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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. I.

Nr. 14.

8. April 1876.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Bp.-- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk und Espedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Uebersicht der Verhandlungen der

schweizerischen Bundesversammlung.

Session vom Montag den 6. bis Samstag den 25. März 1876.

Sizungen des Nationalraths vom 6., 7., 8., 9., 10., 11., 14., 15., 16., 17., 18., 20., 21., 22., 23. (II), 24. (II), 25. März.

Sizungen des Ständeraths vom 6., 7., 8., 9., 10., 11., 13., 14., 15., 16., 17., 20., 2l., 22., 23., 24. (II), 25. März.

Sizung (III*) der Vereinigten Bundesversammlung: 11. März (Traktandum Nr. 28). -- *) I,II fallen iu die Dezembersession 1875.

Präsidium des Ständeraths, Neuwahlen: Infolge der Wahl des bish.

Präsidenten des Ständeraths, Hrn. Droz, mm Mitgliede des Bundesrathes wählte der Ständer ath am 6. März zu seinem Präsidenten: Hrn. Dr. J.

Sulzer von Winterthur, und zum Vizepräsidenten: Hrn. Paul Nagel von Engishofen (Thurgau).

1. Abstimmungsgesez, Ergänzung oder Revision desselben.

(Priorität beim Nationalrath.)

Nationalräthliche Kommission: Ständeräthliche Kommission: Saxer.

, Herzog, Berdez.

Küssen berger.

Kaiser (Solothurn).

Lusser.

Migy.

Vaucher.

Segesser.

Gengel.

Verschoben, als nicht spruchreif.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. I.

58

804

2. Forstgesez.

Botschaft und Entwurf eines eidgenössischen Forstgesezes.

(Priorität beim Ständerathe.)

Nationalräthliche Kommission: Ständeräthliche Kommission: Suter.

Hold. (Schriftl. Bericht.)

Arnold.

Keller.

Bavier.

Schauer.

Ko · Desor.

EPHertenstein.

Honmann.

Rohr (Bern).

Techtermann.

Leute Vereinbarung: Nationalrath 24,, Ständerath 24. März.

3. Kultus-Steuern.

Botschaft und Gesezentwurf über Steuern für Kultuszweke.

(Priorität beim Nationalrathe.)

Nationalräthliche Kommission: Ständeräthliche Kommission : Saxer.

Birmann.

Jolissaint.

Hoflmann.

Ruchonnet.

Menoud.

Segesser.

Keller.

Stoffel.

Nagel.

Sträub.

Weck-Reynold.

Siehe Beilage I, Seite 819.

4. Rheinkorrektion.

Botschaft und Beschlußentwurf infolge Begehrens des Kantons St. Gallen um einen nachträglichen Bundesbeitrag von Fr. 870,000 für Vollendung der · Rheinkorrektionsarbeiten. (Priorität beim Ständerathe.)

Kommission des Nationalraths: Kohr (Bern).

Beck-Leu.

Bavier.

Dénériaz.

"Weck-Reynold.

Vom Bundesrath am 6. März für die Märzsession zurükgezogen.

5. Referendumsbegehren zum Jagdgesez.

Bericht des Bundesrathes über die eingegebenen Referendumsbegehren betreffend das Jagdgesez.

Von den Ruthen wwde ohne Kommissiotial-Vorberathung von dieser Vorlage am P>-otoJcoll Vormerkung genommen: Nationalrath 9., Ständerath 10. März.

805 6. Auslieferungsvertrag mit Luxemburg.

(Priorität beim Nationalrath.)

National räthliche Kommission: ' Ständeräthliche Kommission : Segesser.

Bingier.

Forrer.

Real.

Challet-Venel.

Evêquoz.

Keel.

Reymond.

Vom Nationalrath am 11., vom Ständerath am 15. März genehmigt.

7. Solothurn, Verfassungsgewährleistung.

Botschaft über eidgenössische Gewährleistung einer neuen Verfassung des Kantons Solothurn. (Priorität beim Nationalrath.)

Nationalräthliche Kommission : Philippin.

Fischer.

Klaye.

Sträub.

Schwerzmann.

Ständeräthliche Kommission : Keller.

Kopp.

Cornaz.

Hettlingen.

Zangger.

Vom Nationalrath wurde am 15., vom Ständerath am 21. März die vom Bundesrathe beantragte Gewährleistung ausgesprochen.

8. Einbürgerung aargauischer Israeliten.

Bericht des Bundesraths vom 17. Dezember 1875 über die Petition des Kultusvereins der Israeliten in der Schweiz für Regulirung der bürgerlichen Verhältnisse der aargauischen Israeliten. (Priorität beim Ständerath.)

Nationalräthliche Kommission : Ständeräthliche Kommission : Eggli (Schrift!. Bericht).

Real (Schrift!. Bericht).

Broger.

Ringier.

Dénériaz.

Dufernex.

Siehe Seilage II, Seite 821.

9. Besoldung von Militärbeamten und Pferderationen.

Botschaft und Gesezentwurf betreffend Besoldung der Beamten des Militärdepartements, und Beschlußentwurf betreffend Verabfolgung von Pferderationen in Friedenszeiten.

(Priorität beim Nationalrath.)

806

Nationalräthliche Kommission: Gaudy (Schriftl. Bericht).

Hertenstein.

Migy.

Merkle.

Vautier.

Ständeräthliche Kommission:

·

Vicier.

Hofer.

Graven Vessaz.

Freuler

Siehe Beilage III, Seite 824.

«

10. Inîanterie-Exerzierreglemente, Botschaft und Beschluß'entwurf betreffend Einführung abgeänderter Exerzierr,eglemente der Infanterie. (Priorität beim National rath.)

Nationalräthliche Kommission :

Stäuderäthliehe Kommission :

Arnold (Schriftl. Beiiclit).

Militärkommission. .

Lambelet.

(Siehe allgemeine Kommissionen, Techtermann.

Seite 816.)

Zemp.

Zyro.

Siehe Beilage IV, Seite 826.

11. Darleihen aus eidg. Fonds, Gesezrevision.

Botschaft nebst Gesezentwurf, betreffend Revision des Gesezes über Darleihen aus eidgenössischen Fonds, vom 23.

Dezember 1851 (III, 6). (Priorität beim Nationalrath.)

Nationalräthliche Kommission:

Ständeräthliche Kommission:

Haller.

Challet-Venel.

Schwerzmann.

Stehlin (Schriftl. Bericht).

Estoppey.

Real.

Sonderegger.

Dossenbach.

Siehe Beilage V, Seite 827.

12. Etzweilen-Schaffhausen.

Botschaft betreffend Uebertragung der zürcherischen und thurgauischen Konzession und Ertheilung der Konzession für das Schaffhauser Gebiet. (Priorität beim Ständerath.)

Zur Zeit nielli spruchreif, wegen Nichterledigung genehmigung.

Siehe Beilage VI, Seite 831.

einer

Vertrags-

807 13. Bödelibahn, Konzessionsänderung.

Botschaft vom 7. Dezember 1875 betreffend Konzessionsabänderung für die Bödelibahn. (Priorität beim Ständerath.)

(Eisenbahnkommissionen, Seite 816.)

Siehe Beilage VII, Seite 831.

14. Nationalbahn, Konzessionsänderung.

Botschaft und Beschlußentwurf betreffend Abänderung der Konzession für die Eisenbahn Winterthur-Zofingen. (Priorität beim Ständerath.)

Vom Ständerath am 23. und vom Nationalrath am 2,9. Märe nach bundesräthlichem Entwurf angenommen.

15. Genfer Pferdebahnen, Konzessionsübertragung.

Botschaft und Beschlußentwurf beireffend Uebertragung der Konzession für bie Genfer Pferdebahnen. (Priorität beim Ständerath.)

Vom Bundesrath am 16. März für die Märzsession zurükgezogen.

16. Fabrikgesez.

Botschaft und Gesezentwurf betreffend die Arbeit in den Fabriken. (Priorität beim Nationalrath.)

Nationalräthliche Kommission:

Ständeräthliche Kommission:

Künzli.

Baud.

Bleuler.

Born.

Klein.

Müller.

Philippin.

Tschudy.

Vautier.

Kappeier.

Jenny.

Vessaz.

Gengel.

Roth.

Zangger.

Theiler.

Verschoben.

17.

Postregalgesez.

Botschaft und Gesezentwurf betreffend das Postregal. (Priori* tut beim Ständerath.)

808 Nationalräthliche Kommission: Ständeräthliche Kommission: Klein.

Kappeier (schriftl. Bericht). .

Barman.

Bodenheimer.

Born.

Russenberger.

Desor.

Herzog.

Keller.

Vigier.

Romedi.

Jenny.

Vonmentlen.

Cornaz.

Verschollen : Zu Nr. 17, 19, 20, 21 -- ride Beilage VIII, Seite 834.

18. Posttaxengesez-Revision.

Botschaft und Gesezentwurf betreffend Revision des Posttaxengesezes. (Priorität beim Ständerath.)

(Kommissionen wie für Nr. 17).

Siehe Beilage IX, Seite Saß.

19. Verschmelzung des Post- und Telegraphendienstes.

Botschaft über das Postulat, vom 25. Juni 1874, betreffend Verschmelzung des Post- und Telegraphendienstes. (Priorität beim Ständerath.)

Nationalräthliche Kommission: Ständeräthliche Kommission: Kömer.

Wie für Nr. 17, 18.

Eberle.

Huber.

Joly.

Seiler.

Verschoben: Siehe Beilage VIII, Seite 834.

20. Postverwaltung, Reorganisation.

Botschaft betreffend die F raffe der Reorganisation der PostVerwaltung, beziehungsweise zunächst der Besezung der Stelle eines Oberpostdirektors. (Priorität beim Ständerath.} O

O

Nationalräthliche Kommission: Ständeräthliche Kommission: Wie für Nr. 19.

Wie für Nr. 17--19.

Verschollen: Siehe Beilage VIII. Seite 834.

21. Telegraphenverwaltung, Dienstverbesserungen.

Botschaft vom 6. September 1875, mit Vorschlägen zur Verbesserung der Telegraphenlinien. (Priorität beim Ständerath.)

809 Nationalräthliche Kommission : Ständeräthliche Kommission : Wirth-Sand.

Wie für Nr. 17--20.

Berthoud.

Beck-Len.

Beymond.

Widmer-Hüni.

Verschoben: Siehe Beilage VIII, Seite 834.

22.

Rekurs Mordasini, betreffend Volksvertretung im Tessiner Grossen Rathe.

Botschaft über den Rekurs von Advokat August Mordasini in Locamo und Mithafte, betreffend Einführung der gleichmäßigen Volksvertretung im Großen Rathe des Kantons Tessin. (Priorität beim Nationalrath.')

