher verneint als bejaht worden ist, und daß die Bundesversammlung namentlich im Hinblike auf die großen, mit dem Bedürfnisse und mit dem voraussichtlichen Nuzen kaum im richtigen Verhältnisse stehenden Kosten jeweilen noch Bedenken gehabt hat, auf die Sache einzutreten.

Unsererseits könnten wir diese Bedenken nur theilen, wenn wir nur die Vortheile im Auge hätten, welche man sich von dem Unternehmen glaubt versprechen zu dürfen. Auch wir theilen, und zwar auf lange Erfahrungen gestüzt, die Anschauung, daß ein eigentliches Bedürfniß nach einem solchen sogenannten Verhandlungsbülletin bei einem großen Theile des Volkes in der deutschen Schweiz gar nicht vorhanden ist.

Derartige Bulletins über die Verhandlungen in einzelnen Kantonen bestehen in der Regel in der deutschen Schweiz nicht, und wo sie noch bestehen, werden sie wenig gelesen und wohl nur deßwegen geduldet, weil sie, durch die Verfassung vorgeschrieben, bloß mit dieser beseitigt werden können.

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Ein Verhandlungsblatt über die Berathungen der eidgenössischen Käthe wird auf die Bevölkerung kaum eine größere Anziehungskraft ausüben, als ein Bulletin über die Verhandlungen eines Großen Rathes. Im Gegentheil, die kantonalen Berathungen bewegen sich mehr im engern -Kreise, in denen auch der Bürger nicht fremd ist, und die an der Gesezgebung betheiligten Personen stehen dem Bürger jeweilen weit näher, als die eidgenössischen Gesezgeber.

Von diesen kennt je der Bürger nur die oder einzelne Vertreter des heimatlichen Kantons. Die übrigen sind der großen Masse fast durchwegs fremd, und es kann sich daher auch nur ein sehr untergeordnetes Interesse daran knüpfen, wie der Repräsentant eines weit entlegenen Kantons sich zu dieser oder jener Frage verhalten habe.

Im großen Ganzen hat der Bürger weder Zeit noch Neigung, sich mit solchen weitläufigen legislatorischen Erörterungen zu befassen, und auf die etwas nüchterne, aber praktische Bevölkerung unseres Landes paßt vollkommen die in der Sizung des Nationalrathes vom 26. Januar 1874 gefallene Bemerkung, daß dieselbe weniger darnach zu fragen pflege, w i e etwas zu Stande gebracht worden, a l s vielmehr, w a s ü b e r h a u p t z u S t a n d e g e k o m m e n sei.

Aus diesen Rüksichten möchten auch wir einem solchen Verhandlungsbülletin weder ein fröhliches Gedeihen, noch ein langes Leben zu prophezeien wagen.

Dessen ungeachtet können wir uns auch nicht entschließen, den immer widerkehrenden Gegenstand einfach zu ignoriren, wenigstens ein theilweises Bedürfniß in Abrede zu stellen, und gestüzt hierauf, darauf anzutragen, daß auf die Sache kurzweg nicht eingetreten werden möge.

Es ist nämlich bekannt, und durch unsere geschichtliche Erörterung erhärtet, daß vor Allem die romanische Schweiz einen großen Werth auf ein solches Bulletin legt, und zwar namentlich deßhalb, weil bei ihr für ihre Großrathsverhandlungen das Institut bereits besteht und, wie es scheint, gedeiht.

Es ist ferner bekannt, daß auch dieser Theil der Bevölkerung keineswegs auf ein mit großem Apparate und großen Kosten verbundenes stenographirtes Bulletin dringt, sondern daß er sich mit einer bescheidenen Befriedigung des nun einmal vorhandenen Bedürfnisses durchaus zufrieden geben will. Diese immer wieder auftauchenden Ansprüche, die zudem keineswegs über die Grenze des Zuläßigen hinausgehen, können und dürfen nicht immer von der Hand gewiesen werden.

