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Schweizerisches Bundesblatt

28. Jahrgang. III.

Nr. 28.

24. Juni 1876.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

î a i n r u k u n g s g e b n h r per Zeile 15 Rp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Drnk nnd Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bericht der

Kommission des Nationalrathes über die Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichts pro 1875.

(Vom 14. Juni 1876.)

Tit. !

Die Kommission, welche Sie mit der Prüfung der Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichts pro 1875 beauftragt haben, beehrt sich, Ihnen darüber nachstehenden Bericht zu erstatten.

A. Geschäftsführung des Bundesrathes.

a. Allgemeine Bemerkungen.

Der Geschäftsbericht pro 1875 beginnt mit dem Post- und Telegraphendepartement und behandelt dann die übrigen Departemente in nachstehender R e i h e n f o l g e : Politisches, Justiz und Polizei, Inneres, Militär, Eisenbahn und Handel, Finanzen und Zoll, während die gesezliche Reihenfolge diejenige ist, welche in der Staatsrechnung pro 1875 befolgt wird.

Es wird deßhalb der W u n s c h ausgesprochen, es möchte in Zukunft für den Geschäftsbericht die Reihenfolge der Departements diejenige sein, welche das Gesetz vorschreibt.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. III.

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I. Geschäftskreis des politischen Departements.

1. Beziehungen zum Auslande.

a. A b g e s c h l o s s e n e Verträge.

Zu dem mit D ä n e m a r k unterm 10. Hornung 1875 abgeschlossenen und unterm. 16. und 18. März gleichen Jahres von der Bundesversammlung ratifizirten H a n d e l s - und N i e d e r l a s s u n g s v e r t r a g wurde unterm 22. Mai 1875 ein Z u s a t z a r t i k e l beigefügt, dahin gehend, ,,daß die durch Art. l und 2 des Vertrags zu,,gesicherte vollständige Gleichstellung in Allem, was die Ausübung ,,der Civilrechte betrifft, sich auch auf die freie Ausübung jedes erlaubten Berufs erstreckt^. Obschon dieser Zusatzartikel der Ratifikation der Bundesversammlung nicht unterlegt worden ist, so ist derselbe doch der Art, daß angenommen werden darf, er enthalte keine Abänderung des Vertrages, sondern nur eine Erläuterung, welche der ausdrücklichen Ratifikation der Räthe nicht absolut bedürfe.

b. Erklärungen, A u f k ü n d u n g e n und Modifikationen b e s t e h e n d e r Verträge.

Der Bundesrath hat mit Italien unterm 6./15. Oktober 1875Erklärungen ausgetauscht betreffend u n e n t g e l t l i c h e V e r p f l e g u n g von Armen, welche auf dem Gebiet des andern Staates erkranken oder sterben, in dem Sinne, daß ein Ersatz der Pflegeund Beerdigungskosten nicht gefordert werden kann , außer wenn der Unterstützte oder seine Familie im Stande ist, sie zu vergüten.

Es sind diese Erklärungen in Uebereinstimmung mit dein Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 über die Kosten der Verpflegung und Beerdigung armer Angehöriger anderer Kantone.

Es entsteht nun dio Frage : Ist der Bundesrath kompetent, von sich aus, mit Umgehung der Bundesversammlung, solche Erklärungen mit andern Ländern auszutauschen, und ob zudem die Kantone, ohne deren Zuthun der Austausch stattgefunden, verpflichtet werden können. Die Kommission glaubt diese Frage verneinen zu müssen und stellt deßhalb den A n t r a g :

,,Es sei der Bundesrath nicht im Falle, ohne vorherige ,,Genehmigung der Bundesversammlung solche Erklärungen nmit andern Ländern auszutauschen."· Ueberdieß macht die Kommission aufmerksam , daß die Einwanderung und der Aufenthalt vermögensloser italienischer Bürger, namentlich der arbeitenden Klasse, wohl bedeutend größer ist als umgekehrt, und daß demnach möglicherweise für die Schweiz eine weit größere Last entsteht als für Italien. Es ist daher wünschbar , daß über die Folgen dieser Erklärung sowohl bezüglich der Italiener, welche in der Schweiz, als der Schweizer, welche in Italien verpflegt werden, Kontrole geführt und seiner Zeit Bericht erstattet werde.

2. Diplomatische und Konsulat-Vertreter der Schweiz im Auslande.

Die Kommission ist mit dem Bundesrath einverstanden, daß.

das vakante K o n s u l a t in B u e n o s - A y r e s als eines der wichtigsten wieder besetzt werden müsse , und stellt dabei die Frage, ob nicht in der geringen Besoldung (Fr. 2000) der Grund zu finden sei, warum die geeignete Persönlichkeit bis jetzt nicht gefunden werden konnte, und ob nicht deßhalb eine Erhöhung der Besoldung am Platze wäre. Vielleicht könnte eine solche ohne Erhöhung des Konsularkredits in der Weise stattfinden, daß die Besoldung anderer Konsulate (z. B. Rio Janeiro mit Fr. 9000) herabgesetzt und dagegen diejenige von Buenos-Ayres um so viel heraufgesetzt würde.

Die im Geschäftsbericht pro 1874 vom Bundesrath in Aussicht gestellte R e v i s i o n des K o n s u l a r r e g l e m e n t s vom 1. Mai 1851 hat im Jahr 1875 wirklich stattgefunden, und es ist das revidirte Reglement vom 26. Mai und 4. Juni 1875 mit einem einläßlichen Kommentar an die diplomatischen und Konsularbearnten der Eidgenossenschaft im Auslande übermittelt worden. Ueber den Inhalt des neuen Reglements verweisen wir auf die amtliche Sammlung neue Folge 1, 528 , und den Kommentar dazu im Buudesblatt 1875, III, S. 779. Die wesentlichste Veränderung betrifft die Stellung der Konsularbeamten und deren Mitwirkung in Bezug auf die civilrechtlichen Verhältnisse der Schweizer, welche mit der neuen Bundesverfassung und dem Bundesgesetz über Civilstand und Ehe in Einklang gebracht worden ist.

In wie weit das mit großer Sorgfalt ausgearbeitete Reglement den Bedürfnissen entspricht, wird die Erfahrung lehren.

II. Göschäffcskreis des Departements des Innern.

Bezüglich der Bundeskanzlei ist zu bemerken, daß die S a m m l u n g und Zusammenstellung der K a n t o n s v e r f a s s u n g e n gegenwärtig sehr unvollständig ist, indem sie sich nur bis 1864 erstreckt.

Es scheint demnach am Ort, dieselbe einer Revision zu unterwerfen und eine neue Ausgabe zu veranstalten.

Das lieber s e t z u n g s w e s e n hat sich wesentlich gebessert; dennoch sollte in einer Richtung namentlich mehr gethan werden.

Namentlich ist es wünschenswert!!, daß die Uebersetzung von Aktenstücken zu Geschäften, welche von den Kommissionen vorzuberathen sind , eine vollständigere sei, in dem Sinne, daß alle wichtigern Aktenstücke zu übersetzen wären, und zwar die deutschen in's Französische, die französischen in's Deutsche und die italienischen in's Deutsche und Französische. Das Nämliche sollte geschehen mit Aktenstücken fremder Sprachen, die in1 s Deutsche und Französische · zu übersetzen wären. Es scheint Solches nothwendig, damit die Kommissionen mit voller Sachkenntniß die ihnen überwiesenen Geschäfte prüfen können, und es sind die daherigen Mehrkosten nicht zu bedauern.

In der Erwartung , es werde der Bundesrath über die Ausführung des Art. 27 der Bundesverfassung der Bundesversammlung seiner Zeit Bericht und Antrag bringen (Postulat Nr. 25 vom 15. Juni 1875), ist es doch wünschenswertb, daß der Bundesrath darüber wache, daß in tämmtlichen Kantonen der vorgeschriebene obligatorische P r i m ä r u a ter r i e h t ausschließlich unter staatlicher Hoheit ertheilt werde, und darüber Bericht erstatte.

