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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. I.

Nr. 12.

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25. März 1876.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Entwurf eines eidgenössischen Wasserbaupolizeigesezes.

(Vom 6. März 1876.)

Tit.!

Wir beehren uns, der hohen Bundesversammlung hiemit den Entwurf eines Gesezes für die Ausführung des Art. 24 der Bundesverfassung bezüglich der Oberaufsicht über die Wasserbaupolizei und der Unterstüzung von Korrektionen und Verbauungen vorzulegen.

Dieser Verfassungsartikel lautet : ,, Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forst-Polizei im Hochgebirge."

,,Er wird die Korrektion und Verbauung der Wildwasser, sowie die Aufforstung ihrer Quellengebiete unterstüzen und die nöthigen Bestimmungen zur Erhaltung dieser Werke und der schon vorhandenen Waldungen aufstellen."

Indem also der gegenwärtige Entwurf bloß den wasserbaulichen Theil dieses Verfassungsartikels betrifft, fanden wir bei demselben folgende Hauptpunkte ins Auge zu fassen: Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. I.

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a. Die Bezeichnung der unter die Oberaufsicht des Bundes fallenden Gewässer und beziehungsweise Gebiete; b. die gegenüber der Oberaufsicht des Bundes vorauszusezende Handhabung der Wasserbaupolizei durch die Kantone; c. die Ausübung der Oberaufsicht des Bundes ; d. die Unterstüzung von Korrektionen und Verbauungen durch den Bund.

Bezüglich des e r s t e n P u n k t e s glaubten wir nicht annehmen zu sollen, daß mit dem Ausdruke ,,im Hochgebirge"' die Oberaufsicht des Bundes auf eine gewisse obere Gebirgszone habe beschränkt werden wollen. Gegen eine solche Auffassung spricht schon der Umstand, daß damit ein großer Theil selbst der in den Verbauungen repräsentirten höchst gelegenen Wasserbauten davon ausgenommen würde, da diese auf Verhinderung der Erosion abzielenden Werke vorzugsweise in Moränen und sonstigen alten Schuttablagerungen und daher mehr in mittleren Höhen zur Anwendung gelangen.

Außerdem kommt in Betracht, daß der gleiche Verfassungsartikel dem Bunde die Unterstüzung nicht nur der Verbauung, sondern auch der Korrektion der Wildwasser überbindet, worunter in diesem Zusammenhange wohl nichts anderes als die Regelung der Gewässer im Thaïe und überhaupt in ihrem untern Laufe verstanden werden kann. Der Ausdruk ,,Wildwassera widerspricht dieser Auffassung nicht, da derselbe auf unsere Flüsse paßt, soweit sie in einem Maße mit Geschieben belastet sind, daß sie durch künstliche Einschränkung zur Fortbewegung derselben befähigt und damit vor Verwilderung bewahrt werden müssen, was bekanntlich bis zu den Seen, in welche sie die Geschiebe entleeren, der Fall ist.

Daß aber die Oberaufsicht des Bundes und seine Subventionspflicht verschieden habe begrenzt werden wollen, ist deßhalb nicht anzunehmen, weil beides Maßregeln zum gleichen Zweke sind, nämlich dem der Verbesserung der Zustände, welche die Ursache der von den Gebirgsgewässern herrührenden Nachtheile und Gefahren bilden. .Wir glaubten somit annehmen zu sollen, da.ß die Oberaufsicht über die Wasserbaupolizei sich so weit erstreke, wie diese Zustände vorkommen und daß als entscheidende Merkmale der unter dieselbe fallenden Gewässer im Gebirge die durch die Wasserwirkung verursachten Bodenbewegungen und im untern Laufe die Geschiebsanhäufungen in den Flußbetten1 und deren Folgen anzusehen seien.

Die demgemäß definirte Aufgabe der Wasserbaupolizei an den Gebirgsgewässern laut Art. 2 des nachfolgenden Gesezentwurfes

661 bildet zugleich den Maßstab, welcher bei der Bestimmung des Gebietes nach dem im Art. i vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden ist.

D i e H a n d h a b u n g der W a s s e r b a u p o l i z e i durch die K a n t o n e muß einen Gegenstand der Bestimmungen des in Rede stehenden Gesezes bilden, da dieselbe eine nothwendige Voraussezung für die Oberaufsicht des Bundes ist. In einigen Kantonen ist diese Angelegenheit schon gesezlich geordnet, und bestehen daher die zur Erfüllung der diesfälligen staatlichen Obliegenheiten erforderlichen Einrichtungen und Organe. Wo dies noch nicht der Fall ist, muß in erster Linie diesem Mangel abgeholfen werden.

Dabei wird es sich einerseits um die Uebertragung der Aufsicht und Leitung des Wasserbauwesens an die Kantone, andererseits um die Organisation der Lastentragung für die Schuzbauten handeln.

