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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. III.

Nr. 37.

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23. August 1876.

Bundesgesez betreffend

die Ertheilung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe.

(Vom 3. Heumonat 1876.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung desArt. 44 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 2. Brachmonat 1876, beschließt: I. Von der Ertheilung des Schweizerbiirgerrechtes.

Art. 1. Wenn ein Ausländer das Schweizerbürgerrecht zu erwerben wünscht, so hat er hiefür vom Bundesrathe eine Bewilligung zur Erwerbung eines schweizerischen Kantonsund Gemeindebürgerrechtes zu verlangen.

Im Falle, daß einem Ausländer das Bürgerrecht schenkungsweise ertheilt werden will, ist die Bewilligung dazn durch die betreffende Kantonsregierung bei dem Bundesrathe ebenfalls nachzusuchen.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. III.

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Art. 2. Der Bimdesrath wird die Bewilligung nur an solche Bewerber ertheilen, 1) welche seit zwei Jahren in der Schweiz ihren ordentlichen "Wohnsiz haben; 2) deren Verhältnisse gegenüber dem bisherigen Heimatstaate so beschaffen sind, daß vorauszusehen ist, es werden aus der Aufnahme derselben der Eidgenossenschaft keine Nachtheile erwachsen.

Art. 3. Die Naturalisation erstrekt sich auf die Ehefrau.

und die minderjährigen Kinder des Bewerbers, soweit für leztere nicht mit Rüksicht auf Art. 2j Ziff. 2, eine ausdrükliche Ausnahme gemacht wird.

Art. 4. Jede Ertheilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts an Ausländer ohne die vorherige Bewilligung des Bundesrathes ist ungiltig.

-Hinwieder ist das Schweizerbürgerrecht erst dann erworben, wenn zu jener Bewilligung des Bundesrathes der Erwerb · eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts gemäß den Bestimmungen der betreffenden Kantonalgesezgebung hinzugekommen ist.

Die bundesräthliche Bewilligung erlischt, wenn binnen zwei Jahren, vom Datum der Ausstellung an, von derselben kein Gebrauch gemacht worden ist.

Art. 5. Personen, welche neben dem schweizerischen Bürgerrecht dasjenige eines fremden Staates besizen, haben diesem Staate gegenüber, so lange sie darin wohnen, keinen Anspruch auf die Rechte und den Schüz eines Schweizer bürgers.

II. Vom Verzichte auf das SchweizerbUrgerrecht.

Art. 6. Ein Schweizerbürger kann auf sein Bürgerrecht verzichten, insofern er a. in der Schweiz kein Domizil mehr besizt;

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b. nach den Gesezen des Landes, in welchem er wohnt, handlungsfähig ist; c. das Bürgerrecht eines andern Staates -- für sich, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, -- im Sinne des lezten Absazes von Art. 8 bereits erworben hat, oder dasselbe ihm zugesichert ist.

Art. 7. Die Verzichtserklärung ist im Begleit der erforderlichen Ausweise schriftlich der Kantonsregierung einzureichen und von derselben der betreffenden Gemeindebehörde für sich und zuhanden etwa weiterer Betheiligter mit Festsezung einer Frist von längstens 4 Wochen für allfällige Einsprachen zur Kenntniß zu bringen.

Streitigkeiten über die Zuläßigkeit eines Verzichtes werden vom Bundesgerichte gemäß Art. 61 bis 63 des Gesezes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874 entschieden.

Art. 8. Sind die im Artikel 6 genannten Bedingungen erfüllt, und liegt eine Einsprache nicht vor, oder ist dieselbe gerichtlich abgewiesen, so spricht die Behörde, welche hiezu nach den kantonalen Gesezen befugt ist, die Entlassung aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht aus.

Die Entlassung, welche auch den Verlust des Schweizerbürgerrechts in sich schließt, erfolgt mit .der Zustellung der Entlassungsurkunde an den Verzichtenden.

Sie erstrekt sich auch auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder, insofern dieselben mit ihm in gemeinsamer Haushaltung leben und nicht ausdrükliche Ausnahmen gemacht werden.