Ebenso ist es wünschenswerth, daß mit Beförderung ein Gesetzesprojekt über die Erwerbung von für die ganze Eidgenossenschaft geltenden Patenten betreffend A u s ü b u n g w i s s e n s c h a f t l i c h e r B e r u f s a r t e n der Bundesversammlung vorgelegt werde, indem der Art. 5 der Uebergangsbestimmungen , welcher bis zum Erlaß des Gesetzes Regel macht, fühlbare Inkonvenienzen zur Folge hat. Man weiß, daß in einigen Kantonen solche Patente mit Leichtigkeit erhältlich sind. Also patentirte Personen gehen dann mit ihren Patenten in solche Kantone, wo deren Erwerbung schwierig ist, lassen sich daselbst als Aerzte, Thierärzte u. s. w. nieder und

schädigen durch ihre mangelhaften Kenntnisse das Publikum. Es wäre deßhalb wünschenswert!!, wenn bis zum Erlaß des fraglichen Bundesgesetzes der Bundesrath die Kantone, in welchen mit Leichtigkeit Patente zu erhalten sind, einladen würde, die daherigen Bestimmungen im Interesse einer größern Sicherheit des Publikums abzuändern.

Am 25. Dezember 1875 wurde der Bundesrath eingeladen, zu prüfen , ob nicht eine Subventionirung derjenigen Kantone, denen durch die Maßregeln gegen die P h i l l o x e r a v a s t a t r i x Kosten erwachsen, durch das Interesse des Landes und die Billigkeit geboten sei. In Hinweisung, daß der Kanton Genf bereits Fr. 84,000 zu diesem Zwecke verausgabt hat und andere Kantone in ähnlichem Falle sind, wird gewünscht, daß der verlangte Bericht baldigst erstellt werde.

Ihre Kommission gibt ihre volle Zustimmung zu den vom Schulrath des P o l y t e c h n i k u m s getroffenen Maßregeln gegen die traurige Unsitte des D u e l l s , von welcher nun die Schule befreit ist und auch befreit bleiben soll.

Bezüglich der V e r ö f f e n t l i c h u n g von e i d g e n ö s s i s c h e n G e s e t z e n und D e k r e t e n ergibt sich, daß selbige ungleichmäßig und in einigen Kantonen ungenügend stattfindet. Es wird Solches durch den Bericht der Bundeskanzlei an das Departement des Innern bestätigt. Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Gesetze und Verordnungen, sowie die Beschlüsse des Bundesrathes, im Bundesblatt und in der amtlichen Sammlung; sie übersendet überdieß den Kantonen eine entsprechende Anzahl Exemplare der erlassenen Gesetze und Verordnungen, erstere in größerer, letztere in geringerer Zahl, und stellt überdieß das Bundesblatt in seinem ganzen Inhalt den Kantonen zur Verfügung , damit sie das geeignet Scheinende in ihren kantonalen Amtsblättern veröffentlichen können. Wenn wir nun auch wissen, wie der Bund seine Gesetze, Verordnungen und Erlasse veröffentlicht, so ist dieß weniger der Fall mit der Art und Weise, wie Solches in den Kantonen geschieht; nur so viel geht aus dem Bericht der Bundeskanzlei hervor, daß die Kantone von den anerbotenen Erleichterungen des Benutzens vom Satz der eidg. Gesetzsammlung nur einen sehr eingeschränkten Gebrauch machen. Aus Allem dem ergibt sich, daß die bisherige Veröffentlichung in vielen Kantonen eine ungenügende war, weßhalb der A n t r
a g gestellt wird: ,, Der Bundesrath ist eingeladen, zu untersuchen, ob die ,,Art und Weise, wie bisher die eidg-. Gesetze, Verordnungen ,,und Erlasse in den Kantonen veröffentlicht wurden, eine ge,,nügende oder ob es nicht am Orte sei, deßhalb allgemein ^geltende Vorschriften zu erlassen."

R h o n e k o r r e k t i o n.

Was die Wasserbauten der Linthunternehmung, der Rhein- und Juragewässerkorrektion anbetrifft, hatte die Subkommission weder Zeit noch Gelegenheit, eingehend sich mit denselben zu befassen.

Einzig erachtete sie es für angemessen, wenn sie auch dies Jahr einen Besuch in" s Wallis zur Besichtigung der R h o n ekorrektion mache, obgleich die ständeräthliche Geschäftsprüfungskommission letztes Jahr 4 Mitglieder stark dieselbe einer speziellen Inspektion unterworfen hat. Wir hielten diesen Besuch um so angemessener, um dadurch einerseits zu konstatiren, daß die eidg. Räthe der R o h n e k o r r e e k t i o n , sowie sämmtlichen mit eidg. Beiträgen unterstützten Korrektionen ihre volle Aufmerksamkeit schenken und um anderseits dadurch speziell die Gemeinden des Wallis, welche ohne Subvention von Seite des Kantons so ungewöhnliche Opfer für Realisirung dieses Werkes bringen und noch lange zu bringen haben, zur Ausdauer zu ermuthigen.

Die nationalräthliche Geschäftsprüfungskommission begab sich 2 Mitglieder stark (Dürrer und Deneriaz) zu dieser Besichtigung in's Wallis. Die Inspektion bezog sich vornehmlich auf diejenigen Bauten, welche im Jahre 1875 vorgenommen worden, wobei wir dann auch die bereits ausgeführten Arbeiten der Rhonekorrektion von St. Maurice bis Yisp zu besichtigen Gelegenheit hatten.

Von St. Maurice bis Martigny besahen wir den Entsumpfungskanal, der unterhalb des Trient die Binnengewässer der linken Thalseite einschließlich d er Pisse-Vache zusammenfaßt und in einem von der Rhone getrennten Parai le] kanal bis zu einer geeignet tiefer liegenden Einmündungsslelle ableitet.

Bei Martigny inspizirten wir die von derständeräthlichenn Geschäftsprüfungskommission schon voriges Jahr als höchst bedeutend bezeichnete Arbeit an der Mündung der Dranse, die darin besteht, die Entsumpfung der oberhalb liegenden Thäler bis Riddes durch eine rationelle und unschädliche Ausmündung in die Rhone zu bewerkstelligen.

Die zu diesem Zwecke voriges Jahr noch nicht durchgeführte Arbeit eines Tunnels unter der Dranse durch ist nun vollendet.

Und es ist diese Arbeit nach dem Urlbeile bedeutender Fachmänner als eine durchaus gelungene und für die ganze Umgegend segensreiche zu betrachten.

Der rechtseitige Hauptkanal für Fully-Saillon längs den dortigen Felsabhängen, theils durch Einsprengung in diesen, theils durch Abdämmung der Rhone erstellt, wurde in diesem, Geschäftsjahre 1875 noch weiter abwärts gegen die Dransemündung verlängert.

Die von der Dransemündung an dem Rhonekanal entlang weiter besichtigten Arbeiten legten uns recht anschaulich dio große Bedeutung dieser Rhonekorrektion mit ihren Seitenkanälen für die Umgegend dar, indem man schon deutlich wahrnehmen konnte, wie wohlthätig dieselben für Entsumpfung des Grund und Bodens und dadurch Verbesserung desselben gewirkt haben und selbstverständlich bei gänzlicher Vollendung der Kanalisation noch wirken müssen.

Die von Saxon bis Sion gemachte Fahrt zeigte uns auch den in Arbeit befindlichen Entsumpfungskanal der Binnengewässer zwischen Sitten und Riddes, sowie auch die Dämme der Lizerne und Morges.

Auf dem Gebiet der Gemeinde Sitten bei Uvrier wurde das Bett der Rhone korrigirt, und wir sahen mit nicht geringem Interesse die schwierigen Arbeiten vornehmen. Es wird nämlich die Rhone in ein engeres Bett zurückgedrängt und ein neuer Damm errichtet.

Wie schwierig und gefährlich diese Arbeit ist, konnten wir daraus ersehen, daß die Strömung der Rhone eine äußerst starke ist, so daß bei dem neu eingelegten Sporren das zurückgedrängte Wasser der Rhone nach vorgenommener Messung eine Tiefe von mehr als 3 Meter erreichte.

Zu gleicher Zeit sahen wir auf der rechten Seite der Rhone die Eindämmung der Lienne, deren Eindämmungsarbeiten auf ihren beiden Ufern im letzten Winter vervollständigt wurden.

Von Borgne bis zur Brücke bei Sitten in einer Länge von mehr als 2 Kilometern.wurde anno 1875 und 1876 die linksufrige Eindämmung der Rhone vollendet.

Die Strecke von Leuk bis Visp zeigte uns, daß auf langen Strecken das alte Rhonebett gänzlich verlassen und ganz neue Korrektionslinien der Rhone geschaffen wurden.

