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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreuend den Rekurs des Jakob Müller, in Triengen (Luzern), gegen - den Beschluß des Bundesrates vom 14. Mai 1901 (Verweigerung eines Wirtschaftspatentes.)

(Vom 26. Juli 1901.)

Tit.

I.

Durch Entscheid vom 14. Mai 1901*), beifolgend abgedruckt, hat der Bundesrat die Beschwerde des Jakob Müller, in Triengen, gegen die Verweigerung eines Wirtschaftspatentes durch die Regierung des Kantons Luzern als unbegründet abgewiesen, da die kantonale Schlußnahme, durch welche das Vorhandensein der persönlichen Garantien zur Führung einer geordneten Wirtschaft verneint worden war, weder die Rechtsgleichheit verletzend, noch willkürlich genannt werden könne, dem Bundesrate aber ein weiteres Überprüfungsrecht der kantonalen Verfügung nicht zustehe.

II.

Den 13. Juli 1901 reicht Jb. Müller den mitfolgenden Rekurs gegen unsere Entscheidung vom 14. Mai 1901 zu Händen der hohen Bundesversammlung ein.

*) Siehe Beilage.

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Wie aus der Rekursschrift ersichtlich, beschränkt sich Müller darauf, neuerdings den Beweis zu versuchen, daß er zur Führung der nachgesuchten Wirtschaft persönlich sehr wohl geeignet sei : eine Frage, welche, wie in unserem Entscheide nachgewiesen, der Nachprüfung der Bundesbehörden nicht unterstellt werden kann.

Der Rekurs ist demnach schon aus diesem Grunde von der Hand zu weisen.

III.

Der Bundesrat hat übrigens bereits darauf hingewiesen, daß auch eine materielle Überprüfung des angefochtenen kantonalen Entscheides zu dessen Gutheißung führen dürfte. Das Strafenregister des Müller weist auf: dreimalige Bestrafung wegen Mißhandlung im Jahre 1897, einmalige wegen Amtsehrbeleidigung im selben Jahr, wegen Übertretung der Polizeistunde im Jahr 1899 und wegen Beleidigung der Polizei im Jahre 1901.

Wenn dem gegenüber Rekurrent wiederholt darauf hinweist, er als Pächter in den Jahren 1890--1894 die heute beanspruchte Wirtschaft ,,in durchaus tadelloser Weise" geführt habe, so kann dieser Behauptung kein rechtlicher Wert beigemessen werden; maßgebend für das Patentgesuch des Jahres 1901 sind nicht die frühern Jahre 1890--1894, .sondern die dem Gesuche am nächsten liegenden, 1897--1901, welche durch mehrfache Bestrafungen des 'Rekurrenten gekennzeichnet sind.

Wir beantragen Ihnen, Tit., Abweisung des Rekurses und versichern Sie unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 26. Juli

1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft" Ringier.

64 Beilage.

Bundesratsbeschluß über

die Beschwerde des Jakob Müller, iu Triengen, Luzern, betreffend Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung.

(Vom 14. Mai 1901.)

Der schweizerische

Bundesrat,

hat über die Beschwerde des J a k o b M ü l l e r , in Triengen, Luzern, betreffend Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung ; auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß

gefaßt.

A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I Durch Schlußnahme vom 9. Januar 1901, zugestellt den 17. Januar, wies der Regierungsrat des Kantons Luzern das Gesuch des Jakob Müller, von Triengen, um Übertragung des dem Alfred Müller zustehenden Personalwirtsrechtes zum Betriebe des Restaurant Müller ,,im Feld" zu Triengen mit der Begründung ab, der Gesuchsteller habe bei Ausübung des Wirtsgewerbes in Geuensee zu Klagen Anlaß gegeben und deutlich gezeigt, daß er die zur soliden Führung einer Wirtschaft nötigen persönlichen Eigenschaften nicht besitze.

65 II.

Den 15. März 1901 erhebt Jakob Müller gegen diese Verfügung die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesrat, mit dem Gesuche um Zusprechung seines Patentübertragungsbegehrens1) Zur Begründung wird namentlich geltend gemacht: Der luzernische Regierungsrat hat durch Schlußnahme vom 20. Januar 1900 dem Alfred Müller, einem Verwandten des heutigen Beschwerdeführers, das Patent für ein Personalwirtsrecht nach § 11, litt, b, des Wirtschaftsgesetzes erteilt, zur Ausübung in drei Lokalen und im Garten des Hauses Nr. 150 ,,im Felda zu Triengen. Durch Kauf vom 4. Oktober 1900 erwarb Rekurrent diese Liegenschaft ; er hatte dieselbe Wirtschaft schon 1890 bis 1894 als Pächter in vorzüglicher Weise geführt.

