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Inserate

Bekanntmachung betreffend

Heiraten zwischen Angehörigen der Schweiz und Italiens.

Da noch immer Anfragen in Bezug auf die Heiraten von Angehörigen der Schweiz und Italiens anher gestellt werden, so sieht man sich veranlaßt, die folgenden sachbezüglichen Aktenstüke (A--D) aus dem Bundesblatte 1869, Band II, Seite 549--554 und 727 vi reproduciren :

A.

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend Heiraten zwischen Angehörigen der Schweiz und Italiens.

(.Vom 7. Juni 1867.)

Tit.!

In neuerer Zeit haben einzelne Heiraten, welche zwischen Angehörigen der Schweiz und Italiens abgeschlossen werden wollten, theilweise zu Anständen geführt, die wohl darin ihren Grund haben mögen, daß die italienische Ehegesezgebung von den diesseitigen Behörden noch zu wenig gekannt ist und daher auch nur ungenügend hat berüksichtigt werden können.

Die italienische Gesandtschaft hat sich daher veranlaßt gesehen, unter'm 5. 1. Mts. eine diese Materie beleuchtende Note

215 hiehin zu richten und derselben weitere Erläuterungen, sowie einen das Ehewesen beschlagenden Auszug aus dem jenseitigen Civilgesezbuche anzuschließen, mit dem Gesuche, davon auch den hohen Kantonsregierungen Kenntniß geben zu wollen.

Indem wir diesem Wunsche entsprechen und obige Aktenstüke Ihnen zur gefälligen Verständigung der Betreffenden abschriftlich mitzutheilen die Ehre haben, benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.

B e r n , den 7. Juni 1867.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: C. F o r n er o d.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

B.

Note k. italienischen

der Gesandtschaft, betreffend Heiraten zwischen Angehörigen der Schweiz und Italiens.

(Vom 5. Juni 1867.)

A Son Excellence Monsieur le Président de la Confédération suisse.

L'attention du Soussigné, Chargé d'Affaires de S. M. le Roi d'Italie, a été attirée par les fréquentes violations de la loi italienne dans ses prescriptions concernant les mariages contractés en Suisse entre deux Italiens ou entre un Italien et un étranger. Ces violations qui doivent être attribuées, la pluspart des fois, à l'ignorance bien naturelle des susdites prescriptions, sont une source de difficultés continuelles entre les autorités cantonales et communales et la Royale Légation d'Italie.

216 1

Les graves inconvénients qui résultent des irrégularités commises ne sauraient échapper à personne. En "négligeant d'exécuter les conditions imposées par le code civil italien aux mariages contractés selon la forme établie par la loi du lieu, le mariage luimême est entaché de nullité, ne peut être reconnu dans le Royaume comme valable, et, par conséquent ne peut jouir des effets civils.

L'inobservation des prescriptions de la législation italienne, tout en frappant l'Italien, frappe aussi le citoyen Suisse qui s'est uni en mariage avec lui.

Les autorités cantonales et communales de la Confédération demandent souvent à cette Royale Légation un acte par lequel la citoyenne suisse, mariée à un citoyen Italien, obtienne le droit de bourgeoisie dans la commune de celui-ci. La Légation a répondu toutes les fois en citant l'article 9 du Code civil: ,,La femme étrangère qui se marie à un citoyen, acquiert la bourgeoisie (,,cittadinanza10) et la conserve aussi comme veuve.a Ces autorités qui mettent ainsi un juste prix à protéger les droits de leurs ressortissantes, et à s'assurer qu'elles jouiront des droits nouveaux de leur nouvelle condition, comprendront aisément combien il est important d'exécuter à la lettre les prescriptions de la loi italienne, prescriptions à l'exécution desquelles est attachée la validité du mariage, et, par conséquent, la reconnaissance de la citoyenne Suisse comme citoyenne Italienne, et son admission à la jouissance des droits que sa nouvelle patrie lui confère.

Le Soussigné a l'honneur de transmettre ci-joint à Son Excellence, Monsieur le Président de la Confédération, plusieurs exemplaires d'un, formulaire matrimonial contenant les prescriptions de la loi Italienne. Il prie le Conseil Fédéral d'en donner connaissance aux autorités cantonales de la Confédération, à l'exception des 5 Cantons français et de celui du Tessin, où se trouvent des Consuls du Roi.

Le Soussigné ne doute pas que, de la sorte, les mariages d'Italiens qui seront célébrés dorénavant en Suisse n'enfreindront plus les sages dispositions de la loi du Royaume d'Italie.

Le Soussigné offre d'avance ses plus vifs remerciements à Son Excellence et il lui renouvelle l'assurance de sa très-haute considération.

Berne, le 5 Juin 1867.

R. de Martino.

217

C.

Auszug aus

dem italienischen Civilgesezbuch über das Ehewesen.

Fünfter Titel.

Von d e r Ehe.

Zweiter Abschnitt.

Von den Erfordernissen für Eingehnng einer Ehe.

55. Der Mann muß das achtzehnte, die Frau das fünfzehnte Altersjahr zurükgelegt haben, um eine Ehe eingehen zu können.

56. Es kann Niemand eine weitere Ehe eingehen, der bereits durch eine vorhergehende gebunden ist.

57. Eine Frau darf sich innerhalb zehn Monaten nach der Auflösung oder Annullirung der Ehe nicht wieder verheiraten, ausgenommen den im Artikel 107 erwähnten Fall.*) Dieses Verbot erlischt mit dem Tage der Niederkunft der Frau.

58. Die Ehe ist untersagt: in gerader Linie zwischen allen ehelichen oder außerehelichen Ascendenten und Descendenten und den Verschwägerten der gleichen Linie.

59. In der Seitenlinie ist die Ehe untersagt: 1) zwischen den ehelichen oder außerehelichen Schwestern und Brüdern; 2) zwischen den Verschwägerten im nämlichen Grade; 3) zwischen Oheim und Nichte, Tante und Neffe.

60. Die Ehe ist untersagt: zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern und deren Descendenten; zwischen den Adoptivkindern der nämlichen Person; *) Der Artikel 107 lautet: Die offenbare und dauernde Impotenz, wofern sie der Verehelichung vorausging, kann vom andern Ehegatten als Grund der Nichtigkeit der Ehe geltend gemacht werden.

218 zwischen dem Adoptivkind und den Kindern der Adoptiveltern ; zwischen dem Adoptivkind und dem Ehegatten des Adoptators, und zwischen dem Adoptator und dem Ehegatten des Adoptivkindes.

61. Den wegen Geisteskrankheit Bevogteten ist die Verehelichung untersagt.

Ist die Bevogtung erst beantragt, so ist die Trauung so lange zu verschieben, bis die richterliche Behörde endgültig abgesprochen hat.

62. Wer durch Kriminalurtheil als Thäter oder Mitschuldiger einer an der Person eines der Ehegatten begangenen oder versuchten freiwilligen Tödtung überführt wurde, darf sich mit dem andern Ehegatten nicht verehelichen.

Wurde bloß die Versezung in Anklagezustand ausgesprochen oder die Verhaftung angeordnet, so ist die Verehelichung zu verschieben, bis die Aburtheilung erfolgt ist.

63. So lange ein Sohn nicht das 25ste und eine Tochter nicht das 21ste Jahr zurükgelegt, kann von ihnen ohne die Einwilligung von Vater und Mutter keine Ehe geschlossen werden.

Sind die Eltern diesfalls uneinig, so ist die Zustimmung des Vaters genügend.

Ist eines der Eltern gestorben oder in die Unmöglichkeit versezt, seinen Willen kundzugeben, so genügt die Einwilligung des andern.