Es ist Sache des Staates, daher hier zunächst der Kantone, regelmäßig die nöthige Aufsicht walten zu lassen, um den jeweiligen Zustand der Gewässer und der Werke an denselben zu kennen und rechtzeitig die sich hieraus ergebenden Verfügungen zu treffen, sowohl bezüglich Anordnung nothwendiger Arbeiten als Verhinderung irgend welcher schädlicher Anlagen an den Gewässern oder solcher Benuzungen derselben.

Besonders ist es auch am Staate, diejenige Planmäßigkeit in der Ausführung der Schuzbauten, also namentlich diejenige planmäßige Uebereinstimmung zwischen den Arbeiten verschiedener Gemeinden und Korporationen zu veranlaßen, welche zu successiver Herbeiführung, geregelter Zustände erforderlich ist.

Zu diesem Behufe sind an allen Gewässern für sämmtliche an denselben zur Ausführung gelangende Arbeiten obligatorische Bestimmungen über Richtungslinien, Bettbreiten etc. zu erlassen; für eigentliche Korrektionen und für Verbauungen aber außerdem die nöthigen Projekte aufzustellen, beziehungsweise deren richtige Anfertigung zu kontroliren.

Gegenüber dem Bunde haben die Kanlone die ganze Angelegenheit der Wasserbaupolizei und der Unterstüzung von Schuzbauten durch erstem, zu wessen Gunsten diese des Nähern immer stattfinden mag, zu vertreten, und es wird daher auch von dem Bundesrathe und dessen Beauftragten in dieser Angelegenheit nur mit den Kantonsbehörden und deren Beauftragten verkehrt werden.

Den Beauftragten des Bundes ist, um die nöthigen Auskünfte zu erhalten und andererseits Anleitungen und Aufträge zu ertheilen, bei ihren Inspektionen die Begleitung kantonaler Beauftragter nöthig,

662 und es sind solche daher denselben von den betreffenden Kantonsbehörden beizugeben.

Wie die Lastentragung für die Schuzbauten in den Kantonen vertheilt werden will, kann diesen anheimgestellt bleiben, jedoch ist eine irgendwelche gesezliche Regelung dieser Angelegenheit nothwendig. Und da in der Re:;el das Zusammenwirken Mehrerer zur Befriedigung gemeinschaftlichen Schuzbedürfnisses stattfinden muß, so ist es auch nothwendig, die Grundlagen für die Bildung von Genossenschaften zu solchen Zweken zu geben.

Zu einer wirksamen Handhabung der Wasserbaupolizei, und um sien in ihrer Verantwortlichkeit dem Bunde gegenüber zu deken, müssen die Kantonsbehörden die Kompetenz besizen, gegen solche, die ihren diesfälligen Verpflichtungen nicht nachkommen, einzuschreiten, und zwar nöthigenfalls durch Ausführung betreffender Arbeiten für ihre Rechnung.

Selbstverständlich haben die Kantone nach Maßgabe ihres geschüzten Eigenthums oder sonst aufhabender Verpflichtungen bei der Bestreitung von Schuzba,uten sich zu betheiligen. Eine andere Frage ist, ob sie auch verpflichtet werden können, dies bloß aus nationalökonomischer Rüksicht oder aus solcher auf den gemeinen Nuzen zu thun.

Indem durch Korrektionen und Verbauungen Werthe geschüzt und zum Theil erhöht oder neu geschaffen werden, welche auch dem Staate dienstbar werden, so besteht allerdings bei solchen, Unternehmungen ein nationalökonomisches Interesse, und es werden solche daher auch in einzelnen Kan(,onen unterstüzt, ohne daß eine direkte ärarialische Interessenz dafür besteht.

Wenn es vielleicht nicht zuläßig ist, von den Kantonen die Annahme dieses Grundsazes zu verlangen, so kann dagegen der Staat sich wohl ebensowenig unter allen Umständen den Anforderungen entziehen, welche auf Grund gemeinen Nuzens oder gemeiner Gefahren an ihn gestellt werden. Es handelt sich hiebei um die Fälle, wo für größere Gebietsteile bestehende Uebelstände und Gefahren dringend Abhülfe verlangen, diese aber ohne Mitwirkung des Staates nicht möglich ist. Solche Fälle treten bei Flußkorrektionen, Entsumpfungen und besonders auch bei Verbauungen in mancherlei Gestalt auf. Bei erstem z. B. in der Weise, daß auf einzelnen Sektionen einer solchen Unternehmung die Kräfte zu ihrer Durchführung fehlen und daher das Ganze unterbleiben muß, wenn der Staat nicht aushilft. Bei den Verbauungen kommt hiezu noch der besondere Umstand, daß gerade an den wichtigsten Unternehmungen dieser Art das Hauptinteresse nicht die Lokalität hat, wo

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sie ausgeführt werden müssen, sondern weniger oder mehr davon entfernte Gegenden. Die Berggemeinde, auf deren Gebiet ein Wildbach Bodenbewegungen verursacht, wird davon gewöhnlich in weit geringerm Maße benachteiligt, als die Gemeinde im Thal, wo er seine Geschiebe ausleert, oder der untere Flußlauf, in welchen diese gelangen. Schon aus dieser Rüksicht kann die Ausführung von Werken, bei denen solche Verhältnisse bestehen, mindestens nicht allein dem Orte, wo sie liegen, zugemuthet werden, und es ist dies auch wegen mangelnder Kräfte um so weniger möglich, je größere Dimensionen ein solches Werk annimmt.

