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Bekanntmachungen von

Departementenundä anderVerwaltungsstellenen Bundes,es, Zollvorschriften für transitierende Warensendungen.

Da die Zollverwaltung sich immer häufiger mit Gesuchen um Rückvergütung des Zolles für Warensendungen zu befassen hat, welche in Ermangelung eines Transitvermerks auf den Begleitpapieren zur Einfuhr verzollt worden sind, nachträglich aber zur Ausfuhr gelangen, so sehen wir uns genötigt, hiermit in Erinnerung zu bringen, daß gemäß Art. 28 des schweizerischen Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 zur Durchfuhr bestimmte Warensendungen bei dem Eintrittszollamte ausdrücklich zur Transitabfertigung angemeldet werden müssen, um als zollfrei behandelt werden zu können. Demgemäß müssen Postsendungen, die an die Adresse von Speditionshäusern in der Schweiz eingehen und zur Wiederausfuhr bestimmt sind, von einer Zolldeklaration begleitet sein, aus welcher die Transitbestimmung deutlich ersichtlich ist, wenn die schweizerische Einfuhrverzollung vermieden werden will.

Im Hinblick darauf, daß diese Vorschriften mehr und mehr außer acht gelassen werden, sieht sich die Zollverwaltung genötigt, um der gesetzlichen Ordnung Nachachtung zu verschaffen, Zollrückvergütung inskünftig zu verweigern, wenn wegen mangelnder Deklaration zur Transitabfertigung die Einfuhrverzollung stattgefunden hat.

B e r n , den 14. August

1901.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Schweizerische Handelsstatistik.

Der Jahrgang 1900 der Statistik des Warenverkehrs der Schweiz mit dem Auslande (Jahresband, Bericht nebst Anhang [Rekapitulation des Specialhandels 1885--1900] und 2 graphischen Tabellen) wird gegen Ende August 1901 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie direkt beim Bureau für Handelsstatistik, Zeughausgasse 28 in Bern, bestellt werden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht nebst Anhang°(a Fr. 1) und graphische Tabellen (je ä 50 Cts.) können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 27. Juli 1901.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Civilgesetzbuches, wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italienischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des italienischen Civilgesetzbuches, im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, v o r diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hiaausschiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfähige Alter gelangt.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. IV.

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Die Option hat in Italien vor dem Civilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, nachdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt hat, wird die Vornahme der Option dringend empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen .und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, steht den Gerichten und nicht, den Administrativbehörden zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

Handbuch für die Civilstandsbeamten.

Von der deutschen Ausgabe des im Jahre 1881 erschienenen ,,Handbuches fUr die schweizerischen Civilstandsbeamten" ist ein unveränderter Neudruck notwendig geworden. Broschierte Exemplare dieses Neudruckes sind zu Fr. 4 zu beziehen durch das

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

B e r n , im Juni 1901.

NB. Exemplare der französischen Ausgabe des ,,Handbuches" sind, wie bisher, bei der Buchdruckerei Stampili & Cie. in Bern broschiert zu Fr. 4 und solid gebunden zu Fr. 5 erhältlich.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni

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1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in Bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

,, Verfahren bei der Zollabfertigung: A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

^ Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

,, Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1901

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34

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.08.1901

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180-183

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10 019 741

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