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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahnen Murten-Palézieux und Freiburg-Payerne-Yverdon.

(Vom 9. Juni 1876.)

Tit.!

Die durch Bundesbeschluß vom 18. Dezember 1875 für Vollendung der Broyethalbahn auf freiburgischem und waadtländischem Gebiete bis 1. Mai dieses Jahres gewährte Fristverlängerung hat für den größern Theil der Linie nicht genügt. Die Sektion FräschelzMurten ist fertig geworden und wird dieser Tage in Betrieb gesezt ; provisorisch (bis zur Vollendung der ganzen Linie bis Palézieux) wird der Zugsdienst durch die von Lyß her anschließenden bernischen Jurabahnen besorgt. Die Streke von Murten bis Moudon ist der Vollendungsehr nahe, so daß, dem dringenden Wunsche der dortigen Bevölkerung entsprechend, unter der Verantwortlichkeit und unter besondern Vorsichtsmaßregeln der Gesellschaft und der betheiligten Kantone, ein vorübergehender Betrieb während der Dauer der Murtenschlachtfeier möglich sein wird. Der Rest der Linie und zugleich das schwierigste Bauobjekt ist dagegen noch bedeutend im Rükstand. Sie habe, sagt die Direktion der Broyethalbahn in glaubwürdiger Weise, unter bedeutenden Mehrausgaben alle Anstrengungen gemacht, um innerhalb des Termins ihre Aufgabe zu lösen und den berechtigten Erwartungen der Landesgegend Genüge

1019 zu leisten ; sie habe die An/uhl der Arbeiter und das Material verdoppelt, die Arbeitspläne vermehrt, ihren Unternehmern mit aller möglichen Hülfe unter die Arme gegriffen ; noch Mitte Januar habe man das Ziel zu erreichen hoffen können. Allein das fürchterliche Regenwetter während 7 Wochen vom 4. Februar an und die Ueberschwemmungen des 13. März haben alle Berechnungen umgestoßen ; die wenigen bessern Zwischenzeiten haben kaum genug Raum verstattet, um die enormen Kothmassen wegzuschaffen, welche die Senkung und der Einsturz dei Terrains zu Tage gefördert. Auch später noch, bis in den Mai, waren die Witterungsverhältnisse für Bauarbeiten ausnahmsweise ungünstig.

Diesem Fall höherer Gewalt gegenüber sieht sich die Direktion der Broyethalbahn in die Notwendigkeit verseht, für die Streke Murten-Palézieux eine Verlängerung der Vollendungsfrist um weitere 6 Monate anzubegehren, wobei sie immerhin die Hoffnung hegt, daß sie nicht diese Zeit werde wirklich voll in Anspruch nehmen müssen.

(Das schriftliche Gesuch vom 24. April spricht von der ganzen Linie; in Folge der Inbetriebsezuug der Sektion Fräschelz - Murten wurde dasselbe mündlich in einer Konferenz vom 6. dies in obigem Sinne modifizirt.)

Indem sich die Direktion der Westbahnen als Inhaberin der fraglichen Broyethalbahnkonzessionen dem Gesuche anschließt, ist sie ihrerseits im Fall, um die nämliche Fristverlängerung für die Transversalbahn Freiburg-Payerne-Yverdon einzukommen. Dem Umstand , daß auch hier die Regengüsse die Arbeiten gehemmt und das bereits Gebaute vielfach verdorben haben, reiht sich der fernere Grund an, daß der über einen Unternehmer ausgebrochene Konkurs ein gerichtliches Verfahren behufs Feststellung des Thatbestandes und daher eine zeitweise Einstellung der Bauarbeiten nöthig gemacht und daß der besonders hohe Wassersiand des Neuenburgersees bis heute die Hebung dieses Hindernisses noch nicht erlaubt hat.

Immerhin ist die Sektion Froiburg-Payerne so weit vorgerükt, daß auch sie unter den oben erwähnten Bedingungen während des Murtner Festes provisorisch wird betrieben werden können.

Sowohl nach der freiburgischen als nach der waadtländischen Konzession wäre die Transversalbahn innerhalb 2 Jahren vom Beginn der Erdarbeiten an zu vollenden gewesen ; derselbe wurde am 25. Juli 1874 hierseitig konstatirt und hat zwischen dem 13. und 25. gleichen Monats stattgefunden.

1020 Es ist nun nicht ganz klar, von welchem Datum an, resp. bis ·zu welchem Zeitpunkt die Gesuchstellerin die Fristverlängerung zu erhalten wünscht. Weil die Longitudinal- und die Trausversalbahn indessen enge mit einander zusammenhängen und die Wintermonate für den Bau von wenig Werth sind, so ist es angezeigt, für beide Linien den nämlichen Vollendungstermin anzunehmen.

In der Hauptfrage selbst bleibt wohl nicht Anderes übrig, als sich der Macht der Umstände zu fügen und den Begehren zu entsprechen. Die Regierungen der betheiligten Kantone sind damit einverstanden.

Wir beantragen daher, den nachfolgenden Entwurf zum Beschlüsse zu erheben, und benuzen den Anlaß, um Sie neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. Juni 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e u t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesfoeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahnen Murten - Palézieux und Freiburg-Payerne-Yverdon.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) der Gesuche der Direktionen der Broyethalbahn und der schweizerischen Westbahnen, vom 24. April und 11. Mai 1876; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 9. Juni 1876, beschließ t: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 18. Dezember 1875 für die Vollendung und Inbetricbsezung der Eisenbahn durch das Broyethal in den Kantonen Freiburg und Waadt erstrekte, resp. angesezte Frist wird bezüglich der Streke von Murten über Payerne und Moudon nach Palézieux wird bis zum 1. November 1876 verlängert.

2. Die Frist für Vollendung und Inbetriebsezung der Eisenbahn Freiburg-Payerne-Yverdon wird bis zum 1. November 1876 verlängert.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. II.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Splügenbahn.

(Vom 12. Juni 1876.)

Tit.!

Die Konzession für die Eisenbahn von Chur bis zu dem auf dem Splügen oder mittelst eines Tunnels durch denselben zu erreichenden italienischen Gebiete wurde vom Großen Rathe des Kantons Graubünden der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen zuhanden einer von ihr zu gründenden Aktiengesellschaft am 22. Juni 1869 ertheilt.

Nach § 9 dieser Konsession mußte spätestens zwei Jahre nach erfolgter Genehmigung derselben die Gesellschaft definitiv konstituirt sein und sechs Monate nachher der Anfang mit den Erdarbeiten gemacht werden. Der Bundesgenehmigungsbeschluß vom 21. Oktober 1869 sezte eine Frist von 30 Monaten für Finanzausweis und Arbeitsbeginn fest.

Durch Bundesrathsbeschluß vom 30. Oktober 1871 und Bundesbeschluß vom 17. September 1873 wurde diese Frist je um 2 Jahre, also bis zum 22. April 1876 verlängert.

Nun sucht die Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen mit Eingabe vom 1. April abhin um eine nochmalige Fristerstrekung für 2 Jahre nach, und die Regierung des Kantons Graubünden befürwortet das Begehren.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahnen Murten-Palézieux und Freiburg-Payerne-Yverdon.

(Vom 9. Juni 1876.)

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Jahr

1876

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2

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27

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1876

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1018-1022

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