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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Splügenbahn.

(Vom 12. Juni 1876.)

Tit.!

Die Konzession für die Eisenbahn von Chur bis zu dem auf dem Splügen oder mittelst eines Tunnels durch denselben zu erreichenden italienischen Gebiete wurde vom Großen Rathe des Kantons Graubünden der Gesellschaft der Vereinigten Schweizerbahnen zuhanden einer von ihr zu gründenden Aktiengesellschaft am 22. Juni 1869 ertheilt.

Nach § 9 dieser Konsession mußte spätestens zwei Jahre nach erfolgter Genehmigung derselben die Gesellschaft definitiv konstituirt sein und sechs Monate nachher der Anfang mit den Erdarbeiten gemacht werden. Der Bundesgenehmigungsbeschluß vom 21. Oktober 1869 sezte eine Frist von 30 Monaten für Finanzausweis und Arbeitsbeginn fest.

Durch Bundesrathsbeschluß vom 30. Oktober 1871 und Bundesbeschluß vom 17. September 1873 wurde diese Frist je um 2 Jahre, also bis zum 22. April 1876 verlängert.

Nun sucht die Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen mit Eingabe vom 1. April abhin um eine nochmalige Fristerstrekung für 2 Jahre nach, und die Regierung des Kantons Graubünden befürwortet das Begehren.

1023 Artikel 3 des neuen Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872, welcher den Bestrebungen, itn Osten, Ceutrum und Westen der Schweiz. Alpen die Verkehrsverbindungen der Schweiz mit Italien und dem mittelländischen Meere zu verbessern, möglichste Beförderung verheißt, und der Hinweis auf die großen Schwierigkeiten, welche die Realisirung des östlichen Alpenübergangs, zumal unter den gegenwärtigen Umständen, zu überwinden hat, überhebt uns wohl einer weitem Begründung unseres Antrages, durch Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes dem Gesuche zu entsprechen.

Empfangen Sie, Tit., den erneuerten Ausdruk unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 12. Juni 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der ß u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Scliiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Splügenbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen, vom 1. April 1876; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 12. Juni 1876, beschließt: 1. Die im Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Oktober 1869, betreffend Genehmigung der Konzession für eine Eisenbahn von Chur bis zu der auf dem Splügen oder mittelst eines Tunnels durch denselben zu erreichenden italienischen Grenze, angesezte und durch Bundesrathsbeschluß vom 30. Oktober 1871, sowie durch Bundesbeschluß vom 17. September 1873 erstrekte Frist für Leistung des Finanzausweises und Beginn der Erdarbeiten wird abermals um zwei Jahre, also bis zum 21. April 1878 verlängert.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt

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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Ausführung des Baues der La Croix - Strasse.

(Vom 12. Juni 1876.)

Tit. !

Die Regierung des Kantons Waadt hat mit Schreiben vom 31. Marx, abhin an uns das Gesuch um Antragstellung bei der hohen Bundesversammlung gerichtet betreffend Bewilligung: 1) einer Verlängerung der im Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 8. Februar 1872 (A. S. X , 676) betreffend Bundesbeiträge zum Bau der Bulle-Boltigen- und der La Croix - Straße festgesezten fünfjährigen Frist für die Vollendung des Straßenbaues über den Col de la Croix d'Arpille bis zum 31. Dezember 1886; 2) Erhöhung des im Art. 2 besagten Beschlusses dem Kanton Waadt für diese Straße bewilligten Bundesbeitrages von Fr. 96,000 bis höchstens zu Fr. 185,000.

Dieses Gesuch war von Uebersichtsplänen und Uebersichtslängenprofilen, einem Traceberichte und einer Kostenzusammenstellung begleitet, und diese Vorlage wurde nachträglich auch noch durch Detailpläne und spezielle Kostenberechnungen ergänzt. Indem

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Splügenbahn. (Vom 12. Juni 1876.)

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Jahr

1876

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27

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17.06.1876

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1022-1025

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