Andererseits können, je größer und je weiter abliegend die Interessen sind, welche von derartigen Uebeln berührt werden, dieselben um so weniger einzeln und direkt zur Bestreitung der Abhülfe herbeigezogen werden, und wird daher in manchen Fällen, und wie gesagt gerade den wichtigsten, sich die Alternative stellen, daß entweder der Staat dafür aufkommen oder aber auf die Abhülfe für betreffende Uebel verzichtet werden muß.

Demgemäß wird auch in der kantonalen Gesezgebung der angemessenen Unterstüzung solcher Werke durch den Staat Rechnung zu tragen sein.

Bezüglich d e r O b e v a u f s i e h t d e s B u n d e s können w i r uns nach den vorstehenden Ausführungen über die Handhabung der Wasserbaupolizei durch die Kantone kurz fassen, da dieselbe wesentlich in der Kontrolirung der leztern zu bestehen haben wird.

Die nächste Aufgabe bildet die Bezeichnung der unter diese Aufsicht fallenden Gewässer, wofür übrigens schon bedeutende Vorarbeiten vorliegen, theils in den Ergebnissen der von uns veranstalteten Untersuchung der schweizerischen Gebirgsgewässer (1858 bis 1863), theils in den vielen Erhebungen, zu welchen die Subventionirung von Schuzbauten aus der Hilfsmillion von 1868 und gemäß Bundesbeschluß von 1871 Anlaß gaben.

Wenn daher zu diesem Zweke eine eingehende Untersuchung aller Gebirgsgewässer kaum geboten sein dürfte, so wird hingegen nachher eine solche baldmöglichst stattfinden müssen, um Kcuntniß von den augenbliklichen Zuständen zu erlangen und die hienach angemessen erscheinenden Maßnahmen treffen zu können. Diese werden in erster Linie auf die Annahme einer systematischen Behandlung der Gewässer zu richten sein, wie sie oben besprochen worden und geeignet ist, schon in Ausführung der unerläßlichen Schuzbauten nach und nach eine Verbesserung der bestehenden Zustände herbeizuführen.

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Auch später muß die Besichtigung der Gewässer nach Maßgabe der Umstände wiederholt werden.

Einen besondern Zweig der Oberaufsicht des Bundes bilden die subventionirten Bauten, indem dieselbe in dieser Beziehung sich in speziellerer Weise auf Projekt und Ausführung und auch auf die Vei'ifikation der Kosten zu beziehen hat, wie sich dies des Näheren aus der nachfolgenden Besprechung der Unterstüzung von Korrektionen und Verbauungen durch den 13und ergibt.

Es ist oben erwähnt worden, daß die Kantonsbehörden, um die Wasserbaupolizei wirksam ausüben zu können, die Mittel besizen müssen, um ihren Anforderungen an betreffende Pflichtige erforderlichen Falles den nöthigen Nachdruk zu geben. Das Gleiche gilt bezüglich der Oberaufsicht des Bundes und bringt mit sich, daß diesem das Recht der Intervention in dringenden Fällen bei fortgesezter Nichtbeachtung seiner Anordnungen von Seiten eines Kantons zustehen muß, und zwar in erhöhtem Maße bei subventionirten Bauten, daher hiefür auch entsprechende, besondere Bestimmungen aufzustellen sind.

Um über den jeweiligen Stand der wasserbaupolizeilichen Angelegenheiten und insbesondere der subventionirten Werke genau orientirt zu sein, ist es nöthig, darüber auf dem eidg. Baubüreau nach Flußgebieten und einzelnen Gewässern eine Kontrole zu führen.

Dieselbe wird, außerdem daß sie sich auf das von den Kantonen eingehende Akten- und Planmaterial stüzt, mit Einzeichnungen in Uebersichtspläne und bezüglich der subventionirten Bauten mit Darstellungen zu begleiten sein, aus welchen der Bestand, in welchem die Kantone sie zu erhalten haben, ersichtlich ist.

Im Weitern entspricht es der ganzen Aufgabe, welche der Bund sich in dieser Angelegenheit gestellt hat, alle Daten zu erheben und zu sammeln, welche Aufschluß über die Natur der Gewässer geben, und es handelt sich dabei, indem dieser Aufschluß nur aus den in langen Perioden sich wiederholenden Erscheinungen abstrahirt werden kann, um eine Statistik der Gewässer.

