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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Seebach (Oerlikon)Zürich.

(Tom 20. Dezember 1876.)

Tit.!

Am 4. Juli dieses Jahres wurde einem Komite die Konzession für die zirka 4 l/2 Kilometer lange und auf 2 l/2 Millionen Franken veranschlagte Eisenbahn Seebach (Oerlikon)-Zürich ertheilt, mit folgenden Terminen: 4. Januar 1877: Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen ; 1. Mai 1877: Beginn der Erdarbeiten; 1. Mai 1879: Vollendung der Linie.

Es wird nun das Gesuch gestellt, daß diese Termine um ein.

Jahr hinausgeschoben werden möchten. Die Fristen seien von Anfang an für die so schwierigen Verhältnisse zu knapp bemessen gewesen ; an die bereits gepflogenen Erörterungen über Plazirung eines Bahnhofes in Zürich müssen sich noch verschiedene weitete Verhandlungen mit den Stadtbehörden von Zürich anreihen, bevor die Frage als spruchreif zu betrachten sei und die Detailpläne angefertigt werden können.

Die Regierung von Zürich ist mit der anbegehrten Fristverlängerung einverstanden.

Wir beantragen, dem Gesuche durch Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes zu entsprechen, und versichern Sie, Tit.

bei diesem Anlaß neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 20. Dezember 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Seebach (Oerlikon)Zürich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Gründungskomite für die Eisenbahn Seebach (Oerlikon)-Zürich, vom 10./11. Dezember 1876; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 20. Dezember 1876, beschließt: 1. Die in den Artikeln 5 und 6 des Bundesbeschlusses vom 4. Juli 1876, betreffend Konzession einer Eisenbahn von Seebach (Oerlikon) nach Zürich, angesezten Fristen werden um ein Jahr verlängert. Es gelten demnach folgende neue Fristen : a) Bis zum 4. Januar 1878 sind dem Bundesrathe die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

b) Vor dem 1. Mai 1878 ist der Beginn mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

c) Bis zum 1. Mai 1880 ist die ganze konzedirte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

2. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung,

betreffend

Nachtragskredite für das Jahr 1876.

(Vom 16. Dezember 1876.)

Tit.!

Wir haben die Ehre., Ihnen folgende Nachtragskreditbegehren für das laufende Jahr vorzulesen :

Zweiter Abschnitt.

Allgemeine Verwaltungskosten.

D. B u n d e s k a n z l e i

Fr. 38,500

1. P e r s o n a l , f. K a l l i g r a p h , K a n z l i s t e n und K o p i a t u r e n

Fr. 1,700

Infolge Todfalls eines Uebersezers und Nichtwiederbesezung dieser Stelle mußte die Bundeskanzlei auf anderweitige Aushilfe Bedacht nehmen, deren Kosten dann aus diesem Posten bestritten wurden.

Der daherigen Ueberschreitung entspricht eine angemessene Ersparnis auf dem Kredit Uebersezungen.

Uebertrag Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. IV.

L

Fr. 1,700 60

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Seebach (Oerlikon)- Zürich. (Vom 20. Dezember 1876.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

57

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1876

Date Data Seite

895-897

Page Pagina Ref. No

10 009 392

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