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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. IV.

Nr. 57.

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30. Dezember 1876.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die Pferdebahn Bözingen-Biel-Nidau.

(Vom 15. Dezember 1876.)

Tit.!

In ihrer Generalversammlung vom 20. vorigen Monats beschlossen die Aktionäre der Genfer Tramwaysgesellschaft, geatüzt auf die ihr von Seite französischer Geldinstitute zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, ihrem Unternehmen eine größere Ausdehnung zu geben. Sie änderten den Namen ihrer Gesellschaft in ,,Allgemeine Gesellschaft der schweizerischen Tramways" um, ermächtigten den Verwaltungsrath, Konzessionen für Tramways in Zürich, Bern, Basel und für die Fortsezung der Linie Chêne-Moillesulaz nach Annemasse zu erwirken, und genehmigten einen Vertrag, welcher die Erwerbung der Konzession für die Bieler Pferdebahn zum Gegenstand hat.

Die eben genannte Konzession datirt vom 17. September 1875.

Laut Bundesbeschluß vom 19. Juni 1876 sind die vorschriftmässigen Vorlagen dafür bis Ende dieses Jahres einzureichen, die Arbeiten vor dem 1. Januar 1878 zu beginnen und bis Ende 1878 zu vollenden.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. IV.

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In dem Abtretungsverträge ist eine jährliche Zahlung von 150fr Franken während der ersten 25 Jahre des Betriebes von der Bieler Gründungsgesellschaft ausbedungen und von der Verwaltung der Genfer Gesellschaft versprochen worden. Diese Klausel hat zu verschiedenen anscheinend widersprechenden Willensäußerungen geführt. Die Generalversammlung des Genfer Unternehmens hat nämlich den Vertrag nur unter der Bedingung genehmigt, daß die Fr. 1500 verwendet werden : 1) zur Zahlung der der Gemeinde zu entrichtenden Abgaben (impôts municipaux quels qu'ils soient) ; 2) zur Bildung einer Hilfskasse für die Angestellten der Tramwaysgesellschaft, resp. ihre Familien ; 3) zur Bildung eines Reservefondes, bestimmt zu lokalen Verbesserungen oder zu einem andern gemeinnüzigen Zweke.

Der allgemeine Ausdruk ,,Abgaben11 hat zunächst zu einer Reklamation Seitens des Bieler Gründungskomite geführt. Zu dessen Befriedigung ist er nun aber dahin erläutert worden, daß darunter nicht die gewöhnlichen, gemäß den Gesezen allen Einwohnern obliegenden Steuern verstanden seien, sondern nur die speziell auf die Tramwaysunternehmung gelegte (pro Kilometer oder Wagen erhobene) Rekognitionsgebühr, über welche das gemäß Art. 9 der Konzession zu vereinbarende, resp. aufzustellende Pflichtenheft das Nähere festsezen wird.

Der Gemeinderath Biel sodann verlangte durch das Mittel der ihn unterstüzenden Regierung von Bern, daß die Uebertragung (und, wie unten folgen wird, anbegehrte Aenderung) der Konzession von der Bedingung abhängig gemacht werde, daß er die Verwendung dieser Fr. 1500 zu genehmigen habe.

Nachträglich erklärt er, daß dieser (am 13. November beschlossenen) Bedingung durch den Vertrag zwischen der Bieler und der Genfer Gesellschaft in zufriedenstellender Weise Rechnung getragen sei.

Da nach der gegebenen Erläuterung über den Sinn des Ausdrukes ^Abgaben" Einigkeit zwischen der Bieler- und der Genfergesellschaft, resp. Uebereinstimmung zwischen dem Vertrag und dem Aktionärbeschluß vom 20. November besteht, so kann die von der Gemeinde Biel und der bernischen Regierung gestellte Bedingung, betreffend die jährliche Vergütung der Fr. 1500, als erfüllt betrachtet werden.

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Außerdem sind noch folgende Bedingungen vorgeschlagen und von der Regierung des Kantons Bern unterstüzt worden : a. Von der Gemeinde Biel: 1) Dem Gemeinderathe Biel sei Kenntniß zu geben von dem Abtretungsvertrage zwischen der Bieler- und der Genfergesellschaft.

2) Ohne seine Einwilligung dürfe keine Aenderung des Trace stattfinden.

3) Schiedsgericht für allfällige Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und der Tramwaysgesellschaft.

4) Dem Gemeinderath ist eine Kopie des Originalplanes einzuhändigen.

b. Von der Gemeinde Nidau: 5) Die Pferdebahn soll nicht nur bis zum ehemaligen Korne haus auf der Ländte erstellt, sondern bis unmittelbar vor das Städtchen Nidau fortgeführt werden, sobald die projektirte reuBrüke über die Zihl erstellt sein wird, und die Gesellschaft habe in diesem Sinne eine Ergänzung der Konzession auszuwirken.

Wir bemerken hiezu: Ad 1. Das Begehren ist von einer für die Sache untergeordneten Bedeutung und kann bei Aufstellung des Pflichtenheftes berüksichtigt werden.

