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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. II.

Nr. 17.

# S T #

29. April 1876.

Bundesgesez betreffend

die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge.

(Vom 24. März 1876.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 24 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 3. Christmonat 1875, beschließt :

I. Oberaufsicht des Bundes.

Art. 1. Der Bund übt die Oberaufsicht aus über die Forstpolizei im Gebiete des schweizerischen Hochgebirges.

Art. 2. Diese Oberaufsicht erstrekt sich: 1) auf das Gesamm l gebiet der Kantone Uri, Unterwaiden, Glarus, Appenzell, Graubünden, Tessin und Wallis; 2) auf den gebirgigen Theil des Gebietes der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug, Freiburg, St. Gallen und Waadt.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. U.

7

98 Der Bundesrath wird die Grenzen der unter eidgenössische Oberaufsicht zu stellenden Gebirgsgegenden in den leztgenannten Kantonen im Einverständniß mit den betreffenden Regierungen festsezen.

In Fällen, wo der Bundesrath und eine Kantonsregierung sich über die forstliche Abgrenzung nicht vereinigen können, entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 3. Innerhalb des eidgenössischen Forstgebietes fallen unter die Oberaufsicht des Bundes sämmtliche SchuzWaldungen und außerdem die Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldungen, auch wenn sie nicht zu den Schuzwaldungen gehören.

Auf Privat Waldungen, welche nicht unter den Begriff der Schuzwaldungen fallen, sind nur die Artikel 11, 14 (Lemma 2, 3, 4), 15, 20 und 27 (Ziffer 2, 4, 8, 9) anwendbar.

Art. 4. Unter Seh uz w a l d u n g ensind alle diejenigen Waldungen verstanden, welche vermöge ihrer bedeutenden Höhelage oder durch ihre Lage an steilen Gebirgshängen, auf Anhöhen, Graten, Rüken, Vorsprüngen, oder in Quellgebieten, Engpässen, an Rufen, Bach- und Flußufern, oder wegen zu geringer Waldfläche einer Gegend, zum Seh uze gegen schädliche klimatische Einflüsse, Windschaden, Lawinen, Stein- und Eisschläge, Erdabrutschungen, Unterwaschungen, Verrüfuugen oder Ueberschwemmungen dienen.

Art. 5. Die Schuzwaldungen sind durch die Kantone binnen einer Frist von zwei Jahren von den übrigen Waldungen auszuscheiden.

Die stattgefundene Ausscheidung unterliegt der bundesräthlichen Prüfung und Genehmigung.

Art. 6. Die Kantone haben zur Ausführung des gegenwärtigen Gesezes die erforderlichen Dekrete und Verordnungen zu erlassen und dem Bundesrathe zur Prüfung und Genehmigung einzusenden.

99 Der Buiidesrath überwacht die Vollziehung derselben.

Er stellt zu diesem Behufe einen Forstinspektor an und ordnet demselben das erforderliche Personal bui.

IJ. Forstliche Eintheilung und Forstpersonal.

Art. 7. Die Kantone und Kantonstheile, die dem eidgenössischen Forstgebiete angehören, sind behufs der Organisation des Forstwesens durch die Kantonsregierungen zwekmäßig oinzutheilen.

Art. 8. Die Kantone haben zur Durchführung und Handhabung der Forstgeseze die erforderliche Anzahl hinreichend gebildeter Forstmänner anzustellen und zu besolden.

Art. 9. Die Kantone haben die Obliegenheit, durch altung von Forstkursen Forstk Abhaltung die Unterbeamten für den Forstdienst heranzubilden.

HI. Bestimmungen über die Erhaltung und die Besizverhältnisse der Waldungen.

Art. 10. Sämmtliche der eidgenössischen Oberaufsicht unterstellte Waldungen (Art. 3) sollen längstens binnen einer Frist von fünf Jahren vermarkt werden.