Nationalräthliche Kommission: Ständeräthliche Kommission: Karrer (schriftl. Berieht).

Hoffmann (schriftl. Bericht).

Hilti.

Evèquoz.

de Montheys.

Weber (Glarus).

Vonmatt.

Freuler.

Haberstich.

Taucher.

Verschoben: Siehe Beilage X, Seite 840.

23.

Rekurs Louis Cornuz in Paternitätsachen.

Rekurs der Regierung von Waadt und des Louis Cornuz, von Mur (Waadt) gegen Rekursentscheid des Bundesraths vorn 18. August 1875, betreffend Vollzug eines frei burgischen Paternitätsurtheils zu Gunsten der Henriette Cornuz in Mur (Freiburg}.

Nationalräthliche Kommission : Ständeräthliche Kommission : Haberstich.

Nagel.

Migy.

Franzoni.

Thoma.

Bussenborger.

Der Bekws wurde vom Ständeratli am 16. Dezember 1875 und vom Nationalrath am 7. März 1876 als unbegründet abgewiesen.

24.

Rekurs Pilloud betreffend Wirthschaftspatent.

Rekurs von Denis Pilloud in Châtel-St.-Denis (Freiburg) gegen die mit Bundesrathsbeschluß vom 23. Juli 1875 aufrechterhaltene Verweigerung eines Wirthschaftspatents.

(Priorität beim Nationalrath.)

810 Nationalräthliche Kommission : Kitschard.

Joly.

Müncb.

Ständeräthliche Kommission : Estoppey.

Russenb erger.

Real.

Der Rekurs wurde vom Nationalrath am S. und vom Ständerath am, 15. März für dermalen*) abgewiesen.

25. Rekurs von Aargau in Sachen J. B. Schmid puncto Schriftenverweigerung.

Rekurs der Regierung von Aargau gegen Bundesrathsbeschluß vom 22. November 1875 in Sachen Joh. Baptist Schmid von Füll (Aargau) zu Riesbach (Zürich), betreffend Verweigerung von Ausweisschriften.

(Priorität beim Ständerath.)

Nationalräthliche Kommission : Leuenberger.

Häberlin.

Pedrazzini.

Eusser.

Steinhäuser.

Stelle Beilage XI, 26.

Ständeräthliche Kommission : Bodenheimer (schriftl. Bericht).

Estoppey.

Lusser.

Seite 841.

Petition Zschezsche, betreffend Civilstandsformularien.

Botschaft vom 21. Dezember '1875 über die vom 10. gleichen Monats datirte Eingabe von Prof. Zschezsche in Zürich betreffend Civilstandsaktun. (Priorität beim Nationalrath.)

Nationalräthliche Kommission : Ständeräthliche Kommission: Demiéville.

Hoffmann.

Joos.

Estoppey.

Meßmer.

Dossenbach.

Migy.

Rickli.

Segesser.

Zinggeler.

Vom Nationalrath wurde am 9. und vom Ständerath am 17. Märe über die Petition Zschezsche zur Tagesordnung geschritten.

*) Rekurrent bat vorerst sich an den Großen Rath von "Freiburg zu wenden.

811 27.

Petition betreffend Vertretung von Basel-Stadt im Nationalrath.

Botschaft vom 20. Dezember 1875 über die Petition des Basler Arbeiterbundes betreffend Anspruch des Kantons Basel-Stadt auf drei Vertreter im Nationalrathe. (Priorität beim Nationalrath.)

Nationalräthliche Kommission : Ständeräthliche Kommission: Marti.

Erosi.

Berdez.

Sonderoggor.

Dietler.

Rossi.

Reinert.

Tauner.

Vom Nationalrath wurde am 8. und vom Ständerath am 11. Mars über diese Petition sur Tagesordnung geschritten.

Siehe Beilage XII, Seite 842.

28. Moser, Begnadigungsgesuch.

Begnadigungsgesuch des wegen Diebstahls verurtheilten Infanterierekruten Christian Moser von Zäziwyl.

Kommission der Bundesversammlung: Hasler, Birmann, Carteret, Durrer, Hoffmann.

Dieses Begnadigungsgesuch wurde von der Vereinigten Bundesversammlung am 11. Märe abgewiesen.

29. Motion Stämpfli.

Motion von Hrn. Nationalrath Stämpfli, betreffend den Modus der Berathung eidgenössischer Geseze. (Priorität beim Nationalrath.)

Nationalräthliche Kommission: Ständeräthliche Kommission: Ruchonnet.

Kappeier.

Aepli.

Estoppey.

Kaiser (Solothurn).

Weber (Glarus).

Stämpfli.

Roth.

Ziegler.

Hettlingen.

Steile Beilage XIII, Seite 843.

30.

Tessiner Rekurs gegen Chavannes und Consorten, in Ascona, betreffend Dynamitfabrikation.

Rekurs der Regierung von Tessin in Sachen der Herren Chavannes, Brochon und Comp. in Ascona, betreffend den durch Bundesrathsbeschluß vom U. August 1875 gestatteten Betrieb einer Dynamitfabrik auf den KaninchenInseln im Lago Maggiore. (Priorität beim Ständerath.)

812 Nationalräthliche Kommission: Ständeräthliche Kommission: Lambelet.

Brosi.

Scherz.

Birmann.

Thommen.

Kaiser.

Salis.

Scheuchzer.

Der Rekurs derRegierungg vonTessini wurde vomStänderathh am 14. Dezember 1875 und vom Nationalrath am 22. März Î876, in Aufhebung des Bundesrathsbeschlusses vom 11. August 1875, für begründet erklärt.

Siehe Beilage XIV, Seite 844.

31. Rekurs vom Gemeinderath Dürnten, betreffend Stimmrecht.

Rekurs des Gemeinderaths von Dürnten (Zürich), gegen Bundesrathsbeschluß vom 31. Januar 1876, betreffend Stimmrecht der Niedergelassenen. (Priorität beim Ständerath.)

Nationalräthliche Kommission: Ständeräthliche Kommission: Demiéville.

Nagel (schriftl. Bericht).

Eggli.

Stehlin.

Broger.

Schaller.

Sielie Beilage XV, Seite 845.

32.

Wasserpolizei im Hochgebirge.

Botschaft und Gesezentwurf betreffend die Oberaufsicht des Bundes über die Wasserpolizei im Hochgebirge. (Priorität und Kommissionen wie beim Forstgesez, Nr. 2.)

Für die Märzsession verschoben.

33.

Motion Freuler.

Motion des Hrn. Ständerath Freuler, betreffend die ,,eidgenössische Bank".

Vom Ständerath erheblich erklärt und dem Bundesrath überwiesen, zur Berichterstattung in der nächsten (Juni-) Session; 10. März 1876.

Siehe Beilage XVI, Seite 845.

34.

Zürich-Höngg, Dampfomnibusbahn, Fristverlängerung.

Vom Ständerath am 17. und vom Nationalrath am 21. März nach bundesräthlichem Vorschlag angenommen.

35. Koblenz-Laufenburg-Stein, Fristverlängerung.

Vom Ständerath am Tl. und vom Nationalrath am 21. März angenommen, mit der Einschaltung vor Litt, a: unbeschadet der Rechte der .Kontrahenten mit der Central- und der Nordostbahn.

813 36.

Geschäftsbericht 1375, Kommissions-Wahl.

Wahl der Kommissionen zur Prüfung des Geschäftsberichts des Bundesrathe etc. vom Jahr 1875. (Der Nationalrath hat die Priorität.)

Siehe Rubrik: Allgemeine Kommissionen, Seite 815--816.

37.

Urnäsch-Appenzell, Fristverlängerung.

Vom Ständerath am 17. und vom Nationalrath am 2t. März nach bundesräthlichem Antrag angenommen.

38. Motion des Hrn. Ständerath Hofer, betreffend Gotthardbahn.

Nach ertheilter Auskunft von Seite des Bundesrathes lourde die Motion zurükgezogen, am 14. März.

Siehe Beilage XVII Seite 840.

39. Glarus-Linthal, Fristverlängerung.

Vom Nationalrath am 17. und vom Ständerath am 20. März angenommen, mit Abänderung der Frist auf 31. Juli statt 30. September 1876.

40.

Rekurs Pfander.

Rekurs von Albert Pfander von Basel gegen Bundesrathsbeschluß vom 29. Dezember 1875, betreffend Montirungsteuer. (Priorität beim Nationalrath.)

Nationalräthliche Kommission : Thoma.

Berdez.

Reinort.

Vom Nationalruth am 24. März verschollen.

41. Motion von Hrn. Ständerath Jenny, betreffend Waarenstatistik.

.Siehe Beilage XVIII, Ssite 846.

42.

Nachkredit für das Postgebäude in Chur.

(Priorität beim Ständerath.)

Nationalräthliche Kommission : Ständeräthliche Kommission : Dietler.

Stehlin.

Durrer.

Soguel.

Lurati.

Huber.

Vom Ständerath am 21. und vom Nationalrath am 23. März nach bundesräthlichem Entwurf angenommen.

814 43. Walliser Verfassung, neue, Gewährleistung.

(Priorität beim Ständerath.)

Nationalräthliche Kommission: Ständeräthliche Kommission: Rohr (Aargau).

Nagel.

Chalumeau.

Kopp.

Toggenburg.

Brosi.

Vom Ständerath wurde am 21. März der bundesräthliche Entwurf unverändert genehmigt, vom Nationalrath aber der Gegenstand am 24. März verschollen.

44. Eingabe luzernischer Gutsbesizer, betreffend Eisenbahn-Expropriationsanstände mit der Gotthardbahngesellschaft.

(Priorität beim Ständerath.)

Nationalräthliche Kommission: Ständeräthliche Kommission: Graf (Basel-Landschaft).

Hoffmann.

Morel.

Estoppey.

Schmid.

Kaiser.

Siehe Beilage XIX, Seite 846.

45.

Ermächtigung des Bundesraths zur Genehmigung von Eisenbahn-Fristverlängerungen.

Vom Nationalrath am 20. und vom Ständerath am 21. März angenommen.

Beilage XX, Seite S47.

815

Erster _A_nliaiig-.

Allgemeine Kommissionen.

a. B u d g e t für 1876.

Nationalräthliche Kommission: Ständeriithliche Kommission : Wahl durch das Bureau vom 10. November 1875. (Der Nationalrath hatte die Priorität.)

Vigier.

Ziegler.

Bodeuheimer.

Aepli.

Hold.

Burckhardt.

Graven.

( Chausson.)

Nagel.

Dürrer.

Schaller.

Kiinzli.

Wirz.

Meßmer.

Techtermann.

Teuscher.