Ad 2. Die Bundesbehörde kann ihr Recht, definitiv über die Pläne zu entscheiden, nicht aus der Hand geben ; sie wird indessen den Wünschen der betheiligten Bevölkerung ohne zwingende Gründe nicht entgegenhandeln.

Ad 3. Ebenfalls besser im Pflichtenheft zu ordnen.

Ad 4. Gemäß Erklärung der Gemeinderathskanzlei ist diese Bedingung bereits erfüllt.

Ad 5. Die erwerbende Gesellschaft erklärt sich damit einverstanden. Sie ist dabei'einfach zu behaften. Da die Konzession' auf eine Pferdeeisenbahn von Bözingen über Biel nach Nidau lautet, so ist eine Aenderung oder Ergänzung der Konzession nicht nöthig.

Demgemäß darf angenommen werden, daß der Uebertragung der Konzession keine Hindernisse im Wege stehen, ebenso wenig folgenden anbegehrten Aenderungen derselben: 1) Verlängerung der Dauer der Konzession von 25 auf zirka 60 Jahre, · so daß sie diesfalls mit der Konzession für die Genfer Pferdebahnen übereinstimmt.

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2) Verlegung des Sizes der Gesellschaft nach Genf, immerhin unter der Verpflichtung, daß sie in Biel ständig durch einen Vollmachtträger repräsentirt sei.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes, und versichern Sie, Tit., wiederholt unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 15. Dezember 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

Bundesbeschluss betreffend

Uebertragung und Abänderung der Konzession für die Pferdebahn Bözingen-Biel-Nidau.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches der Genfer Pferdebahngesellschaft, vom 30. Oktober 1876, mit Nachtrag vom 13. Dezember 1876 ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 15. Dezember 1876, beschließt: 1. Die Uebertragung der durch Bundesbeschluß vom 17. September 1875 der Pferde-Eisenbahngesellschaft von Biel ertheilten und bezüglich der Fristen durch Bundesbeschluß vom 19. Juni 1876

8(59, abgeänderten Konzession für eine Pferde-Eisenbahn von Bözingen über Biel nach Nidau an die Genfer Pferdebahngesellschaft, resp.

an die Allgemeine Gesellschaft der schweizerischen Tramways wird unter der Bedingung genehmigt, daß aus Grund der erfolgten Abtretung die Rechnung der Anlage- und Betriebseinrichtungskosten der Bahn in keiner Weise belastet werden und dem Bunde die Befugniß einläßlicher Prüfung derselben in dieser und jeder andern Richtung gewahrt bleiben soll.

2. Die erwerbende Gesellschaft wird bei der Erklärung behaftet, daß die Bahn nicht nur bis zum ehemaligen Kornhaus auf der Ländte, sondern bis unmittelbar vor das Städchen Nidau geführt werden soll, sobald die projektirte neue Brüke über die Zihl erstellt sein wird.

3. Die im Disposit l ivgenannte Konzession vom 17. September 1875 wird in folgender Weise abgeändert: a. Art. 2 soll lauten: ,,Die Konzession wird bis zum 1. Juli 1927 ertheilt.a b. Art. 3 soll lauten : ,,Der Siz der Gesellschaft ist in Genf; sie hat jedoch in Biel ein gesezliches Domizil zu nehmen und dort durch einen ständigen Vollmachtträger sich vertreten zu lassen."

4. Der Bundesrath ist mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Etzweilen-Feuerthalen.

(Vom 15. Dezember 1876.)

Tit.

Durch Botschaft vom 16. November vorigen Jahre haben wir Ihnen beantragt, die Uebertragung der einem Gründungskomite ortheilten Konzessionen für die Eisenbahn Etzweilen-Feuerthalen auf die Eisenbahngesellschaft Etzweilen-Schaffhausen zu genehmigen und lezterer behufs Einführung der Linie in den Bahnhof Schaffhausen die Konzession für das kurze auf Schaffhauser Gebiet liegende Stük zu ertheilen.

Da die ganze Unternehmung einen Vertrag mit der Nordostbahn, wonach lezterer mit dem 1. Januar 1882 die Bahn zu Eigenthum zufallen sollte, zur Grundlage hatte und, entgegen einer Bemerkung im Gesuche, sich zeigte, daß jener Vertrag noch nicht perfekt war, d. h. die Genehmigung des Verwaltungsrathes der Nordostbahn noch nicht erhalten hatte, so trat der Nationalrath auf die Behandlung der Angelegenheit für so lange nicht ein, bis das eben erwähnte Requisit erfüllt sein würde.

Nun berichtet der Verwaltungsrath der Eisenbahn EtzweilenSchaffhausen, daß es ihm noch nicht gelungen sei, die Nord ostbahndirektion zu bestimmen, den Vertrag vom 29. Dezember 1874 ihrem

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzession für die Pferdebahn Bözingen-Biel-Nidau. (Vom 15. Dezember 1876.)

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1876

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30.12.1876

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865-870

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