Für die praktischen Zweke des Wasserbaues kommen dabei besonders die Abflußverhältnisse, die niedersten, mittleren und höchsten Wasserstände, ihre Dauer etc. in Anschlag, die niedersten zwar mehr mit Rüksicht auf die industriellen Zweke, die mittlern und höchsten hingegen für die Behandlung der Gewässer selbst, weil daraus die Form und Größe des Querprofils
sich ergibt, wie erstere nöthig ist, um auch die Mittelwasser für die Geschiebsförderung wirksam zu machen, die leztern aber, um den größten Hochwassern den erforderlichen Abflußraum zu geben.

665 Wie bekannt werden zu diesem Zweke die Wasserstände an verschiedenen Stellen mittelst der sogenannten Pegel beobachtet.

Um aber danach auch Schlüsse für andere Stellen mit ungleichen Gefällsverhältnissen machen zu können, muß durch Geschwindigkeitsmessungen ermittelt werden, welche Wassermengen den verschiedenen Wasserständen entsprechen.

Zufolge Einverständniß mit den betreffenden Kantonsverwaltungen haben dieselben bisher an gewissen Stellen der verschiedenen schweizerischen Hauptflüsse die Wasserstände beobachten lassen, und es sind dieselben dann im frühern hydrometrischen Centralbüreau und neuerdings im eidg. Baubüreau kontrolirt, registrili und lithographisch vervielfältigt worden.

Es ist, wie bemerkt, von großer Wichtigkeit, daß diese Angelegenheit auch künftig und zwar noch in vollständigerer Weise gepflegt werde.

Nachdem das eidg. Bauwesen, wie auch das Forstwesen, beim Departement des Innern ist, kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch die wasserbaupolizeiliche Oberaufsicht des Bundes in den Geschäftskreis dieses Departements zu fallen habe. Indem demselben aber gegenwärtig dazu keine andern Organe zur Verfügung stehen als die zwei Beamten des Oberbauinspektorates, Inspektor und Adjunkt, die schon durch ihre bisherigen Geschäfte in sehr hohem Maße in Anspruch genommen sind, so wird zu gehöriger Besorgung der wasserbaupolizeilichen Oberaufsicht das Bedürfniß einer Vermehrung dieses Personals entstehen. Dieses Bedürfniß ergibt sich schon mit Rüksicht auf die gehörige Kontrohrung der vom Bunde subventionirten Arbeiten bezüglich Projektirung, Ausführung und Rechnungsstellung, zumal dieselbe wegen der weit von einander entfernten Lage der Baustellen in oft schwer zugänglichen Gebirgsgegenden großen Zeitaufwand erfordert.

Wir gelangen hienach zu den Bestimmungen über die Un t er s t ü / u n g von K o r r e k t i o n e n u n d V e r b a u u n g e n d u r c h den B u n d . -- In dieser Beziehung bloß auf den einschlägigen Bundesbeschluß vom 21. Brachmonat 1871 zu verweisen, erscheint nicht angemessen, schon weil die Ausführung des Art. 24 der Bundesverfassung es mit sich bringt, die nöthigen Bestimmungen über Erhaltung dieser Werke in gegenwärtiges Gesez aufzunehmen ; überdies aber weil, nachdem auch abgesehen hievon dem Bunde die wasserbaupolizeiliche Oberaufsicht übertragen ist,
im Zusammenhange mit den diesbezüglichen Gesezesbestimmungen sich auch für das Verfahren bezüglich der Bundessubventionen verschiedene Aenderungen ergeben. Die nunmehrige gesonderte Behandlung des

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Forstwesens und die seit 1871 gemachten Erfahrungen kommen dabei mit in Anschlag.

Wenn wir also finden, daß in dieser.Beziehung jener Bundesbeschluß durch das gegenwärtige Gesez zu ersezen sei, so erscheint es dagegen angemessen, denselben bezüglich der Beiträge aus der von den Hilfsgeldern von 1868 abgesonderten. Million Pranken und bezüglich der in Verbindung damit gegründeten Schuzbautenfonds einstweilen fortbestehen zu lassen, in der Meinung, daß eine Beschlußfassung darüber stattzufinden haben werde nach Ablauf der den betreffenden Kantonen zum Bezüge ihres Antheils an besagter Million auf Ende 1877 gegebenen Termins.

Den ersten Akt in dem Unterstüzungsverfahren bildet die Einreichung des Unterstüzungsgesuches durch die betreffende Kantonsregierung an den Bundesrath. Dasselbe muß von Vorlagen begleitet sein, welche über die betreffenden Lokalverhältnisse, die bestehenden Uebelstände und die beabsichtigten Abhülfsmittel so weit Auskunft geben, als nöthig ist, um zu beurtheilen, ob es sich dabei überhaupt um ein Werk handle, welches nach den bestehenden Bestimmungen Anspruch auf Bundesunterstüzung machen kann.