Bei zusammenhangenden Waldungen genügt die Vermarkung der äußern Grenzlinie der betreffenden Walddistrikte.

Art. 11. Innerhalb der festgesezten Grenzen darf ohne kantonale Bewilligung das Forstareal nicht vermindert werden,, und es sind die künftigen Blößen und Schläge wieder aufzuforsten, sofern dafür nicht eine entsprechende Fläche andern Landes zur Aufforstung gewidmet wird.

Ausreutungen sind untersagt: a. in den Schuzwaldungen ; b. wenn durch dieselben der Bestand der Schuzwaldungen gefährdet wird.

Ausnahmen dürfen nur mit spezieller Bewilligung des Bundesrathes gestattet werden.

100 Art. 12. Eine Realtheilung der Staats-, Gemeinde-und Korporationswalduagen ist weder zur Nuznießung noch zum Eigenthum statthaft, mit Ausnahme außerordentlicher Verhältnisse, worüber die kantonale Regierung zu entscheiden hat.

Art. 13. Gemeinde- und Korporationswaldungen dürfen ohne Bewilligung der Kantonsregierimg nicht veräußert werden.

Art. 14. Wenn auf Schuzwaldungeu (Art. 4) Weid-, Streu- oder andere-Dienstbarkeiten haften, so sind dieselben abzulösen, falls sie mit dem Zweke, welchem diese Waldungen dienen, unvereinbar sind. Die Ablösung soll längstens binnen einer Frist von zehn Jahren vollzogen werden.

Beholzungsrechte in Waldungen, welche der eidgenössischen Oberaufsicht unterstellt sind, können vom Grundeigentümer abgelöst werden. Die Entschädigung kann durch Geld oder, wenn solches der Verhältnisse halber un thunlich ist, durch Abtretung eines entsprechenden Areals geleistet werden.

Den Modus der Ablösung und das gerichtliche Verfuhren beim Loskauf obiger Dienstbarkeiten hat die kantonale Ge sezgebung festzusezen.

Die Belastung der Waldungen mit neuen derartigen Dienstbarkeilen ist untersagt.

Art. 15. Rechtsgeschäfte, welche mit den Artikeln 11, 12, 13 und 14 im Widerspruch stehen, sind ungültig.

JV. Forstwirtschaftliche Bestimmungen. Nenanlagen.

Art. 16. Die Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldungen sind zu vermessen, ihr Betrieb zu regeln und ifür dieselben Wirthschaftspläne einzuführen.

Der auf Grundlage des nachhaltigen Ertrages festzu:sezende Abgabesaz darf ohne Bewilligung der Kantonsregierung nicht überschritten werden.

Wenn äurch außerordentliche Verumständungen oder an Folge unerlaubter Nuzungen der nachhaltige Ertrag über-

101 stiegen wird, so muß dieser außerordentliche Abgang am Holzvorrath in den nächsten Jahren wieder eingespart werden.

Art. 17. Für diejenigen Waldungen, für welche vorläufig noch keine definitiven Wirthschaftspläne eingeführt werden können, ist inner den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten gegenwärtigen Gesezes durch einen provisorischen Wirthschaftsplau der jährliche Abgabesaz festzustellen und die Benuzung, Verjüngung und Pflege der Waldungen zu ordnen.

Art. 18. Die Regelung der Holznuzungen in den Privatwäldern ist innerhalb der Schranken dieses Gesezes Sache der Kantone.

Art. 19. Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, zur Erhaltung der Schuzwaldungen (Art. 4) und Sicherung ihres Zwekes die erforderlichen wirthschaftlichen und Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen.

Art. 20. In diesen Waldungen sind die üblichen Nebennuzungen, welche die Waldwirtschaft beeinträchtigen, wie namentlich der Weidgang jeglicher Viehguttung und das Streuesammeln, auf bestimmte Flächen zu begrenzen oder zeitweilig einzustellen oder ganz aufzuheben.