Die Korrektion der Visp vom Dorfe Visp bis zur Einmündung in die Rhone, für welche mit bedeutenden Kosten der Gemeinde Visp in einer Länge von über 1200 Metern ein ganz neues Bett geschaffen wird, soll noch im Laufe dieses Jahres vollendet werden.

Nach den Berichten der Regierung von Wallis haben die bis jetzt durchgeführten Arbeiten der Eindämmung der Rhone den gehegten Hoffnungen durchaus entsprochen, indem seit Beginn der Korrektionsarbeiten, sämmtliche Dämme auch bei dem großen Wasserstande des Jahres 1875 trefflich Stand hielten und keine oder nur unwesentliche Schädigungen erlitten.

8 Auf unserer ganzen Inspektionsreise begleitete uns Herr Staatsrath Chappex, Vorstand des Departements des Bau- und Stiaßenwesens, und Herr Kantonsingenieur v. Zen-Ruffinen.

Das freundliche Entgegenkommen der Delegirten der Regierung von Wallis, Herrn Staatsrath Chappex, sowie der Gemeindebehörden von Sitten verdient hier ausdrückliche Erwähnung.

Ebenso können wir nicht unterlassen, unserer Beobachtung, diewir auf unserer Reise zu machen Gelegenheit hatten, hier Ausdruck zu geben, daß die Bevölkerung des Kantons Wallis die thatkräftige Unterstützung der Eidgenossenschaft zur Erstellung und Vollendung, dieses Korrektionswerkes dankbar annerkennt. Die Eidgenossenschaft darf aber auch nach unserer innigsten Ueberzeugung stolz, sein, durch die Rhonekorrektion bis jetzt ein Werk gefördert und unterstützt zu haben, welches nicht nur dem Kanton Wallis zum' Segen, sondern der gesammten Eidgenossenschaft zur Ehre gereicht» Hochbauten.

Was die H o c h b a u t e n anbelangt, so mangelt dem Berichteweichen der hohe Bundesrath den eidg. Räthen übermittelte, eine detaillirte und im Berichte versprochene Zusammenstellung der im Laufe des Berichtsjahres vorgekommenen Hochbaugeschäfte. DieKommission nahm sich die Mühe, in den Bureaux des Oberbauinspektorates sich hierüber genau zu erkundigen. Die dießfalls erhaltenen Aufschlüsse über die äußerst zahlreichen, theils in Reparatur,, theils in Neubauten bestehenden Baugeschäfte, die seiner Zeit detaillirt im Berichte des Departements des Innern an den hohen Bundesrath aufgezählt waren, von diesem aber in dem uns vorliegenden Berichte nicht Aufnahme gefunden haben, veranlaßen Ihre, Kommission zu keinen wsitern Bemerkungen.

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III. Geschäftskreis des Justiz- und Polizeidepartements.

1. Nach der Ansicht der Kommission wird der Schwerpunkt der Thätigkeit des Justiz- und Polizeidepartementes in der V o r b e r e i t u n g der durch die Bundesverfassung postulirten G e s e t z e liegen müssen, soweit dieselben in den Geschäftskreis des Departementes gehören. Wir entnehmen dem Berichte, daß auch das Departement seine Aufgabe in diesem Sinne aufgefaßt, und wir haben keinen Anlaß, diesfalls besondere Anträge vorzulegen.

Was die einzelnen gesetzgeberischen Arb e i t e n und ihre R e i h e n f o l g e betrifft, so möchte es scheinen, daß nach der Verwerfung des G e s e t z e s ,,über die p o l i t i s c h e S t i m m b e r e c h t i g u n g " die Vorlage eines umgearbeiteten daherigen Entwurfes in erster Linie angezeigt gewesen wäre. In der That hat auch das Departement schon am 12. Juni 1875 einen bezüglichen Entwurf dem Bundesrathe vorgelegt. Der Bundesrath trat aber auf denselben nicht ein, sondern zog es vor, die Bearbeitung eines besonderen Gesetzes über das Stimmrecht aufzugeben, dagegen die Ordnung dieser Materie einem Gesetze zuzuweisen, welches die sämmtlichen politischen und bürgerlichen Verhältnisse der schweizerischen Niedergelassenen und Aufenthalter umfassen soll.

Wir sind mit diesem Vorgehen um so mehr einverstanden, als es gewiß nicht nur legislatorisch, sondern namentlich auch politisch zweckmäßig ist, diejenigen Gegenstände in e i n e r Arbeit und e i n e r Vorlage zu behandeln, die ihrer Natur nach zusammengehören. Wenn wir mit einer kleineren Anzahl von Gesetzen die durch die Bundesverfassung vorgesteckten Ziele erreichet), so befinden wir uns mit dieser Beschränkung unzweifelhaft auch in Uebereinstimmung mit den Anschauungen und Wünschen unseres Volkes.

Dem soeben besprochenen Gesetze vorangehend will der Bundesrath einen Gesetzes verschlag über den Erwerb des S c h w e i n e rbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe v o r l e g e n . -- Die Priorität dieses letzteren wird durch das dringende praktische Bedürfniß begründet. Wir erheben keine

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Einwendung, allein wir betonen, daß ein dringendes praktisches Bedürfnis es ebenfalls erfordert, daß das G e s e t z über die V e r h ä l t n i s s e de r N i e d e r g e l a s s e n e n u n d A u f e n t h al t er nicht mehr lange auf sich warten lasse. -- Gleichzeitig dürfte auch der Gesetzesvorschlag über die D o p p e l b e s t e u r u n g zur Berathung gelangen. Wir wollen übrigens diese Bemerkungen keineswegs so verstanden wissen, als wünschten wir einen Druck auszuüben in der Richtung auf größere Beschleunigung in der Vorlage der noch in Aussicht stehenden Gesetzesentwürfe. Wir empfinden es im Gegentheil als ein Gebot der Notwendigkeit, daß die legislatorischen Konsequenzen der Bundesverfassung mit aller Ruhe gezogen werden, und daß man dabei dem Volk und den Behörden Zeit lasse.

Man wird dies namentlich auch befolgen müssen rücksichtlich der hochwichtigen Gesetzesentwürfe über S c h u l d b e t r e i b u n g u n d K o n k u r s und über das O b l i g a t i o n s r e c h t mit Einschluß d e s H a n d e l s - u n d W e c h s e l r e c h t e s .

Es ist mit Rücksicht auf diese Gesetzesentwürfe, sowohl wegen ihres Schicksales bei einer allfälligen Volksabstimmung, als auch bezüglich ihrer materiellen Lebensfähigkeit ganz besonders wichtig, daß sie mit aller Sorgfalt vorbereitet und auf der Grundlage der Versöhnung der bestehenden wirklichen und vermeintlichen Gegensätze aufgebaut werden. Dazu bedarf es vieler Arbeit und gewiß auch vieler Zeit.

Wir haben das volle Vertrauen, daß es dem Bundesrathe und speziell dem Departemente, über das wir hier sprechen, gelingen werde, das vorgesteckte Ziel zum Wohle des Landes zu erreichen.

2. Wir knüpfen an die Besprechung der künftigen eine Bemerkung über die Anwendung der bereits b e s t e h e n d e n Gesetze.

Veranlassung hiezu gibt; uns die Besprechung des Rekurses der Herren Nessi und Genossen auf Pag. 155 und 156 des bundesräthlichen Berichtes. Dabei beschäftigt uns nicht die materielle Seite der Frage, vielmehr die Art, wie der Bundesrath sich über die Kompetenz ausspricht, wenn er sagt : ,,Bezüglich der Kompetenz zum Entscheid über Be,,schwerden betreffend das Stimmrecht hat sich in Folge ,,der im Laufe des Jahres 1875 zur Behandlung gekommenen ,,verhältnißmäßig zahlreichen Reklamationen dieser Art die ,,Praxis festgestellt, daß der Entscheid
über das Stimmrecht ,,der Niedergelassenen- und Aufenthalter, gestützt auf Ziffer 5 ,,von Art. 59 des Bundesgesetzes über die Organisation der ,,Bundesrechtspflege, wonach der Schutz der Rechte der ,,Niedergelassenen in die Kompetenz der Verwaltungsbehörden ,,gehört, den politischen Behörden zustehen soll u. s. w."