Zur Verehelichung eines Adoptivkindes, das noch nicht das 21ste Jahr erfüllt hat, ist nebst der Einwilligung der Eltern auch diejenige des Adoptators erforderlich.

64. Personen unter 21 Jahren, deren Eltern gestorben oder in die Unmöglichkeit versezt sind, ihren Willen kund zu geben, dürfen keine Ehe eingehen ohne die Einwilligung der Großväter und der Großmütter; sind der Großvater und die Großmutter*) diesfalls nicht einig, so genügt die Einwilligung des Großvaters.

Uneinigkeit zwischen beiden Linien ersezt die Zustimmung.

65. Sind weder Eltern, noch ein Adoptator, noch Großväter oder Großmütter vorhanden, oder ist keines derselben in der Lage, seinen Willen zu äußern, so ist bei Personen unter 21 Jahren zur Verehelichung die Einwilligung des Familienraths erforderlich.

66. Die Bestimmung des Art. 63 ist auch auf die gesezlich anerkannten, außerehelichen Kinder anwendbar. Beim Abgang *) der nämlichen Linie.

219 von wirklichen oder Adoptiveltern, welche die Einwilligung ertheilen könnten, wird leztere vom Vormundschaftsrath ausgesprochen.

Demselben kommt es auch zu, die Einwilligung zur Verehelichung der nicht anerkannten außerehelichen Kinder zu ertheilen, wenn keine Adoptiveltern da sind.

67. Verweigern die Ascendenten oder der Familienrath oder der Vormundschaftsrath die Einwilligung, so kann der volljährige Sohn hiegegen an den Appellationshof rekurriren.

Für eine Tochter oder einen minderjährigen Sohn kann der Rekurs von den Verwandten oder Verschwägerten, oder von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden.

Es wird eine bestimmte Sizung für Aburtheilung des Falles anberaumt, und diese erfolgt von Seite des Apellhofes nach Anhörung der Parteien und des Staatsanwaltes bei geschlossenen Thüren.

Anwälte oder andere Vertheidiger werden nicht zugelassen.

Der Spruch des Hofes wird keine Motive enthalten. Es kann darin lediglich der Einwilligung erwähnt werden^ welche vor dem Hofe selbst ertheilt werden sollte.

68. Treffen gewichtige Gründe zusammen, so kann der König in Bezug auf die unter Ziffer 2 und 3 des Art. 59 bezeichneten Hindernisse Dispens ertheilen.

Ebenso kann er von der Altersvorschrift dispensiren und der Mannsperson, welche erst vierzehn Jahre, sowie der Frauensperson, welche erst zwölf Jahre zurükgelegt hat, die Ehe gestatten.

220

D.

Bundesrathsverhandlungen vom 2. August 1869.

Mit Note vom 28. v. Mts. hat die königlich italienische Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenossenschaft neue Erklärungen in Betreff der Heiraten zwischen Angehörigen der Schweiz und Italiens abgegeben, welche Erklärungen den Bundesrath veranlaßten, an sämmtliche Kantonsregierungen das nachstehende Kreisschreiben zu richten:

Tit.!

Die Gesandtschaft des Königreichs Italien hat mit Note vom 28. v. Mts. wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß immer noch schweizerische Pfarrämter und Civilstandsbeamte sich häufig weigern, die Ehe eines Italieners mit einer Schweizerin zu trauen oder trauen zu lassen, sofern der Bräutigam nicht durch eine gesandtschaftliche Bescheinigung darüber sich auszuweisen vermöge, daß infolge der Ehe die Braut, sowie etwaige Kinder aus dieser Ehe, als italienische Bürger anerkannt und aufgenommen werden.

Um für die Zukunft solche, die Heiraten ganz unnüzerweise verzögernde Bedenken im Interesse der Angehörigen beider Staaten zu beseitigen, hat die k. Gesandtschaft uns ersucht, den kantonalen Behörden folgende Punkte in Erinnerung zu bringen: 1) daß im Königreich Italien die Ehe einzig durch das Gesez geregelt werde, welches eine Erklärung irgend welcher Art von Seite der Gesandtschaft schlechthin ausschließe; 2) daß die zwischen einem Italiener und einer Schweizerin in einem Kantone der Schweiz abgeschlossene Ehe als gültig anerkannt werde, sofern die Trauung nach den Gesezen des betreffenden Kantons stattgefunden habe; 3) daß die einheiratende Frau dem bürgerlichen Stande ihres Gatten folge und durch die Ehe ohne weiters italienische Angehörige werde, welche Eigenschaft sie auch während ihrer Wittwenschaft beibehalte; 4) daß endlich auch die Kinder italienische Bürger seien, gleichviel , ob die Mutter durch Geburt "oder durch die Ehe Italienerin geworden sei.

221

Indem wir die Ehre haben, Ihnen von diesen bestimmten und erschöpfenden Erklärungen Mittheilung zu machen, verbinden wir die Einladung, dafür zu sorgen, daß dieselben eine weitere Verbreitung erlangen, und daß sie namentlich den Gemeinden, Pfarrämtern, Civilstandsbeamten etc. zur Kenntniß gebracht und zur Beachtung empfohlen werden, damit endlich die völlig unnüzen Korrespondenzen und Gesuche aufhören, welche in solchen Fällen immer noch, und ungeachtet unseres Kreisschreibens vom 7. Juni 1867, mit der italienischen Gesandtschaft gepflogen resp.

an diese gerichtet werden, und welche Erklärungen auszuwirken bestrebt sind, die nach der Gesezgebung des Königreichs Italien als unnöthig oder unzuläßig erscheinen, und die daher auch die Gesandtschaft nicht zu geben vermag.

Mit dieser Eröffnung, welche alles Erforderliche in wenigen Säzen zusammenfaßt, kann denn auch unser oben erwähntes Kreisschreiben als ergänzt und erledigt betrachtet werden.

B e r n , den 1. Februar 1876.

Die Schweiz. Bundeskanzler

222

Pfandrecht an einer Eisenbahn.

Auf den Fall, daß das Pfandrecht für eine Forderung von Fr. 600,000, um dessen Bewilligung die Bischofs zellerb ahn nachgesucht hat, vom Bundesrath bewilligt wird, ist der Pfandbucàeintrag mit der schuldnerischen Gesellschaft vereinbart worden. Es wird nunmehr noch den Gläubigern (Inhabern von Partialobligationen) eine mit dem 15. Februar zu Ende gehende Frist angesezt, um von dem auf unserer Kanzlei, sowie in der Gemeinderathskanzlei Bischofszell deponirten Entwurf Einsicht zu nehmen und beim Unterzeichneten allfällige Einwendungen da_ gegen zu erheben. Stillschweigen inner dieser Frist gilt als Anerkennung.

B e r n , den 29. Januar 1876.

Schweiz. Eisenbahn- und Handelsdepartement.

Pfandrecht an einer Eisenbahn.

Das laut Pfandbestellungsakt vom 2. März 1865 auf der Linie Lausanne-Freiburg-Bernergrenze bestehende Pfandrecht ersten Ranges "für eine vom 18. Juli 1866 datirte Forderung von 14 Millionen Franken ist zur Eintragung ins eidgenössische Pfandbuch für Eisenbahnen vorbereitet (Artikel 5 des Bundesgesezes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen) ; die Gesellschaft der Suisse Occidentale, als nunmehrige Eigenthümeriu des Pfandobjektes, die Regierung des Kantons Freiburg, als des ursprünglichen und eventuell noch jezt haftenden Schuldners, sowie die Schweiz. Kreditanstalt in Zürich und die Eidgenössische Bank in Bern, als ursprüngliche Gläubiger haben den Entwurf anerkannt.

