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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahnlinie UrnäschAppenzell.

(Vom 10. März 1876.)

Tit.!

Die Schweiz. Gesellschaft für Lokalbahnen stellt das Gesuch, daß die am 1. d. M. abgelaufene konzessionsgemäße Frist für die Vollendung der Streke Urnäsch-Appenzell um drei Jahre verlängert werden möchte, und begründet dasselbe im Wesentlichen wie folgt: Durch rasche und energische Inangriffnahme der Sektion Winkeln-Herisau habe man gehofft, dieselbe mehrere Monate vor dem in der Konzession vom 23. September 1873 angesezten Endtermin (1. Dezember 1874) dem Betriebe übergeben zu können. Der Bau erwies sich aber bei der Ausführung viel schwieriger als vorgesehen war; bedeutende Rutschungen verzögerten nicht nur die Vollendung der Arbeiten, sondern erhöhten auch ungemein die Baukosten. Nur nach Bewältigung großer Schwierigkeiten gelang es der Gesellschaft, die genannte Sektion am 12. April 1875 zu eröffnen. Mittlerweile waren die Arbeiten auch auf der Sektion Herisau-Urnäsch im Jahr 1874 begonnen worden. Allein die bedeutenden Mehrkosten der ersten Sektion hatten die Kräfte der Gesellschaft über alle Voraussicht in Anspruch genommen, und der Rükschlag der allgemeinen Finanzlage ließ sieh in den besondern Verhältnissen der

620 Lokalbahngesellschaft deutlich fühlen, so daß die Möglichkeit des weiteren Ausbaues der Linie einige Zeit in Frage stand. Infolge eines im Anfang v. J. kontrahirten Anleihens konnten jedoch die Arbeiten wieder einen raschen Fortgang nehmen und am 21. September 1875 die zweite Sektion -- Herisau-TJrnäsch -- in Betrieb gesezt werden.

Die lezte Streke, Urnäsch-Appenzell, 10--11 Kilometer lang, zur Ausführung zu bringen, sieht sich nun aber die Gesellschaft vorderhand außer Lage. Die verfügbaren Mittel sind, wesentlich wegen erlieblicher Ueberschreitung des Kostenvoranschlages, vollständig aufgebraucht; um neue aufzubringen, halten die Petenten die Frist eines Jahres für nothwendig ; wenn dann noch eine Bauzeit von zwei Jahren hinzugerechnet wird, so ergibt sich im Ganzen ein Bedarf von drei Jahren für die Vollendung der Bahn in ihrem ganzen konzessionsgemäßen Umfang.

Die Regierungen der betheiligten Halbkantone erheben gegen das Gesuch keine Einwendung.

Bei dieser Stimmung der zunächst Interessirten hat der Bund wohl keinen Beruf, der Nothlage des Unternehmens gegenüber eine andere Stellung einzunehmen, als durch Gewährung der nöthigen Fristen die schließliche Durchführung desselben zu. ermöglichen.

Gemäß Art. 29 der Verordnung zum Eisenbahngesez vom 1. Februar 1875 werden wir nicht ermangeln, von der Gesellschaft vor der Wiederaufnahme der Arbeiten einen ergänzenden Finanzausweis zu verlangen ; hiefür schon jezt eine bestimmte Frist anzusezefi, scheint uns indessen nicht nothwendig zu sein.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme, und ergreifen auch diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 10. März 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahnstreke UrnäschAppenzell.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Verwaltungsrathes der schweizerischen Gesellschaft für Lokalbahnen, vom 10. Februar 1876; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 10. März 1876, beschließt: 1. Die im Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 23. Sept. 1873, betreffend Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn WinkelnHerisau - Urnäsch - Appenzell, für die Vollendung und Inbetrieb.sezung der Sektion Herisau-Appenzell angesezte Frist wird für die noch nicht dem Betrieb übergebene Streke Urnäsch-Appenzell um drei Jahre, also bis zum 1. März 1879 verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Koblenz-Laufenburg-Stein.

(Vom 10. März 1876.)

Tit. !

§ 6 der Konzession, welche der Kanton Aargau am 28. Nov..

1872 der schweizerischen Centralbahn- und der schweizerischen Nordostbahngesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Koblenz über Laufenburg nach Stein ertheilte, verpflichtet die Konzessionäre, den Bau spätestens bis 8. Juni 1875 in Angriff zu nehmen und bis längstens den 8. Dezember 1877 zu vollenden.

Erstere Frist, welche der Bundesbeschluß vom 21. Dezember 1872 auch für den dem Bunde zu leistenden Ausweis über den Besiz der zur Fortführung erforderlichen Mittel und über den Beginn der Erdarbeiten adoptirt hatte , wurde durch Bundesrathsbeschluß vom 30. April 1875 bis zum 31. Dezember 1875, resp. 31. März 1876 verlängert.

Die Konzessionäre suchen nun um eine weitere Fristerstrekung nach für die technischen und finanziellen Vorlagen bis 30. Juni, für den Arbeitsbeginn bis 30. September d. J. und für die Betriebseröffnung bis 8. Juni 1878, im Wesentlichen aus folgenden Gründen :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahnlinie Urnäsch-Appenzell. (Vom 10. März 1876.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.03.1876

Date Data Seite

619-622

Page Pagina Ref. No

10 009 009

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