Die Behauptung, der Gesuchsteller biete nicht die nötigen persönlichen Eigenschaften für eine solide Wirtschaftsführung, ist eine unbegründete. Das beweist vorerst sein früherer tadelloser Wirtschaftsbetrieb. Sodann stellt ihm der Gemeinderat von Triengen ein gutes Zeugnis aus ; ebenso geschieht dies auf beigelegten Bescheinigungen aus den Gemeinden Triengen, Winikon etc. Der abweisende Entscheid erfolgte lediglich, weil Müller von der Amtskanzlei Sursee als ein ,,böser Manna bezeichnet wurde. Derselbe ist aber ein in Triengen hochangesehener Mann aus bester Familie, dem sowohl der Gemeinderat wie seine Mitbürger das vollste Zutrauen entgegenbringen.

III.

Der Regierungsrat des Kantons Luzern begründet in seiner Vernehmlassung vom 27. April 1901 seine abweisende Schlußnahme folgendermaßen: Rekurrent Müller wurde mit seinem Gesuche abgewiesen, weil derselbe bei Ausübung des Wirtsgewerbes im Dorfe Geuensee zu Klagen Anlaß gegeben und deutlich gezeigt hat, daß er die zur soliden Führung einer Wirtschaft nötigen persönlichen Eigenschaften nicht besitzt. Die Abweisung stützt sich auf das Gutachten des Statthalteramtes von Sursee, dem verschiedene Untersuchungsakten beigelegt wurden, die auch dem Bundesrat nebst dem "Gutachten selbst zur Einsicht unterbreitet werden.

Der Gemeinderat von Triengen stellte keinen Antrag, weil er sich gegen die Wiedereröffnung der früher eingegangenen Wirtschaft ,,im Feld" ausgesprochen hatte.

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Aus den vorgelegten Akten ergiebt sich, daß der Rekurrent den 17. Mai, den 15. Juli, den 3. Oktober 1897 wegen Mißhandlung, den 17. November 1897 wegen Amtsehrbeleidigung, den .16. Juni 1899 wegen Übertretung der Polizeistunde und den 10. April 1901 vom Obergerichte wegen Beleidigung der Polizei bestraft worden ist.

Der Regierungsrat erachtet diese Thatsachen als ausreichend, um den Schluß daraus zu ziehen, daß der Rekurrent Jakob Müller jene Eigenschaften nicht besitzt, die zur soliden Führung eines Wirtsgewerbes erforderlich sind. Es wird daher Abweisung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das luzernische Gesetz über die Wirtschaften, insbesondere § 15 desselben, beantragt.

B.

In rechtlicher Hinsicht fällt in Betracht: I.

Es ist vom Beschwerdeführer nicht bestritten, übrigens vom Bundesrat in feststehender Praxis als zulässig erklärt worden, daß die kantonale Behörde die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung -- also auch einer Patentübertragung von einem Patentbesitzer an einen neuen Bewerber -- von der Erfüllung der Bedingung abhängig machen darf, der Bewerber müsse die moralische Garantie für die Handhabung guter Ordnung und die Beobachtung der gesetzliehen Vorschriften bieten, insbesondere eines guten Leumundes genießen (vgl. die' im Geschäftsbericht des Bundesrates für 1900, Bundesbl. 1901, II, Seite 29, Ziffer 2, litt, c, aufgeführten Bundesratsentscheide). Sofern also der kantonalen Regierung nicht eine rechtsungleiche oder willkürliche Handlungsweise bei Ausfällung eines derartigen Entscheides vorgeworfen werden kann, genießt die Patentverweigerung wegen mangels der sogenannten persönlichen Eigenschaften ohne weiteres bundesrechtlichen Schutz.

H.

Der Beschwerdeführer beschränkt seine rechtlich überhaupt in Betracht fallende Rekursbegründung auf die Bestreitung des Vorhaltes, er biete die notwendigen persönlichen Garantien nicht.

Dem Bundesrat steht aber ein Überprüfungsrecht des kantonalen Entscheides, der weder willkürlich noch die Rechtsgleichheit

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mißachtend genannt werden kann, nicht zu. Übrigens begründet das Strafregister über Jakob Müller -- dreimalige Bestrafung wegen Mißhandlung im Jahre 1897, einmalige wegen Amtsehrbeleidigung im selben Jahre, wegen Übertretung der Polizeistunde im Jahre 1899 und wegen Beleidigung der Polizei im Jahre 1901 -- die Schlußnahme der kantonalen Behörde sachlich zur Genüge.

Demnach wird erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B e r n , den 14. Mai 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B^undespräsident:

Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Blngier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend den Rekurs des Jakob Müller, in Triengen (Luzern), gegen den Beschluß des Bundesrates vom 14. Mai 1901 (Verweigerung eines Wirtschaftspatentes.) (Vom 26. Juli 1901.)

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