Es wird nun noch den Inhabern der einzelnen Titel eine mit Ende dieses Monats ablaufende Frist angesezt, um von dem Eintragsentwnrf auf unserer Kanzlei Einsicht zu nehmen und allfällige Einwendungen dagegen bei uns anzubringen. Stillschweigen inner dieser Frist gilt als Anerkennung B e r n , den 2. Februar 1876. [3].

Schweiz. Eisenbahn- und Handelsdepartement.

223

Bekanntmachung · des

eidg. Zolldepartements betreffend zollfreie Rükkehr von Waaren schweizerischen Ursprungs.

In Gemäßheit der bestehenden Vorschriften sollen Waaren schweizerischen Ursprungs, welche unvorhergesehener Weise aus dem Auslande an den Absender in die Schweiz zurükkehren, r e c h t z e i t i g und zum v o r a u s , unter gleichzeitiger Vorlage des vorgeschriebenen Ursprungsnachweises, bei der Gebietsdirektion angemeldet werden, damit die erforderliche Ermächtigung zur zollfreien Rük-Einfuhr an die betreffende Grenzzollstätte erlassen werden kann. Diese Einrichtung bedingt sodann, daß die Einfuhr über keine andere, als die vom Gesuchsteller hiefür bezeichnete Zollstätte stattfinden dürfe, sofern Zollbefreiung Plaz greifen soll (Art. 102 derVollziehungsverordnungg zum Zollgesez vom 30. Wintermonat 1857).

In Folge häufiger Zollrükvergütungsgesuche, welche in lezter Zeit an die Zollverwaltung gelangten, nachdem die vorerwähnten Vorschriften unbeachtet geblieben waren, wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieses Verfahren unvereinbar ist sowohl mit einem geregelten Geschäftsgange überhaupt, als mit den einschlägigen ausdrüklichen Vorschriften und daß in Fällen, wo die vorausgängige richtige Anmeldung zur zollfreien Rükkehr unterlassen worden, die Zuwiderhandelnden von selbst verschuldetem Nachtheil betroffen werden.

B e r n , den 3. Hornung 1876.

Das Schweiz. Zolldepartement: Hammer.

Stelle-Ausschreibung.

Auf dem eidgenössischen Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, ist die Stelle eines tüchtigen, theoretisch und praktisch gebildeten Architekten mit wo möglich sofortigem Eintritt zu besezen.

Bewerber um diese Stelle wollen sich bis längstens den 15. Februar nächsthin mündlich oder schriftlich an das ,,eidgenössische Ober-Bauinspektorat in Bern" wenden, das jede weitere gewünschte Auskunft ertheilen wird.

B e r n , den 2. Februar 1876.

Eidg. Departement des Innern.

224

Bundesgerichtliches Publikationsorgan.

Auf das amtliche Publikationsorgan für die Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes können Bestellungen bei allen Postämtern, sowie bei der Unterzeichneten gemacht werden. Der Abonnementspreis für den Band, welcher je die Entscheidungen eines Jahres in der Originalsprache bringen wird, beträgt portofrei im Umfange der Eidgenossenschaft 3 Franken.

Der erste Band, die Entscheidungen vom Jahre 1875 enthaltend, wird im Monat März oder April ausgegeben werden; die künftigen Bände werden in vierteljährlichen Heften erscheinen.

Um die Größe der Auflage bestimmen zu können, ist es wünschbar, daß die Bestellungen sofort erfolgen. Wo nichts anderes bemerkt wird, wird angenommen, das Abonnement beziehe sich auf die beiden ersten Jahrgänge.

L a u s a n n e , den 31. Januar 1876. [ 2 ].

Die Bundesgerichtskanzlei.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Die auf dem Gebiete des frühern J u r a - I n d u s t r i e l bestehenden allgemeinen und Spezialtarife für den internen Güterverkehr, sowie diejenigen des direkten Verkehrs n a c h und v o n den Stationen der Westschweizerischen Bahnen, ferner die sämmtlichen Tarifberechnungen für den Transport von Gepäck, Fahrzeugen und Thieren, werden auf den 1. Mai 1876 außer Kraft gesetzt und treten von jenem Tage au neue Tarife an deren Stelle.

Diese Außerkraftsetzung dehnt sich auch aus auf die direkten Tarife nach und von den Stationen der übrigen schweizerischen Bahnen, soweit jene nicht seit 1. Juni 1874 durch die Eröffnung der Jura-Bahn (Section Bienne-St. Imier-Convers) und anderer neuer Bahnen modifizirt worden sind.

B e r n , den 29. Januar 1876. [3].

Die Direktion der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

225

"Schweizerische Nordostbahn.

Eröffnung der Linie Sulgen-Bischofszell.

Am 1. Februar wird die Theilstrecke Sulgen-Bischofszell der Bischofszellerbahn dem r e g e l m ä ß i g e n B e t r i e b e für die Beförderung von P e r s o n e n , G e p ä c k , V i e h u n d G ü t e r n übergeben.

Die bezüglichen Tarife können auf den Stationen der genannten Linie, sowie auf denjenigen der Nordostbahn bezogen werden.

Z ü r i c h , den 27. Januar 1876.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

"Schweizerische Centralbahn.

Mit dem 15. Februar nächsthin tritt für den Transport von Gütern in Eil- und gewöhnlicher Fracht zwischen Basel badischer Bahnhof einerseits und Aarau, Luzern und Flüelen anderseits via Verbindungsbahn-Olten ein neuer Tarif in Kraft, wodurch die Frachtsäze Basel-Aarau, Luzern und Flüelen vom 1. März 1874 aufgehoben und ersezt werden.

Die Tarifbestimmungen und Waaren-Klassifikation des Gütertarifs ab Basel im Verkehr mit der Ostschweiz vom 15. September 1871 nebst Nachträgen finden auf diesen neuen Tarif Anwendung.

Exemplare desselben sind bei den benannten Stationen gratis zu beziehen.

B a s e l , den 27. Januar 1876. ["].

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

226

*Schweizerische Nordostbahn.

Mit dem 1. Februar 1876 tritt ein SI. Nachtrag zum schweizerischösterreichisch-ungarischen Gütertarif vom 1. Januar 1873 in Kraft. Derselbe enthält allgemeine Bestimmungen über die Anwendung der Frachtsäze für Genf-transit und Verrières-transit und kann bei den Expeditionen dieser Stationen unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 24. Januar 1876.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

"Schweizerische Nationallbahn.

Mit 1. Februar nächstkünftig tritt für die Beförderung von Gütern aus Italien nach und von Winterthur und den Stationen der Tößthalbahn via Etzweilen ein Reexpeditionstarif ab Constanz in Kraft.

Derselbe kann bei unsern Güterexpeditionen "Winterthur und Constanz gratis bezogen werden.

W i n t e r t h u r , den 29. Januar 1876.

Die Direktion der Schweiz. Nationalbahn.

227

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Art. 8 des italienischen Civilgesetzbuch.es von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurükgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität oeibehalten wollen, -- Alles im Sinne von A.rt. 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Art. 4 des Niederlassungs- und Konsularyertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

E o m, im September 1875.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Art. 11 und 12 des bürgerlichen Gresezbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Art. 5 des zitirten Gesezbuches.)

228 Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den in Art. 5 des italienischen Civil-Gresezbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsiz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im September 1875. [6] Die Schweiz. Bundeskauzlei.

Stelle-Ausschreibung.

