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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang.

III.

Nr. 42.

23. September 1876.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

E i n r ü k u n g s g e b ü h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Kreisschreiben des

eidg. Departements des Innern an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die vom Auslande in die Schweiz eingeführten und mit den eidgenössischen Eichzeichen versehenen Gläser und Flaschen.

(Vom 16. September 1876.)

Hochgeachtete Herren!

Von mehreren Seiten wird dem unterzeichneten Departement mitgetheilt, daß aus dem Ausland Gläser und Flaschen in die Schweiz und hier in den öffentlichen Verkehr gelangen, welche mit den im Art. 23 der Vollziehungsverordnung über Maß und Gewicht vom 22. Oktober 1875 vorgeschriebenen Eich/eichen ganz oder theilweise versehen sind und namentlich auch die den Inhalt bestimmende Marke tragen.

Es widerspricht dies sowohl dem Art. 13 des Bundesgesezes über Maß und Gewicht vom 3. Juli 1875, welcher mir den auf einer schweizerischen Eichstätte geeichten Maßen in der Schweiz gesezliche Gültigkeit gewährt, als dem Art. 23 der Vollziehungsverordnung, nach welchem, wenn der Eichmeister die Eichzeichen nicht selbst aufschleifen kann, diese Arbeit nur im Einverständniß und unter Aufsicht der kompetenten Behörden einer nicht beeidigten Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. III.

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578 Person übertragen werden darf. Immerhin bleibt der Eichmeister für das von ihm unterzeichnete und kontrolirte Glas allein verantwortlich.

Wir laden Sie demgemäß ein, auf die Unzuläßigkeit der Einfuhr von im Ausland geeichten Maßen in gutfindender Weise aufmerksam zu machen, und namentlich den Eichmeistern Ihres Kantons zu untersagen, ihre Zeichen, Namen oder Nummern solchen Verkehrsmaßen beizusezen.

B e r n , den 16. September 1876.

Mit vollkommener Hochachtung.

Der Vorsteher des eidg. Departements des Innern : Broz.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Joh. Müller von Uezwyl (Aargau).

(Vom 11. September 1876.)

Tit.!

Durch Urtheil des Kriegsgerichts der V. Division vorn 18.

August 1876 wurde Johann M ü l l e r , Johannes sei., von Uezwyl, Kantons Aargau, Landarbeiter, Rekrut der Infanterie-Rekrutenschule Nr. 15 in Aarau, wegen Diebstahl verurtheilt: a. zu einer Zuchthausstrafe von 12 Monaten; b. zur Kassation ; c. zur Einstellung im Aktivbürgerrecht auf die Dauer von zwei Jahren, von Verbüßung der Strafe an gerechnet; d. zur Bezahlung der Kosten nach Art. 395 des Militärstrafgesezbuches.

Aus den bezüglichen Untersuchungsakten ergibt sich, daß Müller am 28. Juli zur Nachtzeit seinem Kaineraden und Bettnachbar Jakob Weibel von Lausen ein Portemonnaie mit Fr. 71. 90 Inhalt aus einer Tasche der beim Bett aufgehängten Hosen entwendet hat. Am folgenden Morgen wurde der Diebstahl entdekt und zur Anzeige gebracht. Der Verdacht fiel auf Müller, ohne daß besondere Verdachtsgründe angegeben werden konnten. Bei der

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Kreisschreiben des eidg. Departements des Innern an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die vom Auslande in die Schweiz eingeführten und mit den eidgenössischen Eichzeichen versehenen Gläser und Flaschen. (Vom 16. September 1876.)

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Jahr

1876

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.09.1876

Date Data Seite

577-579

Page Pagina Ref. No

10 009 268

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