Tschudy.

Vautier.

b . G e s c h ä f t s f ü h r u n g f ü r 1875: Geschäftsbericht des Bundesraths, des Bundesgerichts, und Staatsrechnung für 1875: Nationalräthliche Kommission : Ständeräthliche Kommissionen : (Der Natioualrath hat die a. Geschäftsbericht 1875 : Bingier.

Priorität.)

Gengel.

Wahl durch das Bureau, Vessaz.

16. März 1876.

Stehlin.

Karrer.

Cornaz.

Carteret.

Hof'er.

Chaney.

Wirz.

Dénériaz.

· b. Staatsrechnung von 1876: Durrer.

Stehlin.

Porrer.

Bodenheimer.

Halles Estop pey.

Joly.

Bussenberger.

Joos.

Schaller.

Salis.

Weber.

Vonmatt.

Herzog.

(Geschäftsvertheilung siehe unten.)

816 Geschäftsvertheilung der nationalräthlichen Kommission t 1) 2) 3) 4) 5) 6) 7)

Politisches Departement: Karrer, Salis.

Departement des Innern: Carteret, Durrer.

Justiz- und Polizeidepartement: Haller, Salis.

Militärdepartement: Joly, Vonmatt.

Finanz- und Zoll département: Joos, Chaney.

Eisenbahn- und Handelsdepartement: Forrer, Dénériaz.

Post- und Telegraphendepartement: Chaney, Forrer.

c

c. E i s e n b a h n - K o m m i s s i o n e n .

Nationalräthliche : Ständeräthliche r.

Bucher.

Bavier.

Berthoud.

Challet-Venel.

Kaiser (Soloth.)

Römer.

Kappeier.

Estoppey.

Vigier.

Schaller.

Sulzer.

Wirz.

Keller.

d. P e t i t i o n s k o m m i s s i o n des N a t i o n a l r a t h s . .

Vom Bureau bestellt am 16. Dezember 1875.

Büzberger.

Contesse.

Graf (Appenzell).

Moser.

Zemp.

e. P r ü f u n g der W a h l a k t e n bei N e u w a h l e n in den,' Nationalrath.

Nationalräthliche Kommission, vom Bureau bestellt am.

6. Dezember 1875.

Brunuer.

Jaquet.

Joly.

Schmid.

Stoffel.

f. M i l i t ä r k o m m i s s i o n des S t ä n d e r a t h s : .

Huber.

Koth.

Hold.

Bodenheimer.

Brosi.

Vessaz.

Kingier.

81T

Z^weiter -Ä-nliang-.

Resumé des Erledigten und der TendenzenNummer.

2. Forstgesez.

5.

6.

7.

8.

10.

13.

14.

18.

22.

23.

24.

2ö.

26.

27.

28.

29.

30.

33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

41.

42.

44.

45.

A. Erledigtes.

Referendumsbegehren zum Jagdgesez.

Auslieferungsvertrag mit Luxemburg.

Solothurner Verfassung, eidg. Gewährleistung.

Einbürgerung aargauischer Israeliten.

Infanterie-Exercier-Reglemente, Genehmigung.

Bödelibahn.

Nationalbahn.

Posttaxengesez.

Rekurs Mordasini.

Rekurs Cornuz.

Rekurs Pilloud.

Rekurs Aargau in Sachen Schmid.

Petition Zschezsche.

Petition vom Basler Arbeiterbund.

Begnadigungsgesuch Moser.

Motioa Stämpfli. (Pendent bleibt ein daheriges Postulat betreffend den Geschäftsverkehr der Räthe, eventuell auch die Revision des Nationalrathsreglements).

Rekurs betreffend Dynamitfabrikation.

Motion Freuler. (Pendent bleibt ein daheriger Begutachtungsauftrag).

Zürich-Höngg, Fristverlängerung.

Koblenz-Laufenburg-Stein, Fristverlängerung.

Gestionskommissionen für 1875, Bestellung. Siehe erster Anhang: Allgemeine Kommissionen, Seite 815--816.

Urnäsch-Appenzell, Fristverlängerung.

Motion Hofer betreffend Gotthardbahn.

Glarus Linthal, Fristverlängerung.

Motion Jenny. (Pendent bleibt ein daheriger Begutachtnngsauftrag).

Nachkredit für das Postgebäude in Chur.

Eingabe luzernischer Grundbesizer.

Ermächtigung des Bundesraths zu Eisenbahnfristverlängernngen.

(29 Gegenstände.)

·618 B. P en den z e n.

a. Schon jczt für die Juniscssion ausdrüklich angesczte: Nummer.

4.

9.

11.

15.

16.

31.

32.

33.

36.

40.

43.

Rheinkorrektion.

Militärbesoldungen.

Darleihen aus eidg. Fonds.

Genfer Pferdebahnen.

Fabrikgesez.

Rekurs Diirnten.

Wasserbaupolizei-Gesez.

Bundesräthliches Gutachten über Motion Preuler.

Geschäftsbericht 1875.

Rekurs Pfänder.

Walliser Verfassung.

(11 Gegenstände.)

b. Anderweitige Tendenzen: Nummer.

1.

3.

12.

17,

Abstimrnungsgesez.

Kultussteuern.

Etzweilen-Schaffhausen, Eisenbahnkonzessionsänderung.

19, 20, 21: Postregalgesez, Verschmelzung des Post- und Telographonwesens, beziehungsw. Reorganisation der Postverwaltung; Verbesserung der Telegraphenlinien.

29, 41 : Bundesrätbliche Begutachtungen infolge der Motionen Stämpfli und Jenny.

(9 Gegenstände.)

819

Dritter Anhang.

B e i l a g e n l bis XX.

I. Traktandum Nr. 3: Gesezentwurf über Kultussteuern.

A. Entwurf des Bundesrathes.*)

B. Anträge der Kommission des Nationalrathes.

26. November 1875.

6. März 1876.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r s c h wei z. E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Ausführung des Art. 49, leztes Alinea, der schweizerischen Bundesverfassung , und nach Einsicht einer diesfälligen Botschaft des Bundesrathes vom 26.

November 1875, beschließt: Art. 1. Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszweke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden (Bundesverfassung Art. 49, Abs. 6).

A n t r a g d e r M e h r h e i t (bestehend aus den Herren Jolissaint, Ruchonnet, Saxer, Stoffel und Sträub) : Es sei zur Zeit eine spezielle Ausführung der im Schlußsaz von Art. 49 der Bundesverfassung enthaltenen Bestimmung auf dem Gesezgebungswege nicht geboten und daher in den hierüber vom Bundesrathe vorgelegten Gesezentwurf vom 26. November 1875 nicht einzutreten.

A n t r a g d e r M i n d e r h e i t (bestehend aus den Herren Segesser und Weck): Es sei auf den Gesezentwurf einzutreten .

Auf den Fall des Eintretens werden folgende Abänderungsanträge gestellt : Art. 2. A n t r a g der M e h r h e i t (bestehend aus den Herren Saxer, Segesser, Stoffel, Sträub, Weck): Wird ein Theil der vom Staate oder von den politischen Gemeinden bezogenen direkten Steuern für eigentliche Kultuszweke einer Religionsgenossenschaft verwendet, so sind diejenigen, welche dieser Religionsgenossenschaft nicht augehören, von dieser Steuer verhältnißmäßig zu entlasten.

A n t r a g d e r M i n d e r h e i t (bestehend aus den Herren Jolissaint und Ruchounet): Unveränderte Annahme von Art. 2 des Entwurfs.

Art. 2. Wird ein Theil der StaatsEinkünfte für Kultuszweke einer oder mehrerer Religionsgenossenschaften verwendet, so kann hieraus für diejenigen, welche keiner derselben angehören, ein Anspruch auf theil weise Befreiung von den Staatssteuern nicht abgeleitet werden.

*) Bundesblatt 1875, 1Y, 971. 982.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd.I.

59

820

Entwurf des Bundesrathes.

Anträge der Kommission des Nationalrathes.

Art. 3. Leistungen, welche auf einem besondern Rechtstitel beruhen, wie z. B. Reallasten auf einzelnen Grundstüken, werden durch das gegenwärtige Gesez nicht berührt. Dagegen dürfen Grundsteuern, wenn solche für eigentliche Kultuszweke erhoben werden, auf solche Grundstüke nicht umgelegt werden, deren Eigenthümer der betreffenden Religionsgenossenschaft nicht angehören.

Art. 4. Wer einer Religionsgenossenschaft anerkanntermaßen angehört, kann sich von der den Gliedern derselben innerhalb einer Gemeinde obliegenden Steuerpflicht nur dadurch befreien, daß er seinen Anstritt aus der Religionsgenossenschaft förmlich erklärt.

Die bezügliche Erklärung ist schriftDie bezügliche Erklärung ist schriftlich beim Gemein dspräsidenten des lich beim Gemeindspräsidenten des Wohnortes abzugeben und von diesem Wohnortes abzugeben. Dieser hat dem Vorstande derjenigen Gemeinde dem Austretenden eine Bescheinigung oder Genossenschaft mitzutheilen, des- über die Abgabe der Erklärung zu sen Steuerhoheit für Kultuszweke der behändigen und dem Vorstande derAustretende bisher unterworfen war. jenigen Gemeinde oder Genossenschaft, deren Steuerhoheit für Kultuszweke der Austretende bisher unterworfen war, Mittheilung von der erfolgten Austrittserklärung zu machen.

Diejenigen Steuern, welche in dem Diejenigen Steuern, welche vor gleichen Jahre, innerhalb dessen die Abgabe der Austrittserklärung beAustrittserklärung erfolgt, verfallen, schlossen wurden und in dem gleichen hat der Ausgetretene noch zu be- Jahre etc. wie neben zahlen.

Art. 5. Die Austritts-Erklärung (Art. 4) kann in gültiger Weise nur abgegeben werden durch eine Person im Alter von mehr als 16 Jahren, Streichung des Schlusses: welche welche zudem im Stande ist, ihren zudem im Stande ist etc.

Willen mit klarem Bewußtsein zu erkennen zu geben.

Ist der Austretende ein Familienvater, so gilt seine Erklärung auch für die unter seiner väterlichen Gewalt stehenden Kinder unter 16 Jahren.

Für Ehefrauen und Kinder über 16 Jahren ist dagegen die Erklärung des Ehemannes nnd Vaters nicht maßgebend.

821 Entwurf des Bundesrathes.

Art. 6. Bei Familien, deren Glieder theilweise der einen, theilweise einer andern, oder gar keiner Religionsgenossenschaft angehören, gilt der Grundsaz der theilweisen und verhältnißmäßigen Steuerpflicht. Die Zahl derjenigen Familienglieder, welche einer gegebenen Religionsgenossenschaft angehören, in Vergleich gesezt mit der Zahl sämmtlicher Familienglieder, bestimmt den Theil einer vollen Steuer, welcher für Kultuszweke jener Genossenschaft dem Familienhaupte auferlegt werden darf.