Die Stelle eines Kanzleigehülfen für die französischen Uebersezungen und Expeditionen bei dem unterzeichneten Departement ist neu zu besezen.

Wer sich dafür bewerben will, ist ersucht, seine Anmeldung bis den 20. Februar nächsthin einzusenden, mit genauer Angabe von Vor- nnd Geschlechtsnamen und des Heimat- und Wohnortes, sowie unter Anschluß der Zeugnisse über Bildung und Leumund. Die Bewerber müssen der deutschen Sprache genügend kundig sein, um in der Registratur der Departementskanzlei aushelfen zu können. Die jährliche Besoldung beträgt Fr. 2800--3200.

B e r n , den 21. Januar 1876.

Eidg. Justiz- nnd Polizeidepartement.

229

Stellen-Ausschreibung.

Wegen Ablauf der Amtsdauer auf 31. März 1876 werden die Stellen der sämmtlichen Beamten der eidg. Militärverwaltung, mit Ausnahme des Instruktionspersonals, und unter Vorbehalt einer neuen gesezlichen Regulirung der bezüglichen Verhältnisse, -- zur Bewerbung ausgeschrieben.

Die bisherigen Beamten werden ohne weitere Eingabe als angemeldet betrachtet. Andere Bewerber haben ihre Anmeldungen schriftlich und in Begleit der nöthigen Zeugnisse bis längstens 15. Februar nächsthin dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 20. Januar 1876.

Eidg. Militärdepartement.

Stellen-Ausschreibung.

Wegen Ablauf der Amtsdauer auf 31. März 1876 werden die Stellen der s ä m m t l i c h e n Beamten der T e l e g r a p h e n v e r w a l t u n g zur Bewerbung ausgesehrieben. Die bisherigen Beamten werden ohne weitere Eingabe als angemeldet betrachtet. Andere Bewerber haben ihre Anmeldungen schriftlich, frankirt und mit den nöthigen Zeugnissen begleitet, spätestens bis 10. Februar 1876 einzureichen: a. für die Stellen der Beamten der Central-Telegraphendirektion und der Inspektionen der Telegrapheakreise bei dem Post- und TelegraphenDepartement in Bern; b. für die übrigen Beamtenstellen der Telegraphen-Verwaltung bei den Inspektionen des betreffenden Telegraphenkreises.

Die Behörden, welchen die Anmeldungen einzusenden sind, ertheilen auf Verlangen Auskunft über Pflichten und Besoldung der betreffenden Stellen.

B e r n , den 19. Januar 1876.

Das Post- und Telegraphendepartement,

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. I.

17

230

Stellenausschreibung.

Für die nachstehenden eidg. Beamtungen geht mit dem 31. März nächsthin die Amtsdauer gesezlich zu Ende, und es werden somit dieselben zur freien Bewerbung wieder ausgeschrieben.

Sekretär.

I. Politisches Departement.

II. Bandeskanzlei.

(S. auch S. 49.)

Zwei Kanzleisekretäre.

Ein Unter-Registrator.

Nenn Kanzlisten.

III. Departement des Innern.

Abtheilung Inneres.

Departementssekretär.

Registratur und Bibliothekar.

Bauwesen.

Oberbauinspektor.

Adjunkt.

Sekretär des Bauwesens.

Forstwesen.

Eidg. Forstinspektor.

Statistisches Bureau.

Direktor.

Sekretär.

Revisor.

Kanzlist.

Archiv.

Unter-Archivar.

IV. Justiz- und Polizeidepartement.

(S. auch S. 155.)

Departementssekretär.

Erster Kanzlist und Registratur.

Zweiter Kanzlist.

V. Militärdepartement.

(Siehe besondere Ausschreibungen, Seite 156 und 79.)

VI. Finanz- und Zolldepartement.

A. Finanzabtheilung.

Finanzbüreau.

Chef des Finanzbüreau und Departementssekretär.

Adjunkt.

Buchhalter.

Zwei Revisoren.

Vier Revisionsgehilfen.

Ein Kanzleigehilfe.

231 Staatskassa.

Staatskassier.

Adjunkt.

Gehilfe.

Münzverifikator.

Abwart.

PulverVerwaltung.

Centralverwalter.

Adjunkt und Buchhalter.

Bezirksverwalter des I. Kreises in Lavaux.

Bezirksmagazinier ,, ,, ,, ,, Bezirks Verwalter des II. Kreises in Worblaufen.

Bezirksmagazinier ,, n n « Bezirksverwalter des III. Kreises in Kriens.

Bezirksmagazinier ,, ,, ,, ,, Bezirksverwalter des IV. Kreises in Chur.

Bezirksmagazinier ,, ,, n » Münzdirektion.

Münzdirektor.

Adjunkt und Verifikator (bleibt unbesezt).

B. Zollabtheilung.

(Siehe besondere Ausschreibungen, Seite 48.)

VII. Eisenbahn- und Handelsdepartement.

Eisenbahnabtheilung.

Technischer Inspektor.

" Gotthard-Inspektor.

Administrativer Inspektor.

Sekretär.

Adjunkt des administrativen Inspektors.

Bureau-Gehilfe des technischen Inspektors.

Fünf Kontroi-Ingenieure für den Bahnban.

Zwei ,, ,, das Kollmaterial.

Registrator.

Statistiker.

Kanzlist und Uebersezer.

Handelswesen.

Sekretär.

Kanzlist und Uebersezer.

VIII. Post- und Telegraphendepartement.

A. Postverwaltung.

(Siehe besondere Ausschreibungen, Seite 49.)

B. Telegraphenverwaltung.

(Siehe besondere Ausschreibungen, Seite 156.)

232 Im Allgemeinen gelten folgende Bemerkungen : 1) Die gegenwärtigen Inhaber der ausgeschriebenen Stellen werden als angemeldet betrachtet.

2) Zu allfälligen Aufschlüssen über Dienst-, Entschädigungs- oder Kautionsverhältnisse sind diejenigen Stellen bereit, bei denen die Anmeldung zu machen ist.

3) Als Kegel gilt, daß die Bewerber um die obern Stellen der deutscheu nnd französischen, beziehungsweise der italienischen Sprache mächtig seien. In allen Fällen sind den p o r t o f r e i einzusendenden Anmeldungen Zeugnisse über Leumund und Bildung beizulegen; auch wird gefordert, daß der T a u f n a m e und anßer dem Wohnorte auch der H e i m a t o r t genau angegeben werde.

4) Die Anmeldungen sind an die Behörden einzugeben, bei welchen Stellen offen sind; d. h. an das Politische Departement, die Bundeskanzlei, das Departement des Innern, das Justiz- und Polizeidepartement, das Finanzdepartement, das Eisenbahn- und Handelsdepartement etc.

5) Als Meldungstermin wird für die hievor genannten Stellen bezeichnet: Ende Februar 1876.

B e r n , den 20. Januar 1876.

Die Schweiz. Bundeskanzler.

Ausschreibung.

Unterzeichnete Verwaltung ist vom eidg. Mititärdepartement beauftragt, folgende Gegenstände anzuschaffen, und eröffnet hiemit Konkurrenz. Diejenigen Lieferanten, deren Adressen nns noch nicht bekannt sind, oder die bis zum 29. Januar nicht im Besitze der Angebotbogen sein sollten, werden ersucht, dieselben zu verlangen, unter Angabe der Gruppe, auf welche sie gedenken Offerten zu machen.

Die Angebote müssen bis zum 13. Februar in unsern Händen sein.

Die Lieferungftermine werden auf circa 9 Monate festgestellt. Die Preise sind franco Transport nnd Packung auf die dem Lieferanten nächstgelegene Eisenbahnstation zn stellen.

