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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die waadtländischen Jurabahnen.

(Vom 22. Mai 1876.)

Tit.

Für die Linien a) von La Sarraz nach Gingins und an die Grenze von Frankreich, b) La Sarraz-Echallens, Gingins-Nyon, Bière-Morges, c) von Genf an die französische Grenze bei Fernex, für deren Bau und Betrieb eine Reihe von waadtländischen Gemeinden konzessionirt sind, bestehen folgende Termine: a) der 31. März 1879 für die Vollendung und Betriebseröffnung, b) der 23. März 1876 für die Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, c) der 1. September 1876 für den Beginn der Erdarbeiten an der unter a, der 1. Juli 1877 für den Beginn der Erdarbeiten an den unter b und c aufgeführten Linien.

Das geschäftsleitende Komite stellt das Gesuch, daß alle diese Fristen um l Jahr verlängert werden mögen, indem es zur Begründung im Allgemeinen auf die über die schweizerischen Eisen-

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bahnen hereingebrochene Krisis und im Speziellen auf die Nothwendigkeit hinweist, die Votirung der Subvention des Kantons Waadt, von welcher das Unternehmen abhängig sei, zu verschieben, endlich anführt, daß dem Konzessionsgesuch betreffend die Fortsezung auf französischem Gebiet von militärischem Standpunkte Schwierigkeiten in den Weg treten.

Ueber den Stand der Vorarbeiten berichtet das Komite, daß die Pläne in einfacher Ausfertigung zur Einreichung bereit wären, mit Ausnahme derjenigen für die Linie La Sarraz-Echallens, welche keinerlei Schwiezigkeiten darbiete, und für die Streke Genf-Fernex, welche verständigerweise erst in Angriff genommen werden könne, wenn die Fortsezung auf französischem Gebiete gesichert sei. Auch die Konstituirung der Gesellschaft stehe in naher Aussicht.

In Uebereinstimmung mit den Regierungen der betheiligten .

Kantone beantragen wir Ihnen, dem Gesuche zu entsprechen, wobei für alle Linien die gleichen Fristen anzunehmen zwekmäßig ist, und demnach den nachfolgenden Entwurf zum Beschluß zu erheben.

Genehmigen Sie, Tit., den erneuerten Ausdruk unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 22. Mai 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bund es p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bnndesbeschlnss betreffend

Fristverlängerung für die waadtländischen Jurabahnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Romite der im Besiz der bezüglichen Konzessionen befindlichen waadtländischen Gemeinden, vom Marx 1876; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 22. Mai 1876, beschließt: 1. In Abänderung der diesfälligen Bundesbeschlüsse vom 23. September 1873, 18. Dezember 1874, 18. und 25. Juni 1875 werden für die Eisenbahnlinien La Sarraz-Gingins-französische Grenze bei La Rippe, La Sarraz-Echallens, Gingins-Nyon, Bière-Morges und Genf-französische Grenze bei Fernex folgende neue Fristen angesezt: a) Bis zum 23. März 1877 sind die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft dem Bundesrathe einzureichen.

b) Vor dem 1. September 1877 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung jeder der genannten Linien zu machen.

c) Bis zum 31. März 1880 sind sämmtliche Linien zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend Uebertragung der Konzession für die Genfer Pferdebahnen.

(Vom 24. Mai 1876.)

Tit.!

Die Konzession für die Genfer Pferdebahnen, welche den Gegenstand Ihres Beschlusses vom 17. September 1875 bildet, wurde den Herren Simon P h i l i p p a r t in Paris als Vertreter der Pferdebahngesellschaft du Nord (Frankreich) und Antoine F é va t in Genf als Vertreter der beiden in Genf bereits bestehenden Pferdebahngesellschaften Genf-Chêne und Genf-Carouge ertheilt.

Nun hat die ersterwähnte Gesellschaft (du Nord) in ihrer Generalversammlung vom 9. Dezember v. J. ihre Statuten in dem Sinne abgeändert, daß sich ihr Geschäftskreis künftig auf das französische Departement du Nord beschränken soll, und hat demgemäß den Verwaltungsrath ermächtigt, Konzessionen und Rechte an Konzessionen für anderwärts gelegene Pferdebahnen an Dritte abzutreten.

Der Verwaltungsrath sodann hat am 10. Dezember beschlossen, die Konzession für die Genfer Pferdebahnen vom 17. September 1875, resp. den der Gesellschaft du Nord daran zukommenden Antheil, sowie alle ihr an den Pferdebahnen Genf-Chêne und Genf-Carouge zustehenden Rechte an eine für die Genfer Tramways neu zu gründende Gesellschaft zu übertragen.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die waadtländischen Jurabahnen. (Vom 22. Mai 1876.)

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Jahr

1876

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26

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10.06.1876

Date Data Seite

914-917

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10 009 137

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