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Bekanntmachungen von

Départements it andernVerwaltungsstellenn te Bundes.

Tarifanwendung für landwirtschaftliehe und Gartenwerkzeuge.

Seit längerer Zeit vorgekommene zahlreiche Anstände bei der Zollabfertigung von zur Einfuhr nach der Schweiz bestimmten landwirtschaftlichen und Gartenwerkzeugen veranlassen uns zu den nachstehenden Erläuterungen: Im schweizerischen Generalzolltarif (Bundesgesetz vom 10. April 1891) Nr. 167 sind f e i n e Waren aus Schmiedeisen, schmiedbarem Eisenguß, Stahl, Blech, Draht, auch in Verbindung mit ändern Materialien, einem Zollansatze von Fr. 35 per q.

brutto unterstellt, welcher Ansatz bei Anlaß der mit Deutschland und Österreich-Ungarn abgeschlossenen Handelsverträge auf Fr. 22, bezw. Fr. 25 für vernickelte Waren, ermäßigt worden ist (siehe Gebrauchstarif Nr. 293/295). Eine Ausnahme von diesen Ansätzen ist im Zolltarif für landwirtschaftliche und Gartenw e r k z e u g e vorgesehen, welche nicht als f e i n e Eisenwaren, sondern, je nach Beschaffenheit, nach Analogie der gemeinen Waren aus Schmiedeisen, schmiedbarem Eisenguß, Stahl, Blech, Draht, auch in Verbindung mit Holz, zu verzollen sind. Es handelt sich hierbei um folgende Positionen des Gebrauchstarifs : Nr. 290. Sensen und Sicheln, auch abgeschliffen, Fr. 7 per q.

brutto ; Eisenwaren, gemeine (speciell Werkzeuge, wie oben): Nr. 291 -- roh, abgedreht, gefeilt, mit Grundfarbe übertüncht, geteert, ganz oder teilweise lackiert, gefirnißt, bronziert, bemalt, Fr. 10 per q. brutto.

Nr. 292 -- abgeschliffen, verzinnt, verzinkt, ganz oder teilweise poliert oder vernickelt, Fr. 12 per q. brutto.

1023 Aus dieser letztern Bestimmung geht hervor, daß alle landwirtschaftlichen und Gartenwerkzeuge, mit einziger Ausnahme der Sensen und Sicheln, wenn a b g e s c h l i f f e n , ohne weiteres dem Zollansatz von Fr. 12 für die Einfuhr aus Vertragsstaaten und hingegen für die Sendungen aus Nichtvertragsstaaten (zur Zeit Portugal und die Vereinigten Staaten von Nordamerika) dem Ansätze von Fr. 15 unterstellt sind. Eine Ausnahme hiervon kann nur für Gabeln gestattet werden, sofern an denselben nur die zugespitzten JEnden abgeschliffen sind ; solche können noch zu Fr. 10 per q. nach Nr. 291 zugelassen werden. Alle Gabeln, welche außerdem noch an ändern Teilen als an den Enden abgeschliffen sind, unterliegen dem Zoll von Fr. 12, bezw. Fr. 15, per q. brutto nach Nr. 292 des Tarifs.

B e r n , den 23. April 1901.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Ankauf von Artillerie-Bundespferden im Mai 1901.

Im Auftrag des Tit. schweizerischen Militärdepartements und unter Mitwirkung der kantonalen Behörden werden dieses Jahr an nachbezeichneten Tagen und Plätzen Artillerie-Bundespferde angekauft : Mittwoch den 1. Mai in Schupf heim, vormittags 9 Uhr, Luzern, nachmittags 2 x /2 Uhr, Donnerstag ,, 2. ,, ,, Schwyz, vormittags 9 Uhr, Einsiedeln, nachmittags 3l/s Uhr, Freitag ,, 3. ,, ,, Benken (Kaltbrunn), vormittags 9 Uhr, Landquart, nachmittags 2 Uhr, Samstag ,, 4. ,, ,, Buchs, vormittags 9'/a Uhr, Altstätten, nachmittags 3 Uhr, Montag ,, 6. ,, ,, Thun, vormittags 9 Uhr, Riggisberg, nachmittags l Va Uhr, Dienstag ,, 7. ,, ,, Bern, vormittags 9 Uhr, Burgdorf, nachmittags 2 Uhr, Mittwoch ,, 8. ,, ,, Delsberg, vormittags 9 Uhr, Tavannes, nachmittags 2 Uhr,

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Donnerstag den 9. Mai in Colombier, vormittags 8 Uhr, Orbe, nachmittags !J/2 Uhr, Freitag ., 10. ,. ,, Morges, vormittags 9 Uhr, Aigle, nachmittags 1 1 /s Uhr, Samstag ,, 11. ,, ,, Payerne, vormittags lOVa Uhi1.

Für den Ankauf gelten folgende Vorschriften: 1. Die anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmaß von mindestens 152 cm. aufweisen.

2. Die Pferde sollen nicht unter 5 Jahre und nicht über 7 Jahre alt sein.

3. Die Pferde müssen von vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und soll deren Abstammung durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Sollte bei der Kontrollierung dieser Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement sich eine Unregelmäßigkeit zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises und Vergütung der erwachsenen Kosten an die Hand zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd innert 8 Tagen sich als Beißer oder Schläger zeigen oder demselben sonst von den im Art. 71 des Verwaltungsreglementes erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollte.

T h u n , den 2. April

1901.

Direktion der eidgenössischen Pferderegieanstalt.

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