Rücksendungen von Packmaterial, sowie von Ausschußwaare liegen zu Lasten der Lieferanten.

Modelle können auf unserer Verwaltung eingesehen werden. Ordonnanzen sind beim eidg. Oberkriegskommissariat (Keglementsverwaltung) zu beziehen.

Zeichnungen und Beschreibung der mit * bezeichneten Artikel werden gegen Nachnahme des Kostenpreises von unserer Verwaltung geliefert.

Die mit * bezeichneten Artikel sind gleich wie 1875, es brauchen somit keine neuen Zeichnungen angekauft zu werden. Einzig die Patrontasche für Infanterie hat einige Veränderungen erlitten, - über welche die der Gruppe I beigelegte Zeichnung Aufschluß giebt.

Garnituren werden durch die Verwaltung geliefert; das Nähere besagen die Anmeldbogen.

I. Gruppe.

n n

n n D

n n n jt

n

jj

II. Gruppe.

Stückzahl, circa :

Gegenstand.

Nach Ordonnanz, Zeichnung oder Modell.

10,130 9,640 2,400 1,300 6,010 4,760 1,380 6,840 155 175 590 100 10 90 70 20 250 320 320 200

Gewehrriemen (neues Modell).

Leibgurte.

Faschinenmessertaschen, einfache.

,, mit Bajonnetscheidenschlaufe.

Bajonnetscheidentaschen.

o Bajonnetscheiden, gewöhnliche.

,, zu Faschinenmesser.

Patrontaschen für Infanterie (neues Modell).

,, ,, Karabinermunition.

Säbelkuppel mit Schlagband für Dragoner.

,, ,, ,, B Guiden und Train.

Karabinerriemen.

Trommelkuppel und Knieleder.

Tragriemen für Trompeten.

Fouriertaschen für Fnßtruppen.

,, ,, Berittene.

Musiktaschen.

Verbandzeugtaschen.

Kiemen für Wasserflaschen für Träger.

Vollständige Offiziersreitzeuge nebst Zäumung mit vordem u. hintern Packtaschen, Packriemen, Gurt, Steigriemen, Bügel, Sattelunterdecke, wozu die Verwaltung die Sattelunterdeckenfilze gratis liefert.

* * *

v

* * * *

* * * * *

Modell 1868 Neues Modell n n n n »

n n n » n

Ordonnanz vom 24. April 1874.

233

Stückzahl, circa: .

II. Gruppe.

351

64

274 36 550 550 310 550 350 310 650 421 351 64 200

to oe *-

Gegenstand.

Nach Ordonnanz, Zeichnung oder Modell.

Vollständige Reitzeuge für Kavallerie mit Zäumung, Packtaschen, Packriemen, Gurt, Steigriemen, Unterlagdecke, Vorraths-Munitionstasche, Hufnägeltäschchen. Hiezu liefert die Verwaltung gratis: Sattelbaum mit Grundsitz, Tuch und Filz zu Stegpolster, zu Stegpolsterkeilen und Unterlagdecken; Steigbügel, Gebisse und Vorraths-Kinnkette mit Hacken.

Artillerie-Unteroffiziers-Reitzeuge: Sattel mit Stegpolster, vordere und hintere Packtaschen, Hufnägeltäschchen, Packriemen, Gurten, Steigriemen.fHiezu liefert die Verwaltung gratis: Sattelbaum°J.ohne Grundgurtung, Filz zu Stegpolster, Stegpolsterkeilen und Unterlagdecken, Steigbügel und Gebisse.

Karabinerholftern.

Revolvertaschen.

Stallhalftern.

Stallgurten.

Fouragierstricke.

Kopfsäcke.

Futtersäcke.

Heugarne (Paare).

Pferdedecken.

Grundsitze auf die Sattelbäume aufgezogen.

Garnituren, Filz zu Stegpolstem, Stegpolsterkeil und Unterlagdecken für Kavallerie.

Garnituren, Filz zu Unterlagdecken, Stegpolster und Stegpolsterkeile für Artillerie-Reitzeuge.

Filz zu Unterlagdecken für Offiziersreitzeuge.

Ordonnanz vom 3. Februar 1875.

Ordonnanz vom 24. April 1874.

Ordonnanz vom 3. Februar 1875.

Ordonnanz vom 24. April 1874.

Stückzahl, circa: III. Gruppe.

n TJ

n n n n n n n jj

n n n n n a D

JÏ )f

Nach Ordonnanz, Zeichnung oder Modell.

187 240

Trompetenschnüre in 3 Farben.

Nach Modell.

Mundstückschnüre ,, ,, ,, 176 Paar Offiziersbriden Unterlieuts.-Grad Gold.

fl mit nach "Waffen ver,, schiedenartigen UnterSilber.

377 ,, n lagen.

Auszeichnungen f. die besten Schützen, Fahrer etc. Gold.

140 ,, » 350 ,, n n u n n it n Silber.

Gradabzeichen für Unteroffiziere: Nach Modell u. Reglement v. 24. Jtfai 1875.

Feldweibel: fein Gold /\ 23 ,, it ,, ,, Silber A 7 ,, j) ,, Gold, einfach.

n 8 » n ,, ,, Silber, ,, 49 ,, Fourier und Wachtmeister: fein Gold A 203 ,, n » r, n » Silber A 31 ,, n 160 ,, ,, ,, ,, Gold, einfach.

n 1157 ,, « B » Silber, ,, n n Ferner annähernd das gleiche Quantum in halbfein fi Gold und Silber.

Korporal: Wolle A 416 ,, n a einfach.

1658 ,, n n Gefreiter : ,, A 952 ,, n ,, ,, einfach.

® 212 ,, » Alle diese Auszeichnungen sind zum Aufnähen auf das Kleidungsstück fertig, mit Unterlagen in den verschiedenen Waffenfarben, zu berechnen.

576 ,, Arbeiterauszeichnungen in verschiedenen Farben.

n

235

n

Gegenstand.

Stückzahl, circa :

IV. Gruppe.

V. Gruppe.

560 784 3767 10,280 450 320 650 650 650 650 650 650

Gegenstand.

Säbel für Offiziere.

,, ,, Mannschaft.

Faschinenmesser.

Oelfläschchen für Infanterie.

,, ,, Berittene.

Wasserflaschen für Träger ohne ßiemen.

Striegel mit Hufräumer.

Pferdebürsten.

Schwämme (lufttrocken und sandfrei).

Staublappen, als Tasche eingerichtet.

Hufsalbbürsten.

Hufsalbbüchsen.

:>3(>

B e r n , den 20. Januar 1876.

Nach Ordonnanz, Zeichnung oder Modell.

Nach Modell.

% * Modell.

Ordonnanz vom 3. Februar 1875.

Technische Abtheilung der Verwaltung des eidg. Kriegsmaterials.

Der Chef: A. Gressly.

237

Ausschreibung.

Nachgenannte Instruktprenstellen, deren Amtsdauer mit 31. März nächsthin zu Ende geht, werden hiemit zur Wiederbesezung ausgeschrieben: Infanterie.

l Oberiustruktor.

8 Divisionsin Strukturen.

18 Instruktoren I. Klasse.

80 Instruktoren II. Klasse.

8 Trompeterinstruktoren.

8 Tambourinstruktoren.

1 Schießinstruktor.

2 Gehilfen desselben.

Kavallerie.

4 Instruktoren I. Klasse.

12 Instruktoren II. Klasse.

2 Trompeterinstruktoren.

Artillerie.

l Oberinstruktor.

4 Instruktoren I. Klasse.

14 Instruktoren II. Klasse.

19 Hilfs- und Trompeterinstruktoren.

Genie.

