664

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Kosten der Ueberwachung der Bannbezirke für die Hochwildjagd.

(Vom 30. November 1876.)

Tit.!

Der Artikel 15 des Bundesgesezes über Jagd- und Vogelschuz vom 17. Herbstmonat 1875 schreibt die Ausscheidung von 19 Bannbezirken vor, in welchen die Jagd auf Hochwild verboten ist und trägt dem Bundesrathe strenge Wildhut auf.

Mit Verordnung vom 4. August 1876 hat der Bundesrath festgestellt, daß die im Gesez bezeichneten Kantone, nämlich Appenzell, St. Gallen, Glarus, Uri, Unterwaiden, Schwyz, Luzern, Freiburg, Waadt, Bern, Tessin, Wallis und Graubünden, ,,für jeden ,,Bannbezirk einen bis zwei geeignete Hüter zu ernennen und ständig ,,zu halten" haben. ,,Die Ernennungen sind jeweilen dem eidg.

,,Departement des Innern mitzutheilen, welches die Entlassung derjenigen Hüter verlangen kann, die ihr Amt nicht gehörig ver,,richten. Die für diese Agenten nöthigen Instruktionen werden ,,vom eidg. Departement des Innern erlassen. Die erste Ernennung ,,wird auf den 15. Herbstmonat 1876 stattfinden" (Art. 4 der Verordnung).

,,Die Kantone sind mit der besondern Beaufsichtigung der ,,Bannbezirke, sowie des Hutdienstes beauftragt, und haben jedes

665> ,,Halbjahr einen diesfälligen Bericht an das eidg. Departement des,,Innern einzugeben" (Art. 5).

Die meisten Regierungen der betreffenden Kantone verlangten, der Bund solle an den Kosten dieser Ueberwachung Theil nehmenDer Bundesrath zeigte ihnen mit Kreisschreiben vom 4. September an, daß er die Frage der Bundesversammlung vorlegen werde, da er von sich aus auf diese Vorschläge nicht eintretenkönne. Einstweilen forderte er die Regierungen auf, den vorgeschriebenen Hutdienst einzurichten. Wir sezen Ihnen in Folgendem unsere Ansicht von der Sache auseinander: Die Ausscheidung von Bannbezirken bezwekt die Erhaltung und Vermehrung des Wildes. Es handelt sich um ein allgemein schweizerisches Interesse aber; jedem Kantone ist zunächst selbst am meisten daran gelegen, daß das Wild nicht mehr oder weniger ganz von seinem Boden verschwinde. Wenn durch Abgrenzung von Freibergen sein Jagdrevier eingeschränkt wird, so wird auch die Jagd selbst nach Maßgabe des zunehmenden Wildstandes ergiebiger.

Im Uebrigen nehmen die Kantone den Erlös der Jagdbewilligungen für sich in Anspruch ; sie sollen deßwegen gerechterweise auch die Ueberwachungskosten, welche in Befolgung des Gesezes erwachsen, tragen. Es ergibt sich diese Verpflichtung auch schon aus dem Art. l des Bundesgesezes über die Jagd, welcher die Kantone anhält, dem Jagdwesen durch die zuständigen Organe den erforderlichen Schuz angedeihen zu lassen. Die Ausführung de* neuen Gesezes verursacht nicht nur den Bergkantonen, sondern allen Kantonen Kosten für Aufsicht. Wenn die Eidgenossenschaft zu Gunsten jener einen Beitrag leisten würde, so könnte sie einen solchen den andern billfgermaßen nicht versagen. Nun ist aber bis jezt die Polizei ausschließlich Sache der Kantone gewesen und wird es bleiben, so lange unsere bisherigen staatlichen Grundlagen unberührt bleiben.

Es muß ferner im Auge behalten werden, daß die fragliche« Kantone keine Ursache haben, den Bund übertriebener Sparsamkeit gegen sie anzuklagen; die meisten von ihnen erhalten jährlich bedeutende Subventionen für verschiedene Zweke (Schuzbauten, Aufforstungen, Straßenbau und Unterhalt u. s. f.). Der Hutdienst in den Bannbezirken verursacht ihnen im Ganzen nur geringe Auslagen. Man darf es überhaupt nicht zur Regel werden lassen, daß die eidgen. Finanzen in allen Fällen in Anspruch genommen werden, in denen der Bund im Interesse der Kantone selbst eine neue Bestimmung erläßt, zumal wenn eine solche denselben ohnehin nur

666

unbedeutende Kosten auferlegt. Im Uebrigen wäre es fast unmöglich, eine Norm zu finden, nach welcher ßuudesbeiträge gewährt werden sollten. Einige Kantone geben nämlich nur geringen Gehalt oder begnügen sich damit, das Amt eines Jagdhüters und Waldschüzen der gleichen Person zu übertragen ; andere schaffen besondere Stellen. An einem Orte gibt man dem Hüter Ausrüstung und Bewaffnung, am andern bedarf er keiner besondern Kleidung und verschafft sich seine Waffe selbst.

Man müßte sonach auf eine Menge von Umständen, deren Beurtheilung uns nicht wohl möglich ist, Rüksicht nehmen, um mit .annähernder Billigkeit die Beiträge des Bundes festsezen zu können.

Aus diesen Gründen gelangen wir zu dem Schlüsse, es sei auf das Begehren nicht einzutreten.

Wir benuzen nebenbei diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 30. November 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

667

# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch für Gottfried Werthmüller von Röthenbach (Bern), Fabrikarbeiter in Derendingen, gewesener Rekrut der Infanterierekrutenschule Nr. II, Aarau.

(Vom 30. November 1876.)

Tit.!

Grottfried Werthmüller obgenannt hatte in der Nacht vom 29./30. Juni seinem Zimmerkameraden Heinrich Baumann Von Mülligen einen Kamm und aus dessen Portemonnaie ein Fünffranken.stük entwendet. Im Verhör gestand Werthmüller sofort ein, die Fr. 5 .entwendet zu haben und anerbot sich, dieselben alsobald wieder zu restituiren. Baumann verweigerte jedoch die Annahme und verlangte Untersuchung und Bestrafung des Angeklagten.

Werthmüller wurde in Folge dessen vom Kriegsgericht (1er V. Division unterm 19. Juli des Diebstahls im Sinne der Art. 131 und 132, Litt, e des Militärstrafgesezbuches schuldig erklärt und in Anwendung der Art. 133, Litt, a und 136, Litt, b eodem verurtheilt: 1) zu einer Gefängnißstrafe von 6 Monaten, 2) zur Einstellung im Aktivbürgerrecht auf die Dauer von 12 Monaten, 3) zur Tragung der Kosten im Sinne von Art. 395 des Militärstrafgesezbuches.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Kosten der Ueberwachung der Bannbezirke für die Hochwildjagd. (Vom 30. November 1876.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1876

Date Data Seite

664-667

Page Pagina Ref. No

10 009 361

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.