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Kommissionalbericht aus

dem schweizerischen Ständerathe, über den Staatsvertrag mit Oesterreich.

(Vom 13. Dezember 1875.)

Tit.!

Wir besitzen mit der österreichischen Monarchie einen Handelsvertrag, vom 14. Heumonat 1868, einen Vertrag betreffend die Gürtelbahn, vom 27. August 1870,,und einen Auslieferungsvertrag, vom 17. Heumonat 1855.

Zu diesen "Verträgen kömmt der mit Botschaft des Bundesrathes vom 8. Dezember d. J.*) einbegleitete Entwurf eines Vertrages zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, Befreiung vom Militärdienste und den Militärsteuern, gleiche Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen, Verpflegung in Krankheits- und Unglücksfällen und Mittheilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern.

Ein weiterer Vertrag : über die gegenseitige Execution civilgerichtlicher Erkenntnisse, die Behandlung der Gläubiger in Concurs*) Bundesblatt 1875, Band IV, Seite 1147.

65 fällen, die gleichmäßige Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen zum Armenreehte und das Verfahren bei beweglichen Verlassenschaften ist ebenfalls angebahnt, und liegt ein von der österreichischen Gesandtschaft mit Note vom 25. Mai dem Bundesrathe übermittelter Entwurf bei den Akten.

Die letztere Materie bot jedoch wegen der Verschiedenheit der Gesetzgebungen und Verhältnisse solche Schwierigkeit, daß man für angemessen fand, dem Vertrage, welcher die oben genannten administrativen Verhältnisse zu regeln beabsichtigt, vor demjenigen über die Justiz-Verhältnisse, über die gegenseitige Rechtshilfe, die Priorität zu geben, um nicht länger die Ordnung dieser Gegenstände hinauszuziehen.

Und. in der That kömmt dieser Vertrag nicht zu früh, um einem schon längst gefühlten Bedürfnisse zu entsprechen. Es liegt dieses klar zu Tage, wenn man die Zahl der Staatsangehörigen, welche beiderseits in Frage kommen, sowie den an den Grenzen der beiden Staaten sowohl, als auch im Innern der Länder selbst sich immer lebhafter entwickelnden Verkehr und die vermehrten Wechselbeziehungen zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen ins Auge faßt. Wie Sie aus der bundesräthlichen Botschaft entnehmen, betrag die Zahl der in der Schweiz weilenden österreichischen Staatsangehörigen bei der Volkszählung vom Jahre 1870, 6232, wogegen laut den von der schweizerischen Gesandtschaft in Wien eingezogenen statistischen Erhebungen die Zahl der in den österreichischen Staaten sich aufhaltenden Schweizer sich auf 5122 Personen (2778 Männer und 2344 Frauen) beläuft. Davon fallen 4543 auf die österreichischen Länder, auf die Länder der ungarischen Krone dagegen nur 579.

In den erstem sind es namentlich Tirol und Vorarlberg (990), die Küstenländer (876) und Böhmen (326), welche die größten Ziffern von schweizerischen Aufenthaltern aufweisen.

Die Verzögerung der Verhandlungen, welche schon in das Jahr 1858 zurückgehen, fällt nicht den schweizerischen Behörden zur Schuld,* und es verdient volle Anerkennung, daß der Bundesrath dabei gleichzeitig die Regelung anderer wichtiger Fragen, wie z. B. die Rheinkorroktion, in Verbindung zu bringen suchte.

Wie aus der Note dei1 österreichisch-ungarischen Gesandtschaft vom 25. Mai selbst erhellt, waren es andere Gründe und Umstände, welche die Angelegenheit für längere Zeit verzögert
haben, obgleich die Vereinbarungen im Jahre 1867 bereits so weit gediehen waren, daß der Text derselben nur der Unterschrift der beiderseitigen Bevollmächtigten harrte. Die Verzögerung hatte insbesondere ihre Ursache darin, daß damals (1867) eine neue organische Regelung

66 der inaern Verhältnisse des Kaiserstaates im Zuge war und die Gesetzgebung über einige der früher angeführten Materien, namentlich die Niederlassungsverhältnisse, in den beiden Reichshälften einer Revision unterzogen werden sollte.

Bedauert die Commission, daß es dem Bundesrathe nicht gelungen ist, bei Anlaß der Verhandlungen über die commerciellen und andern Fragen schon längst der Erledigung harrende Pendenzen, wie die Rheindurchstichfrage, die Straßenverbindung mit dem Münsterthale, in Fluß su bringen, so hegt sie die Ueberzeugung, daß er auch fernerhin jene für unser Land so hochwichtigen Fragen nicht aus dem Auge verlieren, gegentheils ihnen die vollste Aufmerksamkeit schenken und jede sich ergebende Gelegenheit zu ihrer Beförderung ergreifen werde.

Was den vorliegenden Vertragsentwurf vom 7. Dezember d. J.

anbetrifft, so anerkennt die Commission, daß die Bestimmungen desselben einen gegenseitigen freundnachbarlichen Sinn bekunden und die Interessen der Angehörigen beider Staaten ihre volle Berücksichtigung darin gefunden haben.

Die Bestimmungen sind der Ausfluß der Grundsätze, welche in den andern internationalen Verträgen bereits niedergelegt sind.

Artikel l wahrt die Gleichhaltung der Angehörigen der beiden vertragenden Theile sowohl in Bezug auf sämmtliche den Aufenthalt und die Niederlassung betreffenden Bedingungen, als rücksichtlich der Bewilligung zur Niederlassung, der Ausübung der durch die Landesgesetze gestatteten Gewerbe und Berufe, der Steuern und Abgaben.