1 Oberinstruktor.

2 Instruktoren I. Klasse.

4 Instruktoren II. Klasse.

3 Hilfsinstruktoren.

f

Sanität.

l Oberinstruktor.

3 Instruktoren I. Klasse.

5 Instruktoren II. Klasse.

Die bisherigen Inhaber der Stellen werden als angemeldet betrachtet.

Die Anmeldungen sind in Begleit der nöthigen Ausweise über Befähiung dem Chef der betreffenden Waffe bis längstens den 7. Februar nächstin einzureichen.

B e r n , den 12. Januar 1876.

Eidg. Militärdepartement,

238

Programm der

Allgemeinen Ausstellung für Fussbekleidung.

I. Zweck der Ausstellung.

Diese Ausstellung hat zum Zweck: a^ die Einführung einer rationellen Fußbekleidung in allen Klassen der Bevölkerung anzuregen und zu fördern; b. der Schuh-Industrie Gelegenheit zu geben, ihre Produkte zur Geltung zu bringen.

II. Zeitpunkt der Ausstellung.

Die allgemeine Schuh-Ausstellung wird eröffnet in Bern, den 11. Juni 1876 und geschlossen den 10. Juli 1876.

III.

Organisation der Ausstellung.

Die Ausstellung wird organisirt durch eine Commission, bestehend aus 3 Abgeordneten des schweizerischen Bundesrathes, 3 Abgeordneten des Kantons Bern, und je einem oder zwei Abgeordneten der andern Kantone, welche sich an der Ausstellung mit einem Geldbeitrag betheiligen. Die Kosten der Abordnungen werden von den betreffenden Kantonen getragen.

Auf den heutigen Tag haben folgende Kantone eine finanzielle Betneiligung zugesagt: Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A. E., Graubünden, Aargau, Tessin, Neuenburg und Genf. Den übrigen Kantonen steht der Beitritt noch offen.

Der mit der Vollziehung betraute Ausschuß besteht aus folgenden Herren: Reg.-Bath Bodenheimer in Bern, Präsident; der eidg. Oberfeldarzt; Eeg.-Rath Wynistorf; Major Greßli, Chef der technischen Abtheilung der eidg. Kriegs-Material- Verwaltung, und Major Peter, Kantons-Kriegs-Commissär in Bern.

Das Preisgericht wird durch die Organisations-Commission bestellt werden.

IV. Vorschriften für die Aussteller.

Als Aussteller wird Jedermann zugelassen, welcher die in Abschnitt V hienach verzeichneten Gegenstände fabrizirt oder verkauft, und welcher sich bis und mit dem 31. März 1876 beim Präsidenten des Ausschusses schriftlich angemeldet haben wird.

239 Nebst der genauen Namensbezeichuung des Ausstellers soll die Anmeldung die Bezeichnung der Ausstellungsgegenstände, sowie auch den Flächenraum, welcher für die Aufstellung benöthigt sein wird, angeben.

Die zur Ausstellung bestimmten Gegenstände müssen dem Ausstellungskomite franko und in passenden, mit dem Namen des Ausstellers versehenen Kisten verpackt, zugesandt werden bis und mit dem 20. Mai 1876. Nachher wird kein Ausstellungsgegenstand mehr angenommen.

Denselben ist ein Ausweis beizufügen, enthaltend den Namen und Vornamen, den Wohnort und den Beruf des Ausstellers, sowie eine ausführliche Beschreibung nnd Erklärung der Gegenstände nebst Preisangabe behufs Aufnahme in den Katalog. Der Preis der ausgestellten Waare wird auf derselben verzeichnet.

In Betreff der fertigen Fußbekleidung gilt die Vorschrift, daß jeder Aussteller in der betreffenden Klasse (Abschnitt V, fünfte Gruppe) wenigstens 3 Paare auszustellen hat; wer also z. B. in der ersten Klasse (für Kinder) ausstellen will, muß wenigstens 3 Paar Kinderschuhe ausstellen. Es ist gestattet, in mehr als einer Klasse auszustellen, jedoch nicht weniger als drei Paare.

Aussteller, welche wünschen, daß die von ihnen ausgestellten Gegenstände in einem Glaskasten aufgestellt werden, haben für die Anschaffung des Glaskastens selbst zu sorgen.

Die Spedition, der Transport, der eventuelle Unterhalt und die Rücksendurg der ausgestellten Gegenstände geschehen auf Rechnung und Gefahr der Aussteller. Das Ausstellungskomite übernimmt in dieser Beziehung keine andere Verantwortlichkeit, als die für Aufbewahrung der Gegenstände und der Verpackungskisten, sowie die Versicherung gegen Feuerschaden während der Dauer der Ausstellung.

V. Eintheilung der Ausstellung.

E r s t e G r u p p e. Plastische Fuß-Modelle iu Gyps, Eisen oder andern Metallen, in Holz, Kautschouk etc., alle Fußarten sowohl im normalen Zustande als in den vorkommenden Verunstaltungen darstellend, so daß die Einwirkungen der Fußbekleidung auf die Formation des Fußes und die Marschfähigkeit hervortreten.

Z w e i t e G r u p p e . Alle zur Anfertigung der Fußbekleidung dienenden Sorten von Leisten in Holz oder andern Materialien, sowie Leistenmodelle, alles nach rationeller Form.

D r i t t e G r u p p e . Zur Confection der Fußbekleidung für Mannspersonen, Frauen und Kinder dienende
Rohstoffe, nämlich Assortimente von Leder und Häuten in allen Graden der Zurichtung, der Qualität, des Gewichts etc., Assortimente von Fonrnitüren aller Arten, z. B. Garne, Peche, Nägel, Schrauben, Schwülen, Ringe, Büchsen, Haken, Schnallen, Guminizüge, Schuhriemen, Knöpfe, Strippen, Futter, etc.

Ferner: Assortimente aller zur Herstellung der Schuhe, der Stiefel, der Halbstiefel und der Bottinen etc. erforderlichen Bestandteile zum Zwecke einer übersichtlichen Darstellung des Ganges der Confection dieser verschiedenen Fußbekleidungen.

Endlich diejenigen Gegenstände, welche zur Reinhaltung und Erhaltung des Schuhwerkes, verwendet werden, wie Bürsten, Wichse, Fette etc.

240 V i e r t e G r u p p e . Zur Herstellung der Fußbekleidung dienende Maschinen und Werkzeuge.

F ü n f t e G r u p p e . Fertige Fußbekleidung. (Stiefel, Halbstiefel, Bottinen, Schuhe etc.) Ausschließlich nach der rationellen Form.

1. Klasse. Für Kinder.

2.

,, Frauen.

Männer.

3.

Militär-Schuhwerk.

4.

Bergschuhe.

5.

Holzschuhe, Holzböden, etc.

6.

7.

Hausschuhe, Pantoffeln, etc.

Speziell wasserdichtes Schuhwerk nach der rationellen Form.

8.

Speziell elegantes Schuhwerk nach der rationellen Form.

9.

Speziell solides und dauerhaftes Schuhwerk nach der ratio10.

nellen Form, sei es genäht, genagelt oder geschraubt.

Die fertigen Produkte sollen so ausgestellt werden, wie sie aus der Hand des Arbeiters hervorgehen und zwar ohne nachträglich noch lakirt, gewichst, gefärbt oder eingefettet zu werden.

S e c h s t e G r u p p e . Sammlungen von getragenem Schuhwerk, welche geeignet siud, das Resultat der bis jetzt über die rationelle Gestalt gemachten Erfahrungen darzustellen.