Die ganz oder bedingt zuläßigeu Nebenuuzungen sind dem Interesse einer guten Waldwirtschaft entsprechend zu regeln.

Art. 21. Grundstüke, durch deren Aufforstung wichtige Sehuzwaldungen im Sinne des Art. 4 gewonnen werden können, sind auf Verlangen einer Kantonsregierung oder des Bundesrathes aufzuforsten.

Au die Kosten der erstmaligen Aufforstung und, nach Ermessen des Bundesrathes, an diejenigen Nachbesserungen, welche binnen vier Jahren nach erfolgter erster Anlage und ohne Verschulden des Waldbesizeis nothwendig geworden sind, hat der betreffende Kanton und der Bund eiuen Beitrag zu leisten.

102 Art. 22. Gehört der aufzuforstende Boden einem Privaten, so ist der Kanton berechtigt und auf Begehren des Eigenthümers gehalten, die Abtretung desselben gegen volle Entschädigung nach Maßgabe des Bundesgesezes über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 zu verlangen.

Y. Bundesbeiträge.

Art. 23. Der Bund unterstüzt die, laut Art. 9 abzuhaltenden kantonalen Forstkurse durch Beiträge, und ordnet die Einrichtung derselben im Einverständniß mit den Kantonen.

Art. 24. Der Bund unterstüzt ferner durch Beiträge: 1) neue Waldanlagen (Art. 21 und 22); 2) Aufforstungen in Schuzwaldungen (Art. 4), sofern dieselben : a. für den Schuz gegen Terraingefahren von großer Wichtigkeit sind, ganz besonders wenn sie mit Verbauungen in Verbindung stehen; b. bedeutende Schwierigkeiten in der Ausführung bieten.

Art. 25. Der Bundesrath sezt die Beiträge mit Berüksichtigung des Büdgetansazes und innerhalb folgender Minima und Maxima fest: 1) 30--70 °/o des wirklichen Kosteubetrages für neue Waldanlagen, laut Art. 24, Ziff. 1; 2) 20--50% für die unter Ziff. 2 desselben Artikels bezeichneten Aufforstungen.

Diese Beiträge werden jedoch für Forstareal dos Staates nicht verabfolgt.

Die Beiträge sind vom Bundesrath erst dann an die Kantonsregierungen zu verabfolgen, nachdem er sieb durch Berichte des eidgenössischen Forstinspektors versichert hat, daß die Arbeiten vorschriftgemäß ausgeführt und richtig berechnet worden seien.

103 Art. 26. Mit dem Bezug der Beiträge verpflichtet sich der betreffende Kanton gegenüber dem Bunde, für Schuz und Pflege der Aufforstungen und für die erforderlichen Nachbesserungen zu sorgen.

VI. Strafbestimmungen.

Art. 27. Uebertretungen des gegenwärtigen Gesezes ziehen, nebst Verpflichtung zum vollen Schadenersaz, folgende Bußen nach sich : 1) Unterlassung der Waldvermarkung inner gegebenem Termin oder Verzögerung derselben (Art. 10) : Fr. 5 bis Fr. 50.

2) Verminderung des Waldareals ohne kantonale Bewilligung (Art. 11): Fr. 100 bis Fr. 200 für jeden Hektar.

Die betreffende Fläche ist inner Jahresfrist wieder aufzuforsten.

3) Ohne kantonale Bewilligung vorgenommene Waldtheilungen oder Waldveräußerungen (Art. 12 und 13): Fr. 10 bis Fr. 100 für jeden Hektar.

4) Bestellung neuer Dienstbarkeiten (Art. 14): Fr. 10 bis Fr. 100.

5) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften eines definitiven oder provisorischen Wirthschaftsplaues, für welche keine besonderen Bußen festgesezt sind (Art. 16 und 17): Fr. 20 bis Fr. 300.

