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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Ausfuhrzoll von Abfällen zur Papierfabrikation.

(Vom 19. April 1876.)

Tit.!

Obwohl eine Revision des Zolltarifs in Aussicht steht, haben wir nichts desto weniger bereits jezt schon die Aenderung eines Ansazes ins Auge gefaßt, weil die Durchführung desselben mit beständigen Schwierigkeiten verbunden ist; es betrifft dies den Ausfuhrzoll von Abfällen zur Papierfabrikation, wie: Lumpen, Makulatur, Abfallfäden der Spinnereien u. dergl. Dieses Material ist schon im Tarif von 1849 zum Schuze der inländischen Papierfabrikation mit einem Ausfuhrzoll von Fr. 2 vom Zentner belegt worden.

Der Festhaltung dieses Ansazes steht der Umstand entgegen, daß jene Abfälle im Preise bedeutend gesunken sind, sodaß ihr Absaz nach dem Auslande durch jenen Zoll von Fr. 2 unverhältnißmäßig erscheint und die Zollverwaltung mit Beschwerden überhäuft wird; im fernem, daß diese Abfälle in der Schweiz nicht mehr genügenden Absaz finden, seitdem die Verwendung von Stroh und Holzstoff zur Papierfabrikation an Ausdehnung zugenommen hat, überdies die Vervollkommnung der Verkehrsmittel die schweizerische Papierfabrikation in Stand sezt, den Rohstoff eben so billig vom Auslande zu beziehen. Hiezu kommt, daß die Baumwollspinnereien eine Menge Abfälle liefern, welche mehr und mehr zu

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andern Zweken als zur Papierfabrikation verwendet werden. H ezu gehören die Abfallfäden, welche zum Puzen der Maschinen gebraucht werden. Bereits sind in der Schweiz Etablissemente entstanden, die sich mit dieser Industrie befassen. Soll ihnen der Absaz nach dem Auslande gesichert sein, so muß jener Zoll von 2 Franken wegfallen, zumal dieser Ansaz keinen richtigen ?,svek mehr hat, wenn im Interesse eines andern schweizerischen Gewerbszweiges davon fortwährend Ausnahmen gestattet werden müssen.

Von den Nachbarstaaten hat Deutschland die Auihebung des Ausfuhrzolles von Abfällen zur Papierfabrikation bereits sehen durchgeführt. Von inländischen Papierfabriken wird selbst zugegeben, daß der bisherige Zoll von solchen Abfällen die frühere Berechtigung nicht mehr besize.

Gestüzt auf vorstehende Thatsachen und Verhältnisse haben wir verfügt: es sei der Saz bei Kategorie XIII, 5 ,,Abfälle zur Papierfabrikation tauglich, wie: gesponnene Baumwolle (Abfallfäden), alte Strike und Taue, Papiermakulatur, Papiermasse und Lumpen (Hadern), die sich zur Papierfabrikation eignen", aus dem Zolltarif zu streichen, sodaß diese Gegenstände fortan nur noch dem Ansaze von 10 Cent, vom Zentner, wie alle andern nicht besonders genannten Waaren und Gegenstände unterliegen sollen.

Indem wir die Ehre haben, Ihnen hievoii nach Artikel 34 des Zollgesezes vom 27. August 1851 (amtliche Sammlung II, 535) Kenntniß zu geben, benuzen wir den Anlaß, Ihnen die Versicherung ausgezeichnetster Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 19. April 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die waadtländischen Jurabahnen.

(Vom 22. Mai 1876.)

Tit.

Für die Linien a) von La Sarraz nach Gingins und an die Grenze von Frankreich, b) La Sarraz-Echallens, Gingins-Nyon, Bière-Morges, c) von Genf an die französische Grenze bei Fernex, für deren Bau und Betrieb eine Reihe von waadtländischen Gemeinden konzessionirt sind, bestehen folgende Termine: a) der 31. März 1879 für die Vollendung und Betriebseröffnung, b) der 23. März 1876 für die Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, c) der 1. September 1876 für den Beginn der Erdarbeiten an der unter a, der 1. Juli 1877 für den Beginn der Erdarbeiten an den unter b und c aufgeführten Linien.

Das geschäftsleitende Komite stellt das Gesuch, daß alle diese Fristen um l Jahr verlängert werden mögen, indem es zur Begründung im Allgemeinen auf die über die schweizerischen Eisen-

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Ausfuhrzoll von Abfällen zur Papierfabrikation. (Vom 19. April 1876.)

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Bundesblatt

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Jahr

1876

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1876

Date Data Seite

912-914

Page Pagina Ref. No

10 009 136

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