Ein vollständiges Projekt ist zu diesem Behufe nicht nothwendig, zumal der Beschlußfassung des Bundesrathes über solche Gesuche die Untersuchung an Ort und Stelle und darauf gestüzte Begutachtung durch das eidg. Inspektorat vorauszugehen hat. Es scheint daher um so mehr angezeigt, die Einreichung eines solchen Projektes schon in diesem Stadium der Angelegenheit nicht zu verlangen, als die dafür aufgewendeten Kosten nicht nur im Falle der Nichtgenehmigung des Subventionsgesuches überhaupt, sondern auch dann ganz oder doch theilweise unnüz wären, wenn man sich veranlaßt fände, die Abänderung des Projektes zu verlangen.

Wenn somit für die erste Eingabe ein Vorprojekt und approximativer Kostenanschlag genügend erscheint, muß dagegen nach erfolgter Genehmigung des Unterstüzungsgesuches für die Ausführung ein vollständiges Projekt mit Voranschlag angefertigt und zur Genehmigung eingereicht werden. Dieses braucht aber nicht auf ein Mal für die ganze projektirte Unternehmung zu geschehen, sondern ist es sogar wünschbarer, daß die Ausführungsprojekte immer nur für die zunächst zur Ausführung bestimmten Abtheilungen eingereicht werden, damit sie dem augenbliklichen Zustande der in der Regel
fortwährenden Wandlungen unterworfenen Baustellen angepaßt werden können.

Dabei kommt noch in Betracht, daß mit Rüksicht auf das Budget, aus welchem diese Bundesbeiträge zu bestreiten sind, von

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den Kantonen verlangt werden muß, daß sie ihre in einer Campagne beabsichtigten Bauausführungen, gleichviel ob dieselben schon im Allgemeinen genehmigte oder ganz neue Projekte betreffen, im Vorjahre anmelden, und zwar muß hiefür ein Termin angesezt werden, der es ermöglicht, diese Eingaben einschließlich der nöthigen Untersuchungen an Ort und Stelle, vor Eintritt der Campagne gehörig zu behandeln. Im Bundesbeschlusse von 1871 war dafür Ende Mai angesezt, im vorliegenden Entwurfe haben wir Ende Juni angenommen.

Es erscheint also am angemessendsten, 'daß erst diesen jährlichen Bauanträgen für die Abtheilungen, auf welche sie sich beziehen, das definitive Elaborat von Projekt und Voranschlag beigefügt werde.

Welches im Allgemeinen die Erfordernisse für den Anspruch auf Bundessubvention sind, ergibt sieh aus früher Gesagtem über den Zwek, welcher vom Bunde mit diesen Unterstüzungen wie mit der Oberaufsicht über die Wasserbaupolizei verfolgt wird.

Derselbe geht nicht sowohl dahin, Defensivmaßregeln zu unterstüzen, als vielmehr die bestehenden Uebelstände und Gefahren in ihren Ursachen zu beseitigen oder doch zu ermäßigen. Beispielsweise kann die bloße Abwehr des Angriffes, welchen ein Fluß auf irgend einen Punkt ausübt, ohne Beseitigung der fehlerhaften Richtung, welche die Ursache desselben ist, nicht der Gegenstand der Bundesunterstüzung sein, ebensowenig kann dies der Fall sein bei einer Reihe von Arbeiten an verschiedenen Stellen des gleichen Wassers oder einer Streke desselben, welche nicht nach einem einheitlichen Plane in allen für ein richtiges Regime in Anschlag kommenden Beziehungen ausgeführt werden wollen. Das Bestehen eines solchen für alle Interessenten einer gewissen Flußstreke verbindlichen Planes bezüglich Richtung, Form und Größe des Querprofils etc., bildet also das erste Erforderniß der Subventionirung einzelner Werke auf solchen Flußstreken.

Hinwieder sind Korrektionen von Wildbächen, welche dazu dienen, die Geschiebe bis in die Hauptflüsse zu fördern, für leztere nachtheilig. Wenn dies gleichwohl nicht als Grund für den Ausschluß solcher Korrektionen von der Bundesunterstüzung anzusehen sein wird, so rechtfertigt es hingegen das Begehren, daß damit Verbauungsarbeiten zu Verminderung der Geschiebe verbunden werden sollen, und zwar solche von nachhaltiger Wirkung, wie es
vorzugsweise diejenigen zur Verhinderung der Erosion und der dadurch verursachten Bodenbewegungen sind.

Solches werden die leitenden Gesichtspunkte bei Beurtheilung von Beitragsgesuchen sein, und es wird also überhaupt an die vom

668 Bunde zu unterstüzenden Werke die Anforderung zu stellen sein, daß sie rationelle Abhilfsmittel für die betreffenden Uebelstände und Gefahren bilden müssen.

Die speziellen Anforderungen an die technische Zwekmäßigkeit des Bausystems und der einzelnen Konstruktionen werden dann mehr bei der Genehmigung des Ausführungsprojektes in Betracht kommen.