6) Gesczwidrige Abholzungen in- sämmtlichen der eidgenössischen Oberaufsicht unterstellten Waldungen (Art. 16, 17, 18 und 19): Fr. l bis Fr. 10 für jeden Kubikmeter feste Masse (Festmeter).

7) Nichtbeachtung der übrigen in Art. 19 und 20 mit Bezug auf Schuzwaldungen enthaltenen Vorschriften: Fr. 10 bis Fr. 100.

8) Unterlassung vorgeschriebener Aufforstungen in eben genannten Waldungen (Art. 11 und 21): Fr. 20 bis Fr. 100 jür jeden Hektar.

9) Vornahme von Nebennuzungen in Uebertretung eines Verbots oder diesfälliger Vorschriften (Art. 20) : Fr. 5 bis Fr. 500.

104

Die Untersuchung und Beurtheilung dieser Straffälle, sowie die Verwendung von Bußen bleibt den Kantonsbehörden überlassen.

Art. 28. Bei fortgesezter Renitenz des Waldeigenthümers kann auf Kosten desselben die betreffende Arbeit von der Kantonsregierung angeordnet werden.

Art. 29. Die Kantone erlassen die erforderlichen Bestimmungen gegen Forstfrevel, sowie zur Verhütung von Waldbrand, Insekten- und Windschaden u. drgl., und sezea die entsprechenden Strafen fest.

VII.

Uebergangs- und Sehlussbestiinmungeu.

Art. 30. So lange dieses Gesez in einzelnen Kantonen nicht zur vollen Durchführung gelangt ist und namentlich die darin vorgesehenen Beamtungen nicht besezt sind, wird der Bundesrath je nach Dringlichkeit der Sachlage für die Erhaltung und Pflege der unter eidgenössische Aufsicht gestellten Waldungen besorgt sein.

Erwachsen hiedurch dem Bunde außerordentliche Kosten, so kann der betreffende Kanton zur Erstattung derselben angehalten werden.

Der Bundesrath wird festsezen, wann in den einzelnen Kantonen diese Uebergangsbestimmungen aufhören sollen.

Unterdessen bleiben die kantonalen Gesezbestimmungen über Abholzungen unter Vorbehalt bundesräthlicher Genehmigung in Kraft.

Art. 31. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

105 Also beschlossen vom Nationalrathe, Bern, den 24. März 1876.

Der Präsident: Emil Frei.

Der Protokollführer: Schiess.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 24. März 1876.

Der Präsident : Dr. J. Sulzer.

Der Protokollführer : J. t. Lutscher.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesgesezes in das Bundesblatt.

B e r n , den 31. März 1876.

Der Bundespräsident: Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess

N o t e . Datum der Publikation im schweizerischen. Bundesblatt : 29. April 1876.

Ablauf der Einspruchsfrist: 28. Juli 1876.

106

Summarische Uebersicht der Ein-, Aus- und Durchfuhr Einfuhr.

1876.

Stüke.

Vieh:

Kleinvieh .

.

.

Grossvieh .

.

.

Pferde und Maultlnere .

.

.

.

.

An W e r t h : Eisenbahnwagens und deren Bestandtheile, Mühlsteine, Akergeräthe, Kähne und Fuhrwerke jeder A r t .

.

.

.

1875.

Stüke.

5,834.

13,600.

789.

5,466 12,141

"Wertk.

Fr.

"Werth.

Fr.

761

109,876.

206,251 Zugthierlasten.

125,724 121,289.

Z u g t h i e r l a s t (à 15 Zentner) . . Total Bauholz, Brennholz, gemeines Nuz. u n d Flössholz .

.

.

. 11,023.

3,762.

Dachziegel, Baksteine u. dgl. . .

Holzkohlen, Steinkohlen, Braun52,684.

kohlen, Koke und Torf .

Kalk und Gyps, gebrannt und ge2,645.

mahlen .

.

.

.

.

3,362.