Art. 7. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17.

Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Bundesgesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Anträge der Kommission des Nationalrathes.

Alinea 3 von Art. 5 (neu): Vormündern und Vormundschaftsbehörden steht die Berechtigung nicht zu, für bevormundete Kinder unter 16 Jahren eine Austrittserklärung abzugeben.

C. Beschluss des Nationalrathes, 7. März.

Es ist zur Zeit eine spezielle Ausführung der im Schlußsaz von Art. 49 der Bundesverfassung enthaltenen Bestimmung auf dem Gesezgebungswege nicht geboten und es wird daher in den hierüber vom Bundesrathe vorgelegten Gesezentwurf vom 26. November 1875 nicht eingetreten.

D. Beschluss des Ständerathes, 13. März.

Es wird zur Zeit auf den vom Bundesrath mit Botschaft vom 26. November 1875 vorgelegten Entwurf eines Bundesgesezes betreffend Steuern zu Kultuszweken nicht eingetreten.

822 E.

Beschluss des Nationalrathes, 17. März.

Es wird zur Zeit auf den vom Bundesrath mit Botschaft vom 26. November 1875 vorgelegten Entwurf eines Bundesgesezes betreffend Steuern zu Kultuszweken nicht eingetreten, in der Meinung, daß der genannte Gesezentwurf an den Bundesrath zu nochmaliger Prüfung zurükgewiesen wird, nnd daß es dem Bundesrathe überlassen bleibt, zu einer ihm geeignet scheinenden Zeit einen Gesezentwurf über die vorliegende Materie wieder vorzulegen.

F. Vom Ständerath angenommen am 17. März.

II. Trakt. Nr. 8: Einbürgerung aargauischer Israeliten.

A. Beschluss des Ständerathes.

10. März 1876.

B. Antrag der Kommission des Nationalrathes.

15. März 1876.

Die Bundesversammlung der Die B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r Schweiz. E i d g e n o s s e n s c h a f t , Schweiz. E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht des Gesuches des nach Einsicht etc. wie neben; Kultusvereines der schweizerischen Israeliten, d. d. Baden, den 20. September 1875, betreffend Einbürgerung der Israeliten im Kanton Aargau, und der hierauf bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 17. Dezember gl. Jahres;*) In A n b e t r a c h t : In Anbetracht: 1) daß das Gesuch um Einbürgerung 1) daß das Gesuch um Einbürgerung in den Ortsbürgergemeindeverband in den Ortsbürgergemeindeverband und um volle bürgerliche Gleich- und um volle bürgerliche Gleichstellung mit den andern Kantons- stellung mit den andern Kantonsund Schweizerbürgern angesichts des und Schweizerbürgern, angesichts der Art. 00 der Bundesverfassung, der Art. 4 und 5 der Bundesverfassung, Bestimmungen des Bundesgesezes be- Art. 11 und 79 der aargauischen treffend die Heimatlosigkeit, und der Kantonsverfassung, sowie eventuell Art. 11 und 79 der aargauischen Kan- der Bestimmungen des Bundesgesezes betreffend die Heimatlosigkeit, natonsverfassung begründet erscheint; mentlich Art. 17 desselben, begründet erscheint ; *) Bundesblatt 1875, IV, 1223.

823 Beschluss des Ständerathes.

Antrag der Kommission des Nationalrathes.

2) daß Bestimmungen der kanto2) daß Bestimmungen der kantonalen Verfassungen und Geseze, welche nalen Geseze, welche mit der Bundesmit der Bundesverfassung im Wider- verfassung im Widerspruche stehen, spruche stehen, von selbst dahinfallen, von selbst dahinfallen, und die Aufund die Aufhebung solcher Verhält- hebung solcher Verhältnisse nicht nisse nicht erst von dem Ergebnisse erst von dem Ergebnisse einer kaneiner kantonalen Verfassungs- oder tonalen Verfassungs- oder GesezesGesezes-Revision abhängig gemacht Revision abhängig gemacht werden werden kann; kann; beschließt: beschließt: Der Bundesrath wird eingeladen, Der Bundesrath wird eingeladen, hei der Regierung des Kantons Aar- bei der Regierung des Kantons Aargau auf endliche Erledigung der An- gau auf endliche Erledigung der gelegenheit die Israeliten, Israeliteu, betreffend ie Einbürgerung und die volle bürger- Angelegenheit d e r Israeliten, liche Gleichstellung mit den Kantons- volle bürgerliche Gleichberechtigung und Schweizerbürgern, zu dringen, mit den Kantons- und Schweizerund derselben hiefür einen ange- bürgern, zu dringen, und derselben messenen Termin zu sezen.

hiefür einen angemessenen Termin zu sezen, welcher jedoch nicht über das Ende des Jahres 1876 ausgedehnt werden soll.

C. Beschluss des Nationalrathes, 18. März.

Annahme der Motive der nationalräthlichen Kommission, jedoch des Dispositivs des Ständerathes.

D. Ständerath stimmte zu, am 21. März.

824

III. Trakt. Nr. 9: Militärbesoldungen und Pferderationen.

A. Erste Anträge der Kommission des Nationalrathes, in Abänderung der bundesräthlichen Vorlage vom 25. Februar 187G. *) (Vom 13. März 1876.)

I. Besoldungen der Militärbeamten.

Art. 1.

Verwaltungsabtheilungen.

Kavallerie.

Kanzlisten .

.

Artillerie.

Sekretär .

.

.

. b i s auf Fr. 2800 .

Kommission : Streichung.

F r . 3000--3500 Sekretär (Techniker). A n saz unverändert.

Oberfeldarzt.

Kanzlist .

.

.

. b i s auf Fr. 2800 Streichung.

Verwaltung des Kriegsmaterials.

a. Technische Abtheilung.

Waffenkontroleur Fr. 3000--4000 Fr. 3000--3500 Kriegskommissariat.

Instruktionspersonal.

Infanterie.

Sekretär Fr. 2000--2800 Fr. 2500--3000 Kreisinstruktoren ,, 6000 ,, 5000--6000 Kavallerie.

Hilfsinstruktoren Fr. 1800--2800 Fr. 2000--2800 Artillerie.

Sekretär Fr. 2000--2800 Fr. 2500--3000 Instruktoren I. Klasse . ,, 4000--5000 ,, 4500--5500 Hilfsinstruktoren ,, 1800--2800 ,, 2000--2800 Art. 2.

Schlußsaz: .... und erhalten nöthigenfalls die reglementarische Logisvergütung.

Art. 3.

Die berittenen Instruktoren haben die Pferde selbst zu stellen ; Ausnahmen können vom Militärdepartement bewilligt werden. Die berittenen Hilfsinstruktoren erhalten dieselben während der Dienstzeit auf Kosten des Bundes.

*) Bundesblatt 1876, I, 419.

825 IL Pferderationeii.

Art. 1. Im Friedensverhältnisse sind während des ganzen Jahres zum Bezug einer Fourrage-Kation nebst Pferdewartungskosten für ein effektiv gehaltenes, diensttaugliches Reitpferd berechtigt: a. die vier Waffenchefs; b. die Oberinstruktoren, mit Ausnahme desjenigen für das Sanitätswesen; c. die Kreisinstruktoren und die als deren Stellvertreter bezeichneten Instruktoren I. Klasse; d. sämmtliche Instruktoren I. und II. Klasse der Kavallerie und Artillerie.

Der Bundesrath kann innerhalb der Schranken des Budgets diese Vergütung auch an andere Militärbeamte und eingetheilte Offiziere bewilligen.

Art. 2. (Wie Art. 4 des Entwurfs des Bundesrathe).

Art. 3. (Bleibt nach Entwurf.)

Art. 4. (Wie Art. 2 des Entwurfs.)

Art. 5. Die Pferde werden eingeschäzt und kontrolirt und bleiben während der Zeit, für welche die Kation bezogen oder vergütet wird, in der Schazung.

Art. 6. Während der ganzen Dauer des Instruktionsdienstes hat der Vergütungsberechtigte die Kation, gleich wie im effektiven Dienste, in Natura zu beziehen, und es fällt während dieser Zeit der Anspruch auf Kationsvergütung dahin.

Die Pferdewartungskosten fallen zu Lasten des Bundes.

Art. 7. Die rationsberechtigten Offiziere sind verpflichtet, bei Dienstverrichtungen ihre eigenen Pferde zu benüzen. Ausnahmen hievon kann das Militärdepartement gestatten.

B. Abgeänderte Anträge der Kommission des Nationalrathes, 17. März 1876.

(Vom Nationalrath am 23. März etwas abgeändert angenommen).

Uükweisung an den Bundesrath, mit der Einladung: 1) die Fourragp.-Berechtigung der ständigen Militärbearnten in das Gesez ausdrüklich aufzunehmen, und in Friedenszeiten auf e i n e Bation zu beschränken ; 2) zu untersuchen : a. ob nicht jezt schon die Pferdestellung für das Instruktionspersonal * im Sinne von Art. 178 des Entwurfes eines neuen Verwaltungsreglements in das Gesez aufzunehmen sei?

b. ob nicht zur Verminderung der Gesammtmeurausgabe eine Ermäßigung einzelner Besoldungsansäze oder eine Reduktion der in Aussicht genommenen Stellen thunlich sei?

826 C. Beschluss des Ständeraths vom 24. März, angenommen vom Nationalrath am gleichen Tage.

Verschiebung der Angelegenheit auf die nächste Junisession, mit der Einladung an den Bundesrath, bis dahin zu untersuchen und zu begutachten: 1) ob nicht die Fonrrage-Bereehtigung der ständigen Militärbeamten in das Gesez ausdrüklich aufzunehmen, und in Friedenszeiten auf e i n e Bation zu beschränken sei ?

2) ob nicht jezt schon die Pferdestellung für das Instruktionspersonal im Sinne von Art. 191--204 der Militärorganisation in das Gesez aufzunehmen sei?

3) ob nicht zur Verminderung der Gesatnmtmehrausgabe eine Ermäßigung einzelner Besoldungsansäze oder eine Reduktion der in Aussicht genommenen Stellen thunlich sei?

IV. Traktandum Nr. 10: Infanterie-Exerzier-Keglemente.

A. Beschluss des Nationalrathes, 10. März 1876.

Unveränderte Genehmigung des Beschlußentwurfs des Bundesraths vom 11. Februar 1876. (Bundesblatt 1876, I, 323.)