Art. 9. Die Witwe, die geschiedene Ehefrau, sowie diejenigen Kiader eines entlassenen Schweizerbürgers, welche zur Zeit der Entlassung noch minderjährig waren, sind berechtigt, bei dem Bundesrathe die Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht zu verlangen. Diese Berechtigung erlischt je mit dem Ablauf von zehn Jahren für die- Kinder nach er-

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langter Volljährigkeit und für die Witwe oder geschiedene Ehefrau nach Auflösung der Ehe.

Der Bundesrath wird die Wiederaufnahme aussprechen, wenn die Bedingungen erfüllt sind, welche Art. 2, Ziff. 2, dieses Gesezes für die Bewerbung um das Bürgerrecht aufstellt, und der Bewerber in der Schweiz wohnt.

Durch die Wiederaufnahme in das Schweizerbürgerrecht, welche mit der Zustellung der darüber errichteten Urkunde erfolgt, wird auch das frühere Kantons- und Gemeindebürgerrecht von Gesezes wegen erworben.

Der Kantonalgesezgebung steht frei, immerhin unter Vorbehalt der Voraussezungen des Art. 2, Ziff. 2, die Wiederaufnahme noch weiter zu erleichtern.

III. Schlussbestimmungen.

Art. 10. Alle mit diesem Geseze im Widerspruch stehenden Bestimmungen der Gesezgebung des Bundes und der Kantone sind aufgehoben.

Art. 11. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 1. Heumonat 1876.

Der Vice-Präsident : A. Koth.

Der Protokollführer: J. L. Lutscher.

449 Also beschlossen vom Nationalrathe, Bern, den 3. Heumonat 1876.

Der Präsident: Aepli.

Der Protokollführer: SchiesS.

Der schweizerische B u n d e s r a t h beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes in das Bundesblatt.

B e r n , den 10. Heumonat 1876.

Der Bundespräsident: Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : SchiesS.

N o t e . Datum der Publikation: 23. August 1876.

Ablauf der Einspruchsfrist: 21. November 1876.

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Instruktion für

die Wildhüter in den Freibergen.

(Erlassen vom Departement des Innern den 18. August 1876.)

Art. 1. Die Freiberghüter sind dem betreffenden kantonalen Landjägerkorps zuzutheilen und stehen zunächst unter Aufsicht des Polizeikommandos. Sie dürfen indeß zu keinerlei Polizeidienstverrichtungen verwendet werden, welche sie an der Ausübung der Wildhut verhindern könnten.

Art. 2. Sie werden Je anf eine Dienstzeit von fünf Jahren gewählt und sind beim Dienstantritt ins Pflichtgelübde zu nehmen.

Sie Stationiren nach Anweisung der Kantonsregierung innerhalb ihres Freiberges oder an dessen Grenze.

Als Ausweis führen sie eine Legitimationskarte bei sich.

lieber ihre Bewaffnung ordnet die Kantonsregierung das Nöthige an.

Art. 3. Ihre Dienstobliegenheit besteht im Allgemeinen darin, dem innerhalb ihres Schuzbezirkes befindlichen Schonwild den möglichsten Schuz zu gewähren, seine Erhaltung und Mehrung zu fördern, es vor Verfolgungen zu sichern und überhaupt die Beobachtung der über die Freiberge aufgestellten Vorschriften zu überwachen.

Art. 4. Sie haben demgemäß das Wild genau zu beobachten, Raubthiere jeder Art, namentlich Füchse, Iltisse, Marder, Wildkazen und verwilderte Kazen, Adler, Habichte, Sperber, Falken,

451 große Bergraben, zu jeder Zeit und auf jede Art -- immerhin mit Ausschluß des Gebrauches von Laufhunden -- zu verfolgen und zu beseitigen, unbefugt aufgestellte Fallen, Bogen, Schlaufen und andere Fangvorrichtungen zu zerstören, eingedrungene Frevler aufzuspüren, unter Umständen festzunehmen und gehörigen Ortes einzuklagen, sowie verdächtige Individuen thunlichst zu überwachen, namentlich auch solche, welche, wegen Jagdfrevels verdächtig oder bestraft, sich im Freibergsgebiet oder in benachbarten Alpen als Hirten oder Sennen anstellen lassen.

Die Eigenthümer im Schuzgebiete jagender Hunde haben sie während der offenen Zeit (September bis Mitte Dezember) amtlich zu verzeigen ; während der geschlossenen Zeit sind solche Hunde abzuschießen.