Cément .

.

.

.

.

1,965.

Kalk, hydraulischer 5,473.

Kartoffeln .

.

.

.

.

779.

Obst und frische Gewächse 328.

Kleien .

.

.

.

.

Zentner.

Z e n t n e r (Zentner à 1 00 S1) .

Total 1,421,778.

Amlung .

.

.

.

.

3,349.

Apotheker- und Drogueriewaaren, 12,422.

nicht besonders benannte Baumwolle, rohe, und Abfälle 55,283.

2,988.

Baumwollengarn u. Zwirn aller Art 5,812.

Baumwollemvaaren aller Art Bettfedern und Flaum 751.

Bier 10,666.

89.

Bijouteriewaaren Branntwein u. Weingeist in Fässern 22,442.

Branntwein u. Liqueurs in Flaschen 139.

11,731 2,841 53,353

1,733 2,369 1,560 4,113

699 601 Zentner.

1,391,355 6,616 6,858 38,128 2,254 6,719

650 11,856

128 20,575

156

107

in der Schweiz im Monat März 1876 und 1875.

Ausfuhr.

Vieh : Kleinvieh .

.

.

Grossvieh .

.

.

Pferde und Maulthiere .

.

.

' .

.

An W e r t h Holz, gesägtes oder geschnittenes, Brennholz .

.

.

.

Holz, rohes, gemeines Flössholz .

Holzkohlen .

.

.

.

1876.

Stüke.

3,838.

4,743.

236.

Werth.

Fr.

199,643.

146,369.

3,968.

1875.

Stüke.

3,977 5,364 208 Werth.

Fr.

220,062 126,370 6,906

Zugthierlasten.

Z u {» t h i e r l a s t (à 15 Zentner)

. Total Dachziegel u. Backsteine, Cementwaaren .

.

.

.

.

Steinkohlen, Braunkohlen und Torf Kalk, Gyps, gebrannt u. gemahlen Cernent .

.

.

.

.

Kartoffeln .

.

.

.

.

Obst und frische Gewächse Kleien .

.

.

.

.

Z e n t n e r (Zentner à 100 W) . Total Amhmg .

.

.

.

.

Apotheker- und Drogueriewaaren, nicht besonders benannte Baumwolle, rohe, und Abfälle Baumwollengarn u. Zwirn aller Art Bauinwollemvaaren aller Art Bettfedern und Flaum Bier Bijouteriewaaren Branntwein u. Weingeist in Fässern ,, Kirschwasser und Wermuthgeist .

.

.

.

10,070.

10,512

862.

385.

581.

96.

49.

40.

453.

815 411 739 49 58 1,049 321

Zentner.

180,468.

230.

Zentner.

168,808

1,353.

1,438.

9,616.

18,890.

30.

981.

2.

484.

872 1,693 7,510

829.

201

22,744

8 753 9 474 718

108

Einfuhr.

Bücher, Musikalien u. dgl. .

.

Butter und Schweineschmalz .

Chemische Produkte u. Säuren .

Cichorienwurzeln, getroknete .

Eisen u. Stahl, geschmiedet u. gezogen, Eisenblech u. Eisendrath Eisen und Stahl, roh, und Eisen znm Maschinenbau .

.

.

Eisenguss, grober und verarbeiteter Eisen- und Stahlwaaren .

.

Farbhölzer, Farbkräuter u. s. w., ganz und zerkleinert .

.

Felle u. Häute, rohe u. ungegerbte Flachs, Hanf und Werg .

.

Flachs-, Hanf-, Jute- und Paktuchgarn, Strike und Schnüre . .

Flachs- und Leinenwaaren : Leinwand, Leinenband, Zwillich, Pakleinen etc.

.

.

.

.

Gerberrinde und Lohkuchen ,.

Getreide und Hülsenfrüchte .

.

1876.

1875.

und zwar: Zentner.

Zentner.