B. Beschluss des Ständerathes, 17. März 1876.

Nichteintreteu auf die Frage der Genehmigung, in der Meinung, daß der Erlaß vorliegender Keglemente in der Kompetenz der vollziehenden Behörde liege.

C. Beschluss des Nationalrathes, 21. März 1876.

Genehmigung des Beschlußentwurfes des Bundesrathes vom 11. Februar 1876, mit Einschluß der in der Kompagnieschule auf Seite 4 und 5 noch angebrachten neuesten Korrekturen.

821 D. Anträge der Kommission des Ständerathes.

22. März 1876.

1) Der einten Hälfte der Kommission : Genehmigung des Beschlußentwurfes des Bundesrathes vom 11. Februar, mit Ermächtigung des Bundesrathes, Aenderungen untergeordneter Natur, welche aus den Erfahrungen des laufenden Jahres ala nothwendig sich ergeben sollten, von sich aus vorzunehmen.

2) Der andern Hälfte der Kommission : Beharren beim Beschlüsse des Ständerathes vom 17. März 1876.

E. Ständerathsbeschluss, 24. März.

Zustimmung zum nationalräthlichen Beschluß vom 21. März.

T. Traktandum Nr. 11: Anlage eidgenössischer Staatsgelder» A.

Entwurf des Bundesrathes vom 8. Dezember 1875.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der chweiz. E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 8. Dezember 1875,*) beschließt: Art. 1. Die eidg. Kapitalien und Staatsgelder, sowie die Spezialfonds sollen zinstragend angelegt werden.

*) Bundesblatt 1875, IV, 1172.

Anträge der Kommission des Nationalrathes vom 15. Dezember 1875.

Art. 1. Streichung der Worte in Alinea 2:

$28

Entwurf des Bundesrathes.

Die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben erforderlichen Summen, sowie mindestens eine Million Pranken in Baar zur Dekung der ersten Kosten ·eines allfälligen Iruppenaufgebotes sollen jedoch stets in der Kasse vorhanden sein.

Art. 2. Die Anlage geschieht auf folgende Arten: a. auf unterpfändliche Sicherheit an Privaten, Korporationen oder Gemeinden, jedoch nur in solchen Kantonen, deren Hypothekargesezgebung vollständige Sicherheit gewährt ; h. auf Obligationen, welche von Kantonen oder von der Eidgenossenschaft ausgegeben oder garantirt sind; c. auf Depositen hei schweizerischen Banken, deren Statuten und Einrichtungen vollständige Garantie darbieten; und d. auf Wechsel auf schweizerische Bankpläze mit höchstens vier Monaten Verfallzeit und mit wenigstens zwei bekannten soliden Unterschriften versehen.

Die zweite Unterschrift kann durch Bestellung eines .Faustpfandes ersezt werden.

Art. 3. Die Aulagen für die Spe;zialfonds sollen ausschließlich entweder in unterpfändlich versicherten "Titeln oder in Staatsobligationen (Art. 2, Litt, b) bestehen.

Art. 4. Der Bundesrath entscheidet ·auf den Antrag des Pinanzdepartementes über die Zuläßigkeit der Anlage. Geschieht dieselbe auf unterpfändliche Sicherheit (Art. 2, Litt, a), so sind dabei folgende Grundsäze zu beobachten : a. Das Unterpfand muß nach der amtliehen Schäzung annähernd den doppelten Werth des Darleihens haben.

Erste Anträge der Kommission des Nationalrathes.

,,sowie mindestens" bis: ,,allfälligen Truppenaufgebotes".

Art. 2.

a. Ersezung der Worte: ,,auf unterpfändliche'' durch die Worte: ,,gegen grundpfändliche".

b. Ersezung des Wortes: ,,auf durch: ,,in".

c. Wie bei b.

d. Ersezung der Worte : ,,auf Wechsel" durch: ,,in Wechseln". '

Art. 3.

Ersezung des Wortes : ,,unterpfändlich" durch: ,,grundpfändlich".

Art. 4.

Wie bei Art. 3. Ferner: ,,Grundpfand" statt: ,,Unterpfand" in den Alinea a und b.

829

Entwurf des Bundesrathes.

b. Das Unterpfand darf in der Regel nicht in bloßen Gebäulichkeiten ohne einen angemessenen Komplex landwirtschaftlicher Grundstüke bestehen ; ausgenommen sind solche Wohngebäude,deren Werthh nach den vorhandenen Umständen als bleibend zu betrachten ist.

c. Alle Gebäude müssen in einer den Kreditoren hinreichende Garantie darbietenden schweizerischen Brandassekuranzanstalt versichert sein.

d. Waldungen dürfen nicht den Hauptbestandteil des Unterpfandes bilden, und jedenfalls ist bei denselben nur der Werth des Bodens in Anschlag zu bringen.

e. Die Schuldverträge sollen genau nach den in dem betreffenden Kanton geltenden gesezlichen Formen ausgefertigt werden.

Art. 5. Die Bestimmungen des Art. 4 gelten auch bei Beurtheilung der Schuldtitel, welche als Faustpfand angeboten werden.

Art. 6. Kein unterpfändliches Darleihen darf weniger als zehntausend und keines mehr als fünfzigtausend Franken betragen.

Art. 7. Der Ankauf von Staatsobligationen und Wechseln geschieht durch das Finanzdepartement; es ist dem Bundesrath über die gemachten Ankäufe und über den daherigen Stand im Allgemeinen monatlich Bericht zu erstatten.

Der jeweilige Bestand des Wechselportefeuille soll in der Regel fünfhunderttausend Franken nicht übersteigen.

Art. 8. Der Bundesrath bezeichnet zu Anfang jedes Jahres diejenigen schweizerischen Bankinstitute, bei welchen das Finanzdepartement verfügbare Staatsgelder vorübergehend zinstragend anlegen, sowie die Höchstbeträge, mit welchen solches gegenüber den einzelnen Banken gesehenen kann.

Anträge der Kommission des Nationalrathes.

Art. 5.

Verweisung auf Art. 2, leztes Alinea.

Art. 6.

Streichung.

Art. 7.

Ersezung des Wortes : ,, fünf hunderttausend" durch: ,,eine Million".

830

Entwurf des Bundesrathes.

Bei keiner Bank darf jedoch eine solche Anlage die Summe von l'ünfhunderttausend Franken übersteigen, und es ist Vorsorge zu treffen, daß von jeder Bank gegen zehntägige Kündigung wöchentlich wenigstens fünfzigtauseud Franken zurükbezogen werden können.

Art. 9. Durch gegenwärtiges Gesez, zu welchem der Bundosrath eine Vollziehungsverordnung erlassen kann, wird dasjenige vom 23. Dezember 1851 über Darleihen aus den eidg. Fonds (III, 6) aufgehoben.

Art. 10. Der Bundesrath ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

B. Beschluss des Nationalrathes, 8. März.

(Auf zweiten Antrag der Kommission).

1) Es wird auf den Gesezentwurf nicht eiugetreten.

2) Der Bundesrath wird eingeladen, über die Anlage eidgenössischer Staatsgelder eine Verordnung zu erlassen, \md dieselbe der Genehmigung der Bundesversammlung zu unterstellen.

C. Ständerathsbeschluss, 15. März.

Eintreten auf den Gesezentwurf im Sinne der Erledigung desselben: durch die gesezgebenden Käthe.

D.

Nationalrath.

Verschiebung des Gegenstands, 24. März.

831

VI. Traktandum Nr. 12: Konzession Etzweilen-Schaffhausen.

Ständerathsbeschluss vom 13. Dezember 1875.

Annahme des Entwurfes des Bundesrathes vom 16. November 1875 (Bundesblatt 1875, IV, 961) mit folgender Beifügung: B. Die durch Vertrag vom 29. Dezember 1874 zwischen dem Gründungskomite für die Eisenbahn Etzweilen-Schaffhausen und der Direktion der schweizerischen Nordostbahn, sowie durch Art. 29 der Statuten der Eisenbahngesellschaft Etzweilen-Schaffhausen vorgesehene, auf 1. Januar 1882 zu effektuirende Uebertragung dieser Linie an die Gesellschaft der schweizerischen Nordostbahn wird unter den gleichen Bedingungen genehmigt, wie solche unter A des vorliegenden Bundesbeschlusses vorgesehen sind.

Litt. B des Bundesrathes wird Litt. C.

VII. Traktandum Nr. 13: Konzessionsabänderung für die Bödelibahn.

A. Beschluss des Ständerathes, 15. Dezember 1875.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1) nach Einsicht eines Schreibens des Verwaltungsrathes der Bödelibahn, datirt Interlaken, den 15. November 1875, mit welchem das Gesuch gestellt wird: es möchte ihm in Vervollständigung des Bundesbeschlusses vom 15. September 1873, beziehungsweise in Abänderung von § 17 der Konzession vom 28. Dezember 1870 und bis zu dem Zeitpunkte, wo die einheitliche Konzession für die Brünigbahn vom 31. Januar 1874 auch für die Bödelibahn maßgebend zu sein beginne, der Fortbezug der gegenwärtig zur Erhebung kommenden Gepäktaxen bewilligt werden; 2) auf Grundlage der Berichterstattung des Bundesrathes vom 7. Dezember 1875, und 3) in weiterer Erwägung: a. daß das auf das ökonomische Bedürfniß der Gesellschaft gestüzte Moment schon deßwegen außer Betracht fallen muß, weil im Falle der Anerkennung desselben der größere Theil der schweizerischen

832 Eisenbahnunternehmungen konsequenter Weise ähnliche Taxerhöhungen beanspruchen könnten, da deren Aktienerträgnisse geringer sind als dasjenige der Bödelibahn im lezten Betriebsjahre (5 %) ; b. daß die Bewilligung einer erhöhten Taxe (5 Rp. vom Kilometer und für 50 Kilogramm) für die Streke Brienz-Brünig-Stansstad, beziehungsweise Alpnach-Stad, lediglich auf dem Zugeständniß einer Supertaxe für Ueberwindung stärkerer Steigungen und deren billiger Vertheilung auf eine gleichmäßige Streke der normalen Steigung auf beiden Abhängen der Bergbahn beruht (bundesräthliche Botschaft vom 11. September 1873, Bundesblatt 1873, III. 708), eine weitere Applikation dieser Supertaxe auf die Bahnstreke Brienz- (resp. Interlaken)-DärligenThun-Bern aber im direkten Widerspruche mit der Motivirung der Bergsupertaxe stünde; c. daß aus dem Umstand, daß für eine Uebergangsperiode eine erhöhte Taxe für Eilgut bewilligt worden ist, mit Grund durchaus nicht gefolgert werden kann, es dürfe eine ähnliche Erhöhung über die damals schon bewilligte Taxe hinaus auch für den Gepäktransport beansprucht werden ; d. daß schließlich die eingegebene Kostenberechnung für die Gepäkmanipulation alles Grundes entbehrt, indem laut derselben die damit beschäftigten Arbeiter durchschnittlich, im Tag nicht mehr als etwa, 4 '/2 Zentner zu besorgen gehabt haben, beschließt: Es kann dem Gesuche um Gestattung des Fortbezugs der gegenwärtig; zur Erhebung kommenden Gepäktaxen nicht entsprochen werden.