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11 Wir untersuchen nicht, ob in diesem Falle die Kompetenzfrage richtig gelöst sei, allein es fällt auf, daß angesichts der Bestimmungen der Bundesverfassung und des oben zitirten Gesetzes über die Kompetenzen der politischen Behörden und des Bundesgerichtes sich im Jahr 1875 schon eine ,,Praxis" bilden konnte. Wir hauen geglaubt, die betreffenden Bestimmungen seien klar genug, und es sei nicht nothwendig, daß, -- was diesfalls Rechtens sei, -- erst durch die Praxis festgestellt werde. -- Indessen wollen wir die Möglichkeit nicht bestreiten, daß angesichts der knappen Fassung jener Bestimmungen Fälle vorkommen mögen, wo die Kompetenzfrage nicht als unzweifelhaft erscheint, daß also, da man die Bundesverfassung deswegen nicht wird revidiren wollen, sich in einzelnen Richtungen eine Praxis bilden muß. Wenn dies aber deiFall ist, so halten wir dafür, es sei nothwendig, daß eine solche Praxis, sobald sie feststeht, in ausreichender Weise dem Publikum zur Kenntniß gebracht werde. Dazu genügt nach unserer Auffassung n i c h t die-Publikation der einzelnen Entscheide im Bundesblatte oder in der Sammlung der bundesgerichtlichen. Entscheide; denn aus dem einzelnen Entscheide wird der Nichtjurist in der Rege nicht auf die Praxis schließen können.

Ueber die Art und Weise, wie diesfällige Publikationen wirksam erfolgen sollen, machen wir für einmal keinen Vorschlag, sondern sprechen einfach die Erwartung aus, daß der Bundesrath die geeigneten Maßregeln ergreifen werde, um das bezeichnete Bedürfnis zu befriedigen.

3. Der Bericht über die ,, A n w e n d u n g v o n S t a a t s v e r t r a go e n " veranlaßt uns zu folgender Bemerkung : o O Die Mittheilungen des Berichtes erwecken das Gefühl, daß die Schweiz, wenn sie mit andern Staaten in Vertragsverhältnisse sich begibt, nachher gelegentlich so dasteht, als sei sie ein Verhältniß eingegangen, welches das Civilrecht mit dem Namen einer Societas leouina bezeichnet. Hierseils wird der Vertrag mit aller Legalität in Anwendung gebracht, der Mitkontrahent dagegen fühlt sich weniger gebunden und, wo der Vertrag ihm unbequem ist, wird er weginterpretirt. (cf. dia Prozesse Oger-Perroud und Bolay-Vangræfschepe einerseits, anderseits die Entscheidungen im Konkurs des Crédit foncier suisse.) Diese Wahrnehmungen mahnen zur Vorsicht beim Abschluß von Verträgen.

4. Im
Anschluß an die Bemerkung über die Staatsverträge sub Ziffer 3 beschäftigten wir uns noch mit einer besondern Art derselben, den A u s l i e f e r u n g s v e r t r ä g e u und deren V o 11z i e h u n g.

12 Die Republik muß eifersüchtig darüber wachen, daß das Asylrecht dadurch in keinem einzelnen Falle illusorisch werde. -- Zu diesem Behuf erscheint es als wünschenswerth, daß eine Kontrole namentlich darüber bestehe, wie gegenüber den Ausgelieferten von dem Staat, der die Ausliefsrung erwirkte, jeweilen verfahren werde, und daß man sich überzeuge, daß nicht unter dem Verwände gemeiner Verbrechen politische Verurtheilungen erfolgen.

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IV. Geschäftskreis des Militärdepartements.

Die Wirksamkeit des Departements war im Jahr 1875 vorzugsweise der Ausführung der neuen Militärorganisation gewidmet.

Die Umgestaltung der bisherigen Truppenkörper in die neuen taktischen Einheiten wurde rasch und mit Sicherheit vollzogen, so daß unmittelbar darauf die Armee in ihrer neuen Formation feldtüchtig in aktiven Dienst hätte treten können.

Im Speziellen findet sich die Kommission zu folgenden Bem e r k u n g e n und A n t r ä g e n veranlaßt, wobei sie nicht nur auf das Jahr 1875 sich beschränken zu sollen glaubte, sondern auch sich verpflichtet hielt, Erlasse, welche im laufenden Jahre erschienen sind, zur Sprache zu bringen, sofern deren konstitutionelle oder gesetzliche Zuläßigkeit beanstandet werden muß.

1. Die Verordnung betreffend Urlaubsbewilligung an Offiziere wurde unterm 12. März 1876 dahin modifizirt, daß für eine Abwesenheit von über 8 Tagen, jedoch unter 2 Monaten, eine Anzeige an den zunächst Vorgesetzten nicht mehr gefordert, wohl aber an dem Urlaubsbegehren für eine Abwesenheit von über 2 Monaten festgehalten wurde.

Nach der Ansicht der Kommission ist auch d i e s e Anforderung mit der Freiheit des Bürgers nicht wohl. vereinbar, und es wäre zu wünschen, daß ein anderes Mittel angewendet werden möchte, um den angestrebten Zweck zu erreichen.

2. Die in Militärschulen in neuster Zeit ertheilten Vorschriften über militärische Achtungsbezeugungen, soweit solche Vorschriften über die diesfallsigen Bestimmungen des Dienst-Reglementes hinausgehen, sind als uuzuläßig zu erklären.

3. Der zweimalige sanitarische Untersuch, dem sich die Rekruten des Jahres 1875 zu unterwerfen hatten, vorab im Kanton und sodann auf dem eidg. · Waffenplatze, in Folge dessen eine nicht unerhebliche Anzahl von bereits eingekleideten und equipirten Rekruten zurückgewiesen wurde, hatte vielfache Mißstimmung erzeugt.

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Fortan findet nur ein einziger sanitarischer Untersuch statt bei Anlaß der Rekrutirung durch die zu diesem Zwecke bestellte Kommission, und damit ist auch der Grand der erwähnten Mißstimmung auf immer beseitigt.

4. Die Instruktion über die Untersuchung und Ausmusterung der Dienstpflichtigen vom 22. September 1875 schreibt in § 23 vor, daß die beim Untersuche gefundenen Gebrechen und Krankheiten in das Dienstbüchlein eingetragen werden sollen.

Da nun über den sanitarischen Befund ohnehin eine genaue Kontrolle geführt werden muß, so erscheint die weitere Eintragung desselben in das Dienstbüchlein vorab als überflüssig, und wird anderseits, da das Dienstbüchlein gewissermaßen als polizeiliche Ausweisschrift dient und als solche bei jedem Wechsel des Aufenthaltes beim Ortsbeamten deponirt werden muß, damit dem sanitarischen Untersuch eine Publizität gegeben, die derselbe aus nahe liegenden Gründen nicht haben soll.

5. Die V e r o r d n u n g b e t r e f f e n d U e b e r t r i t t der Offiz i e r e in die L a n d w e h r , vom 2. Hornung 1876, enthält in Art. 2, Alinea l die Bestimmung, daß Offiziere, welche das auszugpflichtige Alter zurückgelegt haben, auf Ersuchen der Wahlbehörde und sofern sie damit einverstanden sind, im Auszug belassen werden können.

. Es ist nun eine konstatirte Thatsache, daß viele tüchtige Offiziere, die im Auszug zu verbleiben Neigung hatten, in Abgang eines Ersuchens ab Seite der kantonalen Wahlbehörde, im Laufe des letzten Jahres der Truppe des Auszuges verloren gegangen sind. Die Kommission beantragt daher, es sei der Bundesrath zu ersuchen, die Kantonsregierungen' anzumahnen, in den geeigneten Fällen jene Bestimmung in Anwendung zu bringen.

6. Die Verwendung der Cadres zur Ertheilung von Unterricht ist eine in hohem Maße zu schätzende Anordnung, indem Offiziere und Unteroffiziere dadurch die ihrer Stellung gebührende Autorität auch in Wirklichkeit erlangen und eine Ueberlegenheit an Kenntnissen gegenüber der Mannschaft sich zu verschaffen angespornt werden; sowie auch damit eine weitere Vermehrung des Instruktionspersonals verhütet werden kann.

7. R e m o n t e n k u r s e .

Es dürfte zweckmäßig sein, die Dressur so einzurichten, daß.

die Pferde nicht nur als Reit-, sondern auch als Zugpferde Verwendung finden können.