Korn . . 356,277. 337,347 Roggen .

6,051.

5,295 Hafer . .

36,609.

47,514 Gerste .

31,214.

21,126 Mais . .

26,412.

22,670 Bohnen .

1.291.

880 Erbsen .

383.

798 Nichtbenannte 1,016.

898 Glas- und Krystallwaaren aller Art (ausser Fensterglas) .

.

Glas: Fensterglas .

.

.

Holzwaaren und Möbeln aller Art Kaffee Kaffee : Cichorienkaffee und andere Kaffeesurrogate .

.

.

Käse Krapp und Krappwurzeln .

.

Leder, rohes und gebeiztes .

.

1876.

Zentner.

1,299.

4,628.

17,329.

397.

1875.

Zentner1,693 4,366 17,279 200

42,148.

36,711

54,458.

10,307.

14,430.

121,311 15,988 34,499

4,355.

944.

2,142.

6,597 1,302 2,107

2,066.

2,810

3,566.

5,195.

453,253.

3,816 3,470 436,498

7,752.

3,434.

4,240.

17,034.

6,646 2,988 3,749 13,170

5,657.

1,809.

1,351.

2,850.

5,624 1,506 1,228 2,464

109

Ausfuhr.

Bücher, Musikalien u. dgl. .

Butter .

.

. '.

'Chemische Produkte u. Säuren Cüchorienwurzeln, getroknete Eisen u. Stahl, geschmiedet u. gezogen, Eisenblech u. Eisendrath Eisen und Stahl, roh .

Eisenguss, grober u. verarbeiteter .

Eisen- und Stahlwaaren Farbhölzer, Farbkräuter etc., ganz und zerkleinert Felle und Häute, rohe ungegerbte Flachs, Hanf und Werg Flachs-, Hanf-, Jute- u. Paktuchgarn, Strike u. Schnüre .

Flachs- und Leinenwaaren : Leinwand, Leinenband u. Pakleinen Gerberrinde und Lohkuchen Getreide und Hülsenfrüchte

Glas- und Krystalhvaaren aller Art Holzwaaren und Möbeln ,, Kaffee ,, Cichorienkaffee Käse Krapp und Krappwurzeln Leder, rohes und gebeiztes .

,,

1876.

Zentner.

1,520.

1,041.

1,569.

--.

1875.

Zentner.

1,790 2,061 873

824.

7,315.

-- 1,427 4,290

468.

1,875.

858 1,532

220.

5,492.

129.

247 6,671 122

513.

461

4,035.

209

939.

2,637.

1,320 1,415

285.

182

9,161.

131.

102.

9,047 172 55

35,419.

39,411 26 915

776'.

110

Einfuhr.

1876.

Zentner.

Lederwaaren, grobe und feine (ausser Schuhwaaren) .

.

Lederwaaren, Schuhwaaren .

Lumpen und Makulatur .

.

Malze: Gerstenmalz u. dgl.

.

Maschinen und Maschinenteile .

Mehl Metalle, rohe, ausser Eisen .

.

Mineralwasser .

.

.

.

Obst, gedörrtes .

.

.

Oele, fette, nicht medizinische .

Oele, Petroleum .

.

.

Papier und Pappendekel aller Art Reis Salz (Koch- und Viehsalz) .

.

Sämereien Seidencocons und Seidenabfälle .

Seide und Floretseide, roh und gesponnen .

.

.

.

Seidene und halbseidene Stoffe .

Seidenbänder aller Art .

.

Seife aller Art .

.

.

.

Soda und Potasche .

.

.

Stroharbeiten, feine und gemeine Südfrüchte Tabak in Blättern .

.

.

,, zum Rauchen, Schnupfen und Kauen .

.

.

,, Cigarren .

.

.

.

Talg und andere Fettwaaren .

Teigwaaren (Nudeln u. dgl.)

.

Töpferwaaren, feine .

.