Nur in Bezug auf das Apothekergewerbe und das Hausirwesen wurde österreichischerseits eine Ausnahme von diesem Grundsätze gemacht, besonderer Verhältnisse wegen, was jedoch weder dem Bundesrathe noch Ihrer Commission von der Bedeutung erschien, um den Abschluß dieses Vertrages weiter hinzuhalten oder zu verhindern.

Art. 2 garantirt die Gleichhaltung der Angehörigen beider Länder hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes und der Entäußerung von Grundeigentum jeder Art. hinsichtlich der Verfügung darüber und der Entrichtung von Abgaben, Taxen und Gebühren für dieselben.

Art. 3 sichert jedem der beiden vertragenden Staaten den Grundsatz der Gleichstellung mit andern Staaten in Bezug auf die Vortheile, welche betreffend Niederlassung und Gewerbsausübung solchen gewährt worden sind oder in Zukunft gewährt werden sollten.

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In Art. 4 ist die Zusicherung der Wiederaufnahme von Staatsangehörigen (sammt Familie) in den Fallen gegeben, wenn solche durch gerichtliches Urtheil oder auf polizeilichem Wege ausgewiesen würden.

Art. 5 enthält die Befreiung vom Militärdienst und jeglichen Geld- und andern Ersatzleistungen für persönlichen Dienst.

Nach Art. 6 sind die Angehörigen beider vertragenden Theile auch in Bezug auf das Steuerwesen gleichzuhalten. Ein leises Bedenken erregte beim Bundesrathe der Schlußsatz, welches jedoch durch die auf besondere Ermächtigung erfolgte Erklärung des o o O O österreichischen Bevollmächtigten, Baron Ottenfels, vom 7. Dezember ihre Beschwichtigung fand -- daß der fragliche Vorbehalt nichts den schweizerischen Interessen Nachtheiliges bezwecke, indem schon durch den Art. l des österreichisch-schweizerischen Handelsvertrages vom 14. Juli 1868 die beiden vertragschließenden Theile sich die Zusichcrung gegeben haben, sich wechselseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu behandeln.

Art. 7 reproduzirt und erweitert, beziehungsweise vervollständigt die Bestimmungen über die wechselseitige unentgeltliche Verpflegung und humane Behandlung von Kranken, wie sie zum Thcil schon durch spezielle Abkommuisse mit einer großen Zahl von Kantonen vereinbart waren, sowie über die Beerdigung armer Verstorbener.

Art. 8 regelt die unentgeltliche gegenseitige Mittheilung der Auszüge aus den Zivilstandsakten, wobei allerdings für die schweizerischen Behörden die neue Obliegenheit vorgesehen ist, den Auszügen, welche in einer andern als der deutschen oder lateinischen Sprache ausgestellt sind, eine lateinische Uebersetzung beizulegen, was sich auf dem in der Botschaft des Bundesrathes bezeichneten Wege leicht machen läßt und ebenfalls keinen Grund zur Beanstandung des Vertrages gibt, zumal die Fälle nur auf Akte Bezug haben, welche nach Ungarn gehen oder von daher kommen, und daher nicht oft vorkommen werden.

Art. 9 setzt die Vertragsfrist fest.

Die Bestimmungen des Vertrages bieten keinen Anlaß zu weitern Bemerkungen; sie liegen im unzweifelhaften Interesse der beiden Kontraheuten und bewegen sich ebenso unzweifelhaft ninert der Grenzen der durch die Bundesverfassung angewiesenen Stellung und Berechtigung, weshalb die Kommission den Antrag stellt*) : *) Angenommen: Ständeratli 13., Nationalrath 16. Dezember 1875.

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Es sei dem Vertrage etc., wie solcher von den Bevollmächtigten unterm 7. d. Mts. entworfen und vom Bundesrath unterm 8. gl.

Mts. zur Vorlage an die Bundesversammlung gutgeheißen worden ist, die Genehmigung der Bundesversammlung zu ertheilen.

B e r n , den 13. Dezember 1875.

Namens der Kommission des Ständeraths, Der Berichterstatter:

Real.

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Bericht der

Kommission des Nationalrathes, über eine Petition für Erlassung eines Gesetzes zum Schütze der Erfindungen.

(Vom 15. Dezember 1875.)

Der Fall, über welchen ich die Ehre habe, Ihnen namens der Commission Bericht zu erstatten, ist kurz folgender : Ein Herr Jean Bühlmann von Hochdorf (Kts. Luzern) verlangt mittelst Eingabe vom 23. Juni d. J. die Erlassung eines Gesetzes zum Schütze des Erfindungs-Eigenthums.

Diese Zuschrift ist Ihnen, meine Herren, seiner Zeit vorgelesen worden, und mittelst Schlußnahme vom 25. Juni hat der Nationalrath das Gesuch des Petenten dem Bundesrath zum Bericht überwiesen, und dieser letztere stellt nun mittelst Bericht vom 22. November den Antrag : Es wollen die gesetzgebenden Räthe über das Gesuch des Herrn Jean Bühlmann einfach zur Tagesordnung schreiten.

Der Bundesrath ist zu dieser Schlußfolgerung gekommen, indem er sich auf das beruft, was über die gleiche Frage schon in früherer Zeit wiederholt im Schöße der eidgenössischen Räthe *) Bundesblatt 1875, Band IV. Seite 1232.

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