Bildliche Darstellungen aus dem Gebiete der Geschichte der Fußbekleidung.

Zusammenstellungen von Fußabgüssen und zudienenden Leisten und Schuhen etc. etc.

NB. Für die rationelle Form fallen in Betracht: a) die Grundsätze, welche Herr Dr. Hermann Meyer, Professor der Anatomie in Zürich, bezüglich des Sohlenschuittes ausgesprochen hat, b) sodann das Verhältnis der Schuhlänge zur Risthöhe und der Schluß. Die Details der Confection werden vou dem Preisgerichte ebenfalls in Berücksichtigung gezogen werden, jedoch enthält sich die Kommission jeder Vorschrift, durch weiche der Initiative der Aussteller vorgegriffen würde.

u

VI.

Prämien.

Den Ausstellern von vorzüglichen Gegenständen werden Ehrenmeldungen (Diplome) verabfolgt. Ueberdem wird eine Summe von mindestens Fr. 5000 zu Prämien ausgesetzt.

In der 2. Gruppe und in jeder Klasse der 5. Gruppe wird die i. Prämie wenigstens Fr. 100 betragen.

In den übrigen Gruppen werden nur Ehreumeldungen (Diplome) verabfolgt.

VII.

Verkauf der ausgestellten Gegenstände.

Den Ausstellern wird freigestellt, die ausgestellten Produkte zu verkaufen, jedoch dürfen sie dieselben in keinem Falle vor dem Schlüsse der Ausstellung zurückziehen.

241 Das Ausstellungskomite behält sich das Recht vor, die ausgestellten Gegenstände zu den angezeichneten Preisen anzukaufen, bevor dieselben an dritte Personen verkauft werden dürfen.

VIII. Katalog und Berichterstattung.

Die Kommission wird einen Katalog der ausgestellten Gegenstände, sowie einen Bericht über das Resultat der Ausstellung veröffentlichen.

B e r n , den 7. Dezember 1875.

Namens der Organisations-Commission, Der Präsident: Const. Bodenheimer, Reg.-Rath.

Der Sekretär: Tschanz.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(D:.e Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und p o r t o fr e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein: farner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtstelle.

1) Mandatverträger in Genf. Anmeldung bis zum 18. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Briefträger in Eplatures (Neuenburg). Anmeldung bis zum 18. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

3) Postverwalter in Göschenen (Uri). | Anmeld bis zum 18 Feb Jahresbesoldung bis auf Fr. 3300. . 1876 bei der Kreispostdirektion 4) Posthalter in Ruswyl (Luzern).

in Luzern.

242 5) Briefträger in Fischingen (Thurgau).

6) Briefträger in Thalweil (Zürich).

7) Büreaudiener in Winterthur.

Anmeldung bis zum 18. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion iu Zürich -

8) Posthalter und Briefträger in Pontresina (Graubünden). Anmeldung bis zum 18. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in Chur.

9) Telegraphist in Romanshorn. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 22. Februar 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

10) Telegraphist in La Ferrière (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. Februar 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in Bern.

11) Telegraphist in Pontresina. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. Febraar 1876 bei der TelegraphenInspektion in Chur.

12) Telegraphist in Zurzach (Aargau). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 22. Februar 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in Ölten.

1) Einnehmer der Hauptzollstätte Badische Bahn in Basel. Jahresbesoldung bis auf Fr. 4500. Anmeldung bis zum 12, Februar 1876 bei der Zolldirektion in Basel.

2) Einnehmer der Nebenzollstätte Koblenz (Aargau). Jahresbesoldung bis auf Fr. 1300. Anmeldung bis zum 12. Februar 1876 bei der Zolldirektion in Basel.

3) Einnehmer der Nebenzollstätte Arzo (Tessin). Jahresbesoldung bis auf Fr. 800. Anmeldung bis zum 15. Februar 1876 bei der Zolldirektion in Lugano.

4) Landbriefträger in Coppet (Waadt). Anmeldung bis zum 11. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in Genf.

5) Fahrpostfaktor in Freiburjj. Anmeldung bis zum 11. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion m Lausanne.

6) Kondukteur des Postkreises Bern. Anmeldung bis zum 11. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in Bern .

7) Posthalter und Briefträger in Muttenz (Basel-Landschaft). Anmeldung bis zum 11. Februar 1876 bei der Kreispostdirektiou in Basel.

8) Posthalter und Briefträger in .., -n , Meisterschwanden (Aargau).

Anmeldung bis zum 11. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion 9) Postablagehalter und Briefträger jn Aarau.

in Dintikon (Aargau).

10) Briefträger in Meilen (Zürich). Anmeldung bis zum 11. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

243 11) Telegraphist in Meisterschwanden (Aargau). Jahresbesoldung "Fi. 200j nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. Februar 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in Ölten.

12) Ausläufer auf dem Telegraphenbüreau in Neuenburg. Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision.

Anmeldung bis zum 15. Februar 1876 bei dem Chef des-5 Telegraphenbüreau Neuenburg.

13) Telegraphist für Sonceboz (Bern). Jahresbesoldnng Fr. 200. nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. Februar 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in Bern.

14) Telegraphist in Madiswyl (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 8. Februar 1876 b»i der Telegraphen-Inspektion in Bern.

15) Telegraphist in Buchs (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 10. Februar 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in Zürich.

Zu Nr. 5 des Schweiz. Bundesblattes.

Ausfuhr aus der Schweiz nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika im Jahr 1875, verglichen mit derjenigen der Jahre 1864 bis und mit 1874.

Nach den verdankenswerthen Mittheilungen der Tit. Konsulate in Zürich, Basel und Genf, zusammengestellt vom eidg. statistischen Bureau.

Waarenausfuhr aus der Schweiz nach den Vereinigten Staaten Nordame rika's.

Artikel.

1864-

Seide u n d Seidewaaren . . . .

Baumwoll- und Wollgewebe . .

Stickereien Stroh- und Roßhaargeflechte . .

Uhren und Uhrenbestandtheile Käse Leder Verschiedenes Total

1865.

1866.

1867.

1868.

1869.

1870.

1871.

,,

1873.

72.

1874.

Im Durchschnitt Im Jahr per Jahr 1875.

von 1864-1874.

Angaben nach den Konsularkreisen im Jahr 1875.

Zürich.

Genf.

Fr.

6,227,188

Fr.

-

F Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

25,451,928 29,970,464 31,766,072 18,818,073 21,197,593 28,552,883 35,844,786 42,928,017 40,760,941 27,060,929 25,083,566 29,766,841 23,401,405 17,174,217 688,237 688,237 1,647,335 4,268,900 5,173,296 2,038,330 1,242,910 2,253,135 1,194,850 1,974,496 2,648,277 2,934,829 1,460,361 2,439,702 352,277 1,132,231 3,236,138 3,154,087 3,050,127 3,896,701 6,962,403 10,293,787 11,437,174 10,853,320 16,403,314 6,433,778 15,912,519 15,912,519 948,777 806,700 1,521,184 3,179,795 2,432,405 2,102,497 2,802,764 3,884,064 3,106,693 1,324,750 2,209,634 1,609,174 2,270,878 1,683,653 8,477,192 11,301,954 13,093,408 10,362,418 10,469,728 13,322,578 16,512,162 17,105,753 18,312,511 13,054,147 12,119,941 13,102,890 8,499,501 252,817 288,127 433,573 350,637 441,852 108,399 265,196 344,448 258,738 186,523 72,482 300,108 341,148 490,895 827,647 1,057,437 1,268,417 1,560,409 1,688,322 2,229,213 2,068,003 2,007,929 1,285,453 1,934,282 700,130 241,573 654,920 305,831 156,734 426,461 701,374 446,879 110,885 217,986 44,603 437,621 582,177 22,125 767,608 486,022 1,098,541 1,205,428 1,622,265 1,531,609 2,308,245 2,526,602 1,879,506 1,350,913 1,759,909 1,450,370 2,123,614 185,030

r

Basel.