.

Töpferwaaren, gemeine .

.

Uhren und Uhrenbestandtheile .

Wein in Fässern .

.

.

Wein in Flaschen .

.

.

Weinstein, roher und gereinigter .

Wolle, rohe .

.

.

.

Wollengarne .

.

.

.

Wollenwaaren aller Art .

.

Zuker und reiner Syrup .

.

,, Melasse, brauner u. schwarzer Syrup .

.

.

1875.

Zentner.

446.

1,591.

3,816.

6,530.

14,403.

40,904.

5,970.

2,649.

1,919.

22,097.

33,983.

4,149.

8,883.

19,335.

12,203.

1,373.

537 1,314 3,365 23,940 15,688 35,599 5,388 2,814 520 24,094 21,413 3,629 11,220 21,251 14,065 1,950

3,697.

19,6.

124.

4,465.

8,409.

318.

2,669.

7,828.

3,602 178 108 4,172 7,089 367 2,236 4,234

713.

562.

1,910.

1,635.

3,298.

1,699.

233.

230,282.

1,452.

50.

3,897.

447.

5,260.

47,838.

683 408 1,430 956 4,036 1,322 240 196,725 1,285 58 4,269 518 6,022 37,045

1,243.

1,865

111 Ausfuhr.

Lederwaaren, grobe und feine (ausser Schuhwaaren) .

Lederwaaren, Schuhwaaren .

Lumpen und Makulatur .

.

1876.

Zentner.

8l.

173.

589.

Maschinen und Maschinenteile .

13,542.

Mehl 2,701.

Metalle, rohe, ausser Eisen .

.

560.

Milch, condensirte .

.

. - 9,781.

Mineralwasser .

.

.

.

802.

Obst, gedörrtes .

.

.

.

1,040.

Oele, fette, nicht medizinische .

537.

,, Petroleum .

.

.

.

301.

Papier und Pappendekel aller Art 2,835.

Reis 308.

Salz (Koch- und Viehsalz) .

.

3,260.

Sämereien 1,925.

Seidencocons und Seidenabfälle .

943.

Seide und Floretseide, roh und gesponnen 1,703.

Seidene nnd halbseidene Stoffe .

3,794.

Seidenbänder aller Art .

.

3.312.

Seife aller A r t .

.

.

.

195.

Soda und Potasche .

.

.

216.

Stroharbeiten, feine und gemeine 755.

Südfrüchte . . . . . .

26.

Tabak i n Blättern .

.

.

22.

Tabak, fabrizirter .

.

.

364.

,, Cigarren .

.

.

Talg und andere Fettwaaren Teigwaaren (Nudeln u. dgl.)

Töpferwaaren, feine · .

Tüpferwaaren, gemeine .

Uhren und Uhrenbestandtheile Wein in Fässern.

.

.

,, in Flaschen .

.

Weinstein .

.

.

Wolle, rohe .

.

.

Wollengarne .

.

.

Wollenwaaren aller Art .

Zuker

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

287.

228.

401.

400.

1,255.

172.

" 1,520.

196.

173.

1,077.

1,316.

342.

75.

1875.

Zentner.

50 242 111 14,660 2,239 925 5,669 631 2,083 478 173 2,418 68 5,782 1,188 1,121 1,969 2,905 3,087 223 354 1,105 24 77 228 362 321 756 361 1,795 251 1,835 302 269 908 1,249 460 116

112

Durchfuhr.

1876.

Stüke.

Vieh

1,584.

Holz, Kalk, Coke, Torf, Braun- u. Steinkohlen

4,447.

1875.

Stüke.

1,540

Zugthierlasten Zentner.

Waaren, verschiedene

.

.

.

.

177,063.

3,952 Zentner.

147,575

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Bundesgesez betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge. (Vom 24. März 1876.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.04.1876

Date Data Seite

97-112

Page Pagina Ref. No

10 009 074

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