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Es sollte vielmehr wenigstens zu einem Versuche kommen, selbst auf die Gefahr hin, daß derselbe nach wenigen Jahren als unfruchtbar wieder aufgegeben werden müßte.

Aus diesen Rüksichteu stehen wir nicht an, die erste Frage .des Postulates zu bejahen und zu beantragen, daß mit einer regelmäßigen amtlichen Veröffentlichung der Verhandlungen der beiden Käthe wenigstens eine Probe gemacht werden solle.

Was den z w e i t e n P u n k t anbelangt, in welcher Form dieser Versuch gemacht werden soll, so erachten wir^ daß man sich diesfalls wesentlich und mit einer einzigen Modifikation an das Programm halten könne, welches von den 44 Motionsstellern am :21. Juni 1876 eingebracht worden ist.

Die Motion verlangt nämlich, das Verhandlungsbülletin solle ^enthalten : a. die Gesezentwürfe in deutscher, französischer und italienischer Sprache ; b. in deutscher und französischer Sprache die Botschaften des Bundesrathes, die Berichte der Kommissionen, die im Laufe der Verhandlungen gestellten Anträge und die Beschlüsse der Räthe; ·c. die Voten der einzelnen Mitglieder, jedoch nur ihrem wesentlichen Inhalte nach'und nur in derjenigen Sprache, in welcher sie abgegeben wurden.

Nach unserm Ermessen ist der Rahmen desjenigen, was in ein solches Bulletin kommen soll, richtig vorgezeichnet, indem weniger nicht wohl geboten werden kann.

Das Bulletin, welches die Motion im Auge hat, entspricht ungefähr denjenigen Verhandlungsblättern, welche in den romanischen Kantonen und, wenn wir nicht irren, schon längst in Uehung sind.

Wir erlauben uns, das neueste Verhandlungsblatt, das uns soeben zugegangen ist, nämlich dasjenige des Kantons Neuenburg, hier anzuschließen.

Nur die Litt, c der Motion müssen wir beanstanden und hier eine wesentliche Modifikation beantragen. Dort heißt es nämlich, das Bulletin soll enthalten: die Voten der einzelnen Mitglieder, jedoch nur ihrem wesentlichen Inhalte nach und nur in derjenigen Sprache, in welcher sie abgegeben wurden.

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Bleibt dieser leztere Saz stehen, so halten wir dafür, es wäre eine reine Zeit- und Geldverschwendung, wenn man mit einem Bulletin auch nur einen Versuch machen wollte. Was soll auch ein Bulletin, welches doch für die Masse des Volkes berechnet sein muß, wenn es die Voten bald in dieser, bald in jener Sprache geben darf? Wie will man von der Masse verlangen, daß sie die Reden in beiden oder in allen drei Sprachen gehörig soll verstehen.

und würdigen können? Allerdings haben wir in der Schweiz eine Masse von Leuten, welche, was man so heißt, fix deutsch und französisch verstehen. Es ist aber nicht zu übersehen, daß sich dieses Prädikat mehr auf die Geschäfts- und Umgangssprache bezieht. Es ist aber etwas ganz Anderes, in diesen Beziehungen was man heißt ,,sattelfest" zu sein oder einer Spezialität, d. h. einer gesezgeberisehen Verhandlung mit dem Bewußtsein völligen Verständnisses folgen zu können, und Niemand wird gerne fortwährend mit dem Wörterbuch in der Hand ein Verhandlungsbülletin studiren wollen.

Die große Masse der Leser aber, oder vielmehr derjenigen, für welche das Bulletin bestimmt ist, wird nicht einmal so viel Sprachkenntniß mitbringen und wird daher genöthigt sein, die in der andern Sprache gegebenen Voten einfach zu überschlagen, in der nicht ungerechten Entrüstung, daß sie getäuscht sei und daß sie mit einem solchen Bulletin eben nichts anfangen könne. Entweder wird dann das Bulletin aus Mangel an Theilnahme wieder eingehen oder man wird, um die Mißstimmung zu beseitigen und um das Unternehmen über den Wogen zu erhalten, nachträglich zu einer Uebersezung schreiten, wie dies im Juli 1870 geschehen ist, wodurch aber eine Kostenersparniß natürlich nicht erzielt werden kann.