Daß die Ausführung den genehmigten Projekten entsprechen müsse, daß die Kantone hiefür und für richtige Rechnungstellung zu sorgen haben und dafür verantwortlich seien, wie auch daß diese Verantwortlichkeit auf den aachherigen Unterhalt der subventionirten Werke in demjenigen vollen Bestände derselben wie er für die Bundesbeiträge verrechnet wurde, sich zu-erstreken habe, bedarf wohl keiner weitern Begründung.

Dagegen erscheint diese nöthig für die Bestimmung, daß unter gewissen Umständen ausnahmsweise auch die Wiederherstellung subventionirter Bauten nach erfolgter Beschädigung oder Zerstörung wieder subventionirt werden dürfe. Wir müssen hiebei mittheilen, daß die Regierung des Kantons Graubünden im Jahre 1873 an uns das Gesuch richtete, und dasselbe unterrn 22. Januar 1874 zu Händen der h. Bundesversammlung wiederholte, daß dieser Grundsaz zu Gunsten der Nolla- und Glennerverbauung zugestanden werden möchte. Die leztere Eingabe wurde auch von der Regierung des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 27. Februar 1874 nachdruksamst unterstüzt, indem dieselbe auf die große Bedeutung der genannten Verbauungen für den untern Lauf des Rheins hinwies.

Da wir gegenüber dem Bundesbeschlusse vom 21. Juli 1871 von uns aus diesem Gesuche nicht entsprechen und hinwieder zu einer Zeit, wo infolge der erfolgten Annahme der revidirten Bundesverfassung die Erlassung des gegenwärtigen Gesezes schon in sicherer Aussicht stand, nicht angemessen finden konnten, der h. Bundesversammlung die Aufstellung eines neuen Grundsazes für einen Spezialfall zu beantragen, verschoben wir bis jezt die Behandlung dieses Gegenstandes.

Die Regierung von Graubünden begründet ihr Gesuch einerseits mit der außerordentlichen, über die Grenzen des Kantons hinausreichenden Bedeutung der genannten Verbauungsunternehmungen, andererseits mit den außer allem Verhältnisse zu den finanziellen Kräften der Gemeinden, auf deren Gebiet sie auszuführen sind, stehenden Dimensionen derselben. Da infolge
dessen der Kanton dem Bunde gegenüber fast die ganse Last der Ausführung und des Unterhaltes übernehmen müßte, so könnte er sich dazu nur in dem Falle verstehen, wenn eine größere Betheiligung in angegebenem

669 Sinne auch von Seiten des Bundes stattfände, widrigenfalls er von besagten Unternehmungen abstehen müßte.

Die hier berührten Verhältnisse dürften so weit bekannt sein, als die außerordentlich massenhafte Geschiebführung des Rheins der Korrektion dieses Flusses wesentliche Schwierigkeiten bereitet und daher allerdings alle möglichen Vorkehren zur Verminderung der Geschiebe ein um so dringenderes Gebot auch für den untern Lauf desselben bilden, so lange es ungewiß ist, ob die Abkürzung desselben durch die direktere Ausleitung in den Bodensee und die damit zu erzielende Gefällsvermehrung als ein realisirbares Projekt angesehen werden dürfe. Zudem kommen bei fraglichen Verbauungswerken auch die außerordentlichen Stauungen des Flusses, wie sie namentlich an der Mündung der Nolla stattfinden, in Anschlag, indem dadurch momentane Wasserstände von nicht berechenbarer Größe verursacht werden.

In Rede stehende Bestimmung hätte sich somit allgemein auf Werke von außergewöhnlichem Interesse für einen längeren Flußlauf zu beziehen, bei deren Bestreitung die Lokalität selbst, an der sie auszuführen sind, ebensowohl wegen des verhältnißmäßig kleinen Antheils an dem Gesammtinteresse als wegen zu geringen Leistungsvermögens nur in untergeordneten Betracht kommen kann.

Wir befinden uns damit wieder vor der schon besprochenen Frage des Einstehens des Staates für den gemeinen Nuzen. Wenn wir uns dafür aussprachen, daß dasselbe in gewissem Maße als eine Pflicht der Kantone anzusehen sei, finden wir dagegen nicht, daß diese auf die Uebernahme von Werken von Dimensionen und unter Verhältnissen, wie sie hier in Rede stehen, ausgedehnt werden könnte.

Es sind dies eben Unternehmungen, deren Zustandekommen von dem Einverständnisse der verschiedenen Interessenten und von den Entschließungen der Staatsbehörden abhängt. Bei den extremsten Fällen dieser Art wird man sich daher auch Seitens des Bundes vor der Alternative befinden, entweder ausnahmsweise Leistungen zu übernehmen oder auf die Lösung der betreffenden Aufgaben zu verzichten.

Einen Hauptpunkt bildet sodann noch das Beitragsverhältniß.