B. Beschluss des Nationalrathes vom 20. Dezember 1875.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht : 1) eines Schreibens des Verwaltungsrathes der Bödelibahn, datirt Interlaken, den.15. November 1875; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 7. Dezember 1875, *) beschließt: 1. Der Bödelibahn-Gesellschaft wird bis zu dem Zeitpunkte, wo eine die Bödelibahn (Därligen-Interlaken-Bönigen) gegen Brienz oder Thun fortsezende Sektion der Brünigbahn dem Verkehr übergeben wird, beziehungsweise so lange die einheitliche Konzession für die Brünigbahn vom 31. Januar 1874 auf sie keine Anwendung findet, für den Trausport des taxpflichtigen Reisendengepäks eine Taxe von 5 Cts. per 50 Kilogramm, und Kilometer bewilligt, immerhin in der Meinung, daß die in der Konzession vorbehaltenen Nebengebühren für Auf- und Abladen wegzufallen haben.

*) Bundeablatt 1875, IV, 1165.

83â 2. Durch diesen Beschluß werden Alinea 2 des Abschnittes ,,Personengepäk" und Lemma 3 der allgemeinen Bestimmungen von § 17 der Konzession des Kantons Bern vom 28. Dezember 1870 ersezt.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt..

C. Beschluss des Ständerathes vom 23. Dezember 1875.

Festhalten am Beschlüsse vom 15. Dezember 1875, nur soll Litt, d wie folgt ersezt werden: d. daß der Vorschlag, zwar die vom Bundesrath beantragte Erhöhung der Gepäktaxe auf 5 Cts. per 50 Kilogramm und Kilometer zu bewilligen, dafür aber die in § 17 der Konzession vom 28. Dezember 1870 vorbehaltenen Nebengebühren für Auf- und Abladen aufzuheben (Schlußnahme des Nationalrathes vom 20. Dezember 1875) dem Zwek des Gesuchs, die Einnahmen zu erhöhen, durchaus nicht entsprechen würde, indem diese leztern Gebühren (Instruktion vom 30. Juli 1874 über den Bezug von Waag-, Krahn-, Lad- und Lagergebühren) sich jedenfalls auf einen höhern Betrag belaufen als derjenige der beantragten Erhöhung der Gepäktaxe wäre,.

b e s c h l i e ß t etc. wie früher.

D. Nationalrathsbeschluss vom 11. März 1876.

Pesthalten am Beschlüsse vom 20. Dezember 1875.

E. Antrag und Motivirung von Seite der Eisenbahnkommission des Ständerathes.

18. März 1876.

Zustimmung zum Beschluß des Nationalraths vom 20. Dezember 1875 kann aus folgenden Gründen nicht beantragt werden: 1) Gesezt auch, die Verabreichung von 5 Prozent Aktiendividende pro 1874 lasse sich unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Nachhaltigkeit des Ertrags und der Sorge für Beschaffung hinlänglicher Reserven nicht vollständig rechtfertigen, so gehört gleichwohl auf Grundlage dieses Ergebnisses die Bödelibahn hinsichtlich ihrer ökonomischen Situation unter die am günstigsten gestellten schweizerischen Eisenbahnunternehmungen und die Consequenz läßt sich nicht abweisen, daß entweder allen minder günstig gestellten Eisenbahnunternehmungen auf ihre Begehren hin, die zuverläßig^ sofort eintreten würden, ähnliche Erhöhungen bewilligt werden müßten, oder daß wenn lezteres nicht geschähe das Verfahren der Bundesversammlung bei Peststellung der Eiseubahntransportgebühren als willkürlich und inkonsequent erschiene.

«34 2) Wenn nun auch angesichts der Umwälzungen, die in dea Preisverhältnissen im Allgemeinen eingetreten sind und der mißlichen ökonomischen Situation, in welcher sich eine größere Zahl schweizerischer EisenbahnUnternehmungen befinden, die Erhöhung der Eisenbahntransporttaxe im Prinzip von vornherein durchaus nicht als etwas Ungerechtfertigtes oder Unzuläßiges erscheint, so kann diese Frage doch offenbar nur unter deiForm der Einheit nnd Gleichmäßigkeit gelöst werden, als dem obersten Prinzip der Gesezgebung und zugleich wenigstens auf diesem Gebiet dem ersten Requisit praktischer Zwekmäßigkeit.

3) Die Unzwekmäßigkeit der im Beschluß des Nationalraths vom 20. Dezember 1875 beschlossenen Gebühren-Kompensation ist in Litt, d des ständeräthlichen Beschlusses vom 23. Dezember 1875 nachgewiesen nnd unwiderlegt geblieben.

Antrag: Festhalten am Beschlüsse des Ständeraths vom 23. Dezember 1875.

Bern, 18. Märe 1876.

Dr. S u l z e r.

F. Beschluss des Ständeraths, 23. März, angenommen vom Nationalrath am gleichen Tage.

In Ziffer 2 soll es heißen: 2. Durch diesen Beschluß wird Alinea 2 des Abschnittes ,,Personengepäk" (gestrichen: und Lemma 3 der allgemeinen Bestimmungen) von § 17 der Konzession des Kantons Bern vom 28. Dezember 1870 ersezt.

Das Uebrige wie im nationalräthlichen Beschlüsse vom 20. Dezember 1875

VIII. Trakt. 17, 19, 20, 21: Post- und Telegraphenwesen.

(Vergi. Bericht: Bundesblatt 1876, I, 676).

A. Beschluss des Ständerathes, 11. März.

T. Nachdem allseitige Uebereinstimmung darüber eingetreten ist, daß «ine umfassende Reorganisation der Postverwaltung dringendes Bedürfniß

835 ist, soll die Vornahme dieser Arbeit unter dem Gesichtspunkt erfolgen, daß sie die gesammte Postverwaltung in einheitlich systematischer Form umfassen soll.

II. Dieser Arbeit vorgängig soll auf Grundlage einer umfassenden, die sachbezügliche Gesezgebung des Auslandes einschließenden Untersuchung die Frage entschieden werden, ob nicht eine weiter gehende Verschmelzung der Telegraphenverwaltung mit der Postverwaltung zwekmäßig sei.

III. In Gewärtigung der in Disp. I in Aussicht genommenen umfassenden und einheitlichen Organisation der Postverwaltung und des in Disp. II vorgesehenen prinzipiellen Entscheides soll die theüweise Revision und Ergänzung der Gesezgebung über die Post- und Telegraphenverwaltung auf das Unentbehrlichste beschränkt werden.

Auf die diese beiden Verwaltungsgebiete beschlagenden Verhandlungsgegenstände : Bundesgesez über das Postregal (20. Juni 1874, Antrag der Kommission des Ständerathes vom 24. Juni 1875); Bericht des Bundesrathes über Verschmelzung des Post- und Telegraphendienstes (7. April 1875); Vorschläge zur Verbesserung der Telegraphenlinien (vom 6. September 1875); Botschaft des Bundesrathes betreffend die Organisation der Postverwaltung vom 6. September 1875 (Besezung der Oberpostdirektorstelle) soll daher zur Zeit nicht eingetreten werden, wobei in Bezug auf den lezten, betreffend Wiederbesezung der Oberpostdirektorstelle, noch die Erwägung maßgebend ist, daß diese Beamtung in dem in Kraft bestehenden Gesez über die Organisation der Postverwartung bereits creirt ist und daher der Bundesrath freie Hand hat, dieselbe zu besezen, sobald er es für zwekmäßig erachtet.

IV. Dagegen wird ohne Verzug auf die Berathung des Gesezentwurfes betreffend die Posttaxen (vom 28. Februar 1876) *) eingetreten werden.

B. Nationalrathsbeschluss, 20. März.

Zustimmung.

*) Bundesblatt 1876, I, 467.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd.I.

60

836

IX. Traktandum Nr. 18: Posttaxengesez.

A. Anträge aus dem Ständerathe, 11. März 1876.

Mehrheits-Vorschlag.

Art. 7. In Litt, a zu ,,über 500 · bis auf 1000 Gramm" soll gesezt werden: 20 Rappen statt 15.

Art. 8. Bei 250--500 Gramm soll ebenfalls gesezt werden: 20 Rappen statt 15.

Art. 9. Streichung des Wortes ,,allfälligen" in der viertlezten Zeile.

Art. 19. Die Fahrpoststüke, deren Gewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt, werden, ohne Rüksicht auf die Entfernung, mit einer festen Taxe von 40 Rappen belegt. Wenn jedoch die Entfernung von der Aufgabepoststelle bis zur Poststelle der ' Bestimmung in g e r a d e r Linie gemessen nicht mehr als 25 Kilometer beträgt (Lokalrayon der Fahrpost), so kommt die Lokaltaxe von 20 Rappen zur Anwendung.

.Zusäze. Die Postverwaltung ist ermächtigt, auch für Fahrpostsendungen geeignete Taxwerthzeichen anzuschaffen und der Bundesrath erhält die weitere Vollmacht, in der Folgezeit, immerhin nach Einholung der Zustimmung der Räthe, eine Zuschlagstaxe von 10 Centimes für nicht einzuführen.

Art. 20. Statt ,,welche nach dem Distanzentableau (Art. 19)" soll es heißen: welche nach einem von der Postverwaltung aufzustellenden Distanzentableau bemessen werden u. s.w.

gleich dem bundesräthlichen Vorschlag.

Minderheits-Vorschlag.

Art. 4. Von Briefen oder Schriftpaketen über 250 Gramm ist die ordentliche Fahrposttaxe zu beziehen.

-- Von Briefen von höherm Gewicht als 15 Gramm bis zum Gewicht von 250, wird für je 15 Gramm oder einen Theil von 15 Gramm ein weiterer einfacher Porto-Ansaz erhoben.

f r a n k i r t F a h r p o s t s e n

837 Mehrheits-VorschJag.

Art. 25 soll versezt, resp. zwischen die Artikel 22 und 23 hineingeschoben werden.

Art. 27. Zusaz am Schluß des Artikels : ,,Der Administration bleibt vorbehalten, Abonnements- u. Retourbillete zu ermäßigten Preisen auszugeben."