Ist es daher mit dem Bülletinernst gemeint, und will man ihm die Lebensader nicht von vornherein unterbinden, so muß man eben mit den Verhältnissen rechnen und jedem Theile unserer beiden großen.

Sprachgruppen dasjenige zukommen lassen, was ihm gebührt und was er ansprechen darf, nämlich ein Bulletin in seiner Sprache.

Allerdings werden hiedurch die Kosten bedeutend vermehrt; allein .dies kann hier nicht maßgebend sein, sondern lediglich dieFrage: Wie ist das Bulletin zu organisiren, um dasselbe für die große Masse der Bevölkerung genießbar zu machen?

Nach der hier angeschlossenen Berechnung würde das Bulletin,
für 30 Sizungstage in einer Sprache Fr. 12,500, in beiden mithin Fr. 25,000 kosten. Da wir nun aber voraussichtlich wenigstens noch eine Reihe von Jahren mit 30 Sizungstagen nicht auskommen werden, so dürfte es angemessen sein, statt Fr. 25,000 deren 40,00$ frischweg ins Budget einzustellen. U n t e r dieser Summe werden

749 «wir, man mag es anstellen wie man will, kaum durchzukommen -vermögen. Mit derselben aber sollte es, wenn nämlich die Ansäze jn der Rechnung stichhaltig sind, möglich sein, ein unsern Verhältnissen genügendes und den Bedurfnissen zusagendes Bulletin zur Ausführung zu bringen.

Unsere Modifikation ginge also dahin, daß in" Litt, c der Motion -die Schlußworte ,, u n d nur in d e r j e n i g e n S p r a c h e , in welcher sie a b g e g e b e n wurden, t t zu streichen wären und die Xitt. c so zu lauten hätte: ,,c. Die Voten der einzelnen Mitglieder, jedoch nur ihrem wesentlichen Inhalte nach.tt o Sie haben uns unterm 20. September schließlich noch ein Memorial ebenfalls zur Berüksichtigung überwiesen, welches der Vorstand des schweizerischen Z e n t r a l v e r e i n s f ü r Gabelsbergische S t e n o g r a p h i e unterm 5. September dem Bundesrathe ·übermittelt hat, und in welchem die Errichtung eines stenographirten Bulletins über die Verhandlungen der Bundesversammlung näher erörtert wird.

Ohne in das Memorial und dessen innere Oekonomie näher einzutreten, beschränken wir uns darauf, die finanzielle Tragweite mit «einigen Worten naher zu beleuchten.

In dem von Herrn Z u k e r d o r t , Kammerstenographen, ausgearbeiteten Memorial wird berechnet, daß das Bulletin zu stehen käme bei 1000 Exempl. bei 1500 Exempl. bei 2000 Exempl. bei 2500 Esempi.

.auf Fr. 29,183. 75. Fr. 31,226. 25. Fr. 33,268. 75. Fr. 35,311. 25.

und zwar sind 40 Tage als Durchschnitt angenommen worden.

Nun ist aber zu bemerken, daß nach dieser Darstellung wir wieder ein gemischtes Bulletin erhielten, d. h. es würden die Voten «o aufgenommen, wie sie abgegeben worden sind.

Wir haben bereits oben uns gegen diese Form entschieden 'verwahrt, indem man sich in große Kosten hinein ließe, ohne Befriedigung und Dank ernten zu können. Organisirt man dagegen das Bureau so, daß man ein^ ganzes französisches und ein ganzes deutsches Bulletin erhielte, daß mithin die deutschen Voten ins Französische und umgekehrt die französischen ins Deutsche übersezt würden, so müßte dies die Auslagen gerade in dem Maße vermehren, wie es auch bei dem Bulletin nach der Motion vom 21. Juni 1876 der Fall wäre, wenn dasselbe nach unserm Gesichtspunkte eingerichtet würde.