Das Bundesgesez von 1871 bestimmt, für Werke wesentlich nur lokalen Nuzens solle der Beitrag des Bundes in der Regel einen Drittheil der Kosten nicht übersteigen, dagegen könne der Bundesrath bei Werken, welche für ganze Flußgebiete oder größere Landestheile von Bedeutung sind, einen höheren Beitrag festsezen.

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Wir haben, die Werke bloß lokalen Nuzens gänzlich von der Bundesunterstüzung ausschließend, erstere Bestimmung auf die Werke von allgemeinem Interesse angewandt, so daß für diese der Beitrag nur ausnahmsweise mehr als l/s der Kosten betragen soll.

Hingegen entnehmen wir jenem Beschlüsse die Bestimmung, daß in den Fällen, wo die wirklichen Kosten die Voranschlagssumme .übersteigen, der Bundesbeitrag nach lezterer zu berechnen ist, unter Beifügung, daß dabei nur die Kosten der Bauausführung, sowie diejenigen der unmittelbaren Bauleitung und des definitiven Ausführungsprojektes in Berüksichtigung kommen, dagegen irgendwelche andere Ausgaben nicht sollen herbeigezogen werden dürfen.

Die Bundesbeiträge sollen in der Regel am Ende jedes Baujahres ausbezahlt und diese Zahlungen aus den im eidg. Staatsbudget dafür ausgesehen Krediten bestritten werden. Jedoch fanden wir nöthig, die Bewilligung von Beiträgen über Fr. 50,000 für ein- und dasselbe Korrektions- oder Verbauungswerk der besondern Beschlußfassung der h. Bundesversammlung zu unterwerfen.

Indem wir noch die für sich selbst sprechende Ermächtigung zur Anwendung des eidgenössischen Expropriationsgesezes erwähnen, haben wir alle Punkte des vorliegenden Gesezentwurfes durchgegangen, und wir wollen zum Schlüsse nur noch bemerken, daß es nicht die Meinung haben kann, nun auf e i n Mal alles in der Behandlung der Gebirgsgewässer bisher Versäumte nachholen und zu diesem Behufe überall, wo ein Verbesserungsbedürfniß besteht, die sofortige Ausführung der zu dessen Erzielung erforderlichen Korrektionen und Verbauungen erlangen zu wollen.

Um was es sich zunächst handelt, und was allerdings in hohem Grade Noth thut, ist, an die Stelle bisherigen Gehenlassens eine beharrliche systematische Pflege dieser hochwichtigen Angelegenheit treten zu lassen. Dazu ist aber nöthig, daß man sich mit derselben von Staats wegen, also von Seiten der Kantone und des Bundes, nicht nur aus besonderer Veranlaßung, etwa durch eingetretene Katastrophen, sondern in regelmäßig fortlaufender Weise beschäftige, um die Pflichtigen zu stets rechtzeitiger und zwekmäßiger Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten und mittelst Anregung, Anleitung und Unterstüzung Verbesserungen herbeizuführen.

Auf diesem Wege darf man hoffen, in Verbindung mit dem Vorgehen im Forstwesen der bisherigen Verschlimmerung des Zustandes der Gebirgsgewässer Einhalt zu thun und nach und nach auch Verbesserungen zu erzielen.

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Allerdings wird der Widerstreit zwischen den Wasserwirkungen und der Benuzung des Bodens in deren Bereich immer fortbestehen, da die Erosion im Gebirge, die Geschiebsentleerungen im Thal und die Geschiebsführung irn untern Laufe der Gewässer mit ihren mannigfaltigen Folgen niemals ganz aufgehoben werden können.

Aber indem man diesen natürlichen Wirkungen konsequent die Maßregeln entgegensezt, welche geeignet sind, sie zu mäßigen und zu regeln, beziehungsweise zu kompensiren, wird es möglich sein, die daherigen Schwierigkeiten und Gefahren in einem Maße zu vermindern, welches einer sehr wesentlichen Verbesserung der Lage der Bewohner jener Gegenden entspricht.

Gestüzt auf das Angeführte, beehren wir uns, Ihnen den nachstehenden Besehlußentwurf zur Genehmigung zu empfehlen, und erneuern Ihnen die .Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 6. März 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

die Wasserbaupolizei im Hochgebirge.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 24 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. März 1876, beschließt: Art. i. Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbaupolizei im Hochgebirge.

·Der Bundesrath bestimmt gemeinschaftlich mit den betheiligten Kantonen die Ausdehnung des unier diese Oberaufsicht fallenden Gebietes. In streitigen Fällen entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 2. Die Kantone erlassen die für die Wasserbaupolizei im Hochgebirge erforderlichen Geseze und Verordnungen und unterstellen dieselben der Genehmigung des Bundesrathes.

Diese Wasserbaupolizei umfaßt insgesammt die Ausführung und den Unterhalt solcher Schuzbauten, welche im öffentlichen Interesse als nothwendig erscheinen, wie Gewässerkorrektionen, Verbauungen und Eindämmungen, sowie alle übrigen Vorkehren, welche geeignet sind, um Bodenbewegungen zu verhindern und den Abfluß der Gewässer und die Fortschaffung ihrer Geschiebe zu regeln.