Art. 35. Eingang soll heißen: Für Postgegenstände, welche die Postanstalt nach Maßgabe des Postregalgesezes nicht verpflichtet ist u. s.w.

Art. 37. Von Entrichtung des Portos sind befreit: a. die Behörden und Beamtungen der Eidgenossenschaft, der Kantone, der Bezirke und der Kreise für die ein- und ausgehende Korrespondenz, jedoch nur in Amtsachen; b. die Gemeindsbehörden, Pfarrämter, Kirchenvorstände und Civilstandsbeamte für die unter sich in Amtsachen zu wechselnde Korrespondenz; c. das im eidgenössischen Dienst stehende Militär; d. die Korrespondenz au Arme und für Arme, sofern dieselbe von kompetenter Behörde als Armensache bezeichnet ist.

Diese Portofreiheit dehnt sich auf alle Postgegenstände aus, die mit der Briefpost versendet werden und nicht rekommandirt sind.

Vom Porto sind auch befreit die Geldsendungen, die an eidgenössische Behörden gehen oder von denselben versendet werden, sowie auch Geldsendungen an Militärs im eidgenössischen Dienst und an Arme und Armenanstalten im Sinne von Litt, d (Nachsaz).

Der Bsndesrath ist außerdem ermächtigt, für besondere Zweke wohlthätiger oder gemeinnüziger Art, zeitweise, Portofreiheit zu gewähren.

Art, 39. (Antrag der Kommission.)

Der Artikel 39 ist vor Artikel 38 zu sezen, resp. die Zahl und Stellung dieser beiden Artikel ist zu wechseln.

Minderheits-Vorschlag.

Art. 37. Von Entrichtung des Portos sind befreit: a. die postdienstliche Korrespondenz zwischen Postbehörden und Poststellen ; b. das im eidgenössischen Dienste stehende Militär;

c. die Korrespondenz an Arme und für Arme, sofern dieselbe von kompetenter Behörde als Armensache bezeichnet ist.

Diese Portofreiheit dehnt sich auf alle Postgegenstände aus, die mit der Briefpost versendet werden und nicht rekommandirt sind.

Vom Porto sind auch befreit die Geldsendungen im Postdienstverkehr zwischen den Postbehörden und Poststellen, ebenso die Geldsendungen an das Militär im .eidgenössischen Dienst und an Arme und Armenanstalten im Sinne von Litt, c (Nachsaz).

Der Bundesrath ist außerdem ermächtigt, für besondere Zweke wohlthätiger oder gemeinnüziger Art, zeitweise, Portofreiheit zu gewähren.

838

B. Beschluss des Ständerathes vom 16. März 1876, in Abänderung des bundesräthlichen Entwurfs vom 28. Februar 1876.

Art. 7. In Litt, a zu ,,über 500 bis auf 1000 Gramm" soll gesezt werden: 20 Kappen statt 15.

Art. 8. Bei 250--500 Gramm soll ebenfalls gesezt werden: 20 Rappen statt 15.

Art. 9. Streichung des "Wortes ,,allfälligen" in der viertlezten Zeile.

Art. 19. Die Fahrpoststüke, deren Gewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt, werden, ohne Rüksicht auf die Entfernung, mit einer festen Taxe von 40 Kappen belegt. Wenn jedoch die Entfernung von aer Aufgabepoststelle bis zur Poststelle der Bestimmung in gerader Linie gemessen nicht mehr als 25 Kilometer beträgt (Lokalrayon der Fahrpost), so kommt die Lokaltaxe von 20 Rappen zur Anwendung.

Zusäze. Die Postverwaltung ist ermächtigt, auch für Fahrpostsendungen geeignete Taxwerthzeicnen anzuschaffen und der Bundesrath erhält die weitere Vollmacht, in der Folgezeit, immerhin nach Einholung der Zustimmung der Räthe, eine Zuschlagstaxe von 10 Rappen für nichtfrankirte Fahrpostsendungen in den Postverkehr einzuführen.

Art. 20. Statt ,,welche nach dem Distanzentableau (Art. 19)" soll es heißen: welche nach einem von der Postverwaltung aufzustellenden Distanzentableaubemessen werdenus. w., gleich dem bundesräthlichen Vorschlag.

Art. 25 soll versezt, resp. zwischen die Artikel 22 und 23 hineingeschoben werden.

C. Anträge der Kommission Nationalrathes.

17. März 1876.

Art. 7. Festhalten am Vorschlage des Bundesrathes.

Art. 8. Festhalten am Vorschlage des Bundesrathes.

Art. 9. Zustimmung.

Art. 19. Zusaz. Der Bundesrath ist ermächtigt, für Fahrpoststüke bis 250 Gramm eine Erweiterung des Lokalrayons eintreten zu lassen.

Zustimmung.

Art. 20. Zustimmung.

Art. 25. Zustimmung.

839

Beschluss des Ständerathes.

Art. 27. Zusaz am Schluß des Artikels : Der Postverwaltung bleibt vorbehalten, Abonnements- u. Retourbillete zu ermäßigten Preisen auszugeben.

Art. 35. Eingang soll heißen: Für Postgegenstände, welche die Postanstalt nach Maßgabe des Postregalgesezes nicht verpflichtet istu. s. w.

Art. 37. Von Entrichtung des Portos sind befreit: a. die Mitglieder der Bundesversammlung oder deren Kommissionen, während der Dauer der Sizungen, wenn sie sich am Sizungsorte befinden; b. die Behörden und Beamtungen dor Eidgenossenschaft, der Kantone, der Bezirke und der Kreise für die ein- und ausgehende Korrespondenz, jedoch nur in Amtsachen ; c. die Gemeindsbehörden, Pfarrämter, Kirchen vorstände und Civilstaadsbeamte für die unter sich in Amtsachen zu wechselnde Korrespondenz ; d. das im eidgenössischen Dienst stehende Militär; e. die Korrespondenz an Arme und für Arme, sofern dieselbe von kompetenter Behörde als Armensache bezeichnet ist.

Anträge der Kommission des Nationalrathes.

Art. 27. Zustimmung.

Art. 35. Zustimmung.

Art. 37. M e h r h e i t (4 Mitglieder) : Pesthalten am Vorschlage des Bundesrathes mit dem Zusaze:

f. die Korrespondenz an Arme und für Arme, sofern dieselbe von der kompetenten Behörde als Armensache bezeichnet ist.

M i n d e r h e i t (l Mitglied): Zustimmung zum Beschlüsse des Ständerathes.

Diese Portofreiheit dehnt sich auf alle Postgegenstände aus, die mit der Briefpost versendet werden und nicht rekommandirt sind.

Vom Porto sind auch befreit die Geldsendungen, die an eidgenössische Behörden gehen oder von denselben

840

Beschluss des Ständerathes.

versendet werden, sowie auch Geldsendungen an Militärs im eidgenössischen Dienst und an Arme und Armen anstalten im Sinne von Litt, d (Nachsaz).

Der Bundesrath ist außerdem ermächtigt, für besondere Zweke wohlthätiger oder gemeinnüziger Art, zeitweise, Portofreiheit zn gewähren.

Art. 39. Der Artikel 39 ist vor Artikel 38 zu sezen, resp. die Zahl und Stellung dieser beiden Artikel ist zu wechseln.

Anträge der Kommission des Nationalrathes.

Art. 39. Zustimmung.

0. Dem Nationalrathsbeschlusse vom 21. März ist der Ständerath am 23. ohne jede Abänderung beigetreten.

(Siehe das nächstens erscheinende Bundesgesez.)

X. Traktandum Nr. 22: Rekurs Mordasini.

A. Beschluss des Nationalrathes.

23. Dezember 1875.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in E r w ä g u n g : 1) daß die Bundesverfassung in Art. 4 und 6 alle Schweizer vor dem Gesez gleich erklärt, keine Vorrechte des O r t s anerkennt, die Ausübung aer politischen Rechte nach republikanischen Formen zusichert nnd für jede Verfassung vorschreibt, daß sie vom Volke angenommen worden sei und revidirt werden könne, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt; 2) daß in Art. 2 der Uebergangsbestimmnngen diejenigen Bestimmungen der kantonalen Verfassungen, welche mit der neuen Bundesverfassung im Widerspruch stehen, mit der Annahme derselben außer Kraft erklärt sind; 3) daß der Art. 32 der Verfassung des Kantons Tessin, besagend : ,,Jeder Kreis -- abgesehen von seiner Bevölkerungszahl -- e r n e n n t drei A b g e o r d n e t e zum G r o ß e n K ä t h e " im Widerspruch mit der

841 Bundesverfassung (Art. 4 und 6) steht und daher mit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung außer Kraft getreten ist; beschließt: 1. Der Art. 32 der Verfassung des Kantons Tessin ist außer Kraft erklärt.

2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, mit der Ermächtigung, dem Kanton Tessin zur Vornahme der erforderlichen gesezgeberischen Arbeit eine angemessene und hinlängliche Frist zu gestatten.

B. Beschluss des Ständerathes.

13. März 1876.

Zustimmung zum Nationalrath, mit der Abänderung, daß Ziffer 2 der Dispositive wie folgt zu fassen ist: 2. Der Bundesrath wird eingeladen, beförderlich die nothwendigen Anordnungen dafür zu treffen, daß die angeführte Bestimmung der tessinischen Kantonsverfassung durch eine den Grundsäzen der Bundesverfassung entsprechende ersezt werde.

C. Nationalrath stimmt bei: 17. März.

XI. Traktandum Nr. 25: Rekurs von Aargau in Sachen J. B. Schmid betr. Ausweisschriftenvorenthaltung.

A. Beschluss des Ständerathes.

11. -März 1876.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht der Rekurserklärung der Regierung des Kantons Aargau, vom 10. Dezember 1875, gegen den Beschluß des Bundesrathes vom 22. November 1875, in Sachen des Joh. Baptist Schmid von Füll, Bezirks Zurzach, betreffend Verweigerung von Heimatschriften wegen rükständiger MilitärSteuern ;

842 In B e t r a c h t : daß die Militärpflichtersazsteuer nicht als eine Militärleistung des Steuerpflichtigen, sondern als eine Geldschuld an den Fiskus zu betrachten ist; daß die Zurükhaltung von Answeisschriften wegen Schulden eine Verlezung der durch Art. 45 der Bundesverfassung dem Schweizerbürger gewährten Rechte bildet; beschließt: 1. Der Rekurs der Regierung von Aargau ist abgewiesen.

2. Dieser Beschluß ist der Regierung von Aargau und dem Rekursbeklagten mitzutheilen.

B. Nationalrath stimmt bei: 18. März.

XII.

Traktandum Nr. 27: Petition betreffend Basler Vertretung im Nationalrathe.