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Ein stenographirtes Bulletin erachten wir aber unsererseits nicht für rathsam. Dazu ist die Auslage zu groß und der Leserkreis zu klein. Dieser ohnehin beschränkte Kreis wird noch unbedeutender dadurch, daß unsere Bevölkerung sich nach zwei grpß.en Sprachrichtungen scheidet, ganz abgesehen von dem italienischen Idiom, das, weil, nur von einer kleinen Minderheit gesprochen, immer etwas 'kärglich bedacht sein wird.

Nach unserm Dafürhalten ist weder der deutsch« noch der französische Leserkreis groß genug, daß man eine so bedeutende Summe für ein stenographisches Bulletin verwenden dürfte, und jeder dieser beiden Kreise ist für sich zu klein, als daß er durch zahlreich» Abonnemente den Auslagen eine größere Nachhilfe zu leisten vermöchte.

Will der Bund das stenographirte Bulletin den Lesern nicht geradezu verehren, will er, wie er wohl auch soll, einen bescheidenen Abonnomentspreis darauf sezen, so werden die Bestellungen jedenfalls so spärlich ausfallen, daß von daher auf eine finanzielle Beihilfe nicht zu rechnen sein wird. Denn wir werden nicht viele Leser bekommen, denen daran gelegen sein wird, sich durch ein so dikleibiges Bulletin hindurchzuarbeiten, um schließlich diejenigen Resultate zu gewinnen, welche sie sich durch die öffentlichen Blätter schneller und wohlfeiler verschaffen können.

Aus -der geschichtlichen Darstellung der Frage hat man sich überzeugen können, daß die vorberathenden Kommissionen wie die Räthe hauptsächlich des Kostenpunktes wegen von einem stenographischen Bulletin Umgang genommen haben. Dies dürfte wohl nun auch gegenwärtig der Fall sein, obschon man gerne anerkennen mag, daß die Ansäze im Zukerdort'schen Memorial mäßig gehalten sind.

An der Hand jener Geschichte glaubten wir daher .auf das stenographirte Bulletin weniger Küksicht nehmen und mehr demjenigen substanziellen Bulletin uns zuwenden zu sollen, welches von den Motionstellern am 21. Juni abhin in Aussicht genommen ist, welches in viel engern Grenzen gehalten wird und welches, ohne den wirklichen Bedürfnissen größern Abbruch zu thun, mit unsern eigenthümlichen und jedenfalls bescheidenen Verhältnissen eher zusammengehen könnte.

Mit vollkommener Hochachtung;" B e r n , den 20. Oktober 1876.

Der Kanzler:

Schiess.

751

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Josef M a i l l a r d von Gillarens (Freiburg).

(Vom 11. Dezember 1876.)

.

Tit.!

Am 18. August laufenden Jahres wurde Josef Maillard von Gillarens, Kantons Freiburg, Rekrut der damals in Lausanne abgehaltenen Sanitätsrekrutenschule vor das Kriegsgericht der II. Armeedivision gestellt, unter der Anklage, seinem Nebenkameraden, J.

Perruchon, unterm 15. gleichen Monats ein Portemonnaie mit ungefähr 13 Franken Inhalt entwendet zu haben.

In der am 21. August in Lausanne stattgehabten Hauptverhandlung des Kriegsgerichtes der II. Armeedivision legte der Angeklagte Maillard ein volles Geständniß des von ihm begangenen Diebstahles ab und wurde nach Artikel 133 a des Militärstrafgesezes a) zu 6 Monaten Gefängniß, b) zur Tragung der Kosten verurtheilt.

Gegen dieses Urtheil wurde kein Kassationsbegehren eingereicht und dasselbe den 28. August der Regierung des Kantons Freiburg zum Vollzuge zugestellt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht an das eidg. Departement des Innern über die Veröffentlichung der Verhandlungen der Bundesversammlung. (Vom 20. Oktober 1876.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.12.1876

Date Data Seite

707-751

Page Pagina Ref. No

10 009 371

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