Das erlegte Raubwild, mit Inbegriff der Dachse und Fischotter, deren -Erlegung ihnen ebenfalls jederzeit, zusteht, fällt ihnen eigenthümlich zu ; eingegangenes Schonwild dagegen ist, sofern es in brauchbarem Zustande aufgefunden wird, ferner krankes und verwundetes, welches sie abzuschießen haben, der nächsten Ortspolizeistelle abzuliefern, welche es zuhanden der Staatskasse verwerthen wird.

Außerhalb des Freiberggebietes ist ihnen alles Jagen unbedingt untersagt.

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Art. 5. Bei der Verfolgung, Handfestmachung und Entwaffnung von Frevlern dürfen die Freiberghüter ausschließlich nur im Falle entschiedener Nothwehr von ihren Waffen Gebrauch machen.

Art. 6. Während der Sommer- und Herbstmon ite soll, soweit möglich täglich, namentlich auch an Sonn- und Feiertagen, gestreift und der Schuzkreis wöchentlich wenigstens einmal in allen Theilen begangen werden. Die Freiberghüter haben sich dabei mit Sennen, Holzern, Hirten, Wildheuern, eventuell anderen Wildhütcrn in geeignete Verbindung zu sezen, um sachdienliche Erkundigungen einzuziehen. Der Tagesanbruch und der Abend sind besonders geeignet zum Ansiz auf solchen Punkten, wo sich ein größerer Theil des Schuzbezirkes, sowie der Stand des Wildes übersehen läßt. Beim Besuche von Berghäusern, Sennhütten etc. sind sie angewiesen, auf allfällig vorhandene, zur Jagd taugliche Schieß waffer.., Wildfallen, Wildpret u. dgl. zu achten und im Verdachtsfalle Nachsuchung anzustellen.

Bei einbrechendem und ausgehendem Winter sind die Schneefährten des Wildes und der Raubthiere, sowie die Menschenspuren genau zu beachten. Während der strengen Winterzeit sind

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wenigstens der zugängliche untere Theil des Freiberges und die Schlittwege von Zeit zu Zeit zu begehen, und es ist auch außerhalb desselben fleißige Kundschaft einzuziehen.

Im Frühling ist hauptsächlich zu spähen, ob nicht unbefugte Balzjagd betrieben wird, nach eingegangenem Schonwild zu sehen, der Raubwildbrut, voraus den jungen Füchsen im Bau und den Raubvögelbruten nachzustellen, sowie zur Sezzeit des · Hochwildes dasselbe gegen Beunruhigung und Beraubung möglichst zu schüzen.

lieber die wünschbare Anlegung von Sulzen (Lekenen) oder Aufstellung von Nothfutter im Winter haben sie den Vorgesezten Vorschläge zu machen, Art. 7. Hinsichtlich des Waffentragens von Drittleuten ist Folgendes zu beobachten : a) Schießvereine von Ortschaften, welche ganz oder theilweise im Freiberggebiete liegen, dürfen ihre kollektiven Uebungen, unbehelligt abhalten; ebenso solche außerhalb des Gebietes, deren Schießpläze bisher schon innerhalb des Schuzbezirkes lagen. Im Uebrigen sollen sowohl private als militärische Schießübungen in den Freibergen unterbleiben.

b) Militärpflichtige in Uniform, welche zum Dienst einberufen sind, sowie allfällig im Freiberggebiet wohnende patentirte Jäger, dürfen die öffentlichen Wege im Schuzbezirke mit ungeladenen Schießwaffen unbehindert benuzen, sind aber bei Abweichungen unter verdächtigen Umständen amtlich zu verzeigen.

c) Außerdem ist Jeder, der im Freiberggebiete in verdächtiger Weise mit Schießwaffen betroffen wird, wegen unbefugten Waffentragens einzuklagen.

Art. 8. Jeder Freiberghüter hat ein Tagebuch zu führen und in demselben seine Dienstverrichtungen und Beobachtungen zu verzeichnen, ferner ein Anzeigebüchlein, in welchem er sich die erfolgten Frevelanzeigen, Verhaftungen u. dgl. von der zuständigen Polizeibehörde bescheinigen läßt.

Das Tagebuch ist allmonatlich dem Landjägerkommando einzusenden und von demselben zu visiren.

Demselben ist auch in Krankheitsfällen Anzeige zu machen, damit es für Stellvertretung im Dienste sorgen kann.