8. Da aus dem Bericht sich"ergibt, daß im Jahr 1875 für Infanterie, Schützen, Artillerie und Genie keine Wiederholungskurse

15 abgehalten wurden, so hätte auch der Ausgabeposten von Fr. 757,035 nicht unter dem Titel ,, W i e d e r h o l u n g s k u r s e " , sondern unter dem Titel: ,, O r g a n i s a t i o n s m u s t e r u n g e n " , wofür jene Summe verwendet wurde, in der Rechnung erscheinen sollen.

9. Uebcr das Institut der Platzärzte in Schulen, welches erst seit vorigem Jahre eingeführt wurde, sind weitere Erfahrungen abzuwarten. Gleichwohl durfte aber schon jetzt die Wünschbarkeit begründet erscheinen, daß den Schießübungen ein Arzt und nicht bloß ein Krankenwärter beiwohne.

10. In den Preisen der Mundportionen und Fouragerationen für die verschiedenen Waffenplätze (s. S. 50) zeigt sich eine so auffallende Differenz, daß wir dieselbe nicht stillschweigend übergehen können; so variren die B r öd p r eis e zwischen 18 und 30 Rappen; die Fleischpreise zwischen 37 4/8 und 45 4/8s Rappen und die Haferpreise zwischen 100 und 128 Rappen.

11. Die Fettung der Geschoße der Infanteriepatronen zeigt eine so unzureichende Haltbarkeit, daß auf wirksame Abhülfe Bedacht genommen werden sollte, z. B. durch Umhüllung der Geschoße mit Papier, welches Mittel mehrere größere Militärstaaten bereits angewendet haben.

12. L a b o r a t o r i u m .

Sowohl die administrative als technische Leitung desselben verdient die lobendste Anerkennung.

Ein Versuch, die zur Patronenerstellung nöthigen Maschinen sammt dem zu verarbeitenden Material in ganz kurzer Zeit auf einen [andern Platz zu transloziren und die Munitionsverfertigung daselbst fortzusetzen, ist im vorigen Jahre vollkommen befriedigend ausgeführt worden und gibt die Gewähr, daß im Nothfalle die Fabrikation von Munition rasch auf jedem wünschbaren Punkt etablirt werden könnte.

Die Vorräthe von Material sind in ausreichender Weise vorhanden, und zwar: 10 Millionen leere Hülsen.

10 ,, Geschoße, 10 ,, Tombackscheibchen für Hülsen.

Ungefähr ein gleicher Vorrath an Blei in Barren.

Der Direktor des Laboratoriums leitet auch die Wiederholungskurse der Feuerwerker-Kompagnien, welche mittelst der in Baraken aufgestellten Maschinen Infanteriemunition verfertigen lernen.

Die Absicht des Kommando, bei zukünftigen Wiederholungskursen die Feuerwerkerkompagnien in öfterm Wechsel der Fabrikationsstätte zu üben, verdient volle Unterstützung.

16 13. Auch die Muniti.onskontrole, das Munitionsdepot und die Konstruktionswerkstätte ist sehr befriedigend geleitet; der finanzielle Ausfall des letztern ist einzig den unzureichenden Arbeitsaufträgen zuzuschreiben.

14. W a f f e n f a b r i k auf dem W y l e r f e l d e .

Dieses Etablissement ist derart organisirt, daß dasselbe den jährlichen Bedarf von Infanteriewaffen vollständig liefern kann.

Die Mehrzahl der Gewehrbestandtheile werden von verschiedenen schweizerischen Industriellen bezogen, ein kleinerer Theil wird in der Fabrike selbst gefertigt.

Die von diesem Etablissement gefertigten Handfeuerwaffen übertreffen in Bezug auf sorgfältige Ausarbeitung die früher von verschiedenen schweizerischen Lieferanten bezogenen in ganz erheblichem Maße, in Folge dessen auch Privaten vielfach Waffen.

aus diesem Etablissement beziehen. Dem Leiter desselben gebührt die vollste Anerkennung., 15. Es ist der Kommission zur Kenntniß gekommen, daß Korpskommandanten wiederholt in die Kompetenzen, welche den Kantonen sowohl durch die Bundesverfassung als auch die Militärorganisation ausdrücklich vorbehalten sind, sich Eingriffe erlaubt haben, welche jeweilen aber von der Militärbehörde des Bundes entschieden zurückgewiesen worden sind.

Die Kommission findet sich veranlaßt, den Bundesrath, resp.

das Militärdepartement aufzumuntern, auch fernerhin die Kompe- ' tenzen der kantonalen Militäradministrationen gegen unberechtigte Eingriffe zu schützen.

16. Die durch Weisung des Militärdepartements vom 27. Dezember 1875 verfügte Sendung der Bekleidungs- und EquipementsGegenstände auf den betreffenden W a f f e n p l a t z im Gegensatz zur Ausrüstung und Bekleidung der Rekruten im K a n t o n e , scheint uns im Widerspruch zu sein mit den Bestimmungen der Bundesverfassung (Art. 20, Alinea 3) und der Militärorganisatipn {Art. 144, 145 und 146).

Diese Weisung ist auch vom Bundesrath suspendirt worden, und es ist zu gewärtigen, daß dieselbe auf sich beruhen bleibe.

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V. Geschäftskreis des Finanz- und Zolldepartements.

Finanzen.

Die Kommission hat sich vergewissert, daß die Bereinigung derjenigen T i t e l und W er t h è , welche der Eidgenossenschaft angehören, mit der gehörigen Umsicht vorgenommen, und daß das Inventar der Hypothekar-Guthaben nach der Vorschrift des Bundesrathes vom 2. November 1875 aufgenommen wurde. Die zugehörigen Verbalprozesse haben der Kommission vorgelegen.

Die A u f b e w a h r u n g der dem Bunde angehörenden W e r t h s c h r i f t e n seheint in Bezug auf Sicherheit Mehreres zu wünschen übrig zu lassen, und es würde sich rechtfertigen, die jetzigen Blechschränke durch ein paar feuer- und diebssicheie moderne Kassen mit mehrfachem Separatverschluß zu ersetzen.

Die Kommission' hält dafür, daß in Uebereinstimmung mit dem Bundesbeschluß vom 1. Juli 1875 keinerlei B u n d e s g e l d e r mehr in Eisenbahn-Obligationen anzulegen seien. Am 31. Dezember 1875 enthielt das Portefeuille den Nominalwert!! von Fr. 270,000 solcher Werthe; ihr Kurswerth aber betrug bloß Fr. 221,270. Sobald sich die Zeiten bessern, dürfte es angezeigt sein, die Eisenbahn-Obligationen zu veräußern.

Die Kommission hat die M ü n z e besucht und sich durch genaue Einsichtnahme aller Räumlichkeiten und der sich in Betrieb befindlichen Maschinen überzeugt, daß das Etablissement dermalen im Stande ist, allen an dasselbe gestellten Anforderungen zu genügen. Herr Direktor Escher hat mittelst Anschaffung einer äußerst sinnreichen Wägmaschine eine bedeutende Arbeitsersparniß erzielt. Die uns vorgelegten Kontrolen wurden in Ordnung befunden.

Die bei 21 schweizerischen Banken augelegten Gelder beliefen sich am 31. Dezember 1875 auf die Summe von Fr. 5,321,321.

Die Kommission wünscht, daß die Anzahl der Banken, welche im Falle sind, Bundesgelder zu entlehnen, eine möglichst große sei, selbstverständlich unter aller wünschbaren Sicherheitsleistung. Jetzt sind die betreffenden Banken, welche Fr. 300,000 bis Fr. 500,000 Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. III.

2

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angeliehen bekommen haben, verpflichtet, auf zehntägige Kündigung hin Fr. 50,000 zurückuubezahlen Die Kommission liât sich keine genaue Rechenschaft geben, können hinsichtlich dei' bei den Rechnungen üblichen Kontrolle.

Eine nicht geringe Anzahl der einschlägigen Dokumente entbehrte einer völlig ausreichenden Beglaubigung. Die Kontrolle sollte von der Verwaltung im eigentlichen Sinne getrennt sein. Beim Finanzdepartement war es z. B. gebräuchlich, daß Ankäufe von Werthschriften, Pulver u. A. durch den Finanzsekretär bewerkstelligt wurden, selbstredend unter Einwilligung des betreffenden bundesräthlichen Chefs. Ist auch bisanhin keinerlei Art von thatsächlicher Unzukömmlichkäit hieraus erwachsen, so harmonirt ein solcher Brauch doch nicht mit der kameralistischen Doktrin. Dieselbe Bemerkung gelte für j e d e s Departement, in welchem eine Vermengung von Kontrol- und Administrationsbefugnissen stattzufinden pflegte. Es kömmt vor, daß von Spezialfonds, z. B.

vom Grenus-Invalidenfond, hie und da größere Summen für eine Reihe von Monaten zinslos liegen bleiben. Die Kommission hält dafür, es sollte die Bundeskasse derartige Summen verzinsen.