A. Antrag der Kommission des Ständerathes.

10. März 1876.

1. Zustimmung zum Beschluß des Nationalrathes vom 8. dieß: Uebergang zur Tagesordnung.

2. Der Bundesrath wird jedoch aufmerksam gemacht auf die Frage, ob es nicht thunlich wäre, die eidg. Volkszählungen in kürzern Zeiträumen als bloß alle 10 Jahre vorzunehmen.

Für die ständeräthliche Kommission, Der Berichterstatter: A. B r o s i, Ständerath.

B. Am 17. März trat der Ständerath dem Nationalrath bei.

Ziffer 2 des Kommissionalantrages hat der Ständerath nicht angenommen.

843: XIII. Trakt. Nr. 29: Motion Stämpfli, betr. Gesezberathung.

A.

Motion.

Der Nationalrath wolle die Präge in Erwägung ziehen, ob für GesezesEntwürfe über Rechtsmaterien, welche in den Bereich der eidg. G-esezgebung fallen, nicht eine andere Berathungsform im Käthe einzuführen sei.

Bern, den 17. Dezember 1874.

S t ä m p f l i , Nationalrath.

Anträge der Kommission des Nationalrathes.

9. März 1876.

I. Abänderungs- und Ziisaz-Anträge zum Reglement des" Nationalrathes.

Art. 25. ï)as Protokoll wird jeweilen vor Beginn der nächstfolgenden Siznng vom Bureau gelesen, unterzeichnet und unmittelbar nach dem Namensaufruf zur Einsicht der Mitglieder auf den Kanzleitisch gelegt.

Anträge auf Berichtigung desselben sind während der nämlichen Siznng schriftlich einzugeben und ebenfalls auf den Kanzleitisch niederzulegen.

Vor dem Schlüsse der Sizung läßt der Präsident die Berichtigungsauträge nöthigenfalls durch die Versammlung erledigen.

Das Protokoll der lezten Sizung einer Session wird durch das Bureau definitiv genehmigt.

Art. 47bis. Bei Berathung von Gesezen, welche aus mehreren Abschnitten oder Artikeln bestehen, wird verfahren wie folgt: Nach Anhörung der Berichterstattung der Kommission findet vorerst eine Berathung darüber statt, ob in den Gegenstand einzutreten oder darüber zur Tagesordnung zu schreiten, ob sofort einzutren oder die Behandlung zu verschieben, ob auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verschieben, ob an die vorberathende Behörde (Bundesrath oder Kommission) zurükzuweisen r ob endlich, im Falle des Eintretens, der Entwurf in globo oder abschnittsoder artikelweise zu berathen sei. Alle hierauf bezüglichen Anträge sind als Ordnungsfragen in der nämlichen Umfrage zu erledigen. Die Kedner haben sich in der Begründung ihrer Anträge möglichst kurz zu fassen.

Wird in den Entwurf in globo oder abschnitsweise eingetreten, so sind in der nun folgenden zweiten Berathung alle Abänderungs- oder Ergänzungsanträge unter summarischer Begründung zu eröffnen und schriftlich einzureichen. Für den Fall, daß diese Anträge nicht sofort von der Versammlung erledigt werden wollen, werden sie an die vorberathende Kommission überwiesen, welche dieselben zu prüfen und soweit sie mit ihnen einverstanden ist, in entsprechende Redaktion zu bringen hat.

Die Anträge der Kommission, sowie die übrigen individuellen Anträge sind wenigstens 24 Stunden vor der dritten Berathung den Mitgliedern des Nationalrathes gedrukt mitzutheilen.

844 In dieser Berathung können die von der Kommission nicht berüksichtigten individuellen Anträge wieder aufgenommen werden. Ebenso ist es zufäßig, zu allen eingebrachten Anträgen Zusäze und Abänderungen zu beantragen, über welche, der Rath entweder sofort entscheidet oder welche er zu weiterer Prüfung an die Kommission zurükweist.

Nach Beendigung der lezten Berathung kann das Zurükgehen auf einzelne Artikel beantragt werden (Art. 61).

Am Schlüsse der gesammten Berathung findet eine Abstimmung über das Ganze statt (Art. 56).

II. Postulat.

Der Bundesrath wird eingeladen, das Bundesgesez über den Geschäftsverkehr zwischen dem Nationalrath und dem Ständerath etc. vom 22. Dezember 1849 einer Revision zu unterstellen und einen bezüglichen Gesezesentwurf der Bundesversammlung vorzulegen.

B.

Das Postulat wurde vom Nationalrath am 10. und vom Ständerath am 17. März zum Beschlüsse erhoben.

Die Anträge sub I wurden vom Nationalrath an die Kommission zurükgewiesen bis auf den Zeitpunkt der Erledigung von II (Postulat).

XIV. Trakt. Nr. 30: Eekurs betreffend Dynamitfabrikation.

A. Anträge der Kommission des Nationalrathes.

17. März 1876.

I. Mehrheitsantrag.

Zustimmung zum Beschlüsse des Ständerathes vom 14. Dezember 1875, wodurch der Eekurs der Tessiner Eegierung für begründet erklärt wurde.

II. Minderheitsantrag.

Der Eekurs der Tessiner Eegierung wird unbegründet erklärt, in Aufrechthaltung des Bundesrathsbeschlusses vom 11. August 1875, Der Bundesrath ist eingeladen, möglichst beförderlich einen Gesezentwurf vorzulegen, bezwekend allgemeine Eegelung der Fabrikation von Explosivstoffen, namentlich von Dynamit.

B. Nationalrathsbeschluss, 22. März: nach Mehrheitsantrag.

845 XV. Trakt. Nr. 31: Rekurs Dürnten betreffend Stimmrecht.

Rekurs des Gemeinderaths von Dürnten (Zürich) gegen Bundesrathsbeschluß vom 31. Januar 1876, betreffend Stimmrecht der Niedergelassenen (Spezialfall von Eduard Bodenmüller von Niederzeihen).

A. Antrag der Kommission des Ständerathes.

13. März 1876.

1. Die Entscheidung über den Rekurs des Gemeinderathes von Dürnten wird bis zum Erlaß des neuen Stimmrechtsgesezes verschoben.

2. Der Bundesrath ist eingeladen, inzwischen das Aktenmaterial zu vervollständigen und amtlich erheben zu lassen, ob Eduard Bodenmüller von Niederzeihen im Sinne der zürcherischen Verfassung Aktivbürger sei oder nicht, von welchem Resultat dem Gemeinderath von Dürnten geeignete Kenntniß gegeben werden mag.

B. Beschluss des Ständerathes.

14. März 1876.

Ziffer l des Kommissionalantrags wurde angenommen, Ziffer 2 gestrichen.

c.

Der Nationalrath verschiebt den Gegenstand, 24. März.

XVI. Trakt. Nr. 33: Motion Freuler betr. die eidg. Bank.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft beschließt: Der Bundesrath ist eingeladen, dahin zu wirken, nöthigenfalls mit Hülfe der Gerichte, daß die in Bern und durch Filialinstitute auch in anderen Kantonen domizilirte Actiengesellschaft ,,Eidgenössische Bank", ,,Banque fédérale", aufhöre, in ihrer Firma das Prädicat ,,eidgenössisch" zu führen.

Bern, 7. März 1876.

F r e n i e r , Ständerath.

846

XYII. Trakt. Nr. 38: Motion Hof er betr. Gotthardbahn.

Der unterzeichnete Abgeordnete erlaubt sich, bei dem Ständerathe folgende Motion einzubringen : Der Bundesrath wird zu einer beförderlichen Berichterstattung über den finanziellen Stand des Gotthardbahn-Unternehmens eingeladen.

Bern, den 11. März 1876.

Fr. H o f er.

XVIII. Trakt. Nr. 41: Motion Jenny betr. Waarenstatistik.

A.

Der Bundesrath ist eingeladen, zu untersuchen und Bericht zu erstatten, ob und wie bei der Zollbehandlung der schweizerischen Ein- und Ausfuhr die Ausmittelung der betreffenden w"erthe anzuordnen sei.

Bern, 15. März 1876.

J e n n y , Ständerath.

B.

Vom Ständerath am 17. März 1876 an den Bundesrath überwiesen, ia folgender Passung: Der Bundesrath ist eingeladen, zu untersuchen und Bericht zu erstatten, ob und wie bei der Zollbehandlung der schweizerischen Ein- und Ausfuhr die Ausmittelung der betreffenden "Werthe, sowie des Ursprungs und des Bestimmungslandes der Waaren anzuordnen sei.

XIX. Trakt. Nr. 44: Eingabe luzernischer Gutsbesizer, betreffend Eisenbahn-Expropriationsanstände.

A. Beschluss des Ständerathes.

23. März 1876.

Ueber die Rekursbeschwerde einer Anzahl Grundbesitzer in Luzern vom 21. Februar 1876 wird -- mit Eüksicht darauf, daß dieselbe durch die von Seite der Direktion der Gotthardbahn und der Massaverwaltung der Bern-Luzern-Bahn dem Eisenbahn- und Handelsdepartement unterm 10. und 17. März 1876 abgegebenen Erklärungen gegenstandslos geworden -- zur Tagesordnung geschritten.

B. Nationalrath stimmt bei: 24. März.

847

XX. Trakt. Nr. 45: Bundesbeschluss betr. Ermächtigung des Bundesrathes zu Eisenbahn-Fristverlängerungen.

(Vom 21. März 1876.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schwei z eris chen E i d g e n o s s e n s c h a f t beschließt: Der Bundesrath wird ermächtigt, bis zur nächsten Session der Räthe einlangende und als dringlich erscheinende Gesuche um Verlängerung der Fristen für die Einreichung der vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, und für den Beginn der Erdarbeiten, von sich aus zu erledigen.

Eingehende Gesuche sind indessen nur dann zu berüksichtigen, wenn von Seite der interessirten Kantonsregierungen keine Einsprachen erhoben werden; in der Meinung, daß wenn eine Kantonsregierung gegen die Fristverlängerung Einsprache erhebt, in einem solchen Falle die Frist fortdauert, bis die Bundesversammlung in Sachen entschieden hat.

Also beschlossen vom Nationalrathe, Bern, den 20. März 1876.

Der Vize-Präsident : A e p l i.

Der Protokollführer: S c h i e ß .

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 21. März 1876.

Der Vice-Präsident: N a g e l .

Der Protokollführer: J. L. Lutscher

Drukfehler-Berichtigung zu Nr. 22 : Rekurs Mordasini.

Das Wort ,, Verschoben" ist zu streichen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Uebersicht der Verhandlungen der schweizerischen Bundesversammlung. Session vom Montag den 6. bis Samstag den 25. März 1876.

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1876

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14

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08.04.1876

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803-847

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10 009 035

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