Art. 9. Waltet Verdacht, daß Freveleinbrüche in den Freiberg stattfinden, so hat der Freiberghüter sofort die nächststationir-

453 ten Landjäger aufzubieten und eine Korpsstreife vorzunehmen, oder, sofern dies unthunlich erscheint, die Streife mit andern zuverläßigen Leuten auszuführen.

Art. 10. Kommen einem Frciberghüter außerhalb seines Schuzgebietes begangene Jagdfrevel oder verdächtige Wildpretverkäufe u. dgl. zur Kenntniß, so hat er davon gehörigen Orts sofort Anzeige zu machen.

Art. 11. Sofern seine Frevelanzeigen von der zuständigen Beamtung nicht mit thunlieher Beförderung behandelt werden sollten, so hat er beim Korpskommando zuhanden des betreffenden Departements Beschwerde zu führen.

Art. 12. Die Freiberghüter stehen im Allgemeinen unter den Disziplinar- und bezüglichen Dienstvorschriften des kantonalen Landjägerkorps.

Bei gröblicher Vernachläßigung der Dienstpflicht oder Contraventionen gegen die Instruktion sind sie sofort zu entlassen.

Sollten sie sich eines Jagdfrevels schuldig machen, so sind sie überdies mit der dreifachen Buße zu belegen.

B e r n , den 18. August 1876.

Eidg. D e p a r t e m e n t d e s I n n e r n : Droz.

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Uebersicht deibei der eidgenössischen Staatskasse zu Gunsten der Wasser"beschädigten in der Schweiz eingegangenen Liebesgaben in Geld.

(Fortsezung.)

Total der bis zum 17. August 1876 eingegangenen Baarsendungen .

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. Fr. 597,641. 04 Gr e b e r.

255. Männerchor Schwyz 256. Landammann von Nidwalden (Kollekte im dortigen Kanton, 3. Sendung) .

.

257. Bureau des Berner Intelligenzblattes : von der Feldschüzengesellschaft Bern Fr. 200 ,, ,, Loge ,,Hoffnung" . . ,, 800 Ertrag der 5 alten Murtenlieder ,, 150 von Privaten ,, 239

258. Schweiz. Konsulat in Bahia (Kollekte unter dortigen Schweizern) .

.

259. Schweiz. Konsulat in Pernambuco (Kollekte unter dortigen Schweizern) 260. Schweiz. Hilfsgesellschaft in Cairo (Subscription) Uebertrag

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30. --

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1,500. --

,,

1,389. 5,000. --

,,

3,093. --

,,

1,300. --

Fr. 609,953. 04

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Geber.

Uebertrag Fr. 609,953. 04 31. Lörtscher und Sohn in Vivis, Herausgeber des Anzeigers von Yevey, Aigle und Oron (3. Sendung, Subscription) ,, 440. -- 32. Ziegler & Cie. in Manchester (Kollekte, 4. Sendung) ,, 634. 60 33. Departement des Innern des Kantons Waadt (Sammlung in den Gemeinden dieses Kantons) ,, 22,000. -- 34. Regierung von Obwalden (Sammlung im dortigen Kanton) .

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.

.

.

6,300. -- 35. Regierung von Appenzell I. Rh. (Sammlung im dortigen Kanton) .

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· -,-, 2,606. 50 36. Nationalrath Magatti in Lugano (Ertrag der im Journal ,,Credente Cattolico" eröffneten Subscription) ,, 680. -- S7. Neue Zürcher Zeitung (3. Sendung) .

,, 1,103. 50 68. Schweiz. Konsulat in Madrid, Ertrag von Subscriptionen in Madrid .

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. R . 4,016 ,, Städten des Nordens und in Galizien . ,, 1,508 ,, Granada .

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. ,, 300 R. 5,824 69. Schweiz. Konsulat in New-York (Kollekte, · 1. Sendung) 70. Comité cantonal de secours à Fribourg (11. Sendung) 71. Finanzdepartement von Schwyz (3. Sendung) 72. Kantonales Hilfskomite in Solothurn (3. Sendüng) Total bis zum 21. August 1876

,,

1,470. 56

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7,751. --

,,

250. --

,,

60. -

,,

3,000. --

Fr. 656,249. 20

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1876

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37

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23.08.1876

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445-455

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