Zollwesen.

Gibt zu keinen Bemerkungen Anlaß.

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VI. GescMftskreis des Eisenbahn- nnd Handelsdepartements.

A. Eisenbahnwesen.

Das Departement war auch in diesem Jahre ganz außerordentlich in Anspruch genommen. Reges Leben herrschte in der administrativen und technischen Abtheilung, sowie in der Kanzlei des Departements, und es ist geradezu erstaunlich, wie viel Arbeit bewältigt werden konnte. Nur in Einer Richtung ließen sich aus dem Publikum wiederholt Klagen vernehmen : wir meinen die A ns t ä n d e bezüglich B a h n h o f a n l a g e n und Z u f a h r t s t r a ß e n .

Es wird dem Departement leicht möglich werden, solche Klagen verstummen zu machen, wenn es nicht allzu lange Fristen ansetzt, auf deren striktes Einhalten schaut und statt unnützer Konferenzen jeweilen den selbsständigen Entscheid frisch wagt.

Im Gegensatz zu dem oben über Sekretariat, administratives und technisches Inspektorat Gesagten läßt das Statistische B u r e a u zu wünschen übrig. Gerne möchten wir da einmal eine Leistung sehen. Ungern sehen wir die Verwendung des Personals für Zwecke des Gotthardinspektorats.

Es ist der Kommission die .Mittheilung geworden, daß vom t e c h n i s c h e n I n s p e k t o r a t e eine ausländische Locomotivfabrik ungebührlich bevorzugt und auf dem Departement an Plänen und Skizzen für Eisenbahngesellschaften gearbeitet werde. Wir freuen uns, konstatiren zu können, daß jene erste Mittheilung auf Irrthum beruht, und die zweite übertrieben ist. Wir billigen durchaus, daß die technische Abtheilung es zuweilen versucht, den gordischen Knoten von Streitigkeiten über Bahnhofanlagen, -Erweiterungen und Aehnliches selbst mittelst eigenen Planes zu durchhauen (pag. 405 und 406). Nur möchten wir dem Departement doch empfehlen, dessen stets eingedenk zu sein, daß es, respektive der Bundesrath, schließlich richten muß.

Wir gehen auf das Einzelne des Geschäftsberichtes über.

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Staatsverträge.

B e z i e h u n g e n - z u a u s w ä r t i g e n Bahnu n t e r ne h m u n g en.

Der Bericht unterläßt es, den Räthen Kenntniß davon zu geben, welches Schicksal das Konzessionsgesuch für die Linie B ü l a c h - S c h a f f h a u s e n bei der Großherzoglich Badischen Regierung gehabt hat. Die Konzession ist dort unseres Wissens noch nicht ertheilt. Wir machen den Bundesrath darauf aufmerksam, daß das Interesse einer schweizerischen Landesgegend bei dieser Frage interessirt ist, also eine baldige Erledigung der letztern wünschbar wäre.

° S tatu t enge n eh mi g un g e n.

In der. Kommission wurden Bedenken und Befürchtungen über die neue Organisation der Suisse Occidentale, speziell über die Stellung des nichtschweizerischen Administrators laut. Mit Befriedigung haben wir jedoch vernommen, daß der Bundesrath sowohl mit Bezug auf diese Frage, als auch hinsichtlich neuerer ausländischer Operationen von schweizerischen Eisenbahngesellschaften durchaus gesonnen ist, die politischen Interessen des Landes zu wahren.

Finanzausweise.

Es ist der Kommission nicht ersichtlich geworden, wie der Finanzausweis der S i m p l o n b a h n anerkannt werden konnte.

Kautionen.

Wir sind mit dem Berichte, den das Departement in Ausführung des Postulates vorn 20./21. Dezember 1875 auf Seite 374 und 375 erstattet, einverstanden und hoffen mit Zuversicht, daß der Bundesrath die Interessen des Publikums in vorkommenden Fällen mit aller Energie wahren und insbesondere die rechtzeitige Wiederaufnahme und Vollendung der Arbeiten auf der Linie Langenthal-Wauwyl mit allen zu Gebote stehenden Mitteln sichern werde.

Ex p r op r iati o n s ver f a h r e n .

Das Urtheil, daß das bisherige Expropriationsgesetz ein äußerst mangelhaftes sei, ist ein allgemeines. Mit größter Befriedigung hat darum die Kommission die Mittheilung, entgegengenommen, daß ein neues, diese Materie beschlagendes Gesetz in Arbeit ist und nächstens vorgelegt wird. Aus diesem Grunde können wir es unterlassen, auf eine Kritik der im Berichte mitgetheilten Präjudicien

21 einzutreten. Es sei uns da nur e i n e Bemerkung gestattet. Hoffentlich wird das Departement durch ernste Fristansetzung gegenüber den respektiven Eisenbahngesellfchaften schon in der Zwischenzeit, das heißt bis zum Erlaß des neuen Gesetzes, dafür sorgen, daß solche intensive Schädigungen von Privatinteressen, wie sie an einigen Orten durch vorzeitige Beschlagnahme von Privatrechten behufs Bahnhofanlage vorgekommen sind, in Zukunft unmöglich sind.

Verpfändu ngen.

Das Pfandregister, geführt vom Sekretär des Departements, ist in guter Ordnung und nachgeführt.

Wir billigen die einzelnen Entscheidungen, welche, auf Seite 387 und 388 gegeben werden.

Dagegen können wir uns nicht damit einverstanden erklären, wenn der Bundesrath dafür hält, er besitze keine Befugniß, seinerseits vom Einsprecher gegen die Verpfändung die Angabe des Einsprachgrundes zu verlangen. Dieses Recht hat der Bundesrath allerdings. Anderenfalls wäre der Chicane, ja förmlicher Erpressung Thür und Thor geöffnet.

Kontrolle der b e s t e h e n d e n Bahnen und ihres Zus t a n d es.

Dieser höchst wichtige Zweig der Aufgabe des Departements konnte bis dahin nicht in wünschbarer Weise ausgeführt werden, weil es an dem nöthigen Personal fehlte und der Eisenbahnbau die technische Abtheilung im Berichtsjahr sehr stark in Anspruch nahm. Jemehr diese lezttere Inanspruchnahme abnimmt, desto mehr Zeit kann auf die Kontrolle des Bestehenden verwendet werden.

Die Kontrollingenieurs sollten militärfrei sein, respektive als solche der Eisenbahnabtheilung der Armee zugetheilt werden.

Sehr erfreulich und das technische Personal des Departements im höchsten Grade ehrend ist die Thatsache, daß die schweizerische Signa l or dnu ng vom deutschen Reiche und mehreren anderen bedeutenden Staaten adoptirt worden ist.

Anlagekosten.

Obgleich die Anschauung, es dürften die Ereignisse den Rückkaufsterminen zuvorkommen, von Tag zu Tag mehr Anhänger gewinnt, so erscheint es der Kommission doch als unter allen Umständen äußerst werthvoll und durchaus nöthig, daß Artikel 18, Satz 3 des Eisenbahngesetzes endlich einmal im Ernst vollzogen und zur Wahrheit werde. Daher wird folgendes P o s t u l a t gestellt:

22 ,,Der Bundeisrath ist eingeladen, dafür zu sorgen -- ,,nötigenfalls mittelst geeigneter Androhung --, daß bis ,,Ende des Jahres 1877 von den betreffenden Gesellschaften ,,die Rechnung über die Anlagekosten sämmtlicher bis Ende ,,des Jahres 1875 vollendeten Bahnen eingereicht werde.11 Verhältnisse der Eisenbahnen zu baulichen Anlagen Dritter.

Ganz merkwürdig ist, daß seit Erlaß des Bundesgesetzes betr.

Anschlußgeleise in summa summarum z w e i solche neue Anlagen erstellt wurden. Wo ist die Ursache für diese Erscheinung zu suchen ? Jedenfalls zum Theil in der nun schon lange andauernden Geschäftskrisis, zu einem großen Theil aber unzweifelhaft «auch in dem Umstände, daß viel?. Industrielle gar keine Ahnung von dem Bestehen eines ihre Interessen so sehr fördernden Gesetzes haben.