734,876 6,216,100

2,283,401 186,523

1,934,282 1,330,734

437,621 25,272

37,256,642 49,280,049 58,658,373 39, 260,318 41,304,991 53,931,428 69,190,244 80,675,681 79,481,103 60,391 ,809 61,351,931 57,343,870 54,867,355 35,491,358 16,443,180

2,932,817

Bein e r k u n gen.

Vorstehende statistische Nachweise über die Waarenausfuhr aus der Schweiz nach den Vereinigten Staaten Nordamerika^ verzcigen eine A b n a h m e d e r G e s a m m t a u s f u h r i m J a h r 1875 g e g e n ü b e r dem V o r j a h r e 1874 im Werthe von nicht weniger als Fr. 6,484,576 oder 10,6 °,o.

(Hieran partizipirt die Uhrenindustrie mit 5,9 "/o, die Seidenindustrie mit 2,3 °/o, die Baumwollenindustrie mit 1,3 °/n, die Stickerei mit 0,« °/o, die Lederindustrie mit 0,4 °/o, die Käse- und die Musikdosenfabrikation -mit ,}e 0,i °/o Abnahme. Die Stroh- und Eoßhaai'flechterei weist dagegen die kleine Zunahme von 0,i °/o und die Ausfuhr verschiedener unbedeutender Artikel eine solche von 0,6 °/o nach.)

Diese unerfreuliche Thatsache trifft hauptsächlich schwer die Uhrenindustrie.

TT-i-yoiirrnicco rliocui» Tnrlnc.fi.iu

«-n-i.rlo« i»Yi Talli- 1ft7rì

für

3. fi Millionen

oder 30 °/" weniger nach den Vereiniten Staaten befördert als im Vorjahre.

Von 1864--1872 erfreute sich dieselbe Jahr für Jahr einer Zunahme der Ausfuhr ihrer Produkte nach diesem Absatzgebiete : es betrug dieselbe im Jahr 1864 Fr. 8,477,192 und stieg bis 1872 auf Fr. 18,312.511.

also um volle 116 °/o, ging dann aber von 1872--1875 im raschesten Schritte wieder ungefähr auf die Stufe des Jahres 1864 (Fr. 8,499.501) zurück.

Verhältnissmässig -- nicht absolut -- sank von 1874 auf 1S75 noch viel mehr als die Ausfuhr der Uhren diejenige der Baumwollgewebe.

nämlich um fast 53 c/0. Letztere erreichte ihren Höhepunkt in den Jahren 1865 und 1866 mit über Fr. 4.2 und bereits ö.-t Millionen, hielt sich durchschnittlich in den übrigen Jahren auf der Höhe von zirka 2 Alili.

und fiel dann im letzten Jahre auf Fr. 688.267 herunter.

Aber nicht nur diese, sondern auch alle übrigen Hauptausfuhrartikel der Schweiz weisen leider im Jahr 1875 gegenüber dem Jahre 1874 einen Rückschlag nach.

I)erselbe betr ägt genau fijir : lIhren u. Uhre nbestandtheil e absolut Fi . 3,620,440 oder 29,9 °/o £ eide und Se dewaaren .

n 1,682,161 ,, 6,7 «/O I ·aurmvoll- urid Wollgewe be . . T 772,124 ,, 52,» > 490,795 ,, 3,o °/o E>tickereien .

217,299 ,, 33,2 "/o Ijeder ,, Iiäse 73,647 ,, 3,7 » '0 ,, ÎJusikdosen 66,294 ,, 26,* «/,, fl 1Einzig die Ausfuhr von Stroh- und loßhaargefie ehten vermochte sich etuf der Höhe des Vorjahres zu halter , bezw. stie g um die kleine "FV li.1,479 oder 0,i °/o Sumrrl e v o n . . . .

.

Ferne r stieg der Werth der übrigen ausgeführten versoi liedenen unbedeutendem Artikel zusammen um ,, 36 3,705 v 0,6 ° o

Vergleicht man den W e r t h de r m J a h r 1875 aus der Schweiz nach den Vereinigten Staaten a u s g e f ü h r t e n H a n d e l s a r t i k e l mit dem Werthe derjenigen des J a h r e s d u r c h s c h n i t t e s von 1864 bis 1874, so ergibt sich, dass im Ganzen im verflossenen Jahre für Fr. 2,476,515 oder 4 °/:i weniger Waaren nach den Vereinigten Staaten spedirt wurden als im Jahresdurchschnitte von 1864--1874.

Diese Vergleichung zeigt uns für 1875 gegenüber dem Jahresdurchschnitte von 1864--1874 eine A u s f u h r z u n a h m e an: Stickereien im Werthe von . . Fr. 9.478,741 oder 147.3 °:'o Käse ,, 648,829 ,, 50^% Leder 131,790 ,, 43,i °/o T, Verschiedenen unbedeutenderen Artikeln ,.

673,244 ,, 46.s °/o Dagegen weist sie eine A b n a h m e nach an: Seide und Seidenwaaren im Betrage von Fr. 6,365,436 oder 21,4 °.'o Uhren und Uhrenbestandtheilen ,, 4,603,389 T 35,i °/o

Baumwoll und Wollgeiweben . Fr. 1,751,465 oder 71,s > 587,225 ,, 25,9 »/o Stroh- um Rosshaarge lechten . ,, ,, 101,604 ,, 35,3 »/o Musikdose Würden h ier nicht die für den At>satz von Stickereien und Käse ausserordentlicl i glücklichen Jahre der 1870er Periode ihren günstigen Einfluß ausübe a, so würde auch diese Vergleichung ein ähnliches, für die Schweiz un günstiges Resultat, wie so ches in nebenstehender zwischen dem Jahre 18r 4 und 1875 konstatirt is l, nachweisen.

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Wirft märi noch einen Blick auf u nsere Tabelle über den W e r t h der G e s a m n1 1 aus f u h r von Waaren aus der Schweiz inach den Vereinigten Staate n, so sieht man sogleich, wie die Ausfuhr i bis 1871 sich Jahr für Jahr ziemlich regelmässig geh jben, im Jahr 1871 den Höhepunkt erreichte und von da an successive wieder fiel.

Der W e r t h der G e s a m m t a u s f u h r von 1875 st eh t z u r ü c k gegenüber dem Jahr 1874 um Fr. 6,484,576 oder 10,o % 5,524,454 9,, % 1873 24,613.748 1872 " 31,.. °/o 25.808.326 1871 J 32,o% 14.'322£89 20,7 °/,, 1870 ^ 3',791.018 6 5 %> übersteigt dagegen immer noch den Ausfuhrwert!)

des Jahres 1869 um Fr.

935,927 oder l,7 > 1868 T _ 13,562.364 32,'s °/o l " 1867 ; I lö'.607;037 39,s ° o

1866 :

"

_ 1865 ; :: 5:557.306

11.3 °/0

.; 1864 l ;; 17.61U.713 '.

Das Durchschnittsergebnis der sechs Jahre 1864--1869 beträgt Fr. 46,615,300, dasjenige der sechs Jahre 1870--1875 dagegen Fr. 67,659.687 und der Jahresdurchschnitt der '12 Jahre 1864--1875 somit Fr. 57,137,494. --

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