673 Die Geseze und Verordnungen der Kantone haben im Allgemeinen zu bestimmen : a. Die Grundsäze, nach welchen die Kosten dieser Arbeiten von den verschiedenen Interessenten getragen werden sollen ; b. die für die Wasserbaupolizei erforderlichen Ausführungsorgane.

Art. 3. Der Bundesrath überwacht die Vollziehung der kantonalen Geseze und Verordnungen.

Er hat das Recht, die Ausführung solcher Arbeiten, welche in unzwekmäßiger Weise entworfen oder ausgeführt werden, oder deren Wirkung für andere Partien des betheiligten Gebietes nachtheilig wäre, zu verhindern.

Wenn ein Kanton seinen Verpflichtungen in Bezug auf die Wasserbaupolizei nicht in genügender Weise nachkommt, so wird der Bundesrath denselben unter Ertheilung der geeigneten Weisungen dazu anhalten. Wenn diese nicht befolgt würden, so kann die Ausführung der erforderlichen Maßregeln auf Kosten des betreffenden Kantons angeordnet.

werden.

Art. 4. Die Korrektionen und Verbauungen verheerender Gewässer werden vom Bunde nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 5 hienach mit Beiträgen unterstüzt.

Der Unterhalt dieser Arbeiten liegt den Kantonen ob.

Ausnahmsweise können Bundesbeiträge auch für die Wiederherstellung wichtiger Schuzbauten bewilligt werden, wenn die Kosten derselben außer Verhältuiß mit dem Interesse oder den Mitteln des betreffenden Pflichtigen Kantons stünden.

Art. 5. Es können Bundesbeiträge entrichtet werden für solche Arbeiten, welche von allgemeinem Interesse und geeignet sind, eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Zustände zu sichern.

Subventionsbegehren müssen dem Bundesrathe, anfänglich mit den nöthigen allgemeinen Angaben über die Beschaffenheit, Wichtigkeit und die Kosten der auszuführenden Arbeiten versehen, eingereicht werden.

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Die Subventionen werden nach den alljährlich dafür auf das Budget gesezten Summen ausbezahlt. Dieselben sollen in der Regel einen Drittel der wirklichen Kosten, die Anfertigung der Ausführungspläne und der speziellen Bauleitung inbegriffen, nicht überschreiten, Ueber Beitragsgesuche, welche für ein und dasselbe Werk Fr. 50,000 übersehreiten, entscheidet die Bundesversammlung mittelst besonderer Beschlüsse.

Art. 6. Die Ausführungspläne nebst Kostenvoraiischlägen für jede Baucampagne sind dem Bundesrathe jeweilen vor dem 30. Juni zur Berüksichtigung im Budget des folgenden Jahres einzureichen.

Die Abrechnungen sind je am Schlüsse einer Baucampagne dem Bundesrathe zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.

Wenn die wirklichen Ausgaben den Kostenvoranschlag überschreiten, so ist für die Berechnung des Bundesbeitrages der leztere maßgebend.

O Art. 7. Die Bundesgesezgebung über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten findet Anwendung: a. für die vom Bunde subventionirten Werke; b. für andere Korrektions- oder Eindämmungsarbeiten, sofern der Kanton, auf deßen Gebiet dieselben erstellt werden sollen, keine einschlägigen gesezlichen Bestimmungen über Expropriationen besizt.

Art. 8. Innerhalb einer Frist von 2 Jahren, vom Tage der Promulgation dieses Gesezes an gerechnet, haben die Kantone dem Bundesrathe die Geseze und Verordnungen, deren Erlassung ihnen nach Art. 2 obliegt, vorzulegen.

Art. 9. Die Ausübung der im gegenwärtigen Geseze vorgesehenen Kontrole fällt in den Geschäftskreis des eidgenössischen Departements des Innern, welchem hiefür ein genügendes Personal beigegeben wird.

· Der Bundesrath erläßt die Vollziehungsverordnüngen, welche er für die Ausübung dieser Kontrole fUr nöthig erachten wird.

Art. 10. Durch gegenwärtiges Gesez wird der Bundesbeschluß vom 21. Heumonat 1871 betreffend Bewilligung von Bundesbeiträgen für Schuzbauten außer Kraft gesezt.

675 Die im genannten Bundesbeschluß enthaltenen Bestimmungen über Verwendung der aus den Liebesgaben von 1868 abgesonderten Million Franken für Schuzbauten bleiben vorläufig noch in Kraft, unter Vorbehalt weiterer, nach Ablauf des im Art. 2 fraglichen Beschlusses auf Ende 1877 festgesezten Termines zu treffender Schlußnahmen.

Art. 11. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom Ì7. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachimg dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Bundesblatt. 28. Jabrg. Bd. L

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Entwurf eines eidgenössischen Wasserbaupolizeigesezes. (Vom 6. März 1876.)

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