Die Richtigkeit dieser Annahme ergibt sich auch zur Evidenz aus der. Thatsache, daß noch kein einziger von den frühem, für die betreffenden Industriellen äußerst drückenden Verträgen betreffend Gestattung von Anschlußgeleisen gekündigt worden ist.

Tarifwesen und Fahrtordnungen.

Im 'Schöße der Kommission wurden verschiedene, sehr eingreifende Anträge über das Tarifwesen und die Fahrtordnungen gestellt. Um jedoch mit ihren Arbeiten so rechtzeitig an's Ende zu gelangen, damit der Bericht noch vor der Behandlung im Rathe gedruckt werden könne, hat sich die Kommission entschließen müssen, die Stellung und Begründung der betreffenden Anträge dem individuellen Vorgehen des Antragstellers selbst im Rathe zu überlassen.

Unfälle.

Die von den kantonalen Untersuchungsbehörden geführten Untersuchungen werden von der administrativen Inspektion sorgfältig geprüft und kontrollirt. Wünschbar wäre es, in Zukunft in jedem Falle zu erfahren , ob und welche Entschädigungen spontan oder in Folge Richterspruchs bezahlt worden sind. Diese Erhebung verursacht nicht viel Mühe und ist von hohem Interesse für den Statistiker und den Gesetzgeber.

23

Bahnpolizei.

Das Reglement ist ausgearbeitet. Es dürfte also kaum nöthig «ein, an vielen Beispielen auszuführen, wie dringlich dessen Erlaß ist. Die unverantwortliche Art und Weise, wie gerade in d e n Bahnhöfen, wo möglichst viel Publikum es sieht, der Rangirdienst vor sich geht, unbemannte Wagen abgestoßen werden u. s. w., mag für die eidg. Verwaltung genügendes Monitorium sein, das Bahnpolizeireglement möglichst bald in Kraft treten zu lassen und -selbst kräftig zu handhaben.

Gotthardbahn.

Bei dem gegenwärtigen Stande des G o t t h a r d u n t e r n e h m e n g hält die Kommission es für angezeigt, das Resultat der gegenwärtig im Gange befindlichen Verhandlungen abzuwarten und sich daher weder in dieser noch in jener Richtung auszusprechen.

B. Handelswesen.

Gibt zu keinen Bemerkungen Anlaß.

24

VII. Post- und Telegraphendepartement.

I. Postwesen.

B e i einer Einnahme v o n und bei einer Ausgabe von

.

.

. F r . 14,591,970. 8 8 ,, 14,452,738. 38

stellte sich die Reineinnahme des Postbetriebs auf Fr.

139,232. 50 statt, wie im Budget pro 1875 vorgesehen war, Fr. 810,500. Als Gründe werden angegeben : mangelnde Frequenz von Reisenden in Folge ungünstiger Witterungsverhältnisse, Eröffnung neuer Eisenbahnen und Geschäftsstoekung. Unzweifelhaft haben diese Faktoren das Ihrige zu dem sehr ungünstigen finanziellen Ergebniß beigetragen; es kommen aber wohl noch andere hinzu, so namentlich die Thatsache, daß die Ausgaben in Folge der höhern Besoldungen, Erhöhung der Futter- und Materialpreise u. s. w. in viel stärkerer Progression steigen als die Einnahmen, und daß zudem eine Menge Lokalkurse bestehen, deren Ertrag mit den Kosten in keinem Verhältniß sich befindet. Ihre Kommission ist nicht im Falle, in dieser Beziehung bestimmte Poistulate zu stellen, dagegen hält sie dafür, es solle diesem Mißverhältniß der Einnahmen zu den Ausgaben alle Aufmerksamkeit geschenkt und auf Mittel und Wege gedacht werden, demselben begegnen zu können ; · denn wenn die Bundesverfassung zur Wahrheit werden soll, so müssen dem Bunde, welcher keine direkten Steuern erheben kann, sondern im Nothfall auf den Bezug von Kantonskontingenten angewiesen ist, die erforderliehen Mittel an die Hund gegeben werden, um die in der neuen Verfassung aufgestellten Grundsätze ausführen zu können. Zwar glaubt der Bericht mit Bestimmtheit an eine Besserung; er macht aber diese Besserung von Bedingungen abhängig, deren Erfüllung nur zum kleinen Theil in unserer Macht liegt, und er weist deßhalb bei Anlaß der Besprechung des ,,Kurswesens" auf die Mittel hin , welche geeignet sind, einestheils die Einnahmen zu heben (Taxerhöhung), anderntheils die Ausgaben zu vermindern, nämlich Aufhebung der unrentabelsten Postkurse und Verminderung der Kreirung solcher.

25 Postulate.

Von den sieben das Postdepartement beschlagenden Postulaten sind fünf erledigt und nur zwei noch hängig, nämlich Nr. 61, Verzinsung des Betriebsfonds, und Nr. 10, 41 und 49, Fabrikation der Postwertzeichen.

Vertragsabschlüsse.

Mit Befriedigung konstatiren wir die allseitige Ratifikation des B e r n e r P o s t v e r t r a g e s , d. d. 9. Oktober 1874, und den Beitritt Frankreichs (auf 1. Jenner 1876). Wenn auch einige wenige Bestimmungen desselben weniger günstig sind als diejenigen früherer Verträge, so ist deren Nachtheil klein gegenüber den Vortheilen, welche der Postvertrag im Ganzen darbietet, deren Werth einer Ersparniß in internationalen Posttaxen von zirka Fr. 200,000 per Jahr gleichgestellt wird.

Postwertzeichen.

Bezüglich der Marken zu 3 Rappen sagt der Bericht, daß selbige nach der Aufhebung der Taxe von diesem Betrag für Drucksachen nach Italien selbständig nicht mehr verwendet werden; es müssen indessen diese Werthzeichen beibehalten werden, weil sonst keine Marke zur Ergänzung des Frankaturbetrages von 2 auf 5 Rappen , welche hie und da nothwendig werde, vorhanden wäre.

Es scheint uns nun dieser Grund nicht hinreichend , um ein Werthzeichen beizubehalten , das selbständig nicht mehr zur Verwendung kommt und nur bei den seltenen Fällen einer Erhöhung der Frankatur von 2 auf 5 Rappen vorkommen kann. In letztern Fällen kann ja die Ersetzung des Werthzeichens von 2 Rp. durch, ein solches von 5 Rp. oder im ungünstigsten Fall durch Beifügung von zwei Zweirappenmarken stattfinden, in welch' letzerem Falle die Frankatur um einen Rappen zu hoch wäre, ein Uebelstand, der, weil diese Fälle höchst selten vorkommen, klein wäre im Vergleich mit der Beibehaltung eines besondern Postwertzeichens. Da letzteres nur dann gerechtfertigt dasteht, wenn es nothwendig ist, die Weglassung eines nicht nothwendigen Werthzeichens dagegen Vereinfachung und Ersparniß zur Folge hat, so wird gestellt das Postulat: ,,Der Bundesrath möge untersuchen , ob nicht das Post,,werthzeichen von 3 Rp. als nicht nothwendig wegzulassen sei?"

Veltlinerkurs.

Das finanzielle Ergebniß des Postkursbetriebs im Veltlin pro 1875 beträgt Fr. 5296. 88 Mehreinnahmen, bei welchen Maierialabgang und Verzinsung des Wagenkapitals nicht abgezogen ist.

26 Da jedoch in Aussicht steht, daß mit Ende 1876 von den Postpferdhaltern eine Erhöhung der fixen Kurszahlungen verlangt werden und dadurch eine bezügliche Mehrausgabe nicht zu vermeiden sein wird, so wird dann wohl zur Verhütung eines Defizits, falls die italienische Regierung nicht eine höhere Subvention leisten wollte, der Kursbetrieb auf ausländischem Gebiet einzustellen sein.

Internationales Bureau.

Zum ersten Mal ei scheint im Geschäftsbericht des Bundesraths ·der Bericht über die Organisation, die Installation, die Arbeiten und die Kosten des durch Vertrag vom 9. Oktober 1874 ins Leben gerufenen internationalen Postbüreaus, welches Anfangs Juni 1875 seine Thätigkeit hätte beginnen sollen, sie aber erst Mitte September gl. J. begonnen hat. Das Personal besteht aus einem Direktor, fünf Beamten und Angestellten und einem Hülfssekretär, und es befinden sich die geräumigen und zweckmäßig vertheilten und ein.gerichteten Büreaulokalien in der Nähe des Bundeshauses und gegenüber demselben. Die erste Arbeit war die Gründung einer periodischen Zeitschrift, welche in drei Sprachen -- deutsch , englisch .und französisch -- herausgegeben wird und 3301 Abonnenten .zählt.

Das internationale Bureau ist eine selbständige Verwaltung, welche zu den Bundesbehörden in keinem andern Verhältniß steht, als zu den Behörden aller andern dem internationalen Postverein beigetretenen Staaten. Dessen ungeachtet mag es am Orte sein, "wenn jeweilen vom Bundesrathe in seinem Geschäftsbericht über diese internationale, ihren Sitz in Bern habende Schöpfung und ·deren Gang Auskunft ertheilt wird.

Postfreikarten.

Bei Anlaß der Untersuchung des Postdeparternents kam. uns ·eine Thatsache zur Kenntniß , welche uns vollständig unbekannt war. Es ist dieß die Ertheilung von F r e i k a r t e n für Benutzung der schweizerischen Posten an die Direktoren und die höhern Beamten der verschiedenen im Betriebe befindlichen schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen. Es stützt sich Solches auf den Wortlaut der mit den Bahn- und andern Verwaltungen .abgeschlossenen Verträge betreffend die Beziehung der Eisenbahnen zum Postdienst, in denen ein Artikel enthalten ist, also lautend : .,, . . . Die Verwaltung ertheilt dem Vorsteher des Postdepartements, ^sowie den auf Beilage A hienach bezeichneten Oberbeamten der ,,Postverwaltung
Karten zur freien Fahrt in allen Klassen der Linien.

,, I h r e r s e i t s s t e l l t d i e Po s t v e r w al t u n g F reik a r t e n . f ü r d i e B en u t z u ng der s c h w e i z e r i s c h e n P o s t -

27 ,,w agen und zu G u n s t e n der u. s. w. und der auf der ,,Beilage B b e z e i c h n e t e n O b e r b e a m t e n d e r B a h n ,,v er w al t u n g"· In Folge dessen befinden sich dermalen 144 Postfreikarten an 23 Bahn- und Dampfschiffunternehmungen verabfolgt, und es haben die glücklichen Besitzer solcher Karten das Recht, unentgeltlich auf allen schweizerischen Posten zu fahren.

Eine solche Einrichtung erscheint der Kommission nicht gerechtfertigt , einerseits in Hinweisung auf den geringen Nettoertrag der Posten, andererseits in Hinweisung auf das Verhältniß, welches zwischen den schweizerischen Posten und den Eisenbahn- und Dampfschiff-Unternehmungen besteht. Bekanntlich sind die Eisenbahnen laut Art. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1872 zur unentgeltlichen Beförderung der Brief- und Fahrpost, sowie der dazu gehörenden Kondukteure verpflichtet, und es ist daher natürlich, daß, da Eisenbahn und Post in der Weise mit einander in Verbindung stehen, einem gewissen Theile des Postbeamtenpersonals freie Fahrt gewährt werden muß, in gleicher Weise, wie einem Theile des Bahnbeamtenpersonals. Dagegen aber führt die schweizerische Post keine Eisenhahnwagen oder sonstige eisenbahn. liehe Gegenstände mit sich; sie ist in dieser Beziehung ein Beförderungsmittel, welches mit den Bahnen in gar-keiner Verbindung ist und ganz für sich besteht. Es ist deßhalb auch kein Grund vorhanden, irgend welchen Beamten oder Angestellten der Eisenbahnen Freibillets auszustellen. Ganz gleich verhält es sich mit den Dampfschiffunternehmungen ! Man darf zudem nicht vergessen, daß die Postfreikarten gerade auf den Postkursen am meisten benutzt werden, welche zu den abträglichsten gehören, wie z. B. Gotthard, Simplon, Splügen u. s. w., und daß dadurch der Postertrag nicht unwesentlich geschädigt wird.

Wenn man endlich in's Auge faßt, daß an die Eisenbahnen und Dampfschiffe im Jahr 1875 (S. 21 der Staatsrechnung Vu, 7) zirka Fr. 122,000 Transportvergütungen .ausgerichtet worden sind, so erscheint der A n t r a g gerechtfertigt : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die an Beamte und ,,Angestellte von Eisenbahn - und Dampfschiffverwaltungen ,,verabfolgten Postfreikarten zurückzuziehen.tt

II. Telegraphen.

Gibt zu keinen Bemerkungen Anlaß.

28

B. Geschäftsführung des Bundesgerichts.

Der Bericht des Bundesgerichts über seine Geschäftsführung; im Jahr 1875 gibt uns zu keiner Bemerkung Anlaß.

B e r n , den 14. Juni 1876.

Die Mitglieder der Kommission:.

K a r l K a r r e r.

Antoine Carteret.

F r a n ç o i s L. C h a n e y.

Alexandre DénériazRobert Durrer.

J o b . L u d w i g F o r r er .

T h e o d o r H a 1 1 e r.

P i e r r e I s a a c Joly.

W i l h e l m J o o s.

Graudenz Salis.

Joseph Vonmatt..

29

Zusammenstellung der Anträg-e der Kommission.

A. Geschäftsführung des Bundesrathes.

Politisches Departement.

i. Der Bundesrath wird eingeladen, ohne vorherige Gemehmigung der Bundesversammlung keine Erklärungen mit andern Ländern auszutauschen.

.

Departement des Innern.

2. Der Bundesrath ist eingeladen, zu untersuchen, ob die Art und Weise, wie bisher die eidg. Gesetze, Verordnungen und Erlasse in den Kantonen veröffentlicht wurden, eine genügende oder ob es nicht am Orte sei, deßhalb allgemein geltende Vorschriften zu erlassen.

Eisenbahn- und Handelsdepartement.

3. Der Bundesrath ist eingeladen, dafür zu sorgen -- nöthigenfalls mittelst geeigneter Androhung -- daß bis Ende des Jahres 1877 von den betreffenden Gesellschaften die Rechnung über die Anlagekosten sämmtlicher bis Ende des Jahres 1875 vollendeten Bahnen eingereicht werde.

Post- und Telegraphendepartement.

4. Der Bundesrath wird eingeladen, zu untersuchen, ob nicht das Postwerthzeichen von 3 Rappen als nicht nothwendig wegzulassen sei.

30

5. Der Bundesra.th wird eingeladen, die an Beamte und Angestellte von Eisenbahn- und Dampfschiffverwaltungen verabfolgten Postfreikarten zurückzuziehen 6. Im Uebrigen wird der Geschäftsführung des Bundesrathes vom Jahr 1875 die Genehmigung ertheilt.

B. Geschäftsführung des Bundesgerichts.

7. Die Geschäftsführung des Bundesgerichts im Jahr 1875 wird genehmigt.



# S T #

Bericht und Anträge der

Geschäftsprüfungskommission über die eidgenössische Staatsrechnung für das Jahr 1875.

Die Staatsrechnung pro 1875 erzeigt: e i n Einnehmen v o n .

.

.

.

und ein A u s g e b e n von also ein Deficit von .

.

. Fr. 42,408,028. 99 . ,, 43,235,695. 81 . Fr.

827,666. 82

Die Einnahmen waren büdgetirt auf sie betragen in Wirklichkeit .

also mehr a l s büdgetirt .

.

.

.

. Fr. 39,516,000. -- . ,, 42,408,028. 99 . Fr. 2,892,028. 9»

Die Ausgaben waren büdgetirt auf sie betragen in Wirklichkeit .

also höher a l s büdgetirt .

.

.

.

. Fr. 39,266,000. -- . ,, 43,235,695. 81 . Fr. 3,969,695. 81

Das Budget sah vor einen Einnahmenüberschuß v o n .

.

.

.

.

. F r . 250,000. -- Die Rechnung erzeigt ein Deficit von .

. ,, 827,666. 82.

Das Deficit gegenüber dem Budget beträgt demnach .

.

.

.

.

.

. Fr. 1,077,666. 82

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Kommission des Nationalrathes über die Geschäftsführung des Bundesrathes und des Bundesgerichts pro 1875. (Vom 14. Juni 1876.)

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Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.06.1876

Date Data Seite

1-31

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10 009 169

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